Baubewilligung in Spiez (BE)
Bauvorschriften in Spiez
Gebäudeabstände6
Bauabstand von Fliessgewässern
Bauten müssen gegenüber Gewässern bestimmte Abstände einhalten: z.B. 15 m zur Kander innerhalb der Bauzone, 7 m zu kleineren Bächen, 5.5 m zu eingedolten Gewässern und 15 m zum Thunersee.
Quelle: Art. 526 BR · Wert: 15 m
Unbewohnte An- und Nebenbauten
Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 2.0 m einhalten und dürfen maximal 60 m² Grundfläche und 4.0 m Gebäudehöhe aufweisen.
Quelle: Art. 212 Abs. 5b BR · Wert: 2 m
Vorspringende Gebäudeteile im Grenzabstand
Balkone dürfen maximal 2.0 m in den Grenzabstand vorspringen, andere vorspringende Gebäudeteile maximal 1.5 m. Der bedeckte Flächenanteil pro Fassade darf 50% nicht überschreiten.
Quelle: Art. 212 Abs. 5c BR · Wert: 2 m
Bewohnte An- und Nebenbauten
Bewohnte An- und Nebenbauten dürfen maximal 60 m² Grundfläche und 4.0 m Gebäudehöhe aufweisen. Der Grenzabstand entspricht dem kleinen Grenzabstand der Zone.
Quelle: Art. 212 Abs. 5a BR · Wert: 60 m2
Bauabstände in Zonen für öffentliche Nutzungen
In Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) gelten gestaffelte Bauabstände: 4.0 m bis 7.0 m Gebäudehöhe, 5.0 m bis 9.0 m und 6.0 m bei mehr als 9.0 m Gebäudehöhe.
Quelle: Art. 221 Abs. 1 BR · Wert: 4 m
Gestaffelte Gebäude
Bei gestaffelten Gebäuden muss die Staffelung in der Höhe mindestens 1.5 m und in der Horizontalen mindestens 2.0 m betragen.
Quelle: Art. 212 Abs. 5d BR · Wert: 1.5 m
Gebäudehöhe9
Gebäudehöhe in Wohnzonen
Die maximale Gebäudehöhe beträgt in der W2 und W2S 7.0 m, in der W3 9.5 m. Am Hang ist eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 und 4 BR · Wert: 7 m
Gebäudehöhe in Mischzonen
Die maximale Gebäudehöhe beträgt in der M2 8.0 m, in der M3 und MK3 10.5 m, in der MK2 8.0 m, in der MKE 10.0 m und in der MKF 7.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 10.5 m
Attikageschoss
Ein Attikageschoss darf maximal 3.30 m hoch sein und muss mindestens 1.5 m vom darunter liegenden Geschoss zurückversetzt werden. Über dem Attika sind Liftaufbauten bis 1.2 m zulässig.
Quelle: Art. 212 Abs. 5g BR · Wert: 3.3 m
Gebäudehöhe in Arbeitszonen
In der Arbeitszone Gewerbe (AG) beträgt die maximale Gebäudehöhe 11.5 m, in der Arbeitszone Industrie (AI) 20.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 20 m
Dachgeschoss und Kniewandhöhe
Ein Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die Kniewand 1.2 m überragt.
Quelle: Art. 212 Abs. 5g BR · Wert: 1.2 m
Definition Untergeschoss
Ein Untergeschoss zählt als Geschoss, wenn der Oberkant Erdgeschossboden im Mittel mehr als 1.2 m über dem fertigen Terrain liegt oder das UG mehr als 60% der Bruttogeschossfläche eines Vollgeschosses ausmacht.
Quelle: Art. 212 Abs. 5g BR · Wert: 1.2 m
Abstand zwischen Gebäude- und Firsthöhe
Die Distanz zwischen der Gebäude- und Firsthöhe darf maximal 5.0 m betragen.
