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Baubewilligung in Homberg ()

Kanton ·PLZ 3622·BFS 931

Bauvorschriften in Homberg

Gebäudeabstände4

Offene Bauweise

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise: Bauten müssen allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände einhalten. Der Zusammenbau ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.

Quelle: Art. 312 BR

Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 2.0 m tief sein und höchstens 40 % der Fassadenlänge einnehmen. Vordächer dürfen max. 2.50 m ausragen; gegenüber Gemeindestrassen maximal 1 m in den Bauverbotsstreifen.

Quelle: Art. 212 Abs. 2e BR · Wert: 2 m

Bauabstand gegenüber Hecken und Gehölzen

Für Hochbauten ist gegenüber Hecken und Feld-/Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Gärten etc.) gilt ein Mindestabstand von 3 m.

Quelle: Anhang A126 BR · Wert: 6 m

Abstand gegenüber Fusswegen und Radwegen

Längs von Fusswegen und selbständigen Radwegen ist ein Abstand von mindestens 2.0 m einzuhalten.

Quelle: Art. 212 Abs. 8 BR · Wert: 2 m

Gebäudehöhe7

Traufseitige Fassadenhöhe Mischzone A2

Die maximale traufseitige Fassadenhöhe in der Mischzone A2 beträgt 7.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 7 m

Maximale Gebäudelänge Mischzone A2

Die maximale Gebäudelänge in der Mischzone A2 beträgt 25.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 25 m

Giebelseitige Fassadenhöhe Mischzone A2

Die maximale giebelseitige Fassadenhöhe in der Mischzone A2 beträgt 12.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 12 m

Anzahl Vollgeschosse Mischzone A2

In der Mischzone A2 sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 2 Vollgeschosse

Masse für Geschosse

Das Untergeschoss darf im Mittel max. 1.20 m über die Fassadenlinie ragen. Die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt max. 1.50 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 2h BR · Wert: 1.5 m

Mehrhöhe bei Hangbauten

Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der Hangseite allseitig eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung von mindestens 10 % innerhalb des Gebäudegrundrisses.

Quelle: Art. 212 Abs. 6 BR · Wert: 1 m

Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten

Abgrabungen für Hauseingänge und Zufahrten mit einer Breite von max. 6.0 m werden nicht an die Fassadenhöhe angerechnet. Pro Fassade ist nur eine Abgrabung zulässig.

Quelle: Art. 212 Abs. 7 BR · Wert: 6 m

Nutzung3

Nutzungsart Mischzone A2

In der Mischzone A2 sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Landwirtschaftsbetriebe sind ausgeschlossen.

Quelle: Art. 211 BR

Baupolizeiliche Masse ZöN 1 Dreiligasse

In der Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 1 (Dreiligasse) gelten: kleiner Grenzabstand 5.0 m, grosser Grenzabstand 8.0 m, Fassadenhöhe traufseitig 9.5 m, Gebäudelänge 28.0 m, Gebäudebreite 14.0 m, 3 Vollgeschosse, ES II.

Quelle: Art. 221 BR (ZöN 1) · Wert: 9.5 m

Baupolizeiliche Masse ZöN 2 Enzebüel

In der Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 2 (Enzebüel, Schulhaus) gelten: kleiner Grenzabstand 5.0 m, grosser Grenzabstand 8.0 m, Fassadenhöhe traufseitig 9.5 m, Gebäudelänge 28.0 m, Gebäudebreite 14.0 m, 3 Vollgeschosse, ES II.

Quelle: Art. 221 BR (ZöN 2) · Wert: 3.6 m

Grenzabstand9

Grosser Grenzabstand Mischzone A2

Der grosse Grenzabstand (gA) in der Mischzone A2 beträgt mindestens 8.0 m. Er gilt auf der besonnten Längsseite des Gebäudes.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 8 m

Kleiner Grenzabstand Mischzone A2

Der kleine Grenzabstand (kA) in der Mischzone A2 beträgt mindestens 5.0 m. Er gilt auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite des Gebäudes.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 5 m

Masse für Anbauten

Anbauten müssen einen Grenzabstand von mind. 2.0 m einhalten und dürfen max. 60 m² Gebäudefläche aufweisen. Die traufseitige Fassadenhöhe ist auf 4.0 m, die giebelseitige auf 6.0 m begrenzt.

Quelle: Art. 212 Abs. 2b BR · Wert: 2 m

Masse für Kleinbauten

Kleinbauten (Garagen, Geräteschuppen, Gewächshäuser) müssen einen Grenzabstand von mind. 2.0 m einhalten und dürfen max. 60 m² Gebäudefläche aufweisen. Die traufseitige Fassadenhöhe ist auf 4.0 m, die giebelseitige auf 6.0 m begrenzt.

Quelle: Art. 212 Abs. 2a BR · Wert: 2 m

Definition Grosser Grenzabstand (gA)

Der grosse Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite und der Grundstücksgrenze. Bei unklarer Besonnung bestimmt der Baugesuchsteller die Fassade (Nordfassade ausgenommen).

Quelle: Anhang A123 BR

Definition Kleiner Grenzabstand (kA)

Der kleine Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Grundstücksgrenze. Er wird auf den Schmalseiten und der beschatteten Längsseite gemessen.

Quelle: Anhang A122 BR

Masse für Unterniveaubauten

Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m über das massgebende Terrain ragen und müssen einen Grenzabstand von mind. 1.0 m einhalten.

Quelle: Art. 212 Abs. 2c BR · Wert: 1 m

Grenzabstand unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einhalten.

