Baubewilligung in Wila ()
Bauvorschriften in Wila pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Wila extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| W2 | — | — | 1.7 m3/m2 Art. 23 / Art. 26 BZO | — |
| W3 | — | — | 2.3 m3/m2 Art. 23 / Art. 28 BZO | — |
| Gewerbe/Industrie | — | 12 m Art. 30 lit. f) BZO | 15 % Art. 30 lit. b) BZO | — |
Weitere Bauvorschriften in Wila
Nutzung6
Zonenordnung Gemeinde Wila
Das Gemeindegebiet ist in verschiedene Zonen eingeteilt: Kernzonen, Zentrumszonen, Wohnzonen (W2a, W2b, W3, WG2, WG3a, WG3b), Gewerbezonen (G3, G4), Zone für öffentliche Bauten sowie Freihalte- und Erholungszonen. Die Zonenzuteilung ist im Zonenplan 1:5000 festgehalten.
Quelle: Art. 1 BZO
Spiel- und Ruheflächen bei Mehrfamilienhäusern
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohneinheiten und in Arealüberbauungen müssen Spiel- und Ruheflächen von mindestens 10% der massgeblichen Grundfläche vorgesehen werden.
Quelle: Art. 50 BZO · Wert: 10 %
Nutzweise in den Gewerbezonen
In den Gewerbezonen sind mässig störendes Gewerbe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Die Verkaufsfläche ist je Geschäft auf 300 m² beschränkt.
Quelle: Art. 31 BZO · Wert: 300 m2
Nutzweise in der Kernzone
In der Kernzone sind alle Nutzungen mit höchstens mässig störenden Auswirkungen zulässig (Wohnen, Landwirtschaft, Läden, Kleingewerbe, Büros). Mindestens 1/3 der Geschossflächen in Nicht-Landwirtschaftsgebäuden muss für Wohnen genutzt werden.
Quelle: Art. 19 / Art. 20 BZO · Wert: 33.3 %
Nutzweise Wohnzone mit Gewerbeanteil WG3b
In der WG3b-Zone sind mässig störende Gewerbebetriebe vorrangig; Wohnungen sind auf max. 1/3 der anrechenbaren Baumasse beschränkt.
Quelle: Art. 29a BZO · Wert: 33.3 %
Mobilfunkanlagen – Zonenregelung
Sichtbare Mobilfunkanlagen sind vorrangig in Gewerbezonen zulässig, danach in Zentrumszonen und zuletzt in Kernzonen. In Wohnzonen nur bei nachgewiesenem funktechnischem Bedarf.
Quelle: Art. 50d BZO
Gestaltung7
Zweck und Gestaltung Kernzone
Die Kernzonen dienen der Erhaltung des Dorfkerns. Alle Bauten müssen sich gut ins Ortsbild einfügen; die genaue Stellung von Neubauten wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.
Quelle: Art. 3 BZO
Dachneigung in der Kernzone
In der Kernzone sind nur allseitig vorspringende Satteldächer mit gleicher beidseitiger Neigung erlaubt: bei flarzähnlichen Bauten mind. 22°, bei übrigen Bauten 34°–45°. Für 'Besondere Gebäude' sind auch Pultdächer zulässig.
Quelle: Art. 13 BZO · Wert: 34 °
Fassadengestaltung in der Kernzone
Ortsbildfremde Materialien und grelle Farben sind verboten. Riegelfassaden müssen erhalten bleiben. Balkone und Wintergärten sind zulässig, wenn sie zum Gebäude passen und das Ortsbild nicht stören.
Quelle: Art. 14 BZO
Raumbildende Fassaden in der Kernzone
Als raumbildend bezeichnete Fassaden müssen in Lage, Höhe und gestalterischen Elementen erhalten bleiben. Bei Abschnitten mit Anordnungsspielraum darf höchstens 2 m nach innen abgewichen werden.
Quelle: Art. 7a BZO · Wert: 2 m
Bedachungsmaterial in der Kernzone
Dächer in der Kernzone sind mit braunen Ziegeln zu decken. Für Neubauten und Solaranlagen sind andere, ortsbildverträgliche Eindeckungen gestattet.