Quelle: Art. 212 Abs. 5h BR · Wert: 5 m
Abgrabungen und Gebäudehöhe
Abgrabungen mit einer Breite von maximal 5.0 m pro Fassade werden zur Bestimmung der Gebäudehöhe sowie zur Bestimmung eines Untergeschosses nicht berücksichtigt.
Quelle: Art. 212 Abs. 5e BR · Wert: 5 m
Hangzuschlag bei der Gebäudehöhe
Bei Hauptbauten am Hang ist allseitig (ausser bergseitig) eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet, wenn das Terrain innerhalb des Gebäudegrundriss mindestens 15% Neigung aufweist.
Quelle: Art. 212 Abs. 4 BR · Wert: 1 m
Nutzung7
Nutzungsart in Wohnzonen
In Wohnzonen ist primär Wohnen und stilles Gewerbe erlaubt. Freistehende Einfamilienhäuser sind in W3 nicht zulässig, religiöse Nutzungen und Sexgewerbe sind in allen Wohnzonen verboten.
Quelle: Art. 211 Abs. 2 BR
Nutzungsart in Mischzonen
In Mischzonen sind Wohnen, Gastgewerbe, Kleingewerbe und Dienstleistungen erlaubt. In der Mischzone Kern sind Verkaufsnutzungen über 500 m² Verkaufsfläche zulässig.
Quelle: Art. 211 Abs. 3 BR · Wert: 500 m2
Nutzungsart in Arbeitszonen
In der Arbeitszone Gewerbe (AG) sind Produktions- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt, Einkaufszentren und reine Dienstleistungsbetriebe jedoch nicht. In der Arbeitszone Industrie (AI) sind Bauten gegenüber Wohn- und Mischzonen mit Hecken und Hochstammbäumen abzugrenzen.
Quelle: Art. 211 Abs. 4-5 BR
Grünzone – Hochbauverbot
Grünzonen sind Freihaltezonen und dürfen nicht mit Hochbauten überbaut werden. Sie dienen der Siedlungsgliederung und dem Umgebungsschutz.
Quelle: Art. 233 BR
Hotelzone – Nutzung und baupolizeiliche Masse
In der Hotelzone sind nur touristische Nutzungen erlaubt. Appartements dürfen maximal ein Drittel der BGF ausmachen. Es gilt eine Grünflächenziffer von 25% und die baupolizeilichen Masse der MK2 bzw. MK3.
Quelle: Art. 232 BR · Wert: 25 %
Erhaltungszone – Nutzung und Neubauten
In der Erhaltungszone sind Neubauten nur zulässig, wenn der geschützte Baumbestand und erhaltenswerte Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung richtet sich nach den Wohnzonenvorschriften.
Quelle: Art. 231 BR
Baupolizeiliche Masse in der Landwirtschaftszone
Für Wohnbauten in der Landwirtschaftszone gelten die baupolizeilichen Masse der W2. Für landwirtschaftliche Bauten werden die Masse im Einzelfall nach ART-Richtlinien festgelegt.
Quelle: Art. 241 Abs. 2-3 BR
Grenzabstand4
Grenzabstand Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 4 m
Grenzabstand Wohnzone W3
In der Wohnzone W3 beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 m und der grosse Grenzabstand 10.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 5 m
Grenzabstand Arbeitszonen AG und AI
In den Arbeitszonen Gewerbe (AG) und Industrie (AI) beträgt der kleine und grosse Grenzabstand je 6.0 m. Gegenüber anderen Zonen gilt ein Zonenabstand von 10 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 6 m
Grenzabstand unterirdischer Bauten
Unterirdische Bauten und Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 50 cm einhalten und dürfen keine nachteiligen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück verursachen.
