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Baubewilligung in Wattenwil ()

Kanton ·PLZ 3664·BFS 886

Bauvorschriften in Wattenwil pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Wattenwil extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W24 m
Art. 212 Abs. 1 BR
WG3 m
Art. 212 Abs. 1 BR
Gewerbe/Industrie

Weitere Bauvorschriften in Wattenwil

Nutzung3

Nutzungsart Wohnzone (W)

In der Wohnzone sind Wohnen und stille Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR

Nutzungsart Wohn-/Gewerbezone (WG)

In der Wohn-/Gewerbezone sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Dienstleistungen, Gastgewerbe und Verkauf erlaubt. Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR

Nutzungsart Arbeitszone (A)

In der Arbeitszone sind Arbeitsnutzungen, Gastgewerbe, Intensiverholung und Verkauf erlaubt. Wohnen ist nur für betriebsnotwendiges Personal gestattet. Lärmempfindlichkeitsstufe IV.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR

Gestaltung10

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Standort, Form, Fassaden, Dach, Materialisierung und Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 411 Abs. 1–2 BR

Dachgestaltung – zulässige Dachformen und Neigungen

In Wohn- und Wohn-/Gewerbezonen sind Satteldächer und Krüppelwalmdächer mit 18°–40° Neigung sowie Flachdächer (max. 5°) erlaubt. In der Arbeitszone gelten Satteldächer mit 10°–40° und Flachdächer.

Quelle: Art. 413 Abs. 1–2 BR · Wert: 18 °

Dachaufbauten – maximale Gesamtbreite

Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen zusammen max. 50% der Länge der darunter liegenden Fassade betragen. In Ortsbildschutzgebieten gilt ein strengeres Mass von max. 30%.

Quelle: Art. 413 Abs. 4 und 7 BR · Wert: 50 %

Begrünung von Flachdächern

Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 30 m² müssen extensiv begrünt werden, ausgenommen technische Aufbauten und Flächen für Solaranlagen.

Quelle: Art. 413 Abs. 6 BR · Wert: 30 m2

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten müssen bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig ins Ortsbild eingefügt werden. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle einzubeziehen.

Quelle: Art. 511 Abs. 1–3 BR

Aussenraumgestaltung

Die Gestaltung privater Aussenräume (Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze) und Terraingestaltung müssen sich nach ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen richten. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 414 Abs. 1–2 BR

Gestaltungsspielraum – Abweichung von Gestaltungsvorschriften

Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder nach einem qualitätssichernden Verfahren von Gestaltungsvorschriften abweichen, wenn damit eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.

Quelle: Art. 417 BR

Antennenanlagen – Standortwahl und Einschränkungen

Antennenanlagen sind bevorzugt in Arbeitszonen oder auf bestehenden Anlagen zu erstellen. In Schutzgebieten sind sie grundsätzlich nicht zulässig. In anderen Bauzonen nur wenn kein Alternativstandort möglich ist.

Quelle: Art. 416 Abs. 1–4 BR

Reklamen und Plakatierung

Reklamen dürfen das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild, schützenswerte Objekte, die Wohn- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Quelle: Art. 415 BR

Firstoblichter – maximale Gesamtfläche

Firstoblichter dürfen zusammen max. 20% der jeweiligen Dachfläche einnehmen und sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren.

Quelle: Art. 413 Abs. 5 BR · Wert: 20 %

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen der Zonen

Wohnzonen haben ES II, Wohn-/Gewerbezonen und Landwirtschaftszone ES III, Arbeitszonen ES IV. Diese Stufen bestimmen die zulässigen Lärmimmissionen.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 und Art. 241 Abs. 3 BR

Energie1

Energie – sparsame und umweltschonende Nutzung

Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

Quelle: Art. 431 BR

Umwelt & Gewässer6

Gewässerraum Fliessgewässer

Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Alle anderen Bauten und Terrainveränderungen sind verboten. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten.

Quelle: Art. 531 Abs. 4–5 BR

Landschaftsschongebiete mit Bauverbot

In Landschaftsschongebieten mit Bauverbot sind neue bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen untersagt.

Quelle: Art. 529 Abs. 1–2 BR

Landschaftsschutzgebiete – Bauverbot

In Landschaftsschutzgebieten sind sämtliche Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen nicht zugelassen. Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, sind verboten.

Quelle: Art. 541 Abs. 2–3 BR

Ersatzmassnahmen bei Beeinträchtigung von Schutzgebieten

Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

Quelle: Art. 551 Abs. 1–2 BR

Schutz von Einzelbäumen

Im Zonenplan eingezeichnete Einzelbäume sind geschützt. Fällungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Gefällte Bäume sind durch gleichwertige standortheimische Arten zu ersetzen.

Quelle: Art. 525 Abs. 1–3 BR

Lebensräume Quellen – Abstand für Pflanzenschutzmittel

In einem Abstand von 6 m ab Oberkante Böschung oder Rand Ufervegetation dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden.

Quelle: Art. 542 Abs. 1 BR · Wert: 6 m

Verfahren & Gebühren2

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften nach Art. 6 BauG. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung ist die kantonale Fachstelle beizuziehen. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 561 Abs. 1–4 BR

Fachberatung – Pflicht und Anwendungsfälle

Der Gemeinderat bestimmt unabhängige Fachleute für Gestaltungsfragen. Die Fachberatung ist u.a. bei Abweichungen von Gestaltungsvorschriften, Bauten in Ortsbildschutzgebieten und Überbauungsordnungen einzubeziehen.

Quelle: Art. 421 Abs. 1–2 BR

Steuern & Bevölkerung in Wattenwil

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss194%Kanton Ø 170.8% · Rang 293
Einwohner3'231Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 49'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Wattenwil

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Steffisburg
25'60'
Belp
29'50'
Spiez
31'61'
Thun
25'46'
Bern
40'61'
Fribourg
58'99'

Umliegende Gemeinden

Forst-Längenbühl
10'25'
Blumenstein
11'25'
Gurzelen
12'74'
Seftigen
12'24'
Burgistein
14'32'
Thurnen
15'40'

Zuständige Behörde in Wattenwil

Nützliche Links für Wattenwil

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Wattenwil

Wie hoch darf ich in Wattenwil bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Wattenwil hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Wattenwil festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Wattenwil?

Der Mindestgrenzabstand in Wattenwil variiert nach Zone: W2: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR), WG: 3 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Wattenwil?

Der Steuerfuss in Wattenwil beträgt 194% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 293). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 49'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Wattenwil erreichbar?

Das nächste Zentrum von Wattenwil ist Steffisburg (25 Min. Auto, 60 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Wattenwil?

Das Baureglement von Wattenwil ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/92201/4670/GN_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Wattenwil?

Die Baubewilligung in Wattenwil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Wattenwil und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Weitere Gemeinden in der Nähe

Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Wattenwil und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Wattenwil (https://oerebfiles.apps.be.ch/92201/4670/GN_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).