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Baubewilligung in Herzogenbuchsee (BE)

Kanton Bern·PLZ 3360·BFS 979·7'600 Einwohner

Bauvorschriften in Herzogenbuchsee

Gebäudeabstände7

Gebäudeabstand

Der minimale Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der dazwischen liegenden vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen.

Quelle: Art. 35 Abs. 1 BZR

Gewässerraum

Der Gewässerraum beträgt für die Önz und den Seemattgraben 25.75 m, für den Riedgraben und Breite 11.00 m, für eingedolte Fliessgewässer 11.00 m. Innerhalb des Gewässerraums sind nur standortgebundene Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse zulässig.

Quelle: Art. 38 BZR · Wert: 25.75 m

Abstand von öffentlichen Strassen

Für Bauten, Anlagen, Bäume, Pflanzen und Strassenreklamen entlang von Kantonsstrassen, Gemeindestrassen und öffentlichen Wegen gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.

Quelle: Art. 39 BZR

Abstände gegenüber Zonengrenzen

Die Abstände gegenüber Zonengrenzen werden auf die gleiche Art und Weise wie diejenigen gegenüber nachbarlichem Grund gemessen.

Quelle: Art. 34 BZR

Gebäudeabstand gegenüber An- und Nebenbauten

Für An- und Nebenbauten kann die Baupolizeibehörde den Gebäudeabstand gegenüber Bauten auf demselben Grundstück und mit Zustimmung des Nachbarn gegenüber Nachbarbauten bis auf 2.00 m herabsetzen.

Quelle: Art. 35 Abs. 2 BZR · Wert: 2 m

Bauabstand von Hecken und Feldgehölz

Von Hecken, Feld- und Ufergehölz ist für Hochbauten ein Bauabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. Für Anlagen, Strassen und Wege gilt ein Bauabstand von mindestens 3.00 m.

Quelle: Art. 23 BZR · Wert: 6 m

Übergangsbereich zu Nachbarzonen

Gegenüber Nachbarzonen (inkl. Landwirtschaftszonen, exkl. Arbeitszone A1) ist ein Streifen von 10.00 m als Übergangsbereich zu gestalten, mit extensiver Begrünung.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 10 m

Gebäudehöhe20

Gebäudehöhe in der Wohnzone

In der Wohnzone W2 beträgt die maximale Gebäudehöhe 7.00 m, in der W3 10.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 7 m

Gebäudehöhe An- und Nebenbauten

Sowohl bewohnte als auch unbewohnte An- und Nebenbauten dürfen maximal 4.00 m hoch sein und eine Gebäudefläche von maximal 60 m² aufweisen.

Quelle: Art. 2 Abs. 2 BZR · Wert: 4 m

Geschosse und Dachausbau

Als Vollgeschosse zählen alle nutzbaren Geschosse, ausgenommen Unter- und Dachgeschosse. Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig; in inventarisierten Objekten ist maximal ein Ausbaugeschoss im Dach zulässig.

Quelle: Art. 37 BZR · Wert: 1.2 m

Geschosszahl in der Wohnzone

In der Wohnzone W2 sind 2 Geschosse, in der W3 sind 3 Geschosse zulässig.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 2 Geschosse

Gebäudehöhe in der Mischzone

In der Mischzone M2 beträgt die maximale Gebäudehöhe 8.00 m, in der M3 11.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 8 m

Messweise der Gebäudehöhe

Die Gebäudehöhe wird von der Fassadenmitte des gewachsenen oder fertig gestalteten Bodens bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens (bei Steildach) bzw. bis Oberkante Brüstung (bei Flachdach) gemessen.

Quelle: Art. 31 BZR · Wert: 1 m

Gebäudehöhe in der Kernzone

In der Kernzone beträgt die maximale Gebäudehöhe grundsätzlich 7.00 m (2 Geschosse). Entlang von Strassen sind in einer Bautiefe von 18 m bis zu 11.00 m (3 Geschosse) zulässig.

