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Baubewilligung in Trachselwald ()

Kanton ·PLZ 3453·BFS 958

Bauvorschriften in Trachselwald

Gebäudeabstände4

Abstand von öffentlichen Strassen

Der Bauabstand von Kantonsstrassen beträgt 5 m ab Fahrbahnrand, von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch 3.6 m ab Fahrbahnrand.

Quelle: Art. 9 BauR · Wert: 5 m

Gebäudeabstand zwischen zwei Gebäuden

Der minimale Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Für Klein- und Anbauten kann die Behörde den Abstand auf 2.0 m reduzieren.

Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 2 m

Bauabstand zu Hecken und Ufergehölzen

Von Hecken, Feld- und Ufergehölzen müssen Hochbauten mindestens 6.0 m und Anlagen (Strassen, Wege, Gärten) mindestens 3.0 m Abstand einhalten.

Quelle: Art. 28 BauR · Wert: 6 m

Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Vordächer)

Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone dürfen maximal 1.2 m im kleinen und 2.5 m im grossen Grenzabstand vorspringen und maximal 50% des Fassadenabschnitts einnehmen. Vordächer dürfen maximal 2.5 m auskragen.

Quelle: Art. 6 Abs. 4 BauR · Wert: 1.2 m

Gebäudehöhe6

Baupolizeiliche Masse Wohnzone 2 (W2)

In der Wohnzone 2 gilt: kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, maximale Gebäudelänge 30 m, Fassadenhöhe traufseitig 7.5 m, Gesamthöhe 11 m (nur bei Attika), 2 Vollgeschosse erlaubt.

Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 7.5 m

Baupolizeiliche Masse Wohnzone 1 (W1)

In der Wohnzone 1 gilt: kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, maximale Gebäudelänge 25 m, Fassadenhöhe traufseitig 5 m, 1 Vollgeschoss erlaubt.

Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 5 m

Baupolizeiliche Masse Dorfzone (D2)

In der Dorfzone D2 gilt: kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, maximale Gebäudelänge 30 m, Fassadenhöhe traufseitig 7.5 m, Gesamthöhe 11 m (nur bei Attika), 2 Vollgeschosse erlaubt.

Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 7.5 m

Masse für Unter-, Dach- und Attikageschoss

Das Untergeschoss darf im Mittel maximal 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragen, die Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 1.5 m, und das Attikageschoss muss auf mindestens einer Längsfassade um mindestens 3.0 m zurückversetzt sein.

Quelle: Art. 6 Abs. 7 BauR · Wert: 1.5 m

Mehrhöhe bei Hangbauten

Bei Bauten am Hang ist auf allen Seiten ausser der Hangseite eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet, wenn das Terrain in der Falllinie mindestens 10% Neigung aufweist.

Quelle: Art. 5 Abs. 2 BauR · Wert: 1 m

Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten

Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden auf maximal einer Fassadenseite nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern deren Gesamtlänge 1/3 der Fassadenlänge und maximal 4.0 m nicht überschreitet.

Quelle: Art. 6 Abs. 8 BauR · Wert: 4 m

Nutzung5

Nutzungsart Wohnzonen W1/W2

In den Wohnzonen W1 und W2 sind Wohnen, stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) und Verkauf für den täglichen Bedarf erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Quelle: Art. 4 BauR

Nutzungsart Dorfzone D2

In der Dorfzone D2 sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe sowie Dienstleistungsbetriebe und Verkauf erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Quelle: Art. 4 BauR

Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)

In den Zonen für öffentliche Nutzungen gelten spezifische Zweckbestimmungen (Schule, Kirche, Seniorenheim etc.) mit eigenen Fassadenhöhen. Grenzabstand beträgt 3.0 m bei einem Vollgeschoss und 5.0 m bei mehreren Vollgeschossen.

Quelle: Art. 10 BauR · Wert: 5 m

Landschaftsschutzgebiete – Bauverbot

In Landschaftsschutzgebieten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Kleine Zweckbauten wie Weideställe bis maximal 50 m² anrechenbare Gebäudefläche können ausnahmsweise bewilligt werden.

Quelle: Art. 33 BauR · Wert: 50 m2

Schutzgebiet Schloss Trachselwald

Im Schutzgebiet Schloss Trachselwald gilt ein absolutes Bauverbot. Ausnahmen gelten nur für Um- und Neubauten zur Sanierung der bestehenden Schlossanlage, in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege.

Quelle: Art. 25 BauR

Grenzabstand3

Grenzabstände – grosser und kleiner Grenzabstand

Jedes Gebäude muss auf einer Seite den grossen Grenzabstand einhalten, der nicht auf der Nordseite liegen darf. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf näher an die Grenze gebaut werden.

Quelle: Art. 7 BauR · Wert: 6 m

Masse für An- und Kleinbauten

Garagen, Geräteschuppen und ähnliche Kleinbauten dürfen maximal 60 m² Gebäudefläche und 3.5 m Fassadenhöhe aufweisen und müssen mindestens 2 m von der Grenze entfernt sein.

