Baubewilligung in Ittigen (BE)
Bauvorschriften in Ittigen
Gebäudeabstände5
Offene Bauweise
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise. Bauten müssen allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhalten.
Quelle: Art. 412 Abs. 1–2 BR
Bauabstände gegenüber öffentlichen Strassen
Entlang Basiserschliessungsstrassen gilt ein Mindestabstand von 6 m, entlang Detailerschliessungsstrassen von 5 m. Für unterirdische Bauten bei geschützten Alleen gilt 3 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 3 BR · Wert: 6 m
Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Vordächer etc.)
Balkone, Terrassen und ähnliche offene Gebäudeteile dürfen maximal 4 m breit sein, bis zu 2 m in den Grenzabstand ragen und maximal 40 % der Fassadenlänge einnehmen.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. d BR · Wert: 2 m
Abstand gegenüber Fliessgewässern (Gewässerraum)
Entlang von Fliessgewässern ist ein Gewässerraum freizuhalten. Bauten und Anlagen sind in diesem Bereich grundsätzlich nicht zulässig.
Quelle: Art. 526 BR
Maximale Abgrabungen
Abgrabungen am Gebäude sind auf maximal 5 m begrenzt.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. i BR · Wert: 5 m
Gebäudehöhe4
Attikageschoss – Rückversetzung und Höhe
Ein Attikageschoss auf Flachdachbauten muss auf zwei gegenüberliegenden Längsseiten um mindestens 2 m zurückversetzt sein. Die baugestalterische Höhe beträgt maximal 3,5 m.
Quelle: Art. 414 Abs. 4 BR · Wert: 3.5 m
Masse für Unter- und Dachgeschoss
Das Untergeschoss darf im Mittel maximal 1,2 m über das fertige Terrain ragen. Die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 1,4 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. g BR · Wert: 1.4 m
Technische Aufbauten auf Flachdächern
Technische Aufbauten wie Kamine oder Liftschächte dürfen Flach- oder Attikadächer um maximal 1,5 m überragen.
Quelle: Art. 414 Abs. 6 BR · Wert: 1.5 m
Staffelung von Gebäuden
Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 2,5 m und in der Situation mindestens 5 m gestaffelt sein.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. f BR · Wert: 2.5 m
Nutzung8
Nutzungsart in Wohnzonen
In Wohnzonen ist Wohnen sowie stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Sexgewerbe ist ausdrücklich untersagt.
Quelle: Art. 211 BR
Nutzungsart in Mischzone A (MA)
In der Mischzone A sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf bis 500 m² Verkaufsfläche erlaubt. Sexgewerbe ist untersagt.
Quelle: Art. 211 BR · Wert: 500 m2
Nutzungsart in der Arbeitszone A
In der Arbeitszone sind Produktions-, Werkstatt- und Bürobetriebe erlaubt. Reine Lagerbetriebe, Verteilzentren und Produkte des täglichen Bedarfs sind nicht zugelassen.
Quelle: Art. 211 BR
Bauten in der Grünzone
In der Grünzone dürfen nur Bauten errichtet werden, die der Pflege der Grünzone dienen. Der Baum- und Gehölzbestand ist zu erhalten.
Quelle: Art. 231 BR
Neubauten in der Landschaftsschonzone
In der Landschaftsschonzone sind Neubauten nicht gestattet. Erlaubt sind nur Ersatz-, Um- und Erweiterungsbauten sowie eingeschossige Klein- und Anbauten, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird.
Quelle: Art. 232 Abs. 2 BR
Nutzungsart in Mischzone B (MB)
Die Mischzone B ist ein Geschäftsgebiet, das Wohnen, Gewerbe, Gastgewerbe und auch grosse Einkaufszentren über 500 m² erlaubt. Sexgewerbe ist untersagt.
Quelle: Art. 211 BR
Behindertengerechtes Bauen in ZPP
In Zonen mit Planungspflicht müssen Wohnungen im Erdgeschoss und alle mit Lift erschlossenen Wohnungen behindertengerecht sein: schwellenlose Türen, Türbreiten min. 80 cm, Korridore min. 1,2 m breit.