Quelle: Art. 2 Abs. 2 lit. e BZR · Wert: 11 m

Gebäudehöhe in der Arbeitszone

In der Arbeitszone A1 beträgt die maximale Gebäudehöhe 12.00 m, in der A2 14.00 m. Bauten über 14 m bedürfen einer Überbauungsordnung.

Quelle: Art. 2 / Art. 2bis Abs. 5 BZR · Wert: 14 m

Maximale Gebäudelänge in der Wohnzone

In der Wohnzone W2 beträgt die maximale Gebäudelänge 30.00 m, in der W3 40.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 30 m

Attikageschoss

Auf Flachdachbauten kann ein Attikageschoss erstellt werden. Es muss gegenüber dem darunterliegenden Geschoss um mindestens 2.50 m zurückversetzt sein. Die Fassadenhöhe des Attikageschosses darf maximal 3.50 m betragen.

Quelle: Art. 14 BZR · Wert: 3.5 m

Maximale Gebäudelänge in der Mischzone

In der Mischzone M2 beträgt die maximale Gebäudelänge 30.00 m, in der M3 40.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 30 m

Messweise der Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die Gebäudefläche umschliesst. Die Gesamtlänge einer Gebäudegruppe ist ohne unbewohnte An- und Nebenbauten zu messen.

Quelle: Art. 30 BZR

Hangzuschlag bei Wohnbauten

Für Wohnbauten am Hang ist talseits ein Hangzuschlag von 1.00 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens von mindestens 10% in der Falllinie.

Quelle: Art. 31 Abs. 2 BZR · Wert: 1 m

Gebäudehöhe bei gestaffelten Gebäuden

Bei gestaffelten Gebäuden wird die Gebäudehöhe für jeden Gebäudeteil gesondert gemessen. Als Staffelung gelten Vor- und Rücksprünge von mindestens 2.00 m.

Quelle: Art. 32 BZR · Wert: 2 m

Gebäudehöhen in Zonen für öffentliche Nutzungen

In den Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) gelten unterschiedliche Gebäudehöhen je nach Zweckbestimmung, von 5.00 m (Abwasserpumpwerk) bis 20.00 m (Pflege- und Altersheim).

Quelle: Art. 3 BZR · Wert: 20 m

ZPP G Biblis II – Baupolizeiliche Masse

In der ZPP G Biblis II beträgt die maximale Gebäudehöhe 14.00 m (Gebäudehöhenkote 471.00 m.ü.M.). Im südöstlichen Bereich sind Silobauten bis zu einer Gebäudehöhenkote von 502.00 m.ü.M. gestattet. Der minimale Grenzabstand beträgt 3.00 m, bei Gebäuden über 471.00 m.ü.M. 8.60 m.

Quelle: Art. 9 ZPP G BZR · Wert: 14 m

ZPP N Bernstrasse – Baupolizeiliche Masse

In der ZPP N Bernstrasse sind 3 Geschosse ohne Attika mit Flachdach zulässig. Der Grenzabstand gegenüber der Westgrenze beträgt 6.00 m, gegenüber Nord-/Südgrenze 5.00 m.

Quelle: Art. 9 ZPP N BZR · Wert: 6 m

Geschäftszone Bernstrasse 33 – Baupolizeiliche Masse

In der Geschäftszone Bernstrasse 33 gelten: Geschosszahl entlang Bernstrasse 2, entlang Maria Waser-Strasse ab 2, Grenzabstand 3.00 m, gegenüber Kernzone 5.00 m.

Quelle: Art. 6 Abs. 6 BZR · Wert: 3 m

Geschäftszone Scheidegg – Baupolizeiliche Masse

In der Geschäftszone Scheidegg gelten: Geschosszahl entlang Maria Waser-Strasse 2, im nördlichen Bereich 1, Grenzabstand 3.00 m, Gebäudeabstand innerhalb der Zone frei, maximale Gebäudelänge frei.

