Baubewilligung in Homberg ()
Bauvorschriften in Homberg
Gebäudeabstände4
Offene Bauweise
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise: Bauten müssen allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhalten. Der Zusammenbau ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.
Quelle: Art. 312 BR
Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 2.0 m tief sein und höchstens 40 % der Fassadenlänge einnehmen. Vordächer dürfen max. 2.50 m ausragen; gegenüber Gemeindestrassen maximal 1 m in den Bauverbotsstreifen.
Quelle: Art. 212 Abs. 2e BR · Wert: 2 m
Bauabstand gegenüber Hecken und Gehölzen
Für Hochbauten ist gegenüber Hecken und Feld-/Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Gärten etc.) gilt ein Mindestabstand von 3 m.
Quelle: Anhang A126 BR · Wert: 6 m
Abstand gegenüber Fusswegen und Radwegen
Längs von Fusswegen und selbständigen Radwegen ist ein Abstand von mindestens 2.0 m einzuhalten.
Quelle: Art. 212 Abs. 8 BR · Wert: 2 m
Gebäudehöhe7
Traufseitige Fassadenhöhe Mischzone A2
Die maximale traufseitige Fassadenhöhe in der Mischzone A2 beträgt 7.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 7 m
Maximale Gebäudelänge Mischzone A2
Die maximale Gebäudelänge in der Mischzone A2 beträgt 25.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 25 m
Giebelseitige Fassadenhöhe Mischzone A2
Die maximale giebelseitige Fassadenhöhe in der Mischzone A2 beträgt 12.0 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 12 m
Anzahl Vollgeschosse Mischzone A2
In der Mischzone A2 sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 2 Vollgeschosse
Masse für Geschosse
Das Untergeschoss darf im Mittel max. 1.20 m über die Fassadenlinie ragen. Die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt max. 1.50 m.
Quelle: Art. 212 Abs. 2h BR · Wert: 1.5 m
Mehrhöhe bei Hangbauten
Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung von mindestens 10 % innerhalb des Gebäudegrundrisses.
Quelle: Art. 212 Abs. 6 BR · Wert: 1 m
Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten
Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten mit einer Breite von max. 6.0 m werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet. Pro Fassade ist nur eine Abgrabung zulässig.
Quelle: Art. 212 Abs. 7 BR · Wert: 6 m
Nutzung3
Nutzungsart Mischzone A2
In der Mischzone A2 sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Landwirtschaftsbetriebe sind ausgeschlossen.
Quelle: Art. 211 BR
Baupolizeiliche Masse ZöN 1 Dreiligasse
In der Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 1 (Dreiligasse) gelten: kleiner Grenzabstand 5.0 m, grosser Grenzabstand 8.0 m, Fassadenhöhe traufseitig 9.5 m, Gebäudelänge 28.0 m, Gebäudebreite 14.0 m, 3 Vollgeschosse, ES II.
Quelle: Art. 221 BR (ZöN 1) · Wert: 9.5 m
Baupolizeiliche Masse ZöN 2 Enzebüel
In der Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 2 (Enzebüel, Schulhaus) gelten: kleiner Grenzabstand 5.0 m, grosser Grenzabstand 8.0 m, Fassadenhöhe traufseitig 9.5 m, Gebäudelänge 28.0 m, Gebäudebreite 14.0 m, 3 Vollgeschosse, ES II.
Quelle: Art. 221 BR (ZöN 2) · Wert: 3.6 m
Grenzabstand9
Grosser Grenzabstand Mischzone A2
Der grosse Grenzabstand (gA) in der Mischzone A2 beträgt mindestens 8.0 m. Er gilt auf der besonnten Längsseite des Gebäudes.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 8 m
Kleiner Grenzabstand Mischzone A2
Der kleine Grenzabstand (kA) in der Mischzone A2 beträgt mindestens 5.0 m. Er gilt auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes.
Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 5 m
Masse für Anbauten
Anbauten müssen einen Grenzabstand von mind. 2.0 m einhalten und dürfen max. 60 m² Gebäudefläche aufweisen. Die traufseitige Fassadenhöhe ist auf 4.0 m, die giebelseitige auf 6.0 m begrenzt.
Quelle: Art. 212 Abs. 2b BR · Wert: 2 m
Masse für Kleinbauten
Kleinbauten (Garagen, Geräteschuppen, Gewächshäuser) müssen einen Grenzabstand von mind. 2.0 m einhalten und dürfen max. 60 m² Gebäudefläche aufweisen. Die traufseitige Fassadenhöhe ist auf 4.0 m, die giebelseitige auf 6.0 m begrenzt.
Quelle: Art. 212 Abs. 2a BR · Wert: 2 m
Definition Grosser Grenzabstand (gA)
Der grosse Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite und der Grundstücksgrenze. Bei unklarer Besonnung bestimmt der Baugesuchsteller die Fassade (Nordfassade ausgenommen).
Quelle: Anhang A123 BR
Definition Kleiner Grenzabstand (kA)
Der kleine Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze. Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite gemessen.
Quelle: Anhang A122 BR
Masse für Unterniveaubauten
Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m über das massgebende Terrain ragen und müssen einen Grenzabstand von mind. 1.0 m einhalten.
Quelle: Art. 212 Abs. 2c BR · Wert: 1 m
Grenzabstand unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einhalten.
