Baubewilligung in Oberdiessbach ()
Bauvorschriften in Oberdiessbach pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Oberdiessbach extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| W2 | — | — | — | — |
| W3 | — | — | — | — |
| Dorfkern | — | — | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Oberdiessbach
Nutzung5
Nutzungsart Wohnzonen W2/W3
In den Wohnzonen W2 und W3 sind Wohnen und stilles Gewerbe erlaubt. Im Ortsteil Bleiken gilt ein Erstwohnungsanteil von mindestens 65%.
Quelle: Art. 3 GBR · Wert: 65 %
Nutzungsart Mischzone M
In der Mischzone sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe sowie Dienstleistungen erlaubt. Im Ortsteil Bleiken gilt ein Erstwohnungsanteil von mindestens 65%.
Quelle: Art. 3 GBR · Wert: 65 %
Nutzungsart Dorfkernzone D
Die Dorfkernzone dient der Erhaltung traditioneller Dorfstrukturen. Neubauten sind nur bei landwirtschaftlicher Begründung oder als geringfügige Anbauten erlaubt; im Ortsteil Aeschlen sind Neubauten generell möglich.
Quelle: Art. 3 GBR (inkl. Änderung 2022) · Wert: 10 %
Nutzungsart Kernzone K
Die Kernzone dient der Erhaltung des historischen Ortskerns. Neubauten müssen sich in Volumetrie und Gestaltung nach ortsüblichen Merkmalen richten.
Quelle: Art. 3 GBR
Nutzungsart Arbeitszone A
Die Arbeitszone ist für Gewerbe, Industrie, Verkauf und Büros bestimmt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendiges Personal erlaubt, maximal zwei pro Gebäude.
Quelle: Art. 3 GBR · Wert: 2 Wohnungen/Gebäude
Gestaltung7
Gestaltungsgrundsatz – gute Gesamtwirkung
Alle Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Bauten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie die übrigen Bauvorschriften erfüllen.
Quelle: Art. 21 GBR
Dachgestaltung – allgemeine Vorschriften
Die Dachform ist grundsätzlich frei. Glänzende Bedachungsmaterialien sind verboten, Sonnenkollektoren erlaubt. In der Kern- und Dorfkernzone gelten besondere Dachneigungsvorschriften.
Quelle: Art. 22 GBR · Wert: 20 °
Ortsbildschutzperimeter
In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig einzufügen. Bei Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.
Quelle: Art. 30 GBR
Umgebungsgestaltung
Die Umgebung von Bauten ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Stützmauern über 1.2 m Höhe müssen gestaffelt und begrünt werden. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.
Quelle: Art. 24 GBR · Wert: 1.2 m
Dachaufbauten – Masse und Einschränkungen
Auf einem Dach ist nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. Dachaufbauten und -einschnitte dürfen zusammen max. 50% (bei Schutzobjekten max. 30%) der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses aufweisen.
Quelle: Art. 23 GBR · Wert: 50 %
Staffelung von Gebäuden
Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 1 m und in der Situation mindestens 2 m gestaffelt sein.
Quelle: Art. 4 Abs. 10f GBR · Wert: 1 m
Reklamen und Plakatierung
Reklamen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Auf Schrägdächern sind Reklamen verboten. Prismenwender und Wechselautomaten sind generell untersagt.
Quelle: Art. 26 GBR
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zonen
Jede Zone hat eine festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): Wohnzonen W2/W3 = ES II, Mischzone M, Kernzone K, Dorfkernzone D = ES III, Arbeitszone A = ES IV.
Quelle: Art. 3 GBR
Energie1
Energienutzung und Energieeffizienz
Gebäude sind so zu planen, dass sie mit möglichst geringem Energieaufwand erstellt und betrieben werden können. Bei wesentlichen Änderungen sind die Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz einzuhalten.
Quelle: Art. 25 GBR
Parkplätze & Verkehr1
Ersatzabgabe für fehlende Autoabstellplätze
Können notwendige Autoabstellplätze nicht erstellt werden, ist eine Ersatzabgabe von Fr. 4000.– pro fehlendem Platz zu leisten (indexiert). Die Abgabe wird bei Baubeginn fällig.
Quelle: Art. 28 GBR · Wert: 4000 CHF
Umwelt & Gewässer4
Gewässerraum für Fliessgewässer
Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten, und es ist nur extensive Nutzung zulässig.
Quelle: Art. 34 GBR
Bauen in Gefahrengebieten
In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung wird die kantonale Fachstelle beigezogen. Im gelben Gefahrengebiet wird der Bauherr auf die Gefahr hingewiesen.
Quelle: Art. 44 GBR
Landschaftsschongebiete
Landschaftsschongebiete dienen der Erhaltung der besonderen Eigenart und Schönheit der Landschaft. Bauten sind nur erlaubt, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind und sich gut ins Landschaftsbild einfügen.
Quelle: Art. 32 GBR
Schutz von Teichen, Kleingewässern und Amphibienstandorten
Teiche, Kleingewässer und Amphibienstandorte sind zu erhalten und aufzuwerten. In einem Abstand von 6 m ab Gebietsrand ist das Ausbringen von Dünger verboten.
Quelle: Art. 35 GBR · Wert: 6 m
Verfahren & Gebühren3
Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten
Bestehende Bauten, die durch neue Vorschriften rechtswidrig werden, geniessen Besitzstandsschutz. Sie dürfen unterhalten, erneuert und umgebaut werden, solange die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird.
Quelle: Zum Einstieg i / Art. 82 BauG
Zonen mit Planungspflicht (ZPP) – allgemeine Bestimmungen
Das Bauen in einer ZPP setzt grundsätzlich eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Unter bestimmten Bedingungen kann die Gemeinde auf die Überbauungsordnung verzichten.
Quelle: Art. 10 GBR
Fachberatung bei Baugesuchen
In Schutzgebieten und bei wesentlichen Veränderungen erhaltenswürdiger Gebäude muss das Baugesuch durch eine unabhängige Fachperson für Gestaltungsfragen beurteilt werden.
Quelle: Art. 45 GBR
Steuern & Bevölkerung in Oberdiessbach
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Oberdiessbach
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Oberdiessbach
Nützliche Links für Oberdiessbach
- Baureglement Oberdiessbach (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Oberdiessbach
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Oberdiessbach
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Oberdiessbach
Wie hoch darf ich in Oberdiessbach bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Oberdiessbach hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Oberdiessbach festgelegt.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Oberdiessbach?
Der Steuerfuss in Oberdiessbach beträgt 164% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 102). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Oberdiessbach erreichbar?
Das nächste Zentrum von Oberdiessbach ist Münsingen (19 Min. Auto, 37 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Oberdiessbach?
Das Baureglement von Oberdiessbach ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/61901/5741/RV_BR_Oberdiessbach.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Oberdiessbach?
Die Baubewilligung in Oberdiessbach wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Oberdiessbach und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Oberdiessbach (https://oerebfiles.apps.be.ch/61901/5741/RV_BR_Oberdiessbach.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).