Quelle: Art. 6 Abs. 3 BZR · Wert: 3 m

Gebäudehöhe in der Bauernhofzone

In der Bauernhofzone gelten die baupolizeilichen Masse der Mischzone M2. Für Silobauten gilt eine maximale Höhe von 3.00 m (inkl. Aufbauten).

Quelle: Art. 7 BZR · Wert: 3 m

Nutzung6

Nutzungsarten in der Wohnzone W2/W3

In der Wohnzone sind Wohnen und stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Die Lärmempfindlichkeitsstufe ist II.

Quelle: Art. 1 BZR

Nutzungsarten in der Mischzone M2/M3

In der Mischzone sind Wohnen, mässig störendes Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Mässig störende Betriebe dürfen das Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Quelle: Art. 1 BZR

Nutzungsarten in der Arbeitszone A1/A2

In der Arbeitszone sind Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Wohnen ist nur für betriebsnotwendiges Personal gestattet. Sexgewerbe ist ausschliesslich in den Arbeitszonen A1 und A2 zugelassen.

Quelle: Art. 1 BZR

ZPP E – Nutzung und Masse

Die ZPP E erlaubt eine verdichtete Mischnutzung (Wohnen und Dienstleistungen) mit 4 Vollgeschossen. Die Geschossfläche oberirdisch beträgt mindestens 14'100 m² und maximal 19'900 m². Detailhandel über 1'000 m² Verkaufsfläche ist nicht zugelassen.

Quelle: Art. 9 ZPP E BZR · Wert: 19900 m2

Landschaftsschutzgebiet

In Landschaftsschutzgebieten sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zugelassen. Nur die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Materialabbau, Deponien, Gewächshäuser und ähnliche Nutzungen sind verboten.

Quelle: Art. 20 BZR

Haushälterische Nutzung der Arbeitszone

In der Arbeitszone muss bei jedem Baugesuch nachgewiesen werden, dass ein möglichst flächensparendes Konzept gewählt wurde (mehrgeschossige Bauweise, unterirdische Parkplätze etc.).

Quelle: Art. 2bis Abs. 2 BZR

Grenzabstand15

Kleiner Grenzabstand in der Wohnzone

In der Wohnzone W2 beträgt der minimale kleine Grenzabstand 4.00 m, in der W3 5.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 4 m

Grosser Grenzabstand in der Wohnzone

In der Wohnzone W2 beträgt der minimale grosse Grenzabstand 8.00 m, in der W3 10.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 8 m

Grosser Grenzabstand in der Mischzone

In der Mischzone M2 beträgt der minimale grosse Grenzabstand 6.00 m, in der M3 10.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 6 m

Kleiner Grenzabstand in der Mischzone

In der Mischzone M2 beträgt der minimale kleine Grenzabstand 4.00 m, in der M3 5.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 4 m

Grenzabstand unbewohnter An- und Nebenbauten

Unbewohnte An- und Nebenbauten müssen einen minimalen Grenzabstand von 2.00 m einhalten und dürfen maximal 4.00 m hoch und 60 m² gross sein.

Quelle: Art. 2 Abs. 2 lit. a BZR · Wert: 2 m

Grenzabstand bewohnter An- und Nebenbauten

Bewohnte An- und Nebenbauten müssen einen minimalen Grenzabstand von 3.00 m einhalten und dürfen maximal 4.00 m hoch und 60 m² gross sein.

Quelle: Art. 2 Abs. 2 lit. b BZR · Wert: 3 m

Messweise der Grenzabstände

Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite. Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite des Gebäudes.

Quelle: Art. 33 Abs. 2-3 BZR

Grenzabstand in der Kern- und Dorfzone

In der Kernzone und Dorfzone beträgt der minimale Grenzabstand 3.00 m.

