Baubewilligung in Köniz (BE)
Bauvorschriften in Köniz
Gebäudeabstände5
Gebäudeabstand
Entlang der besonnten Längsseite eines Gebäudes muss als Gebäudeabstand das Mass des grossen Grenzabstandes eingehalten werden. Im Übrigen ist der Gebäudeabstand unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften frei.
Quelle: Art. 80 BauR
Strassenabstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen
Der Abstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen beträgt 5 m ab Fahrbahnrand. Von übrigen Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt er 3 m.
Quelle: Art. 68 BauR · Wert: 5 m
Reduzierte Strassenabstände für besondere Bauten
Für unterirdische Bauten gilt kein Strassenabstand. Klein- und Anbauten müssen 2 m einhalten. Vorspringende Gebäudeteile 1 m. Einfriedungen bis 1,2 m Höhe benötigen keinen Abstand.
Quelle: Art. 69 BauR · Wert: 2 m
Vorspringende Gebäudeteile – Masse
Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 1,5 m tief und in der Summe 1/3 der Fassadenlänge breit sein. Balkone dürfen maximal 1/4 des geltenden Grenzabstandes tief und im Mittel 1/2 der Fassadenlänge breit sein.
Quelle: Art. 57 BauR · Wert: 1.5 m
Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen
Der Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2 m, gemessen vom Wegrand.
Quelle: Art. 70 BauR · Wert: 2 m
Gebäudehöhe9
Baupolizeiliche Masse nach Bauklassen
Die Tabelle legt für jede Bauklasse (I bis V) die zulässigen Vollgeschosse, Fassadenhöhen, Gebäudelängen und -breiten, Geschossflächenziffern, Grünflächenziffern sowie Grenzabstände fest.
Quelle: Art. 53 BauR
Fassadenhöhe – Messung und Einhaltung
Die zulässige Fassadenhöhe richtet sich nach der Bauklasse. Bei Flachdächern darf sie auf keiner Gebäudeseite überschritten werden. Bei Schrägdächern ist sie traufseitig einzuhalten. Abgrabungen bis 6 m Breite werden nicht berücksichtigt.
Quelle: Art. 84 BauR · Wert: 6 m
Vollgeschosse – Anzahl und Staffelung
Die zulässige Anzahl Vollgeschosse richtet sich nach der Bauklasse (Art. 53). Bei gestaffelten Gebäuden wird die Anzahl für jeden Gebäudeteil separat ermittelt, wenn die Staffelung mindestens 5 m (Grundriss) oder 2 m (Höhe) beträgt.
Quelle: Art. 81 BauR · Wert: 5 m
Dachgeschosse – Kniestockhöhe
Als Dachgeschoss gilt ein Geschoss mit einer Kniestockhöhe von höchstens 1,5 m. Bei Hanglage gelten besondere Regelungen.
Quelle: Art. 83 BauR · Wert: 1.5 m
Untergeschosse – Definition
Als Untergeschoss gilt ein Geschoss, bei dem die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses im Mittel höchstens 1,5 m über die Fassadenlinie hinausragt.
Quelle: Art. 82 BauR · Wert: 1.5 m
Bauten am Hang – Mehrhöhe
Bei Bauten am Hang (Neigung mind. 10%) ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. Der bergseitige Kniestock darf um ein allfälliges Mindermass des talseitigen Kniestocks erhöht werden.
Quelle: Art. 85 BauR · Wert: 1 m
Technische Installationen oberhalb der Fassadenhöhe
Technisch bedingte Installationen wie Liftaufbauten und Kamine sind oberhalb der zulässigen Fassadenhöhe gestattet, wenn sie auf das notwendige Mindestmass beschränkt sind. Lüftungsaggregate dürfen max. 2 m über Flachdach ragen, mit mind. 2 m Rücksprung.
Quelle: Art. 86 BauR · Wert: 2 m
Unterniveaubauten – Definition und Behandlung
Unterniveaubauten ragen im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinaus und werden wie Klein- und Anbauten behandelt, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
Quelle: Art. 56 BauR · Wert: 1.5 m
Landwirtschaftszone – Höhe von Silobauten
Landwirtschaftliche Silobauten dürfen in der Regel höchstens 13 m hoch sein. Bei betrieblicher Notwendigkeit kann die Baubewilligungsbehörde bis zu 30 m bewilligen.