Quelle: Art. 212 Abs. 5i BR · Wert: 0.5 m
Ausnützung / Überbauung4
Ausnützungsziffer in Wohnzonen
Die Ausnützungsziffer beträgt in der W2 0.6, in der W2S 0.45 und in der W3 0.75. Sie bestimmt, wie viel Bruttogeschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 0.6
Baupolizeiliche Masse aller Zonen
Für jede Bauzone sind Grenzabstände, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Geschosszahl, Ausnützungsziffer und Grünflächenziffer festgelegt. Die Werte variieren je nach Zone erheblich.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR
Ausnützungsziffer in Mischzonen
Die Ausnützungsziffer beträgt in der M2 0.7, in der M3 0.85, in der MKE 0.8 und in der MKF 0.65. In den Mischzonen Kern MK2 und MK3 ist keine AZ festgelegt.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 0.85
Grünflächenziffer
In den Mischzonen M2 und M3 gilt eine Grünflächenziffer von 20%, in den Mischzonen MKE und MKF 15%, in der Arbeitszone Gewerbe 20% und in der Arbeitszone Industrie 10%.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 20 %
Gestaltung9
Gestaltungsgrundsatz für Bauten
Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Standort, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.
Quelle: Art. 411 BR
Dachgestaltung
Im Ortsbilderhaltungsgebiet und in der W2S sind nur Sattel-, Krüppelwalm- oder Walmdächer mit 20°–40° Neigung erlaubt. Gebäude mit drei oder mehr Vollgeschossen sind mit Flachdächern einzudecken.
Quelle: Art. 414 BR · Wert: 40 °
Terrainveränderungen
Aufschüttungen dürfen den gewachsenen Boden um höchstens 0.80 m in der Ebene und 1.50 m in Hangsituationen überragen. Stützmauern über 1.50 m sind zu staffeln und zu begrünen.
Quelle: Art. 415 BR · Wert: 1.5 m
Ausschluss der Gestaltungsfreiheit in W2S
In der Wohnzone Strukturerhaltung (W2S) ist die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen, da diese Zone für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist.
Quelle: Art. 212 Abs. 2a BR
Ortsbilderhaltungsgebiete
In Ortsbilderhaltungsgebieten müssen sich Neu-, An- und Umbauten optimal ins Ortsbild einfügen. Grenz- und Gebäudeabstände können im Interesse der gewachsenen Ortsbildstruktur unterschritten werden.
Quelle: Art. 511 BR
Schutz von Baudenkmälern
Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Diese sind im Zonenplan 2 dargestellt und unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.
Quelle: Art. 521 BR
Aussenraumgestaltung und Umgebungsgestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden und sind zu bekämpfen.
Quelle: Art. 416 Abs. 2-3 BR
Antennenanlagen – Standortwahl
Antennenanlagen müssen vorrangig in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets errichtet werden. In Mischzonen Kern, Erhaltungszonen und Ortsbilderhaltungsgebieten können sie aus ästhetischen Gründen verboten werden.
Quelle: Art. 418 BR
Reklamen und Plakatierung
Reklamen dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Reklamen auf Dachflächen sind verboten. Im Ortsbilderhaltungsgebiet sind nur Eigenreklamen an Fassaden erlaubt.
Quelle: Art. 417 BR
Lärmschutz5
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zonen
Jede Zone hat eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): Wohnzonen ES II, Mischzonen ES III, Arbeitszonen ES IV. Diese bestimmt die zulässigen Lärmimmissionen gemäss Lärmschutzverordnung.
Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR
Lärmschutz ZPP 5 Spiezmoos
In der ZPP Spiezmoos muss bei Wohnnutzungen gegenüber der Bahnlinie Thun–Spiez eine Schallpegeldifferenz von mindestens 28 dBA eingehalten werden.
Quelle: Art. 315 Abs. 7 BR · Wert: 28 dBA
Lärmschutz ZPP 8 Oberlandstrasse
In der ZPP Oberlandstrasse muss bei Wohnnutzungen gegenüber der Oberlandstrasse eine Schallpegeldifferenz von mindestens 19 dBA und gegenüber der Bahnlinie Spiez–Brig mindestens 29 dBA eingehalten werden.
Quelle: Art. 318 Abs. 7 BR · Wert: 29 dBA
Lärmschutz Hotelzone Faulensee
In der Hotelzone entlang der Interlakenstrasse in Faulensee muss eine Schallpegeldifferenz von mindestens 27 dBA gegenüber der Nationalstrasse und 12 dBA gegenüber der Interlakenstrasse eingehalten werden.
