Baubewilligung in Worb (BE)
Bauvorschriften in Worb
Gebäudeabstände11
Baupolizeiliche Masse aller Bauzonen (Grenzabstände, Fassadenhöhen, Geschosszahl)
Die Tabelle legt für jede Zone die massgebenden Grenzabstände, Fassadenhöhen, Gebäudelängen und Geschosszahlen fest.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR
Masse für Kleinbauten und Anbauten
Kleinbauten und Anbauten dürfen maximal 60 m² Gebäudefläche aufweisen, einen Grenzabstand von 2.0 m einhalten und eine traufseitige Fassadenhöhe von 4.0 m nicht überschreiten.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. a BZR · Wert: 2 m
Offene und annähernd geschlossene Bauweise
Grundsätzlich gilt offene Bauweise. Bei annähernd geschlossener Bauweise ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
Quelle: Art. 70 BZR · Wert: 2.5 m
Abstand von öffentlichen Strassen
Der Abstand von öffentlichen Strassen geht den Grenzabständen vor und ist im Zonenplan bzw. nach Art. 76 BZR geregelt.
Quelle: Art. 76 BZR
Gewässerraum – Bauabstand von Gewässern
Der Gewässerraum ist im Zonenplan Gewässerraum festgelegt; der Bauabstand von Gewässern geht den Grenzabständen vor.
Quelle: Art. 75 BZR
Definition und Berechnung Gebäudeabstand
Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude; bei bestehenden Grenzabstandsunterschreitungen reduziert er sich entsprechend.
Quelle: Art. 68 BZR
Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Vordächer etc.)
Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone dürfen maximal 2.50 m tief sein und höchstens 50% des entsprechenden Fassadenabschnitts einnehmen.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. e BZR · Wert: 2.5 m
Fairnessregelung: Abweichung von baupolizeilichen Massen
Mit schriftlicher Vereinbarung zwischen Nachbarn können die baupolizeilichen Masse (ausser Fassadenhöhen) unterschritten werden; der Fachausschuss beurteilt solche Vorhaben.
Quelle: Art. 2 Abs. 2 BZR
Bauabstand vom Wald
Der Bauabstand vom Wald ist einzuhalten und geht den Grenzabständen vor; die genauen Masse richten sich nach dem übergeordneten Recht.
Quelle: Art. 77 BZR
Bauabstand zu Hecken und Feldgehölzen
Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten; für Anlagen (Strassen, Wege etc.) beträgt der Mindestabstand 3 m.
Quelle: Art. 57 BZR · Wert: 6 m
Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile dürfen maximal 2.0 m tief sein und höchstens 40% des entsprechenden Fassadenabschnitts einnehmen.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. f BZR · Wert: 2 m
Gebäudehöhe10
Fassadenhöhe Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 7.0 m und die giebelseitige 11.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 7 m
Definition und Messweise der Fassadenhöhe
Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der Fassadenlinie; Abgrabungen für Eingänge/Garagen bleiben bis 5.0 m unberücksichtigt.
Quelle: Art. 71 BZR · Wert: 5 m
Fassadenhöhe Wohnzone W3
In der Wohnzone W3 beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 10.0 m und die giebelseitige 14.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 10 m
Attikageschoss: Rückversetzung und Geschosshöhe
Das Attikageschoss muss bei mindestens zwei Fassaden um mindestens 1.50 m zurückversetzt sein und darf maximal 3.50 m hoch sein.
Quelle: Art. 43 BZR · Wert: 1.5 m
Fassadenhöhe Wohnzone W1
In der Wohnzone W1 beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 4.50 m und die giebelseitige 8.50 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 4.5 m
Untergeschoss und Kniestockhöhe
Das Untergeschoss darf im Mittel maximal 1.20 m über die Fassadenlinie ragen; die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 1.20 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. h BZR · Wert: 1.2 m
Fassadenhöhe Wohnzone W4
In der Wohnzone W4 (Flachdach) beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 13.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 13 m
Fassadenhöhe Kernzone K
In der Kernzone beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 14.0 m (Flachdach, 4 Vollgeschosse).
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 14 m
Mehrhöhe bei Bauten am Hang
Bei Hanglagen (Neigung mind. 10%) ist auf allen Seiten ausser der Hangseite eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet.
