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Baubewilligung in Ittigen (BE)

Kanton Bern·PLZ 3063·BFS 362·12'500 Einwohner

Bauvorschriften in Ittigen

Gebäudeabstände5

Offene Bauweise

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Bauten müssen allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.

Quelle: Art. 412 Abs. 1–2 BR

Bauabstände gegenüber öffentlichen Strassen

Entlang Basiserschliessungsstrassen gilt ein Mindestabstand von 6 m, entlang Detailerschliessungsstrassen von 5 m. Für unterirdische Bauten bei geschützten Alleen gilt 3 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 3 BR · Wert: 6 m

Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Vordächer etc.)

Balkone, Terrassen und ähnliche offene Gebäudeteile dürfen maximal 4 m breit sein, bis zu 2 m in den Grenzabstand ragen und maximal 40 % der Fassadenlänge einnehmen.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. d BR · Wert: 2 m

Abstand gegenüber Fliessgewässern (Gewässerraum)

Entlang von Fliessgewässern ist ein Gewässerraum freizuhalten. Bauten und Anlagen sind in diesem Bereich grundsätzlich nicht zulässig.

Quelle: Art. 526 BR

Maximale Abgrabungen

Abgrabungen am Gebäude sind auf maximal 5 m begrenzt.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. i BR · Wert: 5 m

Gebäudehöhe4

Attikageschoss – Rückversetzung und Höhe

Ein Attikageschoss auf Flachdachbauten muss auf zwei gegenüberliegenden Längsseiten um mindestens 2 m zurückversetzt sein. Die baugestalterische Höhe beträgt maximal 3,5 m.

Quelle: Art. 414 Abs. 4 BR · Wert: 3.5 m

Masse für Unter- und Dachgeschoss

Das Untergeschoss darf im Mittel maximal 1,2 m über das fertige Terrain ragen. Die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 1,4 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. g BR · Wert: 1.4 m

Technische Aufbauten auf Flachdächern

Technische Aufbauten wie Kamine oder Liftschächte dürfen Flach- oder Attikadächer um maximal 1,5 m überragen.

Quelle: Art. 414 Abs. 6 BR · Wert: 1.5 m

Staffelung von Gebäuden

Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 2,5 m und in der Situation mindestens 5 m gestaffelt sein.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. f BR · Wert: 2.5 m

Nutzung8

Nutzungsart in Wohnzonen

In Wohnzonen ist Wohnen sowie stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Sexgewerbe ist ausdrücklich untersagt.

Quelle: Art. 211 BR

Nutzungsart in Mischzone A (MA)

In der Mischzone A sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf bis 500 m² Verkaufsfläche erlaubt. Sexgewerbe ist untersagt.

Quelle: Art. 211 BR · Wert: 500 m2

Nutzungsart in der Arbeitszone A

In der Arbeitszone sind Produktions-, Werkstatt- und Bürobetriebe erlaubt. Reine Lagerbetriebe, Verteilzentren und Produkte des täglichen Bedarfs sind nicht zugelassen.

Quelle: Art. 211 BR

Bauten in der Grünzone

In der Grünzone dürfen nur Bauten errichtet werden, die der Pflege der Grünzone dienen. Der Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten.

Quelle: Art. 231 BR

Neubauten in der Landschaftsschonzone

In der Landschaftsschonzone sind Neubauten nicht gestattet. Erlaubt sind nur Ersatz-, Um- und Erweiterungsbauten sowie eingeschossige Klein- und Anbauten, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.

Quelle: Art. 232 Abs. 2 BR

Nutzungsart in Mischzone B (MB)

Die Mischzone B ist ein Geschäftsgebiet, das Wohnen, Gewerbe, Gastgewerbe und auch grosse Einkaufszentren über 500 m² erlaubt. Sexgewerbe ist untersagt.

Quelle: Art. 211 BR

Behindertengerechtes Bauen in ZPP

In Zonen mit Planungspflicht müssen Wohnungen im Erdgeschoss und alle mit Lift erschlossenen Wohnungen behindertengerecht sein: schwellenlose Türen, Türbreiten min. 80 cm, Korridore min. 1,2 m breit.

