Baubewilligung in Nidau (BE)
Bauvorschriften in Nidau
Gebäudeabstände3
Offene Bauweise und Zusammenbau
Grundsätzlich gilt die offene Bauweise; grosse und kleine Grenzabstände sowie Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
Quelle: Art. 305 TBR
Gebäudeabstand zwischen zwei Gebäuden
Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Für An- und Kleinbauten sowie kleine Gebäude gilt kein Gebäudeabstand, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Quelle: Art. 307 TBR
Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 1.80 m über die Fassadenflucht hinausragen und höchstens 1/3 des Fassadenabschnitts breit sein. Vordächer dürfen bis 2.0 m ausragen.
Quelle: Art. 308 TBR · Wert: 1.8 m
Gebäudehöhe6
Baupolizeiliche Masse nach Bauzone
Für die Bauzonen 2 bis 6 sowie A1 und A2 gelten festgelegte Masse für Vollgeschosse, Geschossflächenziffer, Gebäudelänge, Fassadenhöhen, Gesamthöhe und Grenzabstände. Bauzone 2 erlaubt z.B. max. 2 Vollgeschosse, GFZo 0.60–1.00, Gesamthöhe 11.0 m, kleiner Grenzabstand 4.0 m.
Quelle: Art. 301 Abs. 1 TBR
Masse für Attikageschosse
Attikageschosse dürfen maximal 3.5 m hoch sein, höchstens 70% der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen und müssen allseitig mindestens 1.50 m zurückversetzt sein. Unter bestimmten Bedingungen kann das Attikageschoss an max. drei Seiten fassadenbündig angeordnet werden.
Quelle: Art. 302 Abs. 3 TBR · Wert: 3.5 m
Maximale Gebäudelänge nach Bauzone
Die maximale Gebäudelänge beträgt in Bauzone 2 maximal 30 m und in Bauzone 3 maximal 40 m. Für die Bauzonen 4–6 sowie A1 und A2 ist keine Gebäudelänge festgelegt.
Quelle: Art. 301 Abs. 1 TBR · Wert: 30 m
Masse für Untergeschosse
Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Vollgeschosses darf im Mittel maximal 1.50 m über die Fassadenlinie herausragen. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten auf einer Seite bis max. 5.0 m Breite werden nicht an die Höhen angerechnet.
Quelle: Art. 302 Abs. 1 TBR · Wert: 1.5 m
Technisch notwendige Dachaufbauten und Liftaufbauten
Oberhalb der Gesamthöhe sind nur technisch notwendige Aufbauten (Kamine, Solaranlagen, Liftaufbauten) erlaubt. Liftaufbauten dürfen bei 2–3-geschossigen Gebäuden max. 1.20 m und bei mehr als 3 Geschossen max. 2.50 m über das Flachdach ragen.
Quelle: Art. 319 TBR · Wert: 2.5 m
Kniestockhöhe Dachgeschoss
Die zulässige Kniestockhöhe von Dachgeschossen beträgt maximal 1.4 m.
Quelle: Art. 302 Abs. 2 TBR · Wert: 1.4 m
Nutzung3
Zulässige Nutzungen in der Mischzone B
In der Mischzone B sind alle mit Lärmempfindlichkeitsstufe III vereinbaren Nutzungen zulässig. Ladengeschäfte sind bis max. 700 m² Geschossfläche erlaubt, sofern sie der Quartierversorgung dienen.
Quelle: Art. 202 TBR · Wert: 700 m2
Zulässige Nutzungen in der Mischzone A
In der Mischzone A sind alle mit Lärmempfindlichkeitsstufe II vereinbaren Nutzungen zulässig. Ladengeschäfte sind bis max. 300 m² Geschossfläche erlaubt, sofern sie der Quartierversorgung dienen.
Quelle: Art. 201 TBR · Wert: 300 m2
Zulässige Nutzungen in der Arbeitszone
Die Arbeitszone ist primär für gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. Wohnnutzungen sind nur zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer Arbeitsnutzung am Standort stehen. Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Quelle: Art. 203 TBR
Grenzabstand6
Grosser Grenzabstand nach Bauzone
Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite und beträgt in Bauzone 2 mindestens 8.0 m, in Bauzone 3 mindestens 10.0 m und in Bauzone 6 mindestens 12.0 m.
