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Baubewilligung in Steffisburg (BE)

Kanton Bern·PLZ 3612·BFS 939·16'500 Einwohner

Bauvorschriften in Steffisburg pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Steffisburg extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W35 m
Art. 2 Abs. 1 GBR
WG4 m
Art. 2 Abs. 1 GBR

Weitere Bauvorschriften in Steffisburg

Nutzung8

Gewerblicher Nutzungsanteil in Wohnzonen

In den Wohnzonen WH, WL2, W2 und WIO darf der Gewerbeanteil höchstens 50 % der oberirdischen Geschossfläche betragen; in W3 und W4 maximal 20 %.

Quelle: Art. 3 Abs. 1 GBR · Wert: 50 %

Verdichtungsgebiete

In ausgeschiedenen Verdichtungsgebieten fördert die Gemeinde die verdichtete Bauweise. Bei Zusammenschluss mehrerer Grundeigentümer kann von einzelnen baupolizeilichen Massen abgewichen werden, wenn eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.

Quelle: Art. 32 GBR

Zulässige Nutzungen in den Arbeitszonen

In den Arbeitszonen A1, A2 und A3 sind Bauten für Arbeitsplätze zugelassen; reine Lagerbetriebe und Detailhandel sind ausgeschlossen. Wohnen ist nur für betriebsnotwendiges Personal erlaubt.

Quelle: Art. 6 Abs. 1–2 GBR

Kernschutzzone KS – Nutzung und Gestaltung

Die Kernschutzzone schützt den historischen Ortskern Oberdorf; Neubauten sind nur nach einem qualifizierten Verfahren (Wettbewerb/Studienauftrag) zulässig. Zugelassen sind Wohnungen, Büros, Läden und Kleingewerbe.

Quelle: Art. 5 GBR

Zulässige Nutzungen in der Wohn-/Gewerbezone

In den Wohn-/Gewerbezonen WG2 und WG3 sind Wohnbauten, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zugelassen; störende Nutzungen sowie in WG3 Gebäude ohne Gewerbeanteil als Mehrfamilienhäuser sind vorgeschrieben.

Quelle: Art. 4 Abs. 1–3 GBR

Antennenanlagen – Standortregelung

Antennenanlagen sind vorrangig in Arbeitszonen und Zonen für öffentliche Nutzungen zu erstellen. In reinen Wohnzonen (WH, WL, W, WIO) sind sie grundsätzlich unzulässig, ausser bei nachgewiesenem Versorgungsbedarf.

Quelle: Art. 52 GBR

Preisgünstiger Wohnraum

Die Gemeinde fördert den Bau von preisgünstigem Wohnraum und kann bei grösseren Überbauungen vertragliche Abmachungen mit der Grundeigentümerschaft treffen.

Quelle: Art. 31 GBR

Prostitutionsgewerbe – Zonenzulässigkeit

Das Prostitutionsgewerbe ist aufgrund ideeller Immissionen nur in Arbeitszonen, arbeitsnutzungsorientierten ZPP/UeO und im Bundesareal (bei ziviler gewerblicher Nutzung) zulässig.

Quelle: Art. 51 GBR

Gestaltung6

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Bauten, Anlagen und Aussenräume müssen zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen; Standort, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Materialisierung sind massgebend.

Quelle: Art. 19 GBR

Dachgestaltung – Satteldach

Symmetrische Satteldächer dürfen maximal 40° Neigung aufweisen; die Dachhöhe ab Fassadenhöhe Fh a bis Oberkante Dachkonstruktion ist auf maximal 5.0 m begrenzt.

Quelle: Anhang 1 A13.3 GBR · Wert: 5 m

Umgebungs- und Aussenraumgestaltung

Private Aussenräume müssen genügend Grünbereiche enthalten; reine Steingärten sind unzulässig. Versiegelte Flächen sind auf das technisch bedingte Minimum zu beschränken. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 23 GBR

Dachaufbauten – Masse und Anforderungen

Dachaufbauten dürfen zusammen maximal 50 % der Fassadenlänge des darunterliegenden Fassadenabschnitts betragen und müssen mindestens 60 cm von First- und Gratlinien entfernt sein.

Quelle: Art. 22 Abs. 2 GBR · Wert: 50 %

Stützmauern und Terrainveränderungen

Stützmauern über 1.20 m müssen um mindestens 0.60 m gestaffelt und begrünt werden. Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass ein sanfter Übergang zu Nachbargrundstücken entsteht.

Quelle: Art. 25 GBR · Wert: 1.2 m

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen besonders sorgfältig einzufügen; Dachaufbauten dürfen maximal 30 % der Fassadenlänge betragen. Bei K-Objekten ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Quelle: Art. 35 GBR · Wert: 30 %

Lärmschutz1

Lärmschutz – Empfindlichkeitsstufen

Die Empfindlichkeitsstufen (ES) für Lärm sind zonenweise festgelegt: Wohnzonen ES II, Wohn-/Gewerbezonen und Kernzonen ES III. Aufstufungen in ES III aufgrund von Lärmbelastung sind in den Zonenplänen bezeichnet.

