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Baubewilligung in Saanen ()

Kanton ·PLZ 1657·BFS 843

Bauvorschriften in Saanen pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Saanen extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
WG
Dorfkern
Gewerbe/Industrie

Weitere Bauvorschriften in Saanen

Nutzung6

Maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude in Wohnzonen

Die maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude beträgt in der W2 drei, in W3a vier, in W3b sechs und in der Kernzone K zwölf.

Quelle: Art. 9 Abs. 2 BauR · Wert: 12 Wohneinheiten

Nutzung in Wohnzonen und Kernzone K

In den Wohnzonen W2, W3a, W3b ist Wohnen erlaubt, in W3a und W3b auch ruhiges und wenig störendes Gewerbe. Die Kernzone K dient dem Geschäftsleben und dem Wohnen.

Quelle: Art. 9 Abs. 1 BauR

Wohnzone / Kernzone für Ortsansässige

In mit W/Kxy-z% bezeichneten Zonen muss ein festgelegter Anteil der Geschossfläche als Ortsansässigenwohnung genutzt werden. Dieser Anteil ist im Grundbuch sicherzustellen.

Quelle: Art. 10 BauR

ZPP B3 – Sport- und Kulturzone Saanematte Gstaad

Die ZPP B3 umfasst Sport-, Freizeit- und Kulturanlagen in Gstaad (Hallenbad, Curlinghalle, Konzerthalle, Beherbergungshäuser etc.). Die Gesamthöhen sind je nach Sektor und Gebäudetyp unterschiedlich festgelegt. In allen Sektoren gilt ein Grenzabstand von 3.0 m gegenüber Grundstücken ausserhalb des Wirkungsbereichs.

Quelle: Anhang 6 ZPP B3 BauR · Wert: 3 m

Baupolizeiliche Masse in der Wohn- und Gewerbezone

In der Wohn- und Gewerbezone gelten maximal 3 Vollgeschosse, ein Grenzabstand von 4.0 m (bis 2 VG) bzw. 5.0 m, und je nach Nutzungsanteil unterschiedliche Gesamthöhen (10.10 m bis 10.80 m) und überbaute Flächen.

Quelle: Art. 11 BauR · Wert: 10.8 m

Hotelzone – Nutzung und Grenzabstand

Die Hotelzone dient dem Bau und Betrieb von Hotels. Der Grenzabstand berechnet sich nach der Formel 5.0 + 0.5*(GH-12.3) m, mindestens jedoch 5 m. Hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen dürfen max. 40% der Geschossfläche ausmachen.

Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 5 m

Gestaltung8

Dachgestaltung – Dachform und Dachneigung

Für Wohngebäude ist grundsätzlich die Satteldachform vorgeschrieben. Die Dachneigung muss zwischen 35% und 50% liegen. Pult- und Flachdächer sind für Wohngebäude nicht gestattet.

Quelle: Art. 27 Abs. 1 BauR · Wert: 35 %

Orts- und Landschaftsbild, Umgebungsgestaltung

Alle Bauten müssen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. Terrainaufschüttungen sind auf max. 2 m begrenzt. Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen.

Quelle: Art. 26 BauR · Wert: 2 m

Ortsbild- und Gebäudeschutz

Innerhalb von Ortsbildschutzgebieten müssen sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung gut ins Ortsbild einfügen. Die Baubewilligungsbehörde kann Variantenstudien verlangen.

Quelle: Art. 49 BauR

Gebäudeproportionen und Firstverschiebung

Die sichtbare Giebelhöhe muss zwischen 45% und 60–70% der Breite der Giebelfassade betragen. Die Firstverschiebung aus der Fassadenmitte darf max. 15% der Fassadenbreite betragen.

Quelle: Art. 30 BauR · Wert: 15 %

Dachaufbauten – Zulässige Elemente und Masse

Pultdachaufbauten dürfen höchstens 30% der Fassadenbreite aufweisen. Giebeleinbauten dürfen höchstens 60% der Fassadenbreite betragen. Liftaufbauten dürfen die Hauptfirst um max. 40 cm überragen.

Quelle: Art. 27 Abs. 5–10 BauR · Wert: 30 %

Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad

Im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad gelten besondere Anforderungen zur Wahrung und behutsamen Erneuerung des Ortsbildes. Besonders prägende Objekte dürfen nur abgebrochen werden, wenn das Ersatzobjekt gleichwertig ist.

Quelle: Art. 49a BauR

Dorfkernzonen – Allgemeine Bestimmungen

In den Dorfkernzonen richten sich Abstände nach dem Ortsgebrauch. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einpassung ins Ortsbild, der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Abstimmung benachbarter Gebäude.

Quelle: Art. 14 BauR

Reklamen in Ortsbildschutzgebieten

In Ortsbildschutzgebieten sind Fremdreklamen grundsätzlich verboten. Firmenanschriften und Eigenreklamen sind nur im Erdgeschoss und 1. OG gestattet, mit einer maximalen Buchstabenhöhe von 35 cm (Hotels 70 cm).

Quelle: Art. 34 Abs. 3 BauR · Wert: 35 cm

Lärmschutz4

Lärmempfindlichkeitsstufe in Wohnzonen

In den Wohnzonen W2, W3a und W3b gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II, in der Kernzone K die Stufe III.

Quelle: Art. 9 Abs. 2 BauR

Baulärm – Zulässige Bauzeiten

Lärmintensive Bauarbeiten sind in der Wintersaison (20. Dez.–28. Feb.) und Sommersaison (15. Juli–31. Aug.) verboten. Ausserhalb dieser Zeiten gelten tägliche Arbeitszeiten von 7–19 Uhr (Mo–Sa).