Quelle: Art. 311 Abs. 3 BR · Wert: 0.8 m

Strukturerhaltungsgebiete

In Strukturerhaltungsgebieten (z.B. S I «Altikofen») können bestehende Gebäudevolumen vollständig für Wohnnutzung genutzt werden, auch wenn die maximale Geschossflächenziffer überschritten wird.

Quelle: Art. 512 BR

Grenzabstand5

Masse für Klein- und Anbauten

Eingeschossige Klein- und Anbauten dürfen maximal 4 m hoch und 60 m² gross sein. Der Grenzabstand beträgt mindestens 3 m, kann aber mit Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze reichen.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. a BR · Wert: 3 m

Grenzabstand unterirdischer Bauten

Unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. c BR · Wert: 1 m

Masse für Unterniveaubauten

Unterniveaubauten dürfen maximal 1,2 m über das massgebende Terrain ragen und müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. b BR · Wert: 1.2 m

Abstand von Erschliessungsflächen

Erschliessungsflächen (Zufahrten, Wege) müssen gegenüber nachbarlichem Grund mindestens 1 m Abstand einhalten.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. h BR · Wert: 1 m

Grenzabstand offener Schwimmbecken

Offene Schwimmbecken müssen den kleinen Grenzabstand der jeweiligen Zone gegenüber benachbarten Grundstücken einhalten.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. j BR

Ausnützung / Überbauung1

Mass der Nutzung – Übersicht Zonen

Das Baureglement legt für jede Zone Geschossflächenziffern (GFZo), Fassadenhöhen, Vollgeschosszahlen und Grenzabstände fest. Diese Werte variieren je nach Zonentyp.

Quelle: Art. 212 BR

Gestaltung7

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Die Gestaltung soll ehrlich, zeitgemäss und dem Standort angemessen sein.

Quelle: Art. 411 Abs. 1 BR

Dachgestaltung – Neigung und Aufbauten

Satteldächer sollen eine Neigung zwischen 20° und 40° aufweisen. Dachaufbauten dürfen maximal 40 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses einnehmen.

Quelle: Art. 414 Abs. 1–2 BR · Wert: 40 %

Schutz von Baudenkmälern

Baudenkmäler (schützens- und erhaltenswerte Objekte des Bauinventars) unterliegen besonderen Schutzvorschriften. Eingriffe sind mit der Kantonalen Denkmalpflege abzustimmen.

Quelle: Art. 521 BR

Aussenraumgestaltung – Vorland und Einfriedungen

Die Gestaltung privater Aussenräume (Vorgärten, Einfriedungen, Böschungen) muss sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Steingärten zum öffentlichen Raum hin sind nicht gestattet.

Quelle: Art. 415 BR

Ortsbilderhaltungsgebiete

In Ortsbilderhaltungsgebieten gelten besondere Bau- und Nutzungsbeschränkungen zum Schutz des Ortsbilds. Abweichungen von baupolizeilichen Massen sind möglich, bedürfen aber der Fachberatung.

Quelle: Art. 511 BR

Standort von Antennenanlagen

Antennenanlagen sind primär in Arbeitszonen zu erstellen. In Wohnzonen sind sie nur für Empfang oder Detailerschliessung erlaubt. In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind sie grundsätzlich unzulässig.

Quelle: Art. 418 Abs. 2–4 BR

Reklamen und Plakatierung

Reklamen dürfen das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es gelten die Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Ittigen.

Quelle: Art. 416 BR

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Jede Zone hat eine festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe (ES II–IV). Entlang stark befahrener Strassen gilt im Bereich von 20 m ab Strassenachse die Stufe ES III statt ES II.

Quelle: Art. 211 Abs. 2 BR · Wert: 20 m

Energie2

Anschlusspflicht an Gas- oder Fernwärmenetz

Neubauten müssen ans Gas- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden, sofern dies zweckmässig und zumutbar ist. Ausnahmen gelten für Gebäude mit Minergie-Standard oder hohem Anteil erneuerbarer Energien.

Quelle: Art. 432 Abs. 1–3 BR · Wert: 25 %

Energieversorgung in ZPP – Minergie-Standard

In Zonen mit Planungspflicht ist die Energieversorgung nach einem ganzheitlichen Konzept zu planen. Mindestens der Minergie-Standard ist anzustreben.