Quelle: Art. 27 GBR; Art. 3 Abs. 6 GBR

Energie2

Anschlusspflicht Fernwärmenetz

Alle Gebäude im Einzugsbereich eines Fernwärmenetzes müssen daran angeschlossen werden. Ausnahmen gelten bei Unterschreitung des Energiegrenzwerts um 10 % oder bei Holzbauweise.

Quelle: Art. 28 Abs. 3–4 GBR · Wert: 10 %

Solarenergiepflicht bei grösseren Überbauungen

Überbauungen ab zehn Wohneinheiten sind verpflichtet, Sonnenenergie zu nutzen oder die Dachflächen einem Energielieferanten zur Sonnenergienutzung zur Verfügung zu stellen.

Quelle: Art. 28 Abs. 7 GBR · Wert: 10

Parkplätze & Verkehr1

Parkierung – Ersatzabgabe

Wer von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreit wird, muss eine Ersatzabgabe von CHF 20'000 pro nicht erstellten Abstellplatz entrichten. Die Abgabe ist indexiert.

Quelle: Art. 29 GBR · Wert: 20000 CHF

Umwelt & Gewässer4

Gewässerraum Fliessgewässer

Der Gewässerraum für Fliessgewässer ist in den Zonenplänen festgelegt. Wo kein Gewässerraum ausgeschieden ist, sind Baugesuche innerhalb von 15.0 m ab Mittelwasserlinie dem Tiefbauamt vorzulegen.

Quelle: Art. 40 GBR · Wert: 15 m

Landschaftsschutzgebiete – Nutzungsbeschränkungen

In Landschaftsschutzgebieten ist nur land-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung gestattet. Terrainveränderungen, Abgrabungen und Aufschüttungen sind bewilligungspflichtig.

Quelle: Art. 37 Abs. 3 GBR

Begrünung von Flachdächern

Nicht begehbare Flachdächer und schwach geneigte Dächer bis 5° sind ab einer Fläche von 30 m² extensiv zu begrünen, sofern sie nicht für Solarenergie genutzt werden.

Quelle: Art. 21 Abs. 2 GBR · Wert: 30 m2

Schutzabstand zu Feuchtgebieten und Amphibienstandorten

In einem Abstand von 6.0 m ab dem Rand von Feuchtgebieten, Amphibienstandorten und Weihern ist das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln verboten.

Quelle: Art. 45 Abs. 2 GBR · Wert: 6 m

Verfahren & Gebühren2

Bauen in Gefahrengebieten

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt die übergeordnete Gesetzgebung. Bei erheblicher (rot) und mittlerer Gefährdung (blau) zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei; bei geringer Gefährdung (gelb) wird der Baugesuchsteller auf die Gefahr hingewiesen.

Quelle: Art. 50 GBR

Zonen mit Planungspflicht – Überbauungsordnung erforderlich

In Zonen mit Planungspflicht (ZPP) setzt das Bauen eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Die einzelnen ZPP sind im Anhang 3 aufgeführt.

Quelle: Art. 17 GBR

Steuern & Bevölkerung in Steffisburg

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss162%Kanton Ø 170.8% · Rang 96
Einwohner16'651Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 57'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Steffisburg

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Spiez
25'47'
Muri bei Bern
26'59'
Münsingen
27'49'
Thun
15'26'
Bern
34'56'
Fribourg
55'88'

Umliegende Gemeinden

Heimberg
13'24'
Uetendorf
15'40'
Uttigen
16'38'
Brenzikofen
16'25'
Oppligen
16'52'
Hilterfingen
16'40'

Zuständige Behörde in Steffisburg

Gemeindeverwaltung Steffisburg

Website Bauamt

Nützliche Links für Steffisburg

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Steffisburg

Wie hoch darf ich in Steffisburg bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Steffisburg hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Steffisburg festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Steffisburg?

Der Mindestgrenzabstand in Steffisburg variiert nach Zone: W3: 5 m (Art. 2 Abs. 1 GBR), WG: 4 m (Art. 2 Abs. 1 GBR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Steffisburg?

Der Steuerfuss in Steffisburg beträgt 162% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 96). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Steffisburg erreichbar?

Das nächste Zentrum von Steffisburg ist Spiez (25 Min. Auto, 47 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Steffisburg?

Das Baureglement von Steffisburg ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/93901/5963/939_00_Revision_Ortsplanung_Gemeindebaureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Steffisburg?

Die Baubewilligung in Steffisburg wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Rechtsberatung

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Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Steffisburg (https://oerebfiles.apps.be.ch/93901/5963/939_00_Revision_Ortsplanung_Gemeindebaureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).