Quelle: Art. 37 Abs. 1 BauR

Lärmschutz – Empfindlichkeitsstufen

Es gelten die in den Zonenvorschriften festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen. In lärmvorbelasteten Immissionsgebieten wird die Empfindlichkeitsstufe um eine Stufe erhöht.

Quelle: Art. 36 BauR

Besondere Lärmschutzanforderungen Grundstück GBB Nr. 5369

Auf dem Grundstück GBB Nr. 5369 (Wohnzone Rütti) müssen Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 15 dB(A) einhalten.

Quelle: Art. 9 Abs. 7 BauR · Wert: 15 dB(A)

Energie2

Energie – Förderung und Einschränkung

Die Gemeinde kann im Rahmen der Nutzungsplanung oder im Baubewilligungsverfahren bestimmte Energieformen fördern oder einschränken und Koordinationsmassnahmen bei der Energieversorgung vorschreiben.

Quelle: Art. 35 BauR

ZPP B3 – Energie und Erschliessung

Im Bereich der ZPP B3 ist nach Möglichkeit eine gemeinsame Heizanlage vorzusehen. Die Erschliessung muss vor Baubeginn sichergestellt sein und erfolgt ab dem Sportzentrumskreisel.

Quelle: Anhang 6 ZPP B3 BauR

Parkplätze & Verkehr1

Parkierung

Für die Erstellung von Abstellplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben gelten die Vorschriften der Bauverordnung und des Parkplatzreglements.

Quelle: Art. 6 BauR

Brandschutz1

Brandschutz in Gewerbe- und Dorfkernzonen

Umfassungsmauern an der Grenze in der Gewerbezone sind als Brandmauern auszubilden. In Dorfkernzonen müssen Brandmauern nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung ausgeführt werden.

Quelle: Art. 12 Abs. 3 / Art. 14 Abs. 3 BauR

Umwelt & Gewässer4

Naturgefahren – Bauen in Gefahrengebieten

Im roten Gefahrengebiet dürfen keine neuen Bauten für Menschen oder Tiere errichtet werden. Im blauen Gefahrengebiet sind Bauten nur mit Schutzmassnahmen zulässig. Im gelben Gefahrengebiet wird auf die Gefahr hingewiesen.

Quelle: Art. 54 BauR

ZPP B3 – Hochwasserschutz und Naturgefahren

Im Bereich der ZPP B3 sind basierend auf Gefahrengutachten Schutzmassnahmen gegen Überflutung vorzusehen. Gebäude können über den Einwirkhöhen angeordnet, wasserdicht ausgebildet oder durch Barrieren geschützt werden.

Quelle: Anhang 6 ZPP B3 BauR

Schutz stehender Gewässer – Pufferstreifen

Geschützte stehende Gewässer sind mitsamt ihrer Feuchtgebietsumgebung und einem Pufferstreifen von 3.00 m zu erhalten. Der Wasserhaushalt darf nicht verändert werden.

Quelle: Art. 52e BauR · Wert: 3 m

Bauverbot im Bereich von Hochspannungsleitungen

Im Bereich von Hochspannungsleitungen gilt links und rechts je 13 m ab Achse ein Bauverbot für Hochbauten; bis 30 m ab Achse dürfen keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erstellt werden.

Quelle: Art. 12 Abs. 4 BauR · Wert: 13 m

Verfahren & Gebühren4

Baubewilligungspflicht

Bauten, Anlagen und Vorkehren dürfen erst erstellt, geändert oder abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt ist.

Quelle: Art. 4 BauR

Besitzstandsgarantie und Wiederaufbau

Bestehende Gebäude dürfen in ihren bisherigen Ausmassen und am bisherigen Standort wiederaufgebaut oder erneuert werden, auch wenn aktuelle Bauvorschriften nicht eingehalten werden.

Quelle: Art. 3 BauR

Geltungsbereich des Baureglements

Das Baureglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet Saanen und bildet zusammen mit den Zonenplänen die baurechtliche Grundordnung.

Quelle: Art. 1 BauR

Mehrwertabgabe

Planungsbedingte Mehrwerte (z.B. durch Einzonung) müssen als Mehrwertabgabe ausgeglichen werden, gemäss Art. 142 ff. BauG.

Quelle: Art. 7 BauR

Steuern & Bevölkerung in Saanen

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss110%Kanton Ø 170.8% · Rang 5
Einwohner7'576Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 86'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Saanen

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Bulle
64'101'
Aigle
65'142'
Spiez
71'95'
Thun
75'115'
Fribourg
84'153'
Bern
92'135'

Umliegende Gemeinden

Rougemont
20'28'
Lauenen
22'34'
Gsteig
23'27'
Zweisimmen
31'44'
Château-d'Oex
32'43'
St. Stephan
36'67'

Zuständige Behörde in Saanen

Nützliche Links für Saanen

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Saanen

Wie hoch darf ich in Saanen bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Saanen hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Saanen festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Saanen?

Der Steuerfuss in Saanen beträgt 110% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 5). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 86'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Saanen erreichbar?

Das nächste Zentrum von Saanen ist Bulle (64 Min. Auto, 101 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Saanen?

Das Baureglement von Saanen ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/84301/6800/Baureglement_gultig_nachgefuhrt_bis_11_04_2025.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Saanen?

Die Baubewilligung in Saanen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Haftung

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Saanen (https://oerebfiles.apps.be.ch/84301/6800/Baureglement_gultig_nachgefuhrt_bis_11_04_2025.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).