Quelle: Art. 2 BZR · Wert: 3 m

Grenzabstand vorspringender Bauteile

Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer und Treppen dürfen maximal 3.00 m in den Gebäude- bzw. Grenzabstand hineinragen und müssen mindestens 1.80 m zur Grenze einhalten.

Quelle: Art. 33 Abs. 4 BZR · Wert: 1.8 m

Grenzabstand Unterniveaubauten

Für Unterniveaubauten (z.B. Untergeschosse) ist ein minimaler Grenzabstand von 1.00 m einzuhalten.

Quelle: Art. 33 Abs. 5 BZR · Wert: 1 m

Grenzabstand in der Arbeitszone

In der Arbeitszone A1 beträgt der minimale Grenzabstand 6.00 m. Gegenüber anderen Nutzungszonen gilt mindestens die grenzseitige Gebäudehöhe als Abstand.

Quelle: Art. 2 / Art. 2bis Abs. 6 BZR · Wert: 6 m

Näherbaurecht

Grundeigentümer können Abweichungen von den Grenzabständen vereinbaren und ein Näherbaurecht im Grundbuch eintragen lassen. Bei einseitigem Näherbaurecht kann der Grenzabstand bis auf Null reduziert werden.

Quelle: Art. 36 BZR

ZPP E – Grenzabstand

In der ZPP E beträgt der minimale Grenzabstand 6.00 m.

Quelle: Art. 9 ZPP E BZR · Wert: 6 m

Grenzabstand in Zonen für öffentliche Nutzungen

Neubauten in Zonen für öffentliche Nutzungen müssen gegenüber anderen Nutzungszonen mindestens den kleinen Grenzabstand der angrenzenden Zone einhalten. Wo dieser fehlt, gilt ein Abstand von 4.00 m.

Quelle: Art. 3 Abs. 2 BZR · Wert: 4 m

ZPP K Biblis I – Grenzabstände

In der ZPP K Biblis I beträgt der Grenzabstand gegenüber der Ost-/Südgrenze 10.00 m und gegenüber der West-/Nordgrenze 6.00 m.

Quelle: Art. 9 ZPP K BZR · Wert: 10 m

Ausnützung / Überbauung6

Maximale Gebäudefläche An- und Nebenbauten

An- und Nebenbauten dürfen eine maximale Gebäudefläche von 60 m² nicht überschreiten.

Quelle: Art. 2 Abs. 2 BZR · Wert: 60 m2

ZPP P Am Hubel – Bruttogeschossfläche

In der ZPP P Am Hubel beträgt die minimale BGF 4'000 m² und die maximale BGF 8'000 m². Hauptbauten sind 2-geschossig, Dachbauten oder Attikageschosse sind gestattet.

Quelle: Art. 9 ZPP P BZR · Wert: 8000 m2

ZPP O Sandacker – Maximale Ausnützungsziffer

In der ZPP O Sandacker beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.8. Es sind 3 Geschosse zulässig, der Dachraum darf ausgebaut werden.

Quelle: Art. 9 ZPP O BZR · Wert: 0.8

ZPP M Im Winkel – Ausnützungsziffer

In der ZPP M Im Winkel beträgt die minimale Ausnützungsziffer 0.4 und die maximale 0.7. Hauptbauten sind 2- bis 3-geschossig zu erstellen.

Quelle: Art. 9 ZPP M BZR · Wert: 0.7

ZPP L Unterfeld – Minimale Ausnützungsziffer

In der ZPP L Unterfeld gilt die Wohnzone W2. Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.4.

Quelle: Art. 9 ZPP L BZR · Wert: 0.4

ZPP J Unteres Buchseefeld – Bruttogeschossfläche

In der ZPP J Unteres Buchseefeld beträgt die minimale BGF 5'650 m² und die maximale BGF 7'100 m². Es gilt die Wohnzone W2.