Quelle: Art. 232 Abs. 6 BR · Wert: 27 dBA
Lärmschutz ZPP 6 Simmentalstrasse
In der ZPP Simmentalstrasse muss bei Wohnnutzungen gegenüber der Simmentalstrasse eine Schallpegeldifferenz von mindestens 24 dBA und gegenüber der Bahnlinie Thun–Spiez mindestens 33 dBA eingehalten werden.
Quelle: Art. 316 Abs. 7 BR · Wert: 33 dBA
Energie4
Energieverwendung bei Neubauten
Bei Neubauten dürfen höchstens 50% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
Quelle: Art. 432 Abs. 3 BR · Wert: 50 %
Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen
Wer energieeffizient baut (Wärmeschutzanforderungen um 30% unterschritten und max. 50% nicht erneuerbare Energie, oder GEAK Klasse A), erhält einen Nutzungsbonus von 10% des zulässigen Nutzungsmasses.
Quelle: Art. 433 BR · Wert: 10 %
Gemeinsames Heizwerk bei Mehrfamilienhäusern
Werden mehr als 6 Wohneinheiten gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Ausnahmen gelten bei GEAK Klasse A oder Anschluss an Fernwärmenetz.
Quelle: Art. 434 BR · Wert: 6 Wohneinheiten
Energiekonzept in Zonen mit Planungspflicht
Bei der Erarbeitung einer Überbauungsordnung in einer ZPP ist ein Energiekonzept zu erstellen. Wird GEAK Effizienzklasse A erreicht, entfällt diese Pflicht.
Quelle: Art. 31 Abs. 2-3 BR
Parkplätze & Verkehr1
Parkierung
In der Arbeitszone Industrie ist pro 6 Parkplätze ein Hochstammbaum zu pflanzen. In ZPP-Gebieten ist die Parkierung gemeinsam zu lösen und Besucherparkplätze müssen frei zugänglich sein.
Quelle: Art. 211 Abs. 5, Art. 612 BR
Umwelt & Gewässer2
Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
Böschungen sind ökologisch zu begrünen, Flachdächer sind zu begrünen (soweit nicht begangen oder mit Solaranlagen belegt), und am Siedlungsrand sind natürliche Übergänge zur Landschaft herzustellen.
Quelle: Art. 431 BR
Lichtemissionen und Aussenbeleuchtung
Leuchtende Reklamen und beleuchtete Schaufenster müssen von 24:00 bis 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. Aussenbeleuchtungen dürfen nur den erforderlichen Bereich beleuchten und sind zeitlich zu begrenzen.
Quelle: Art. 435 BR
Verfahren & Gebühren2
Bauen in Gefahrengebieten
In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Der Zonenplan Naturgefahren zeigt die gefährdeten Gebiete. Bauten in Gefahrengebieten bedürfen besonderer Massnahmen.
Quelle: Art. 551 BR
Detailplanpflicht
Für bestimmte Gebiete besteht eine Detailplanpflicht. Bauten in Zonen mit Planungspflicht setzen eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus.
Quelle: Art. 611, Art. 31 BR
Steuern & Bevölkerung in Spiez
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Spiez
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Spiez
Gemeindeverwaltung Spiez
Website BauamtNützliche Links für Spiez
- Baureglement Spiez (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Spiez
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Bern
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Spiez
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Spiez
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Spiez
Wie hoch ist der Steuerfuss in Spiez?
Der Steuerfuss in Spiez beträgt 165% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 113). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Spiez erreichbar?
Das nächste Zentrum von Spiez ist Steffisburg (25 Min. Auto, 47 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Spiez?
Das Baureglement von Spiez ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/76801/3216/Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Spiez?
Die Baubewilligung in Spiez wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
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Rechtliche Hinweise
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Spiez (https://oerebfiles.apps.be.ch/76801/3216/Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).