Quelle: Art. 212 Abs. 2d BR · Wert: 1 m

Grenzabstand gegenüber Landwirtschaftszone

Gegenüber der Landwirtschaftszone sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber benachbarten Grundstücken; es genügt der kleine Grenzabstand. Bauten der Käserei Huckhaus dürfen bis an die Zonengrenze gebaut werden.

Quelle: Art. 212 Abs. 5 BR

Ausnützung / Überbauung1

Mindest-GFZo im Gebiet Rütschibrunnen

Neubauten im Gebiet Rütschibrunnen (Stammparzelle Nr. 289) müssen eine Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) von mindestens 0.4 aufweisen.

Quelle: Art. 212 Abs. 4 BR · Wert: 0.4 GFZo

Gestaltung9

Zulässige Dachformen

Es sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer zugelassen. Die Dachneigung muss zwischen 24 und maximal 45 Grad betragen. Für Klein- und Anbauten sowie Gewerbebauten können auch Pult- und Flachdächer gestattet werden.

Quelle: Art. 314 Abs. 2-4 BR · Wert: 45 Grad

Gestaltungsgrundsatz

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Beurteilungskriterien umfassen Orts- und Landschaftsbild, Stellung, Form, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung.

Quelle: Art. 311 BR

Gestaltungsspielraum

Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder aufgrund eines qualifizierten Verfahrens von den Gestaltungsvorschriften abweichen, sofern damit eine insgesamt bessere Gesamtwirkung erzielt wird.

Quelle: Art. 316 BR

Aussenraumgestaltung

Die Gestaltung privater Aussenräume (Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze, Hauszugänge) muss sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Terrainveränderungen, die das Ortsbild beeinträchtigen, insbesondere allseitige Aufschüttungen, sind untersagt.

Quelle: Art. 315 BR

Schutz von Baudenkmälern

Das kantonale Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler in Homberg. Das Bauinventar ist behördenverbindlich.

Quelle: Art. 411 BR

Maximale Breite Dachaufbauten

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig. Ihre Gesamtbreite beträgt maximal 50 % der Gebäudelänge des obersten Geschosses.

Quelle: Art. 314 Abs. 5 BR · Wert: 50 %

Staffelung bei gestaffelten Gebäuden

Bei gestaffelten Gebäuden muss die Staffelung in der Höhe mindestens 2.5 m und in der Situation mindestens 2.0 m betragen.

Quelle: Art. 212 Abs. 2g BR · Wert: 2.5 m

Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile dürfen maximal 2.0 m tief sein und höchstens 40 % der Fassadenlänge einnehmen.

Quelle: Art. 212 Abs. 2f BR · Wert: 2 m

Maximale Fläche Firstoblichter

Firstoblichter sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. Ihre Gesamtfläche beträgt zusammen maximal 20 % der jeweiligen Dachfläche.

Quelle: Art. 314 Abs. 6 BR · Wert: 20 %

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufe Mischzone A2

In der Mischzone A2 gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III (mässig störende Betriebe zulässig). Mässig störende Gewerbe dürfen das gesunde Wohnen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Quelle: Art. 211 BR

Energie1

Energie und nachhaltiges Bauen

Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

Quelle: Art. 331 BR

Umwelt & Gewässer3

Landschaftsschutzgebiete

In den Landschaftsschutzgebieten (Zulg, Dreiligasse/Hübeli, Wytweiden, Feuchtgebiete) sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen grundsätzlich nicht zugelassen. Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, sind untersagt.

Quelle: Art. 421 BR

Schutz von Hecken, Feld- und Ufergehölzen

Alle Hecken, Feld- und Ufergehölze sind geschützt. Gegenüber der Ufervegetation ist ein Abstand von mindestens 3 m, für Hochbauten von 6 m einzuhalten.

Quelle: Art. 414 BR · Wert: 6 m

Schutz von Einzelbäumen und Baumgruppen

Die im Schutzzonenplan eingezeichneten Einzelbäume und Baumgruppen sind geschützt. Fällungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Abgänge sind am selben Ort zu ersetzen.

Quelle: Art. 413 BR

Verfahren & Gebühren3

Bauen in Gefahrengebieten

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.

Quelle: Art. 441 BR

Archäologische Bodenfunde

Treten bei Bauarbeiten archäologische Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die Gemeindeverwaltung oder der archäologische Dienst des Kantons Bern zu benachrichtigen.

Quelle: Art. 412 BR

Fachberatung zur Qualitätssicherung

Der Gemeinderat zieht unabhängige Fachleute (Architekten, Landschaftsarchitekten, Raumplaner) bei, die Bauwillige und Baubewilligungsbehörden in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes beraten.

Quelle: Art. 321 BR

Steuern & Bevölkerung in Homberg

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss184%Kanton Ø 170.8% · Rang 237
Einwohner506Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 47'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Homberg

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

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Zuständige Behörde in Homberg

Nützliche Links für Homberg

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Homberg

Wie hoch ist der Steuerfuss in Homberg?

Der Steuerfuss in Homberg beträgt 184% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 237). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 47'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Homberg erreichbar?

Das nächste Zentrum von Homberg ist Steffisburg (16 Min. Auto, 33 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Homberg?

Das Baureglement von Homberg ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/93101/5467/931_01_Gemeindebaureglement_mit_Aenderung_ZoeN1_Dreilgasse.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Homberg?

Die Baubewilligung in Homberg wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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Keine Haftung

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Homberg (https://oerebfiles.apps.be.ch/93101/5467/931_01_Gemeindebaureglement_mit_Aenderung_ZoeN1_Dreilgasse.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).