bivyBeta

Baubewilligung in Seuzach (ZH)

Kanton Zürich·PLZ 8472·BFS 227·7'700 Einwohner

Bauvorschriften in Seuzach pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Seuzach extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W1
Gewerbe/Industrie6 m3/m2
Art. 20 BZO

Weitere Bauvorschriften in Seuzach

Nutzung8

Zonenübersicht und Empfindlichkeitsstufen

Das Gemeindegebiet ist in Kern-, Zentrums-, Wohn-, Gewerbe- und öffentliche Bauzonen sowie weitere Zonen eingeteilt, denen Lärmempfindlichkeitsstufen (ES II oder III) zugeordnet sind.

Quelle: Art. 1 BZO

Nutzweise Gewerbezone

In der Gewerbezone sind Handels- und Dienstleistungsgewerbe zulässig, stark störende Betriebe jedoch nicht. Läden für Güter des täglichen Bedarfs dürfen maximal 400 m² Verkaufsfläche aufweisen.

Quelle: Art. 19 BZO · Wert: 400 m2

Nutzweise in der Kernzone

In den Kernzonen sind Wohnungen, Büros, Praxen, Läden sowie mässig störendes Gewerbe zulässig.

Quelle: Art. 7 BZO

Nutzweise und Bauweise Wohnzonen W1.1 und W1.3

In den Zonen W1.1 und W1.3 ist nicht störendes Gewerbe für maximal 1/3 des oberirdischen umbauten Raumes zulässig. Die geschlossene Bauweise ist bis zur maximalen Gebäudelänge gestattet.

Quelle: Art. 11 BZO

Nutzweise und Bauweise Wohnzonen W1.6 und W2.2

In den Zonen W1.6 und W2.2 ist nicht störendes Gewerbe ohne Flächenbeschränkung zulässig. Die geschlossene Bauweise ist bis zur maximalen Gebäudelänge gestattet.

Quelle: Art. 12 BZO

Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG1.6 und WG2.2

In den Zonen WG1.6 und WG2.2 ist mässig störendes Gewerbe zulässig. Die Baumassenziffer darf um max. 0.2 m³/m² erhöht werden, sofern die Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird.

Quelle: Art. 13 BZO · Wert: 0.2 m3/m2

Mobilfunkantennen – Zonenpriorität

Sichtbare Mobilfunkanlagen sind in Gewerbezonen (1. Priorität), Zentrums- und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung (2. Priorität) und übrigen Bauzonen (3. Priorität) zulässig. In Kernzonen sind sichtbare Anlagen ausgeschlossen.

Quelle: Art. 37a BZO

Erholungszone Ec – Sport und Freizeit

In der Erholungszone Ec sind Bauten für Sport und Freizeit zulässig (keine lärmempfindlichen Räume). Maximale Gebäudehöhe 7.5 m, Gebäudelänge 35 m, Überbauungsziffer 5%.

Quelle: Art. 24bis BZO · Wert: 7.5 m

Gestaltung5

Gestaltungsgrundsatz Kernzone

In der Kernzone müssen Bauten, Anlagen und Umschwung den ortstypischen Gebietscharakter wahren. Es gelten besondere Anforderungen an Kubatur, Fassaden, Dächer, Materialien und Umgebung.

Quelle: Art. 3 BZO

Spiel- und Ruheflächen bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern und Reihenhäusern mit vier und mehr Familienwohnungen besteht eine Pflicht zur Anlage von Spiel- und Ruheflächen an besonnter Lage abseits vom Verkehr.

Quelle: Art. 31 BZO

Dachgestaltung in Zentrums- und Wohnzonen

Bei zwei Dachgeschossen sind Dachaufbauten und -einschnitte nur im ersten Dachgeschoss zugelassen.

Quelle: Art. 18 BZO

Bauweise in der Zentrumszone

In der Zentrumszone ist die geschlossene Bauweise bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet, sofern an bestehende Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.

Quelle: Art. 9 BZO

Terrassenhäuser in der Zone W1.6

In der Zone W1.6 sind Terrassenhäuser und ähnliche Überbauungsarten mit einer Gesamtgebäudelänge bis zu 50.0 m zulässig. Die Bauten müssen besonders gut gestaltet sein.

Quelle: Art. 37 BZO · Wert: 50 m

Lärmschutz1

Lärmschutz in gelb bandierten Zonenteilen

In gelb bandierten Zonenteilen sind für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte zu ergreifen. Im Gebiet Asp/Mettlen gelten besondere Fensterorientierungsvorschriften bis 200 m zur Autobahn A1.