Quelle: Art. 6 Abs. 1–2 BauR · Wert: 2 m

Masse für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten

Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m über dem massgebenden Terrain herausragen und müssen mindestens 1.0 m von der Grenze entfernt sein.

Quelle: Art. 6 Abs. 3 BauR · Wert: 1 m

Ausnützung / Überbauung1

Mindestdichte GFZo 0.4

Auf bestimmten im Zonenplan Siedlung bezeichneten Parzellen muss eine Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) von mindestens 0.4 eingehalten werden.

Quelle: Art. 5 Abs. 3 BauR · Wert: 0.4 GFZo

Gestaltung8

Dachgestaltung – Formen und Neigungen

Erlaubte Dachformen sind Sattel-, Walm- und Pyramidendächer. Schrägdächer müssen zwischen 27° und 45° geneigt sein. Ausserhalb von Ortsbildschutzgebieten sind auch Flach- und Pultdächer erlaubt.

Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 27 °

Gestaltungsgrundsatz – gute Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Ökologische Bauweise und erneuerbare Energien sind erwünscht.

Quelle: Art. 12 BauR

Bauweise und Stellung der Bauten

Es gilt die offene Bauweise mit allseitigen Grenz- und Gebäudeabständen. Neubauten sind in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen.

Quelle: Art. 14 BauR

Baudenkmäler und Ortsbildschutzgebiete

Schützenswerte Baudenkmäler sind im kantonalen Bauinventar verzeichnet. In Ortsbildschutzgebieten müssen Bauten besonders sorgfältig ins Ortsbild eingefügt werden; die kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen.

Quelle: Art. 23–24 BauR

Terrainveränderungen und Stützmauern

Terrainveränderungen sind zurückhaltend auszuführen. Stützmauern über 2.0 m sichtbarer Höhe müssen gestaffelt und begrünt werden. Böschungen dürfen maximal 45° steil sein.

Quelle: Art. 18 BauR · Wert: 2 m

Aussenraumgestaltung

Private Aussenräume wie Einfriedungen, Vorgärten und Vorplätze müssen sich nach dem ortsüblichen Erscheinungsbild richten. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 19 BauR

Staffelung von Gebäuden

Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 1.5 m und in der Situation mindestens 3.0 m gestaffelt sein.

Quelle: Art. 6 Abs. 6 BauR · Wert: 1.5 m

Rückspringende Gebäudeteile

Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen maximal 1.5 m tief sein und maximal 30% des Fassadenabschnitts einnehmen.

Quelle: Art. 6 Abs. 5 BauR · Wert: 1.5 m

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Wohnzonen W1/W2 haben Lärmempfindlichkeitsstufe II, die Dorfzone D2 und die Landwirtschaftszone haben Stufe III. Diese Stufen bestimmen die zulässigen Lärmimmissionen.

Quelle: Art. 4 und Art. 11 BauR

Umwelt & Gewässer2

Gewässerraum – Bauverbot und Nutzungseinschränkungen

Im Gewässerraum sind grundsätzlich nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Alle anderen Bauten und Terrainveränderungen sind verboten. Im Gewässerraum ist nur extensive Nutzung zulässig.

Quelle: Art. 31 BauR

Versickerung von Meteorwasser

Regenwasser muss bei geeignetem Untergrund versickert werden. Der Abfluss ist durch durchlässige Beläge oder Rückhaltebecken zu reduzieren.

Quelle: Art. 17 BauR

Verfahren & Gebühren3

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 35 BauR

Mehrwertabgabe bei Einzonung

Bei einer Einzonung erhebt die Gemeinde Trachselwald eine Mehrwertabgabe von 20%. Beträgt der Mehrwert weniger als 20'000 Franken, wird keine Abgabe erhoben.

Quelle: Art. 2 BauR · Wert: 20 %

Archäologische Schutzgebiete

In archäologischen Schutzgebieten muss der archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren beigezogen werden. Bei Bodenfunden sind die Arbeiten sofort einzustellen.

Quelle: Art. 27 BauR

Steuern & Bevölkerung in Trachselwald

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss188%Kanton Ø 170.8% · Rang 265
Einwohner916Trend: pfeil tief
Ø EinkommenCHF 44'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Trachselwald

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

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Burgdorf
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Muri bei Bern
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Zuständige Behörde in Trachselwald

Nützliche Links für Trachselwald

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Trachselwald

Wie hoch ist der Steuerfuss in Trachselwald?

Der Steuerfuss in Trachselwald beträgt 188% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 265). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 44'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Trachselwald erreichbar?

Das nächste Zentrum von Trachselwald ist Burgdorf (37 Min. Auto, 56 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Trachselwald?

Das Baureglement von Trachselwald ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/95801/2252/baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Trachselwald?

Die Baubewilligung in Trachselwald wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Trachselwald und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Trachselwald und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Trachselwald (https://oerebfiles.apps.be.ch/95801/2252/baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).