Quelle: Art. 9 ZPP J BZR · Wert: 7100 m2

Gestaltung7

Grundsatz gute Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dabei sind prägende Elemente des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 11 BZR

Rückversetzung Attikageschoss

Das Attikageschoss muss bei mindestens zwei ganzen Fassaden um mindestens 2.50 m gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt werden.

Quelle: Art. 14 Abs. 2 BZR · Wert: 2.5 m

Dachgestaltung

Die Dachgestaltung hat sich nach ortsüblichen Merkmalen zu richten. Flach- und Steildächer sind erlaubt. Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen maximal 40% der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen.

Quelle: Art. 13 BZR · Wert: 40 %

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten sind Bauten und Anlagen besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen. Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig zu planen.

Quelle: Art. 19 BZR

Bauweise und Stellung der Bauten

Es gilt die offene Bauweise. Die Stellung der Bauten hat sich nach ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, die das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen.

Quelle: Art. 12 BZR

Schutz von Baudenkmälern

Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden. Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand zu bewahren. Bei Bauvorhaben an Baudenkmälern ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Quelle: Art. 18 BZR

Standort von Antennenanlagen

Antennen sind primär in den Arbeitszonen A1 und A2 zu erstellen. In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang von Signalen gestattet. Im Ortsbildschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet sind Antennen nicht zulässig.

Quelle: Art. 15 BZR

Lärmschutz2

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Die Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) sind zonenabhängig: Wohnzone W2/W3 = ES II, Mischzone M2/M3 = ES III, Kernzone K = ES III, Arbeitszone A1 = ES III, A2 = ES IV.

Quelle: Art. 1 BZR

ZPP E – Lärmschutz

In der ZPP E gelten für lärmempfindliche Räume die Planungswerte. Zwischen Lärmquelle und lärmempfindlichen Nutzungen muss eine Schallpegeldifferenz von mindestens 11 dB(A) bei Wohnräumen und 6 dB(A) bei übrigen lärmempfindlichen Nutzungen erzielt werden.

Quelle: Art. 9 ZPP E BZR · Wert: 11 dB(A)

Energie3

Energieversorgung mit erneuerbaren Energien

Der Anteil nicht-erneuerbarer Energie am Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser darf bei grösseren Überbauungen (über 5'000 m² BGF) und in Zonen mit Planungspflicht höchstens 20% betragen.

Quelle: Art. 17 Abs. 3 BZR · Wert: 20 %

Energieversorgung bei Umbau und Umnutzung

Bei Gebäuden, die neu erstellt oder energierelevant umgebaut werden, muss der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser soweit technisch möglich mit dem Energieträger Sonnenenergie gedeckt werden.

Quelle: Art. 17 Abs. 6 BZR

Gemeinsame Heizanlage bei mehreren Wohnungen

Werden mehr als 6 Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Vorbehalten bleibt die Anschlussmöglichkeit an ein Fernwärmenetz.

Quelle: Art. 17 Abs. 4 BZR · Wert: 6 Wohnungen

Parkplätze & Verkehr2

Parkierung ZPP P Am Hubel

In der ZPP P Am Hubel sind die fest zugewiesenen Abstellplätze in einer unterirdischen Einstellhalle anzuordnen. Das Arealinnere ist von Motorfahrzeugen freizuhalten.

Quelle: Art. 9 ZPP P BZR

Parkierung ZPP O Sandacker

In der ZPP O Sandacker ist die Parkierung unterirdisch zusammenzufassen. Oberirdische Besucherparkplätze sind mit unversiegelten Oberflächen zu gestalten. Veloabstellplätze sind oberirdisch und gedeckt zu erstellen.

Quelle: Art. 9 ZPP O BZR

Umwelt & Gewässer6

Ökologischer Ausgleich – Begrünung von Flachdächern

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung sind zu begrünen, wenn ihre Fläche 50 m² übersteigt. Als Alternative können Solaranlagen installiert werden.