Quelle: Art. 2 Abs. 6 BZR · Wert: 1 m
Staffelung von Gebäuden
Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 2.50 m und in der Situation mindestens 5.0 m gestaffelt sein.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. g BZR · Wert: 2.5 m
Nutzung6
Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen der Bauzonen
Das Baureglement legt fest, welche Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Dienstleistung etc.) in den verschiedenen Zonen erlaubt sind und welche Lärmempfindlichkeitsstufe gilt.
Quelle: Art. 1 BZR
Mindestanteil hindernisfreier Wohnungen in ZPP
In mehreren Zonen mit Planungspflicht (z.B. N1, N3, N4, N6, N7, N8, N11, N12, N13, N14) müssen mindestens 20% der oberirdischen Wohngeschossfläche hindernisfrei sein.
Quelle: Art. 22 Abs. 2 BZR (und weitere ZPP-Artikel) · Wert: 20 %
Pflicht zu Gewerbe-/Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss der Kernzone
Entlang den Hauptverkehrsachsen in der Kernzone sind im Erdgeschoss (erste Bautiefe) Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Verkaufsnutzungen vorgeschrieben.
Quelle: Art. 4 Abs. 2 BZR
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten
In Landschaftsschutzgebieten sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zugelassen; nur der Unterhalt bestehender Infrastruktur ist gewährleistet.
Quelle: Art. 58 Abs. 2 BZR
Verdichtungsregelung: Freie Gebäudelänge und -breite
Bei gemeinsamer Projektierung mehrerer Hauptbauten können Gebäudelänge und -breite frei gewählt werden, wenn dadurch zusätzliche Wohneinheiten entstehen und die Aufenthaltsqualität gewährleistet ist.
Quelle: Art. 2 Abs. 3 BZR · Wert: 5000 m2
Kultusnutzungen nur in Arbeitszone a
Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nur in der Arbeitszone a oder speziell dafür vorgesehenen Zonen zugelassen.
Quelle: Art. 1 Abs. 3 BZR
Grenzabstand13
Grenzabstände Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 4 m
Definition kleiner Grenzabstand (kGa)
Der kleine Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze; er gilt für Schmalseiten und die beschattete Längsseite.
Quelle: Art. 66 BZR
Grenzabstände Wohnzone W1
In der Wohnzone W1 beträgt der kleine Grenzabstand 3.0 m und der grosse Grenzabstand 6.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 3 m
Grenzabstände Wohnzone W3
In der Wohnzone W3 beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 m und der grosse Grenzabstand 10.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 5 m
Definition grosser Grenzabstand (gGa)
Der grosse Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite und der Parzellengrenze.
Quelle: Art. 67 BZR
Grenzabstände Arbeitszonen Aa und Ab
In beiden Arbeitszonen (Aa und Ab) beträgt der kleine und grosse Grenzabstand je 4.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 4 m
Grenzabstand unterirdischer Bauten
Vollständig unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einhalten.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. d BZR · Wert: 1 m
Masse für Unterniveaubauten
Unterniveaubauten dürfen maximal 1.20 m über das massgebende Terrain ragen und müssen einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einhalten.
Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. c BZR · Wert: 1 m
Grenzabstände Mischzone M2
In der Mischzone M2 beträgt der kleine Grenzabstand 3.0 m und der grosse Grenzabstand 6.0 m.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 3 m
Grenzabstände Kernzone K
In der Kernzone beträgt der kleine Grenzabstand 3.0 m und der grosse Grenzabstand 6.0 m; es gilt Flachdachpflicht.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 3 m
Näherbaurecht (Unterschreitung Grenzabstand mit Nachbarzustimmung)
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Grenzabstände ohne Ausnahmebewilligung unterschritten werden; der Gebäudeabstand muss jedoch eingehalten bleiben.
Quelle: Art. 69 BZR
Grenzabstände Wohnzone W4 (Flachdach)
In der Wohnzone W4 beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 m und der grosse Grenzabstand 10.0 m; es ist ausschliesslich Flachdach zulässig.
Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 5 m
Neubau bei Unterschreitung der Abstände in der Kernzone
Wo bestehende Bauten in der Kernzone die reglementarischen Abstände unterschreiten, kann ein Neubau im gleichen Umfang erstellt werden, sofern er ästhetisch überzeugt.
Quelle: Art. 4 Abs. 8 BZR
Ausnützung / Überbauung8
Geschossflächenziffer (GFZ) – Definition und Berechnung
Die Geschossflächenziffer ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche; unterirdische Geschosse werden bei der GFZo nicht erfasst.