Quelle: Art. 301 Abs. 1 / Art. 306 Abs. 1 TBR · Wert: 8 m
Kleiner Grenzabstand nach Bauzone
Der kleine Grenzabstand beträgt in den Bauzonen 2 bis 5 jeweils 4.0 m, in Bauzone 6 sowie A1 und A2 je 5.0 m bzw. 6.0 m. Er gilt für Schmalseiten und beschattete Längsseiten.
Quelle: Art. 301 Abs. 1 / Art. 306 Abs. 1 TBR · Wert: 4 m
Grenzabstand für An- und Kleinbauten
Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 2.0 m, eine maximale Gebäudefläche von 60 m², eine traufseitige Fassadenhöhe von 3.0 m und eine Gesamthöhe (Flachdach) von 3.0 m.
Quelle: Art. 303 Abs. 1 TBR · Wert: 2 m
Grenzabstand für Unterniveau- und unterirdische Bauten
Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m aus dem Terrain herausragen und müssen einen Grenzabstand von 1 m einhalten. Für vollständig unterirdische Bauten gilt ebenfalls ein Grenzabstand von mindestens 1 m.
Quelle: Art. 303 Abs. 3 und 4 TBR · Wert: 1 m
Grenzabstand für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile
Für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gilt ein Grenzabstand von 3.0 m, eine maximale Gebäudefläche von 40 m² und eine Gesamthöhe (Flachdach) von 3.0 m.
Quelle: Art. 303 Abs. 2 TBR · Wert: 3 m
Näherbau an der Grenze
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf näher an die Grenze gebaut werden, sofern der Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Ohne Zustimmung ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung möglich.
Quelle: Art. 310 TBR
Ausnützung / Überbauung2
Geschossflächenziffer (GFZo) nach Bauzone
In Bauzone 2 gilt eine GFZo von min. 0.60 bis max. 1.00, in Bauzone 3 von min. 0.70 bis max. 1.30. In Gebieten mit besonders hoher Nutzungsdichte gilt GFZo min. 0.9 (Bauzonen 2–6) bzw. ÜZ min. 0.5 (A1/A2).
Quelle: Art. 301 Abs. 1 und 3 TBR · Wert: 1.3
Bauzone Bestand – Erweiterungsmöglichkeiten
In der Bauzone Bestand sind Erweiterungen des Volumens um maximal 10% der bestehenden oberirdischen Geschossfläche zulässig, sofern die städtebauliche und architektonische Qualität erhalten bleibt.
Quelle: Art. 312 TBR · Wert: 10 %
Gestaltung5
Eingliederung und Gestaltung von Bauten
Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Standort, Form, Fassadengestaltung, Aussenräume und Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen.
Quelle: Art. 313 TBR
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Gebäudelänge des obersten Geschosses aufweisen. In Ortsbildschutzgebieten gilt ein Drittel als Maximalwert.
Quelle: Art. 317 TBR
Dachform und Dachneigung
Die Dachform ist grundsätzlich frei. Bei Firstdächern beträgt die maximale Dachneigung 100%, bei Mansardendächern 350%. Störende Dachformen und auffällige Bedachungsmaterialien sind verboten.
Quelle: Art. 316 TBR · Wert: 100 %
Gestaltung privater Aussenräume
Private Aussenräume, insbesondere Vorgärten und Vorplätze, sind nach ortsüblichen Merkmalen zu gestalten. Die Fläche zwischen Gebäude und Strassenraum ist zu begrünen.
Quelle: Art. 314 TBR
Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig einzufügen. Bei Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.
Quelle: Art. 501 TBR
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone
Mischzone A: ES II, Mischzone B: ES III, Arbeitszone: ES IV. Für Wohnnutzungen in der Arbeitszone muss ES III am Wohnstandort nachgewiesen werden.
Quelle: Art. 201–203 TBR
Energie3
Anschlusspflicht Nahwärmeverbund
Alle Neubauten im Perimeter «Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie» müssen an einen Verbund angeschlossen werden. Bestehende Bauten sind bei Umbau oder Umnutzung mit Einfluss auf die Energienutzung ebenfalls anzuschliessen.
Quelle: Art. 325 TBR
Pflicht zur Dachbegrünung
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m² übersteigt, müssen begrünt werden. Anlagen zur Energiegewinnung haben Vorrang.
Quelle: Art. 318 TBR · Wert: 50 m2
Energiegrundsätze und 2000-Watt-Gesellschaft
Bei der Erstellung von Bauten ist auf sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. Die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft sind anzustreben.