Quelle: Art. 311 Abs. 3 BR · Wert: 0.8 m
Strukturerhaltungsgebiete
In Strukturerhaltungsgebieten (z.B. S I «Altikofen») können bestehende Gebäudevolumen vollständig für Wohnnutzung genutzt werden, auch wenn die maximale Geschossflächenziffer überschritten wird.
Quelle: Art. 512 BR
Grenzabstand5
Masse für Klein- und Anbauten
Eingeschossige Klein- und Anbauten dürfen maximal 4 m hoch und 60 m² gross sein. Der Grenzabstand beträgt mindestens 3 m, kann aber mit Zustimmung des Nachbarn bis an die Grenze reichen.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. a BR · Wert: 3 m
Grenzabstand unterirdischer Bauten
Unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten. Mit Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. c BR · Wert: 1 m
Masse für Unterniveaubauten
Unterniveaubauten dürfen maximal 1,2 m über das massgebende Terrain ragen und müssen einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. b BR · Wert: 1.2 m
Abstand von Erschliessungsflächen
Erschliessungsflächen (Zufahrten, Wege) müssen gegenüber nachbarlichem Grund mindestens 1 m Abstand einhalten.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. h BR · Wert: 1 m
Grenzabstand offener Schwimmbecken
Offene Schwimmbecken müssen den kleinen Grenzabstand der jeweiligen Zone gegenüber benachbarten Grundstücken einhalten.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 lit. j BR
Ausnützung / Überbauung1
Mass der Nutzung – Übersicht Zonen
Das Baureglement legt für jede Zone Geschossflächenziffern (GFZo), Fassadenhöhen, Vollgeschosszahlen und Grenzabstände fest. Diese Werte variieren je nach Zonentyp.
Quelle: Art. 212 BR
Gestaltung7
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Die Gestaltung soll ehrlich, zeitgemäss und dem Standort angemessen sein.
Quelle: Art. 411 Abs. 1 BR
Dachgestaltung – Neigung und Aufbauten
Satteldächer sollen eine Neigung zwischen 20° und 40° aufweisen. Dachaufbauten dürfen maximal 40 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses einnehmen.
Quelle: Art. 414 Abs. 1–2 BR · Wert: 40 %
Schutz von Baudenkmälern
Baudenkmäler (schützens- und erhaltenswerte Objekte des Bauinventars) unterliegen besonderen Schutzvorschriften. Eingriffe sind mit der Kantonalen Denkmalpflege abzustimmen.
Quelle: Art. 521 BR
Aussenraumgestaltung – Vorland und Einfriedungen
Die Gestaltung privater Aussenräume (Vorgärten, Einfriedungen, Böschungen) muss sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Steingärten zum öffentlichen Raum hin sind nicht gestattet.
Quelle: Art. 415 BR
Ortsbilderhaltungsgebiete
In Ortsbilderhaltungsgebieten gelten besondere Bau- und Nutzungsbeschränkungen zum Schutz des Ortsbilds. Abweichungen von baupolizeilichen Massen sind möglich, bedürfen aber der Fachberatung.
Quelle: Art. 511 BR
Standort von Antennenanlagen
Antennenanlagen sind primär in Arbeitszonen zu erstellen. In Wohnzonen sind sie nur für Empfang oder Detailerschliessung erlaubt. In Schutzgebieten und bei Schutzobjekten sind sie grundsätzlich unzulässig.
Quelle: Art. 418 Abs. 2–4 BR
Reklamen und Plakatierung
Reklamen dürfen das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Es gelten die Plakatierungsrichtlinien der Gemeinde Ittigen.
Quelle: Art. 416 BR
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone
Jede Zone hat eine festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe (ES II–IV). Entlang stark befahrener Strassen gilt im Bereich von 20 m ab Strassenachse die Stufe ES III statt ES II.
Quelle: Art. 211 Abs. 2 BR · Wert: 20 m
Energie2
Anschlusspflicht an Gas- oder Fernwärmenetz
Neubauten müssen ans Gas- oder Fernwärmenetz angeschlossen werden, sofern dies zweckmässig und zumutbar ist. Ausnahmen gelten für Gebäude mit Minergie-Standard oder hohem Anteil erneuerbarer Energien.
