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Baubewilligung in Oberdiessbach ()

Kanton ·PLZ 3672·BFS 619

Bauvorschriften in Oberdiessbach pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Oberdiessbach extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W2
W3
Dorfkern

Weitere Bauvorschriften in Oberdiessbach

Nutzung5

Nutzungsart Wohnzonen W2/W3

In den Wohnzonen W2 und W3 sind Wohnen und stilles Gewerbe erlaubt. Im Ortsteil Bleiken gilt ein Erstwohnungsanteil von mindestens 65%.

Quelle: Art. 3 GBR · Wert: 65 %

Nutzungsart Mischzone M

In der Mischzone sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen erlaubt. Im Ortsteil Bleiken gilt ein Erstwohnungsanteil von mindestens 65%.

Quelle: Art. 3 GBR · Wert: 65 %

Nutzungsart Dorfkernzone D

Die Dorfkernzone dient der Erhaltung traditioneller Dorfstrukturen. Neubauten sind nur bei landwirtschaftlicher Begründung oder als geringfügige Anbauten erlaubt; im Ortsteil Aeschlen sind Neubauten generell möglich.

Quelle: Art. 3 GBR (inkl. Änderung 2022) · Wert: 10 %

Nutzungsart Kernzone K

Die Kernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Neubauten müssen sich in Volumetrie und Gestaltung nach ortsüblichen Merkmalen richten.

Quelle: Art. 3 GBR

Nutzungsart Arbeitszone A

Die Arbeitszone ist für Gewerbe, Industrie, Verkauf und Büros bestimmt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendiges Personal erlaubt, maximal zwei pro Gebäude.

Quelle: Art. 3 GBR · Wert: 2 Wohnungen/Gebäude

Gestaltung7

Gestaltungsgrundsatz – gute Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Bauten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie die übrigen Bauvorschriften erfüllen.

Quelle: Art. 21 GBR

Dachgestaltung – allgemeine Vorschriften

Die Dachform ist grundsätzlich frei. Glänzende Bedachungsmaterialien sind verboten, Sonnenkollektoren erlaubt. In der Kern- und Dorfkernzone gelten besondere Dachneigungsvorschriften.

Quelle: Art. 22 GBR · Wert: 20 °

Ortsbildschutzperimeter

In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig einzufügen. Bei Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.

Quelle: Art. 30 GBR

Umgebungsgestaltung

Die Umgebung von Bauten ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Stützmauern über 1.2 m Höhe müssen gestaffelt und begrünt werden. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 24 GBR · Wert: 1.2 m

Dachaufbauten – Masse und Einschränkungen

Auf einem Dach ist nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen zusammen max. 50% (bei Schutzobjekten max. 30%) der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen.

Quelle: Art. 23 GBR · Wert: 50 %

Staffelung von Gebäuden

Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 1 m und in der Situation mindestens 2 m gestaffelt sein.

Quelle: Art. 4 Abs. 10f GBR · Wert: 1 m

Reklamen und Plakatierung

Reklamen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Auf Schrägdächern sind Reklamen verboten. Prismenwender und Wechselautomaten sind generell untersagt.

Quelle: Art. 26 GBR

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zonen

Jede Zone hat eine festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): Wohnzonen W2/W3 = ES II, Mischzone M, Kernzone K, Dorfkernzone D = ES III, Arbeitszone A = ES IV.

Quelle: Art. 3 GBR

Energie1

Energienutzung und Energieeffizienz

Gebäude sind so zu planen, dass sie mit möglichst geringem Energieaufwand erstellt und betrieben werden können. Bei wesentlichen Änderungen sind die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz einzuhalten.

Quelle: Art. 25 GBR

Parkplätze & Verkehr1

Ersatzabgabe für fehlende Autoabstellplätze

Können notwendige Autoabstellplätze nicht erstellt werden, ist eine Ersatzabgabe von Fr. 4000.– pro fehlendem Platz zu leisten (indexiert). Die Abgabe wird bei Baubeginn fällig.

Quelle: Art. 28 GBR · Wert: 4000 CHF

Umwelt & Gewässer4

Gewässerraum für Fliessgewässer

Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten, und es ist nur extensive Nutzung zulässig.

Quelle: Art. 34 GBR

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung wird die kantonale Fachstelle beigezogen. Im gelben Gefahrengebiet wird der Bauherr auf die Gefahr hingewiesen.

Quelle: Art. 44 GBR

Landschaftsschongebiete

Landschaftsschongebiete dienen der Erhaltung der besonderen Eigenart und Schönheit der Landschaft. Bauten sind nur erlaubt, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind und sich gut ins Landschaftsbild einfügen.

Quelle: Art. 32 GBR

Schutz von Teichen, Kleingewässern und Amphibienstandorten

Teiche, Kleingewässer und Amphibienstandorte sind zu erhalten und aufzuwerten. In einem Abstand von 6 m ab Gebietsrand ist das Ausbringen von Dünger verboten.

Quelle: Art. 35 GBR · Wert: 6 m

Verfahren & Gebühren3

Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten

Bestehende Bauten, die durch neue Vorschriften rechtswidrig werden, geniessen Besitzstandsschutz. Sie dürfen unterhalten, erneuert und umgebaut werden, solange die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.

Quelle: Zum Einstieg i / Art. 82 BauG

Zonen mit Planungspflicht (ZPP) – allgemeine Bestimmungen

Das Bauen in einer ZPP setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Unter bestimmten Bedingungen kann die Gemeinde auf die Überbauungsordnung verzichten.

Quelle: Art. 10 GBR

Fachberatung bei Baugesuchen

In Schutzgebieten und bei wesentlichen Veränderungen erhaltenswürdiger Gebäude muss das Baugesuch durch eine unabhängige Fachperson für Gestaltungsfragen beurteilt werden.

Quelle: Art. 45 GBR

Steuern & Bevölkerung in Oberdiessbach

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss164%Kanton Ø 170.8% · Rang 102
Einwohner3'731Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 57'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Oberdiessbach

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Münsingen
19'37'
Steffisburg
22'30'
Muri bei Bern
26'40'
Thun
23'34'
Bern
33'47'
Fribourg
54'81'

Umliegende Gemeinden

Herbligen
8'21'
Oppligen
10'23'
Freimettigen
11'19'
Kiesen
13'54'
Häutligen
13'18'
Konolfingen
15'23'

Zuständige Behörde in Oberdiessbach

Nützliche Links für Oberdiessbach

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Oberdiessbach

Wie hoch darf ich in Oberdiessbach bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Oberdiessbach hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Oberdiessbach festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Oberdiessbach?

Der Steuerfuss in Oberdiessbach beträgt 164% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 102). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Oberdiessbach erreichbar?

Das nächste Zentrum von Oberdiessbach ist Münsingen (19 Min. Auto, 37 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Oberdiessbach?

Das Baureglement von Oberdiessbach ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/61901/5741/RV_BR_Oberdiessbach.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Oberdiessbach?

Die Baubewilligung in Oberdiessbach wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Oberdiessbach und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Oberdiessbach und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Oberdiessbach (https://oerebfiles.apps.be.ch/61901/5741/RV_BR_Oberdiessbach.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).