Quelle: Art. 28 Abs. 1 BZR · Wert: 50 m2

Bodenversiegelung in der Arbeitszone

In der Arbeitszone sind Bodenversiegelungen auf ein Minimum zu beschränken. Pro 500 m² versiegelte Fläche ist ein Baum zu pflanzen.

Quelle: Art. 2bis Abs. 3 BZR · Wert: 500 m2

Versickerung von Meteorwasser

Dach- und Meteorwasser ist möglichst versickern zu lassen. Bodenbeläge sind möglichst durchlässig zu gestalten.

Quelle: Art. 28 Abs. 1 BZR

Ortsbildprägende Bäume

Im Zonenplan eingetragene ortsbildprägende Bäume sind geschützt und dürfen nicht beeinträchtigt oder gefällt werden. Bei Fällung ist innert Jahresfrist ein Ersatzbaum zu pflanzen.

Quelle: Art. 21 BZR

ZPP G Biblis II – Übergangsbereich

In der ZPP G Biblis II ist entlang der nordwestlichen Grenze zur Landwirtschaftszone ein Übergangsbereich von 10.00 m mit extensiver Begrünung und artenreicher Hecke zu gestalten.

Quelle: Art. 9 ZPP G BZR · Wert: 10 m

Schutz von Feuchtgebieten und Amphibienlaichgewässern

Im Zonenplan eingetragene Feuchtgebiete und Amphibienlaichgewässer sind geschützt und dürfen nicht zugebaut werden. Sie sind durch fachgerechte Pflege zu erhalten und aufzuwerten.

Quelle: Art. 25 BZR

Verfahren & Gebühren4

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Im gelben Gefahrengebiet wird der Baugesuchsteller auf die Gefahr aufmerksam gemacht.

Quelle: Art. 29 BZR

Fachberatung bei Bauvorhaben

Die Baubewilligungsbehörde kann unabhängige Fachleute beiziehen, die Bauwillige in Gestaltungsfragen beraten. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Quelle: Art. 16 BZR

Widerhandlungen und Bussen

Widerhandlungen gegen die baurechtliche Grundordnung und gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis zu CHF 5'000.- bestraft.

Quelle: Art. 43 BZR · Wert: 5000 CHF

Archäologische Schutzgebiete

Bei Bauvorhaben in archäologischen Schutzgebieten ist der Archäologische Dienst des Kantons Bern beizuziehen. Bei archäologischen Funden sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen.

Quelle: Art. 26 BZR

Steuern & Bevölkerung in Herzogenbuchsee

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss165%Kanton Ø 170.8% · Rang 113
Einwohner7'519Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 52'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Herzogenbuchsee

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Langenthal
20'23'
Zuchwil
26'45'
Burgdorf
30'28'
Bern
44'47'
Biel/Bienne
44'82'
Thun
60'81'

Umliegende Gemeinden

Niederönz
8'13'
Bettenhausen
8'19'
Heimenhausen
10'16'
Thörigen
10'27'
Aeschi (SO)
11'21'
Inkwil
12'21'

Zuständige Behörde in Herzogenbuchsee

Gemeindeverwaltung Herzogenbuchsee

Website Bauamt

Nützliche Links für Herzogenbuchsee

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Herzogenbuchsee

Wie hoch ist der Steuerfuss in Herzogenbuchsee?

Der Steuerfuss in Herzogenbuchsee beträgt 165% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 113). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 52'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Herzogenbuchsee erreichbar?

Das nächste Zentrum von Herzogenbuchsee ist Langenthal (20 Min. Auto, 23 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Herzogenbuchsee?

Das Baureglement von Herzogenbuchsee ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/97901/6321/979_Baureglement_2015.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Herzogenbuchsee?

Die Baubewilligung in Herzogenbuchsee wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Herzogenbuchsee und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Rechtliche Hinweise

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Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Herzogenbuchsee und des Kantons Bern.

Keine Haftung

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Herzogenbuchsee (https://oerebfiles.apps.be.ch/97901/6321/979_Baureglement_2015.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).