Quelle: Art. 39 Abs. 3 BauR · Wert: 13 m
Nutzung7
Wohnzone W – Nutzungsvorschriften
Die Wohnzone W ist primär fürs Wohnen bestimmt. Arbeitsaktivitäten sind bis 50% der Hauptnutzfläche zulässig, sofern sie das Wohnen nicht stören. Beherbergungsbetriebe für max. 6 Gäste sind erlaubt.
Quelle: Art. 29 BauR · Wert: 50 %
Kernzone K – Nutzungsvorschriften
In der Kernzone K sind stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden, Gastgewerbe, Beherbergung und Wohnen zulässig. Kultusnutzungen sind erlaubt, Nutzungen mit ideellen Emissionen nicht.
Quelle: Art. 31 BauR
Gemischte Zone AW – Nutzungsvorschriften
In der Gemischten Zone AW sind Wohnen und stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten zulässig. Mindestens ein ganzes Geschoss pro Gebäude muss dem Wohnen dienen. Verkaufsläden bis 230 m² Geschossfläche sind erlaubt.
Quelle: Art. 30 BauR · Wert: 230 m2
Arbeitszone 1 A1 – Nutzungsvorschriften
In der Arbeitszone A1 sind alle Arbeitsaktivitäten und Gastgewerbe zulässig. Wohnen ist bis 20% der Hauptnutzfläche erlaubt. Intensiverholung, Kultusnutzungen und Versammlungsräume sind auf max. 20% beschränkt.
Quelle: Art. 32 BauR · Wert: 20 %
Preisgünstiges Wohnen
Bei Nutzungsplanänderungen, die mehr als 4'000 m² neue Wohngeschossfläche ermöglichen, müssen 20–40% davon dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete vorbehalten werden.
Quelle: Art. 51 BauR · Wert: 4000 m2
Arbeitszone 2 A2 – Nutzungsvorschriften
In der Arbeitszone A2 sind alle Arbeitsaktivitäten zulässig. Wohnen ist nur für betriebsnotwendiges Personal erlaubt. Erotikbetriebe sind zulässig, Beherbergungsbetriebe nicht.
Quelle: Art. 33 BauR · Wert: 20 %
Zone für Kleingärten ZK – Zulässige Bauten
In der Zone für Kleingärten sind pro Gartenanteil ein Holz-Gartenhaus bis 12 m² und 3 m Höhe sowie ein Gewächshaus bis 6 m² und 2 m Höhe zulässig.
Quelle: Art. 36 BauR · Wert: 12 m2
Grenzabstand8
Grosser Grenzabstand (gGA)
Der grosse Grenzabstand bezeichnet den Mindestabstand der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten liegen.
Quelle: Art. 73 BauR
Kleiner Grenzabstand (kGA)
Der kleine Grenzabstand bezeichnet den Mindestabstand der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze auf allen Seiten, wo nicht der grosse Grenzabstand gilt. Die konkreten Masse sind in der Bauklassentabelle (Art. 53) festgelegt.
Quelle: Art. 74 BauR · Wert: 10 %
Klein- und Anbauten – Masse und Grenzabstand
Klein- und Anbauten dürfen maximal 60 m² Fläche und 4 m Fassadenhöhe aufweisen. Für sie gilt ein reduzierter Grenzabstand von 2 m.
Quelle: Art. 54 BauR · Wert: 2 m
Unterirdische Bauten – Grenzabstand
Unterirdische Bauten und Bauteile, die vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen, können direkt an der Grundstücksgrenze und innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden.
Quelle: Art. 55 BauR · Wert: 0 m
Näherbaurecht
Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarn können die Grenzabstände beliebig reduziert werden, unter Vorbehalt des Gebäudeabstandes und der Brandschutzvorschriften.