Quelle: Art. 311 Abs. 5 BR

Parkplätze & Verkehr1

Belag für oberirdische Parkplätze

Oberirdische, nicht überdachte Parkplätze müssen mit einem wasserdurchlässigen Belag (z.B. Schotterrasen, Rasengittersteine) versehen werden.

Quelle: Art. 431 Abs. 2 BR

Umwelt & Gewässer6

Pflicht zur Dachbegrünung

Nicht begehbare Flachdächer über 50 m² müssen extensiv begrünt werden. Auch bei Abbruch und Wiederaufbau ohne Erreichen der Grünflächenziffer ist das Dach zu begrünen.

Quelle: Art. 431 Abs. 1 / Art. 414 Abs. 5 BR · Wert: 50 m2

Schutz von Einzelbäumen

Geschützte Einzelbäume dürfen nicht gefällt werden. Eingriffe bedürfen der Fachberatung und einer Bewilligung.

Quelle: Art. 524 BR

Schutz naturnaher Lebensräume

Naturnahe Lebensräume (Hecken, Feldgehölze, Feuchtgebiete etc.) sind zu erhalten und dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Quelle: Art. 531 BR

Schutz von Alleen und Baumreihen

Geschützte Alleen und Baumreihen sind zu erhalten. Für unterirdische Bauten im Bereich geschützter Alleen gilt ein Mindestabstand von 3 m.

Quelle: Art. 525 BR / Art. 212 Abs. 3 BR · Wert: 3 m

Neophyten und Neozoen

Invasive Neophyten (z.B. Japanischer Knöterich) und Neozoen müssen bekämpft und dürfen nicht neu eingebracht werden.

Quelle: Art. 527 BR

Historische Verkehrswege

Historische Verkehrswege (IVS) sind zu erhalten. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung und sind auf das Minimum zu beschränken.

Quelle: Art. 522 BR

Verfahren & Gebühren4

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten (erhebliche und mittlere Gefährdung) gelten besondere Anforderungen. Das massgebende Terrain kann auf Basis eines Fachgutachtens angepasst werden.

Quelle: Art. 551 BR

Zonen mit Planungspflicht – Allgemeines

In Zonen mit Planungspflicht (ZPP) ist eine rechtskräftige Überbauungsordnung Voraussetzung für das Bauen. Wohnungen müssen zu einem angemessenen Anteil altersgerecht und behindertenfreundlich gestaltet sein.

Quelle: Art. 311 BR · Wert: 1.2 m

Fachberatung zur Qualitätssicherung

Der Gemeinderat ernennt unabhängige Fachleute, die bei gestaltungsrelevanten Bauvorhaben beratend tätig sind. In bestimmten Fällen (Abweichungen, Schutzgebiete, Attikageschosse) ist die Fachberatung zwingend beizuziehen.

Quelle: Art. 421 BR

Archäologische Bodenfunde

Bei archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Quelle: Art. 523 BR

Steuern & Bevölkerung in Ittigen

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss113%Kanton Ø 170.8% · Rang 7
Einwohner11'651Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 62'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Ittigen

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Zollikofen
12'21'
Ostermundigen
12'27'
Münchenbuchsee
17'30'
Bern
14'21'
Thun
32'54'
Fribourg
35'54'

Umliegende Gemeinden

Bolligen
10'18'
Stettlen
15'18'
Moosseedorf
15'23'
Urtenen-Schönbühl
15'26'
Bremgarten bei Bern
16'30'
Bäriswil
17'38'

Zuständige Behörde in Ittigen

Gemeindeverwaltung Ittigen

Website Bauamt

Nützliche Links für Ittigen

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Ittigen

Wie hoch ist der Steuerfuss in Ittigen?

Der Steuerfuss in Ittigen beträgt 113% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 7). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 62'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Ittigen erreichbar?

Das nächste Zentrum von Ittigen ist Zollikofen (12 Min. Auto, 21 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Ittigen?

Das Baureglement von Ittigen ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/36201/6365/Baureglement_Ittigen.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Ittigen?

Die Baubewilligung in Ittigen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Ittigen und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Keine Haftung

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Ittigen (https://oerebfiles.apps.be.ch/36201/6365/Baureglement_Ittigen.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).