Quelle: Art. 74 BZR
Nutzungsmass ZPP N1 «Mühlestrasse, Worb»
In der ZPP N1 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von 0.4–0.5 (erhöhbar auf 0.6 bei günstigem Wohnraum), max. 2 Vollgeschosse, FH traufseitig max. 7.0 m.
Quelle: Art. 22 Abs. 3 BZR · Wert: 0.5 GFZo
Nutzungsmass ZPP K20 «Zentrum Rüfenacht»
In der ZPP K20 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 1.4; im östlichen Bereich sind max. 4, im westlichen max. 8 Geschosse zulässig.
Quelle: Art. 21 Abs. 3 BZR · Wert: 1.4 GFZo
Erweiterung in der Strukturerhaltungszone E3 (Historische Ortskerne)
In der Strukturerhaltungszone E3 darf die oberirdische Geschossfläche bei nicht inventarisierten Bauten um maximal 10% vergrössert werden.
Quelle: Art. 5 Abs. 7 BZR · Wert: 10 %
Mindestdichte in Wohn-, Misch- und Kernzonen
In bestimmten, im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Wohn-, Misch- oder Kernzone muss eine Mindestgeschossflächenziffer von 0.7 eingehalten werden.
Quelle: Art. 1 Abs. 4 BZR · Wert: 0.7 GFZo
Nutzungsmass ZPP N14 «Hofmatt, Worb»
In der ZPP N14 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 1.15; die Gesamtnutzung darf nicht mehr als 2'000 Fahrten DTV verursachen. Es sind 4–6 Vollgeschosse zulässig.
Quelle: Art. 32 Abs. 3 BZR · Wert: 1.15 GFZo
Erweiterung bestehender Gebäude in der Weilerzone
In der Weilerzone sind einmalige Erweiterungen von maximal 30% der oberirdischen Geschossfläche zulässig.
Quelle: Art. 7 Abs. 5 BZR · Wert: 30 %
Nutzungsmass ZPP K6 «Bernstrasse Nord, Worb»
In der ZPP K6 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von 1.15 (bis 1.4 bei übergeordnetem Konzept), max. 3 Vollgeschosse, Fassadenhöhe giebelseitig max. 14 m.
Quelle: Art. 14 Abs. 3 BZR · Wert: 1.15 GFZo
Gestaltung7
Dachgestaltung: Dachform und Dachaufbauten
Die Dachform ist grundsätzlich frei; in viergeschossigen Wohn-, Misch- und Kernzonen ist nur Flachdach oder leicht geneigtes Dach (max. 12°) zulässig. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge messen.
Quelle: Art. 42 BZR · Wert: 12 °
Grundsatz der guten Gesamtwirkung
Bauten und Anlagen müssen als Einzelbau und als Teil des Umfeldes eine gute Gesamtwirkung ergeben; dabei sind Standort, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.
Quelle: Art. 39 BZR
Ortsbildschutzgebiete – Bauvorschriften
In Ortsbildschutzgebieten ist die Bebauung in Bestand und Charakter zu erhalten; Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Dach- und Fassadengestaltung an traditionellen Formen orientieren.
Quelle: Art. 50 BZR
Pflicht zur Begrünung von Flachdächern
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung müssen extensiv begrünt werden, auch wenn sie mit einer Solaranlage kombiniert sind.
Quelle: Art. 42 Abs. 4 BZR · Wert: 5 °
Aussenraumgestaltung und Umgebungsgestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen; die Umgebungsarbeiten müssen innert sechs Monaten nach Bauabnahme abgeschlossen sein.
Quelle: Art. 40 Abs. 5–6 BZR
Baudenkmäler – Schutz und Inventar
Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler; bei Bauvorhaben an inventarisierten Objekten ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
Quelle: Art. 49 BZR
Antennen in Wohnzonen
In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang oder für die Erschliessung der Nachbarschaft gestattet und müssen unauffällig gestaltet sein. In Ortsbildschutzgebieten sind visuell wahrnehmbare Antennen grundsätzlich nicht zulässig.
Quelle: Art. 44 Abs. 3, 5 BZR
Lärmschutz3
Lärmschutzmassnahmen Lindhalde-Ost, Worb
Im Gebiet Lindhalde-Ost müssen für lärmempfindliche Nutzungen bestimmte Schallpegeldifferenzen (25–26 dBA) gegenüber der Richigenstrasse nachgewiesen werden.
