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Baubewilligung in Köniz (BE)

Kanton Bern·PLZ 3098·BFS 355·43'400 Einwohner

Bauvorschriften in Köniz

Gebäudeabstände5

Gebäudeabstand

Entlang der besonnten Längsseite eines Gebäudes muss als Gebäudeabstand das Mass des grossen Grenzabstandes eingehalten werden. Im Übrigen ist der Gebäudeabstand unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften frei.

Quelle: Art. 80 BauR

Strassenabstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen

Der Abstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen beträgt 5 m ab Fahrbahnrand. Von übrigen Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt er 3 m.

Quelle: Art. 68 BauR · Wert: 5 m

Reduzierte Strassenabstände für besondere Bauten

Für unterirdische Bauten gilt kein Strassenabstand. Klein- und Anbauten müssen 2 m einhalten. Vorspringende Gebäudeteile 1 m. Einfriedungen bis 1,2 m Höhe benötigen keinen Abstand.

Quelle: Art. 69 BauR · Wert: 2 m

Vorspringende Gebäudeteile – Masse

Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 1,5 m tief und in der Summe 1/3 der Fassadenlänge breit sein. Balkone dürfen maximal 1/4 des geltenden Grenzabstandes tief und im Mittel 1/2 der Fassadenlänge breit sein.

Quelle: Art. 57 BauR · Wert: 1.5 m

Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen

Der Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2 m, gemessen vom Wegrand.

Quelle: Art. 70 BauR · Wert: 2 m

Gebäudehöhe9

Baupolizeiliche Masse nach Bauklassen

Die Tabelle legt für jede Bauklasse (I bis V) die zulässigen Vollgeschosse, Fassadenhöhen, Gebäudelängen und -breiten, Geschossflächenziffern, Grünflächenziffern sowie Grenzabstände fest.

Quelle: Art. 53 BauR

Fassadenhöhe – Messung und Einhaltung

Die zulässige Fassadenhöhe richtet sich nach der Bauklasse. Bei Flachdächern darf sie auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Schrägdächern ist sie traufseitig einzuhalten. Abgrabungen bis 6 m Breite werden nicht berücksichtigt.

Quelle: Art. 84 BauR · Wert: 6 m

Vollgeschosse – Anzahl und Staffelung

Die zulässige Anzahl Vollgeschosse richtet sich nach der Bauklasse (Art. 53). Bei gestaffelten Gebäuden wird die Anzahl für jeden Gebäudeteil separat ermittelt, wenn die Staffelung mindestens 5 m (Grundriss) oder 2 m (Höhe) beträgt.

Quelle: Art. 81 BauR · Wert: 5 m

Dachgeschosse – Kniestockhöhe

Als Dachgeschoss gilt ein Geschoss mit einer Kniestockhöhe von höchstens 1,5 m. Bei Hanglage gelten besondere Regelungen.

Quelle: Art. 83 BauR · Wert: 1.5 m

Untergeschosse – Definition

Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, bei dem die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses im Mittel höchstens 1,5 m über die Fassadenlinie hinausragt.

Quelle: Art. 82 BauR · Wert: 1.5 m

Bauten am Hang – Mehrhöhe

Bei Bauten am Hang (Neigung mind. 10%) ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Der bergseitige Kniestock darf um ein allfälliges Mindermass des talseitigen Kniestocks erhöht werden.

Quelle: Art. 85 BauR · Wert: 1 m

Technische Installationen oberhalb der Fassadenhöhe

Technisch bedingte Installationen wie Liftaufbauten und Kamine sind oberhalb der zulässigen Fassadenhöhe gestattet, wenn sie auf das notwendige Mindestmass beschränkt sind. Lüftungsaggregate dürfen max. 2 m über Flachdach ragen, mit mind. 2 m Rücksprung.

Quelle: Art. 86 BauR · Wert: 2 m

Unterniveaubauten – Definition und Behandlung

Unterniveaubauten ragen im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinaus und werden wie Klein- und Anbauten behandelt, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.