Quelle: Art. 1 Abs. 4 BZO · Wert: 200 m

Energie1

Energieanforderungen bei Arealüberbauungen

Bei Arealüberbauungen darf der Heizenergiebedarf höchstens 90% des maximal zulässigen Energiebedarfs betragen. Maximal 70% des Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser dürfen mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

Quelle: Art. 34 Abs. 5 BZO · Wert: 90 %

Parkplätze & Verkehr5

Normbedarf Fahrzeugabstellplätze

Der Normbedarf an Parkplätzen ist nach Nutzung gestaffelt: Für Wohnen (EFH) 1 PP/EFH, für MFH 1 PP/Wohnung für Bewohner plus 1 PP/4 Wohnungen für Besucher. Für Gewerbe gelten flächenbezogene Werte.

Quelle: Art. 38 BZO · Wert: 1 PP/Wohnung

Anpassungsfaktoren Parkplätze nach ÖV-Erschliessung

Die Anzahl Parkplätze wird je nach ÖV-Güteklasse angepasst. Bei Güteklasse C gilt für Bewohner ein Minimum von 80% und Maximum von 120% des Normbedarfs. Autoarme Nutzungen können mit Mobilitätskonzept weiter reduziert werden.

Quelle: Art. 39 BZO · Wert: 80 %

Veloabstellplätze bei Mehrfamilienhäusern und Geschäftshäusern

Bei Mehrfamilienhäusern, Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern ist eine genügende Anzahl gut zugänglicher Veloabstellplätze zu erstellen. Die kantonale Wegleitung ist massgebend.

Quelle: Art. 42 BZO

Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen sind gut zugängliche, gemeinsame Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder vorzusehen.

Quelle: Art. 30 BZO

Lage und Gestaltung Abstellplätze

Abstellplätze müssen sich gut in die Umgebung einordnen. Offene Abstellplätze sind durch eine angemessene Anzahl Bäume zu beschatten.

Quelle: Art. 41 BZO

Umwelt & Gewässer1

Begrünung von Flachdächern

Aus ästhetischen und ökologischen Gründen kann das Begrünen von Flachdächern vorgeschrieben werden.

Quelle: Art. 36 BZO

Verfahren & Gebühren2

Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht

Für die Gebiete Pünten, Münzer, Habermark und Wisental besteht eine Pflicht zur Aufstellung eines Gestaltungsplans, der jeweils spezifische Anforderungen an Übergang, Gestaltung und Erschliessung sicherstellt.

Quelle: Art. 1 Abs. 3 BZO

Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen

Bei Planungsvorteilen durch Auf- oder Umzonungen wird eine Mehrwertabgabe von 20% des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts erhoben. Die Freifläche beträgt 1'200 m².

Quelle: Art. 2a BZO · Wert: 20 %

Steuern & Bevölkerung in Seuzach

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss100%Kanton Ø 105.8% · Rang 43
Einwohner8'020Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 78'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Seuzach

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Frauenfeld
21'46'
Illnau-Effretikon
24'49'
Wallisellen
29'47'
Winterthur
14'25'
Kreuzlingen
34'88'
Zürich
37'52'

Umliegende Gemeinden

Hettlingen
11'30'
Dinhard
13'19'
Neftenbach
14'49'
Wiesendangen
14'35'
Rickenbach (ZH)
15'34'
Dägerlen
16'37'

Zuständige Behörde in Seuzach

Gemeindeverwaltung Seuzach

Website Bauamt

Nützliche Links für Seuzach

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Seuzach

Wie hoch darf ich in Seuzach bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Seuzach hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Seuzach festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Seuzach?

Der Steuerfuss in Seuzach beträgt 100% (kantonaler Durchschnitt: 105.8%, Rang 43). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 78'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Seuzach erreichbar?

Das nächste Zentrum von Seuzach ist Frauenfeld (21 Min. Auto, 46 Min. ÖV). Zürich ist in 37 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Seuzach?

Das Baureglement von Seuzach ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=6108. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Seuzach?

Die Baubewilligung in Seuzach wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Zürich beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Seuzach und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

bivy begleitet dein Bauprojekt in Seuzach

Lade dein Baureglement hoch — bivy zeigt dir sofort, welche Vorschriften für dein Projekt gelten.

Weitere Gemeinden in der Nähe

Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Seuzach und des Kantons Zürich.

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

Diese Seite enthält Links zu Websites Dritter (u.a. Raiffeisen Schweiz, kantonale Behörden, Wikipedia). bivy hat keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Websites und übernimmt keine Verantwortung dafür. Die Verlinkung stellt keine Empfehlung dar.

Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Seuzach (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=6108). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).