Quelle: Art. 78 BauR
Bereiche für geschlossene Bauweise
In Bereichen für geschlossene Bauweise kann seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Wird seitlich an mindestens eine Grenze gebaut, sind Gebäudelänge und -breite innerhalb des Bereichs frei.
Quelle: Art. 62 BauR
Grenzabstände bei Winkelbauten
Bei Winkelbauten (Flügel mind. 60% der Gebäudelänge/-breite) muss auf der Flügelinnenseite nur der kleine Grenzabstand eingehalten werden, wenn der grosse Grenzabstand dort liegt.
Quelle: Art. 76 BauR · Wert: 60 %
Abstand von Zonengrenzen
Die Zonengrenzen der Zonen für öffentliche Nutzungen, Sport- und Freizeitanlagen sowie der Landwirtschaftszone werden wie Grundstücksgrenzen behandelt. Es gelten die jeweiligen Grenzabstände.
Quelle: Art. 72 BauR
Ausnützung / Überbauung2
Geschossflächenziffer (GFZo) – Nutzungsmass
Die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Unterirdische Flächen und Klein-/Anbauten werden separat erfasst und sind in der Regel frei.
Quelle: Art. 60 BauR
Innenentwicklungsgebiete – Erleichterungen
In Gebieten mit Bauklasse IIIa oder IVa können bei gemeinsamer Projektierung über mindestens 3'500 m² mit öV-Güteklasse C Erleichterungen bei Geschossfläche, Gebäudemassen und Grenzabständen gewährt werden. Die Grünflächenziffer muss mindestens 0,4 betragen.
Quelle: Art. 52 BauR · Wert: 3500 m2
Gestaltung8
Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte
Dachaufbauten und -einschnitte dürfen zusammen maximal 50% der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen. In Ortsbildschutzgebieten und bei Baudenkmälern gilt ein reduzierter Anteil von 1/3.
Quelle: Art. 90 BauR · Wert: 50 %
Gestaltungsgrundsätze für Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. Dabei sind Lage, Volumen, Form, Fassadengestaltung und Aussenräume zu berücksichtigen.
Quelle: Art. 6 BauR
Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten
Dachaufbauten und -einschnitte müssen mindestens 1 m Abstand zu First, Ortgang oder Kehllinie einhalten. Sie dürfen weder über den First noch über die Fassadenflucht hinausragen.
Quelle: Art. 89 BauR · Wert: 1 m
Schrägdächer – Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis)
Schrägdächer dürfen den Thaleskreis (Halbkreis über der Verbindungslinie der Traufpunkte) an keinem Punkt überschreiten. Ausnahmen gelten für Kreuzfirste, Quergiebel und Dachaufbauten.
Quelle: Art. 88 BauR
Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen besonders sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Diese Gebiete schützen Quartiere und Dörfer von besonderer Schönheit oder kulturellem Wert.
Quelle: Art. 7 BauR
Bauklasse E – Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes
In Gebieten der Bauklasse E müssen Um- und Ersatzneubauten sich an Standort und Volumetrie des bestehenden Baukörpers halten. Für gewerbliche Nutzungen in zentrumsnahen ländlichen Gebieten sind begrenzte Erweiterungen bis 60 m² Fläche und 4 m Fassadenhöhe zulässig.
Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 60 m2
Dachflächenfenster und Lichtbänder – Mindestabstand
Dachflächenfenster und Lichtbänder müssen mindestens 60 cm Abstand zu Dachrand oder Kehllinie einhalten. Flächenbündige Firstverglasungen sind hingegen zulässig.
Quelle: Art. 91 BauR · Wert: 0.6 m
Bereiche für Vorgärten – Einfriedungen
In Vorgartenbereichen sind ortsbildprägende Einfriedungen und Stützmauern zu erhalten. Für Garageneinfahrten dürfen Einfriedungen auf maximal 7 m unterbrochen werden.
Quelle: Art. 67 BauR · Wert: 7 m
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Nutzungszone
Jeder Nutzungszone ist eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES II–IV) gemäss LSV zugeordnet. Wohnzonen haben ES II, Mischzonen und Kernzonen ES III, Arbeitszonen A2 ES IV.