Quelle: Art. 56 BauR · Wert: 1.5 m

Landwirtschaftszone – Höhe von Silobauten

Landwirtschaftliche Silobauten dürfen in der Regel höchstens 13 m hoch sein. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Baubewilligungsbehörde bis zu 30 m bewilligen.

Quelle: Art. 39 Abs. 3 BauR · Wert: 13 m

Nutzung7

Wohnzone W – Nutzungsvorschriften

Die Wohnzone W ist primär fürs Wohnen bestimmt. Arbeitsaktivitäten sind bis 50% der Hauptnutzfläche zulässig, sofern sie das Wohnen nicht stören. Beherbergungsbetriebe für max. 6 Gäste sind erlaubt.

Quelle: Art. 29 BauR · Wert: 50 %

Kernzone K – Nutzungsvorschriften

In der Kernzone K sind stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden, Gastgewerbe, Beherbergung und Wohnen zulässig. Kultusnutzungen sind erlaubt, Nutzungen mit ideellen Emissionen nicht.

Quelle: Art. 31 BauR

Gemischte Zone AW – Nutzungsvorschriften

In der Gemischten Zone AW sind Wohnen und stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten zulässig. Mindestens ein ganzes Geschoss pro Gebäude muss dem Wohnen dienen. Verkaufsläden bis 230 m² Geschossfläche sind erlaubt.

Quelle: Art. 30 BauR · Wert: 230 m2

Arbeitszone 1 A1 – Nutzungsvorschriften

In der Arbeitszone A1 sind alle Arbeitsaktivitäten und Gastgewerbe zulässig. Wohnen ist bis 20% der Hauptnutzfläche erlaubt. Intensiverholung, Kultusnutzungen und Versammlungsräume sind auf max. 20% beschränkt.

Quelle: Art. 32 BauR · Wert: 20 %

Preisgünstiges Wohnen

Bei Nutzungsplanänderungen, die mehr als 4'000 m² neue Wohngeschossfläche ermöglichen, müssen 20–40% davon dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete vorbehalten werden.

Quelle: Art. 51 BauR · Wert: 4000 m2

Arbeitszone 2 A2 – Nutzungsvorschriften

In der Arbeitszone A2 sind alle Arbeitsaktivitäten zulässig. Wohnen ist nur für betriebsnotwendiges Personal erlaubt. Erotikbetriebe sind zulässig, Beherbergungsbetriebe nicht.

Quelle: Art. 33 BauR · Wert: 20 %

Zone für Kleingärten ZK – Zulässige Bauten

In der Zone für Kleingärten sind pro Gartenanteil ein Holz-Gartenhaus bis 12 m² und 3 m Höhe sowie ein Gewächshaus bis 6 m² und 2 m Höhe zulässig.

Quelle: Art. 36 BauR · Wert: 12 m2

Grenzabstand8

Grosser Grenzabstand (gGA)

Der grosse Grenzabstand bezeichnet den Mindestabstand der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten liegen.

Quelle: Art. 73 BauR

Kleiner Grenzabstand (kGA)

Der kleine Grenzabstand bezeichnet den Mindestabstand der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze auf allen Seiten, wo nicht der grosse Grenzabstand gilt. Die konkreten Masse sind in der Bauklassentabelle (Art. 53) festgelegt.

Quelle: Art. 74 BauR · Wert: 10 %

Klein- und Anbauten – Masse und Grenzabstand

Klein- und Anbauten dürfen maximal 60 m² Fläche und 4 m Fassadenhöhe aufweisen. Für sie gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2 m.

Quelle: Art. 54 BauR · Wert: 2 m

Unterirdische Bauten – Grenzabstand

Unterirdische Bauten und Bauteile, die vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen, können direkt an der Grundstücksgrenze und innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden.

Quelle: Art. 55 BauR · Wert: 0 m

Näherbaurecht

Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können die Grenzabstände beliebig reduziert werden, unter Vorbehalt des Gebäudeabstandes und der Brandschutzvorschriften.