Quelle: Art. 324 TBR
Parkplätze & Verkehr2
Ersatzabgabe für Parkplätze
Wer von der Pflicht zur Schaffung von Parkplätzen befreit wird, muss eine Ersatzabgabe von CHF 6'000.- pro Parkplatz entrichten. Der Betrag kann vom Gemeinderat um bis zu 50% erhöht oder gesenkt werden.
Quelle: Art. 327 TBR · Wert: 6000 CHF
Bepflanzung offener Parkplätze
Offene Parkplätze müssen pro vier Parkfelder mit einem geeigneten Baum (Pflanzhöhe mindestens 4.0 m) bepflanzt werden.
Quelle: Art. 326 TBR · Wert: 4 m
Umwelt & Gewässer5
Gewässerraum – Nutzungsbeschränkungen
Im Gewässerraum sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten erlaubt. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten; nur extensive Nutzung ist zulässig.
Quelle: Art. 507 TBR
Ökologische Bepflanzungspflicht bei Neubauten
Bei Neubauten in der Mischzone A und B ist pro 200 m² Geschossfläche mindestens ein Baum (Pflanzhöhe min. 4 m) zu pflanzen. In der Arbeitszone gilt dies pro 1'000 m² Grundstücksfläche.
Quelle: Art. 201 Abs. 3 / Art. 202 Abs. 3 / Art. 203 Abs. 8 TBR · Wert: 200 m2
Schutz von Bäumen und Baumreihen
Im Schutzplan bezeichnete Bäume und Baumreihen sind geschützt und dürfen nicht gefällt werden. In Bauzone 0 sind zusätzlich Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm geschützt. Gefällte Bäume sind grundsätzlich zu ersetzen.
Quelle: Art. 506 TBR · Wert: 80 cm
Verbot invasiver Pflanzen (Neophyten)
Gebietsfremde, invasive Pflanzen dürfen nicht freigesetzt werden. Bestehende Vorkommen sind zu entfernen oder so zu unterhalten, dass sie sich nicht weiter ausbreiten.
Quelle: Art. 505 Abs. 2 TBR
Bauten unter Terrain – Grundwasserschutz
Bauten mit zwei und mehr Untergeschossen, die den mittleren Grundwasserspiegel unterschreiten, sind nur zulässig, wenn die Fliessverh ältnisse des Grundwassers nicht nachteilig beeinträchtigt werden.
Quelle: Art. 304 TBR
Verfahren & Gebühren5
Unterlagen im Baubewilligungsverfahren
Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung erlauben. Bei Neu-, An- und Umbauten mit Relevanz für das Ortsbild sind Darstellungen der Nachbarbauten beizulegen.
Quelle: Art. 601 TBR
Bauen im Gefahrengebiet
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 Baugesetz. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.
Quelle: Art. 508 TBR
Pflicht zur Einreichung eines Umgebungsplans
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der Parkplätze, Terrainveränderungen, Kinderspielplätze, Bepflanzung und weitere Elemente zeigt. Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bezug abzuschliessen.
Quelle: Art. 315 TBR
Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche und qualitativ hochwertige Entwicklung wichtiger Areale. Vor einer Überbauung muss eine Überbauungsordnung erarbeitet werden.
Quelle: Art. 401 TBR
Störfallvorsorge im Konsultationsbereich
Innerhalb des im Anhang 3 abgebildeten Konsultationsbereichs sind bei Neu- und Erweiterungsbauten mit empfindlichen Einrichtungen Abklärungen bezüglich Störfallgefährdung durchzuführen.
Quelle: Art. 509 TBR
Steuern & Bevölkerung in Nidau
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Nidau
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Nidau
Gemeindeverwaltung Nidau
Website BauamtNützliche Links für Nidau
- Baureglement Nidau (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Nidau
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Bern
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Nidau
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Nidau
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Nidau
Wie hoch ist der Steuerfuss in Nidau?
Der Steuerfuss in Nidau beträgt 170% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 141). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 49'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Nidau erreichbar?
Das nächste Zentrum von Nidau ist Lyss (18 Min. Auto, 32 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Nidau?
Das Baureglement von Nidau ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/74301/3871/Nidau_Teilbaureglement_weiteresStadtgebiet_ab20220916.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Nidau?
Die Baubewilligung in Nidau wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Nidau (https://oerebfiles.apps.be.ch/74301/3871/Nidau_Teilbaureglement_weiteresStadtgebiet_ab20220916.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).