Quelle: Art. 1 Abs. 2 BZR · Wert: 25 dB(A)
Lärmschutzmassnahmen Maurmoos, Rüfenacht
Im Gebiet Maurmoos dürfen strassenseitige Fassaden nur Fenster lärmunempfindlicher Räume aufweisen; seitliche Fassaden benötigen eine Pegelreduktion von 7 dBA. Zudem ist ein Mindestabstand von 25 m zur Worbstrasse einzuhalten.
Quelle: Art. 1 Abs. 2 BZR · Wert: 25 m
Lärmschutzmassnahmen Richigen, Luzernstrasse
Im Gebiet Richigen/Luzernstrasse dürfen strassenseitige Fassaden nur Fenster lärmunempfindlicher Räume oder Belichtungsfenster (keine Belüftung) aufweisen.
Quelle: Art. 1 Abs. 2 BZR
Energie3
Energieanforderungen für Neubauten
Neubauten in den Gebäudekategorien I–IV und VIII müssen den kantonalen Grenzwert beim gewichteten Energiebedarf um 15% unterschreiten.
Quelle: Art. 46 BZR · Wert: 15 %
Gemeinsames Heiz- oder Heizkraftwerk bei mehr als 4 Wohnungen
Werden mehr als vier Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu errichten, sofern keine Ausnahme (Fernwärme, Minergie-P etc.) gilt.
Quelle: Art. 47 BZR · Wert: 4 Wohnungen
Energieanforderungen in Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
In allen ZPP müssen Neubauten die kantonalen Minimalanforderungen beim gewichteten Energiebedarf um je 20% unterschreiten.
Quelle: Art. 11 Abs. 5 BZR · Wert: 20 %
Umwelt & Gewässer5
Minimierung der Bodenversiegelung
Die Bodenversiegelung von Aussenräumen ist auf das notwendige Minimum zu beschränken; nicht überdeckte Abstellplätze sind wenn möglich mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen.
Quelle: Art. 40 Abs. 1 BZR
Schutz von Einzelbäumen und Baumreihen
Im Zonenplan Landschaft eingezeichnete Einzelbäume und Baumreihen sind erhaltenswert; gefällte Bäume der Kategorie 1 sind am gleichen Standort durch gleichwertige Arten zu ersetzen.
Quelle: Art. 56 BZR
Bodenversiegelung in Zonen mit Planungspflicht
In allen ZPP ist die Bodenversiegelung auf das notwendige Minimum zu beschränken.
Quelle: Art. 11 Abs. 6 BZR
Verbot gebietsfremder und schädlicher Pflanzen
Pflanzen, die Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen, dürfen nicht freigesetzt werden; bestehende Vorkommen sind zu entfernen.
Quelle: Art. 63 BZR
Schutzabstand zu Kleingewässern und Amphibienlaichgebieten
In einem Abstand von 6 m ab dem Rand von Kleingewässern und Amphibienlaichgebieten ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Düngern verboten.
Quelle: Art. 60 Abs. 1 BZR · Wert: 6 m
Verfahren & Gebühren3
Fachausschuss – Zusammensetzung und Beizugspflicht
Der Fachausschuss (mind. 3 Fachleute) ist bei Bauvorhaben in Ortsbildschutzgebieten, Strukturerhaltungszonen, Kernzonen, Landschaftsschutzgebieten sowie bei ästhetisch umstrittenen Vorhaben beizuziehen.
Quelle: Art. 45 BZR
Bauen in Gefahrengebieten
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften; bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.
Quelle: Art. 51 BZR
Archäologische Schutzgebiete – Pflicht zum Beizug des Archäologischen Dienstes
Bei Bauvorhaben in archäologischen Schutzgebieten ist der Archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren beizuziehen.
Quelle: Art. 55 BZR
Steuern & Bevölkerung in Worb
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Worb
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Worb
Gemeindeverwaltung Worb
Website BauamtNützliche Links für Worb
- Baureglement Worb (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Worb
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Bern
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Worb
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Worb
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Worb
Wie hoch ist der Steuerfuss in Worb?
Der Steuerfuss in Worb beträgt 170% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 141). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 58'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Worb erreichbar?
Das nächste Zentrum von Worb ist Muri bei Bern (14 Min. Auto, 35 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Worb?
Das Baureglement von Worb ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/62701/6162/GBR_Worb.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Worb?
Die Baubewilligung in Worb wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.
Keine Gewähr
bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Worb und des Kantons Bern.
Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Worb (https://oerebfiles.apps.be.ch/62701/6162/GBR_Worb.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).