Quelle: Art. 78 BauR

Bereiche für geschlossene Bauweise

In Bereichen für geschlossene Bauweise kann seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Wird seitlich an mindestens eine Grenze gebaut, sind Gebäudelänge und -breite innerhalb des Bereichs frei.

Quelle: Art. 62 BauR

Grenzabstände bei Winkelbauten

Bei Winkelbauten (Flügel mind. 60% der Gebäudelänge/-breite) muss auf der Flügelinnenseite nur der kleine Grenzabstand eingehalten werden, wenn der grosse Grenzabstand dort liegt.

Quelle: Art. 76 BauR · Wert: 60 %

Abstand von Zonengrenzen

Die Zonengrenzen der Zonen für öffentliche Nutzungen, Sport- und Freizeitanlagen sowie der Landwirtschaftszone werden wie Grundstücksgrenzen behandelt. Es gelten die jeweiligen Grenzabstände.

Quelle: Art. 72 BauR

Ausnützung / Überbauung2

Geschossflächenziffer (GFZo) – Nutzungsmass

Die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Unterirdische Flächen und Klein-/Anbauten werden separat erfasst und sind in der Regel frei.

Quelle: Art. 60 BauR

Innenentwicklungsgebiete – Erleichterungen

In Gebieten mit Bauklasse IIIa oder IVa können bei gemeinsamer Projektierung über mindestens 3'500 m² mit öV-Güteklasse C Erleichterungen bei Geschossfläche, Gebäudemassen und Grenzabständen gewährt werden. Die Grünflächenziffer muss mindestens 0,4 betragen.

Quelle: Art. 52 BauR · Wert: 3500 m2

Gestaltung8

Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte

Dachaufbauten und -einschnitte dürfen zusammen maximal 50% der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen. In Ortsbildschutzgebieten und bei Baudenkmälern gilt ein reduzierter Anteil von 1/3.

Quelle: Art. 90 BauR · Wert: 50 %

Gestaltungsgrundsätze für Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. Dabei sind Lage, Volumen, Form, Fassadengestaltung und Aussenräume zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 6 BauR

Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten

Dachaufbauten und -einschnitte müssen mindestens 1 m Abstand zu First, Ortgang oder Kehllinie einhalten. Sie dürfen weder über den First noch über die Fassadenflucht hinausragen.

Quelle: Art. 89 BauR · Wert: 1 m

Schrägdächer – Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis)

Schrägdächer dürfen den Thaleskreis (Halbkreis über der Verbindungslinie der Traufpunkte) an keinem Punkt überschreiten. Ausnahmen gelten für Kreuzfirste, Quergiebel und Dachaufbauten.

Quelle: Art. 88 BauR

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen besonders sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Diese Gebiete schützen Quartiere und Dörfer von besonderer Schönheit oder kulturellem Wert.

Quelle: Art. 7 BauR

Bauklasse E – Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes

In Gebieten der Bauklasse E müssen Um- und Ersatzneubauten sich an Standort und Volumetrie des bestehenden Baukörpers halten. Für gewerbliche Nutzungen in zentrumsnahen ländlichen Gebieten sind begrenzte Erweiterungen bis 60 m² Fläche und 4 m Fassadenhöhe zulässig.

Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 60 m2

Dachflächenfenster und Lichtbänder – Mindestabstand

Dachflächenfenster und Lichtbänder müssen mindestens 60 cm Abstand zu Dachrand oder Kehllinie einhalten. Flächenbündige Firstverglasungen sind hingegen zulässig.

Quelle: Art. 91 BauR · Wert: 0.6 m

Bereiche für Vorgärten – Einfriedungen

In Vorgartenbereichen sind ortsbildprägende Einfriedungen und Stützmauern zu erhalten. Für Garageneinfahrten dürfen Einfriedungen auf maximal 7 m unterbrochen werden.

Quelle: Art. 67 BauR · Wert: 7 m

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Nutzungszone

Jeder Nutzungszone ist eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES II–IV) gemäss LSV zugeordnet. Wohnzonen haben ES II, Mischzonen und Kernzonen ES III, Arbeitszonen A2 ES IV.