Quelle: Art. 10 BZO
Umbauten und Ersatzneubauten in der Kernzone
Bestehende Hauptgebäude in der Kernzone dürfen innerhalb ihrer Gebäudegrundfläche umgebaut oder ersetzt werden. Die Grundfläche darf um das Mass der Aussenisolation (max. 20 cm) vergrössert werden.
Quelle: Art. 4 BZO · Wert: 20 cm
Fenstergestaltung in der Kernzone
Fenster müssen die Form eines stehenden Rechtecks haben und mit fixen, flügelbündigen Sprossen unterteilt sein. Bei Neu- und Umbauten sind andere Formen möglich, sofern die Massstäblichkeit gewahrt bleibt.
Quelle: Art. 15 BZO
Energie1
Energiesparende Bauteile – Anrechnung Baumassenziffer
Verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne Heizinstallationen, die dem Energiesparen dienen, müssen nicht an die Baumassenziffer angerechnet werden.
Quelle: Art. 50a BZO
Parkplätze & Verkehr4
Pflichtparkplätze für Wohnnutzungen
Pro Wohneinheit mit bis zu 3 Zimmern ist 1 Parkplatz vorgeschrieben, bei mehr als 3 Zimmern 1,5 Parkplätze. In Kernzonen gilt einheitlich 1 Parkplatz pro Wohneinheit.
Quelle: Art. 44 BZO · Wert: 1.5 PP/Wohneinheit
Besucherparkplätze
Ab 5 Pflichtparkplätzen ist zusätzlich pro 5 Pflichtabstellplätze ein Besucherparkplatz zu erstellen und zu markieren.
Quelle: Art. 45 BZO · Wert: 5 PP
Pflichtparkplätze für Gewerbebauten
Für Gewerbebauten sind 0,5 Parkplätze pro Arbeitsplatz vorgeschrieben. Bruchteile sind aufzurunden.
Quelle: Art. 44 BZO · Wert: 0.5 PP/Arbeitsplatz
Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen
Bei Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeuge vorzusehen.
Quelle: Art. 48 BZO
Brandschutz1
Keine Abstandsverschärfung bei brennbaren Aussenwänden (Kernzone)
In der Kernzone findet die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden keine Anwendung.
Quelle: Art. 8 BZO
Umwelt & Gewässer2
Hochwasserschutz – Objektschutzmassnahmen
Bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen wird der erforderliche Objektschutz gemäss Gefahrenkarte im Baubewilligungsverfahren angeordnet. Bei bestehenden Bauten in Gefahrengebieten werden Schutzmassnahmen gefordert.
Quelle: Art. 50b BZO
Abfallentsorgung bei Wohnüberbauungen
Wohnüberbauungen ab 6 Wohnungen müssen auf privatem Grund mit Einrichtungen für die Kehrichtentsorgung ausgestattet werden.
Quelle: Art. 49 BZO · Wert: 6 Wohnungen
Verfahren & Gebühren2
Gestaltungsplanpflicht für bestimmte Gebiete
Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete Ghöngg und Talgarten besteht eine Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes vor der Überbauung.
Quelle: Art. 50c BZO
Abbruch von Gebäuden in der Kernzone
Der Abbruch von Gebäuden in der Kernzone ist bewilligungspflichtig und darf nur genehmigt werden, wenn Baulücken das Ortsbild nicht beeinträchtigen oder der Ersatzbau gesichert ist.
Quelle: Art. 22 BZO
Zuständige Behörde in Wila
Nützliche Links für Wila
- Baureglement Wila (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Wila
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Wila
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Wila
Wie hoch darf ich in Wila bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Wila hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Wila festgelegt.
Wie gross ist der Grenzabstand in Wila?
Der Mindestgrenzabstand in Wila variiert nach Zone: Gewerbe/Industrie: 12 m (Art. 30 lit. f) BZO). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.
Wo finde ich das Baureglement von Wila?
Das Baureglement von Wila ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12843. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Wila?
Die Baubewilligung in Wila wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Wila und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Wila (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12843). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).