Quelle: Art. 28 BauR
Energie1
Flachdächer – Begrünungspflicht
Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 60 m² müssen extensiv begrünt werden. Ausgenommen sind Dachflächen, die für die Solarenergienutzung eingesetzt werden.
Quelle: Art. 87 BauR · Wert: 60 m2
Parkplätze & Verkehr3
Reduzierte Parkplatzerstellung bei Wohnnutzung
In Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen in den Ortsteilen Köniz, Liebefeld, Spiegel und Wabern gelten reduzierte Parkplatzvorschriften. Ab 6 Wohnungen beträgt die Bandbreite 0,5 bis 1,25 Abstellplätze pro Wohnung.
Quelle: Art. 48 BauR · Wert: 1.25 Abstellplätze/Wohnung
Parkplatzbewirtschaftung bei Einkaufsnutzungen
Bei mehr als 20 Abstellplätzen für Einkaufsnutzungen müssen die Kundenparkplätze kostenpflichtig bewirtschaftet werden, ab der ersten Minute und ohne Rückerstattung.
Quelle: Art. 50 BauR · Wert: 20 Abstellplätze
Reduzierte Parkplatzerstellung in Zonen mit Planungspflicht
In Zonen mit Planungspflicht mit mindestens öV-Güteklasse C gilt bei Neubauten die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze nach dem unteren Wert der Bandbreite gemäss Art. 48 oder dem kantonalen Recht.
Quelle: Art. 49 BauR
Umwelt & Gewässer4
Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3
In Landschaftsschongebieten L3 sind Bauten und Anlagen grundsätzlich verboten. Diese Gebiete schützen besonders empfindliche und exponierte Lagen von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung.
Quelle: Art. 12 BauR
Begrünung und Grünflächenziffer
Die Grünflächen sind möglichst zusammenhängend mit standortgerechten und einheimischen Pflanzen anzulegen. In Arbeitszonen reduziert sich die erforderliche Grünfläche um 50 m² je hochstämmigen Baum.
Quelle: Art. 25 BauR · Wert: 50 m2
Landschaftsschutzgebiete L1 – Bauverbot
In Landschaftsschutzgebieten L1 sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten nur für Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft.
Quelle: Art. 10 BauR
Geschützte Lebensräume – Schutzabstand
In einem Abstand von 6 m ab Oberkante Böschung oder Rand eines geschützten Lebensraums dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden.
Quelle: Art. 23 BauR · Wert: 6 m
Verfahren & Gebühren3
Bauen in Gefahrengebieten
In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung wird die kantonale Fachstelle beigezogen. Eine frühzeitige Bauvoranfrage wird empfohlen.
Quelle: Art. 4 BauR
Geltungsbereich des Baureglements
Das Baureglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet Köniz und besteht aus Baureglement, Zonenplan, Baulinienplan und Reklameordnung. In Gebieten mit Überbauungsordnungen gilt es als ergänzendes Recht.
Quelle: Art. 1 BauR
Besitzstandsgarantie
Bestehende Bauten geniessen Besitzstandsschutz. Bei Zerstörung durch Feuer, Elementarereignisse oder andere Katastrophen ist der Wiederaufbau innerhalb von fünf Jahren gestattet.
Quelle: Art. 2 BauR · Wert: 5 Jahre
Steuern & Bevölkerung in Köniz
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Köniz
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Köniz
Gemeindeverwaltung Köniz
Website BauamtNützliche Links für Köniz
- Baureglement Köniz (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Köniz
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Bern
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Köniz
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Köniz
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Köniz
Wie hoch ist der Steuerfuss in Köniz?
Der Steuerfuss in Köniz beträgt 158% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 70). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 62'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Köniz erreichbar?
Das nächste Zentrum von Köniz ist Belp (18 Min. Auto, 29 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Köniz?
Das Baureglement von Köniz ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/35501/6552/721.0_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Köniz?
Die Baubewilligung in Köniz wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Köniz und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Weitere Gemeinden in der Nähe
Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Köniz (https://oerebfiles.apps.be.ch/35501/6552/721.0_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).