Quelle: Art. 28 BauR

Energie1

Flachdächer – Begrünungspflicht

Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 60 m² müssen extensiv begrünt werden. Ausgenommen sind Dachflächen, die für die Solarenergienutzung eingesetzt werden.

Quelle: Art. 87 BauR · Wert: 60 m2

Parkplätze & Verkehr3

Reduzierte Parkplatzerstellung bei Wohnnutzung

In Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen in den Ortsteilen Köniz, Liebefeld, Spiegel und Wabern gelten reduzierte Parkplatzvorschriften. Ab 6 Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 1,25 Abstellplätze pro Wohnung.

Quelle: Art. 48 BauR · Wert: 1.25 Abstellplätze/Wohnung

Parkplatzbewirtschaftung bei Einkaufsnutzungen

Bei mehr als 20 Abstellplätzen für Einkaufsnutzungen müssen die Kundenparkplätze kostenpflichtig bewirtschaftet werden, ab der ersten Minute und ohne Rückerstattung.

Quelle: Art. 50 BauR · Wert: 20 Abstellplätze

Reduzierte Parkplatzerstellung in Zonen mit Planungspflicht

In Zonen mit Planungspflicht mit mindestens öV-Güteklasse C gilt bei Neubauten die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze nach dem unteren Wert der Bandbreite gemäss Art. 48 oder dem kantonalen Recht.

Quelle: Art. 49 BauR

Umwelt & Gewässer4

Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3

In Landschaftsschongebieten L3 sind Bauten und Anlagen grundsätzlich verboten. Diese Gebiete schützen besonders empfindliche und exponierte Lagen von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung.

Quelle: Art. 12 BauR

Begrünung und Grünflächenziffer

Die Grünflächen sind möglichst zusammenhängend mit standortgerechten und einheimischen Pflanzen anzulegen. In Arbeitszonen reduziert sich die erforderliche Grünfläche um 50 m² je hochstämmigen Baum.

Quelle: Art. 25 BauR · Wert: 50 m2

Landschaftsschutzgebiete L1 – Bauverbot

In Landschaftsschutzgebieten L1 sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur für Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft.

Quelle: Art. 10 BauR

Geschützte Lebensräume – Schutzabstand

In einem Abstand von 6 m ab Oberkante Böschung oder Rand eines geschützten Lebensraums dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden.

Quelle: Art. 23 BauR · Wert: 6 m

Verfahren & Gebühren3

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung wird die kantonale Fachstelle beigezogen. Eine frühzeitige Bauvoranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 4 BauR

Geltungsbereich des Baureglements

Das Baureglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet Köniz und besteht aus Baureglement, Zonenplan, Baulinienplan und Reklameordnung. In Gebieten mit Überbauungsordnungen gilt es als ergänzendes Recht.

Quelle: Art. 1 BauR

Besitzstandsgarantie

Bestehende Bauten geniessen Besitzstandsschutz. Bei Zerstörung durch Feuer, Elementarereignisse oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau innerhalb von fünf Jahren gestattet.

Quelle: Art. 2 BauR · Wert: 5 Jahre

Steuern & Bevölkerung in Köniz

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss158%Kanton Ø 170.8% · Rang 70
Einwohner43'613Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 62'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Köniz

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

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Belp
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Bremgarten bei Bern
19'39'

Zuständige Behörde in Köniz

Gemeindeverwaltung Köniz

Website Bauamt

Nützliche Links für Köniz

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Köniz

Wie hoch ist der Steuerfuss in Köniz?

Der Steuerfuss in Köniz beträgt 158% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 70). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 62'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Köniz erreichbar?

Das nächste Zentrum von Köniz ist Belp (18 Min. Auto, 29 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Köniz?

Das Baureglement von Köniz ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/35501/6552/721.0_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Köniz?

Die Baubewilligung in Köniz wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Köniz (https://oerebfiles.apps.be.ch/35501/6552/721.0_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).