Quelle: Art. 432 Abs. 1–3 BR · Wert: 25 %
Energieversorgung in ZPP – Minergie-Standard
In Zonen mit Planungspflicht ist die Energieversorgung nach einem ganzheitlichen Konzept zu planen. Mindestens der Minergie-Standard ist anzustreben.
Quelle: Art. 311 Abs. 5 BR
Parkplätze & Verkehr1
Belag für oberirdische Parkplätze
Oberirdische, nicht überdachte Parkplätze müssen mit einem wasserdurchlässigen Belag (z.B. Schotterrasen, Rasengittersteine) versehen werden.
Quelle: Art. 431 Abs. 2 BR
Umwelt & Gewässer6
Pflicht zur Dachbegrünung
Nicht begehbare Flachdächer über 50 m² müssen extensiv begrünt werden. Auch bei Abbruch und Wiederaufbau ohne Erreichen der Grünflächenziffer ist das Dach zu begrünen.
Quelle: Art. 431 Abs. 1 / Art. 414 Abs. 5 BR · Wert: 50 m2
Schutz von Einzelbäumen
Geschützte Einzelbäume dürfen nicht gefällt werden. Eingriffe bedürfen der Fachberatung und einer Bewilligung.
Quelle: Art. 524 BR
Schutz naturnaher Lebensräume
Naturnahe Lebensräume (Hecken, Feldgehölze, Feuchtgebiete etc.) sind zu erhalten und dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Quelle: Art. 531 BR
Schutz von Alleen und Baumreihen
Geschützte Alleen und Baumreihen sind zu erhalten. Für unterirdische Bauten im Bereich geschützter Alleen gilt ein Mindestabstand von 3 m.
Quelle: Art. 525 BR / Art. 212 Abs. 3 BR · Wert: 3 m
Neophyten und Neozoen
Invasive Neophyten (z.B. Japanischer Knöterich) und Neozoen müssen bekämpft und dürfen nicht neu eingebracht werden.
Quelle: Art. 527 BR
Historische Verkehrswege
Historische Verkehrswege (IVS) sind zu erhalten. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung und sind auf das Minimum zu beschränken.
Quelle: Art. 522 BR
Verfahren & Gebühren4
Bauen in Gefahrengebieten
In Gefahrengebieten (erhebliche und mittlere Gefährdung) gelten besondere Anforderungen. Das massgebende Terrain kann auf Basis eines Fachgutachtens angepasst werden.
Quelle: Art. 551 BR
Zonen mit Planungspflicht – Allgemeines
In Zonen mit Planungspflicht (ZPP) ist eine rechtskräftige Überbauungsordnung Voraussetzung für das Bauen. Wohnungen müssen zu einem angemessenen Anteil altersgerecht und behindertenfreundlich gestaltet sein.
Quelle: Art. 311 BR · Wert: 1.2 m
Fachberatung zur Qualitätssicherung
Der Gemeinderat ernennt unabhängige Fachleute, die bei gestaltungsrelevanten Bauvorhaben beratend tätig sind. In bestimmten Fällen (Abweichungen, Schutzgebiete, Attikageschosse) ist die Fachberatung zwingend beizuziehen.
Quelle: Art. 421 BR
Archäologische Bodenfunde
Bei archäologischen Bodenfunden sind die Arbeiten sofort einzustellen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Quelle: Art. 523 BR
Steuern & Bevölkerung in Ittigen
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Ittigen
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Ittigen
Gemeindeverwaltung Ittigen
Website BauamtNützliche Links für Ittigen
- Baureglement Ittigen (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Ittigen
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Bern
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Ittigen
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Ittigen
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Ittigen
Wie hoch ist der Steuerfuss in Ittigen?
Der Steuerfuss in Ittigen beträgt 113% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 7). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 62'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Ittigen erreichbar?
Das nächste Zentrum von Ittigen ist Zollikofen (12 Min. Auto, 21 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Ittigen?
Das Baureglement von Ittigen ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/36201/6365/Baureglement_Ittigen.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Ittigen?
Die Baubewilligung in Ittigen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Ittigen und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Ittigen (https://oerebfiles.apps.be.ch/36201/6365/Baureglement_Ittigen.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).