Quelle: Art. 212 Abs. 2d BR · Wert: 1 m
Grenzabstand gegenüber Landwirtschaftszone
Gegenüber der Landwirtschaftszone sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken; es genügt der kleine Grenzabstand. Bauten der Käserei Huckhaus dürfen bis an die Zonengrenze gebaut werden.
Quelle: Art. 212 Abs. 5 BR
Ausnützung / Überbauung1
Mindest-GFZo im Gebiet Rütschibrunnen
Neubauten im Gebiet Rütschibrunnen (Stammparzelle Nr. 289) müssen eine Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) von mindestens 0.4 aufweisen.
Quelle: Art. 212 Abs. 4 BR · Wert: 0.4 GFZo
Gestaltung9
Zulässige Dachformen
Es sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer zugelassen. Die Dachneigung muss zwischen 24 und maximal 45 Grad betragen. Für Klein- und Anbauten sowie Gewerbebauten können auch Pult- und Flachdächer gestattet werden.
Quelle: Art. 314 Abs. 2-4 BR · Wert: 45 Grad
Gestaltungsgrundsatz
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Beurteilungskriterien umfassen Orts- und Landschaftsbild, Stellung, Form, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung.
Quelle: Art. 311 BR
Gestaltungsspielraum
Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder aufgrund eines qualifizierten Verfahrens von den Gestaltungsvorschriften abweichen, sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt wird.
Quelle: Art. 316 BR
Aussenraumgestaltung
Die Gestaltung privater Aussenräume (Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze, Hauszugänge) muss sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Terrainveränderungen, die das Ortsbild beeinträchtigen, insbesondere allseitige Aufschüttungen, sind untersagt.
Quelle: Art. 315 BR
Schutz von Baudenkmälern
Das kantonale Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler in Homberg. Das Bauinventar ist behördenverbindlich.
Quelle: Art. 411 BR
Maximale Breite Dachaufbauten
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 50 % der Gebäudelänge des obersten Geschosses.
Quelle: Art. 314 Abs. 5 BR · Wert: 50 %
Staffelung bei gestaffelten Gebäuden
Bei gestaffelten Gebäuden muss die Staffelung in der Höhe mindestens 2.5 m und in der Situation mindestens 2.0 m betragen.
Quelle: Art. 212 Abs. 2g BR · Wert: 2.5 m
Rückspringende Gebäudeteile
Rückspringende Gebäudeteile dürfen maximal 2.0 m tief sein und höchstens 40 % der Fassadenlänge einnehmen.
Quelle: Art. 212 Abs. 2f BR · Wert: 2 m
Maximale Fläche Firstoblichter
Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Ihre Gesamtfläche beträgt zusammen maximal 20 % der jeweiligen Dachfläche.
Quelle: Art. 314 Abs. 6 BR · Wert: 20 %
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufe Mischzone A2
In der Mischzone A2 gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (mässig störende Betriebe zulässig). Mässig störende Gewerbe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen.
Quelle: Art. 211 BR
Energie1
Energie und nachhaltiges Bauen
Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
Quelle: Art. 331 BR
Umwelt & Gewässer3
Landschaftsschutzgebiete
In den Landschaftsschutzgebieten (Zulg, Dreiligasse/Hübeli, Wytweiden, Feuchtgebiete) sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen grundsätzlich nicht zugelassen. Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, sind untersagt.
Quelle: Art. 421 BR
Schutz von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
Alle Hecken, Feld- und Ufergehölze sind geschützt. Gegenüber der Ufervegetation ist ein Abstand von mindestens 3 m, für Hochbauten von 6 m einzuhalten.
Quelle: Art. 414 BR · Wert: 6 m
Schutz von Einzelbäumen und Baumgruppen
Die im Schutzzonenplan eingezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind geschützt. Fällungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Abgänge sind am selben Ort zu ersetzen.
Quelle: Art. 413 BR
Verfahren & Gebühren3
Bauen in Gefahrengebieten
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
Quelle: Art. 441 BR
Archäologische Bodenfunde
Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen.
Quelle: Art. 412 BR
Fachberatung zur Qualitätssicherung
Der Gemeinderat zieht unabhängige Fachleute (Architekten, Landschaftsarchitekten, Raumplaner) bei, die Bauwillige und Baubewilligungsbehörden in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes beraten.
Quelle: Art. 321 BR
Steuern & Bevölkerung in Homberg
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Homberg
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Homberg
Nützliche Links für Homberg
- Baureglement Homberg (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Homberg
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Homberg
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Homberg
Wie hoch ist der Steuerfuss in Homberg?
Der Steuerfuss in Homberg beträgt 184% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 237). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 47'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Homberg erreichbar?
Das nächste Zentrum von Homberg ist Steffisburg (16 Min. Auto, 33 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Homberg?
Das Baureglement von Homberg ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/93101/5467/931_01_Gemeindebaureglement_mit_Aenderung_ZoeN1_Dreilgasse.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Homberg?
Die Baubewilligung in Homberg wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Homberg und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Weitere Gemeinden in der Nähe
Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Homberg (https://oerebfiles.apps.be.ch/93101/5467/931_01_Gemeindebaureglement_mit_Aenderung_ZoeN1_Dreilgasse.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).