Baubewilligung in Herbligen ()
Bauvorschriften in Herbligen pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Herbligen extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| WG | — | 4 m Art. 212 Abs. 1 BR | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Herbligen
Nutzung5
Nutzungsart Wohnzone (W)
In der Wohnzone sind Wohnen und stille Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) zulässig. Die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt.
Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR
Nutzungsart Wohn-/Gewerbezone (WG)
In der Wohn-/Gewerbezone sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistungen und Verkauf zulässig. Die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt.
Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR · Wert: 1000 m2
Grünzonen (GR)
Grünzonen sind Freihaltezonen, die die Siedlung gliedern, Grünräume freihalten und wichtige Ortsansichten schützen. Für bestehende Bauten gilt die Besitzstandsgarantie.
Quelle: Art. 231 BR
Bauen in der Landwirtschaftszone
In der Landwirtschaftszone richten sich Nutzung und Bauen nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Für landwirtschaftliche Wohnbauten gelten die Masse der Wohn-/Gewerbezone WG2.
Quelle: Art. 241 BR · Wert: 14 m
Sonderzone SZ2 «Sägerei» – Nutzung und Masse
Die Sonderzone SZ2 umfasst die Sägerei mit Holzlagerplätzen und zwei Wohnbauten. Die Überbauungsziffer beträgt max. 0.15, die Fassadenhöhe des Sägereigebäudes max. 8.50 m.
Quelle: Art. 233 BR · Wert: 0.15
Gestaltung8
Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig ins Ortsbild einzufügen. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle einzubeziehen.
Quelle: Art. 511 BR
Gestaltungsgrundsatz
Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. Beurteilungskriterien umfassen Orts- und Landschaftsbild, Stellung, Form, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung.
Quelle: Art. 411 BR
Dachgestaltung – zulässige Dachformen und Neigung
Zulässig sind gleich geneigte, rechtwinklige Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 15° bis 45°. Auf Kleinbauten und Anbauten sind auch Pult- und Flachdächer erlaubt.
Quelle: Art. 413 BR · Wert: 15 °
Baudenkmäler
Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Schützenswerte Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden.
Quelle: Art. 521 BR
Dachaufbauten und Dachflächenfenster
Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen zusammen maximal 33% der Länge des darunter liegenden Fassadenabschnitts betragen. Zwischen First-/Gratlinien und Dachaufbau ist ein Abstand von 1.0 m einzuhalten.
Quelle: Art. 413 Abs. 4–7 BR · Wert: 33 %
Aussenraumgestaltung
Private Aussenräume (Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze) und Terraingestaltung müssen sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.
Quelle: Art. 414 BR
Maximale Abgrabungen
Abgrabungen des Terrains sind maximal bis zu einer Tiefe von 6.0 m zulässig.
Quelle: Art. 212 Abs. 2 Bst. i BR · Wert: 6 m
Gestaltungsspielraum
Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder nach einem qualitätssichernden Verfahren von den Gestaltungsvorschriften abweichen, wenn damit eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.
Quelle: Art. 415 BR
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone
Wohnzonen haben Lärmempfindlichkeitsstufe II, Wohn-/Gewerbezonen und Landwirtschaftszone haben Stufe III. Diese Einstufung bestimmt die zulässigen Lärmimmissionen.
Quelle: Art. 211, 233, 241, 312 BR
Energie1
Energie und nachhaltiges Bauen
Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
Quelle: Art. 431 BR
Parkplätze & Verkehr1
Parkplätze ZPP 1 «Mühleareal»
Im Mühleareal sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge – mit Ausnahme der Besucherparkplätze – in einer gemeinsamen Einstellhalle anzuordnen.
Quelle: Art. 312 Abs. 6 BR
Umwelt & Gewässer6
Gewässerraum Fliessgewässer
Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse zulässig. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten; nur extensive Nutzung ist erlaubt.
Quelle: Art. 531 BR
Landschaftsschongebiete
In Landschaftsschongebieten sind Bauten nur für landwirtschaftliche Zwecke, zur Revitalisierung oder im öffentlichen Interesse zulässig, sofern sie sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Aufforstungen und Baumschulen sind verboten.
Quelle: Art. 524 BR
Schutz von Einzelbäumen
Im Zonenplan eingezeichnete Einzelbäume sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen geschützt. Gefällte Bäume müssen durch gleichwertige standortheimische Arten ersetzt werden.
Quelle: Art. 523 BR
Schutz von Lebensräumen (Trocken- und Feuchtstandorte)
In bezeichneten Trocken- und Feuchtstandorten sind Pflanzenschutzmittel, Herbizide und Dünger verboten. Feuchtstandorte dürfen zudem nicht beweidet oder entwässert werden.
Quelle: Art. 541 BR
Ersatzmassnahmen bei Beeinträchtigung von Schutzgebieten
Lässt sich die Beeinträchtigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.
Quelle: Art. 551 BR
Gebietsfremde und schädliche Pflanzen und Tiere (Neophyten)
Gebietsfremde Pflanzen und Tiere (Neophyten, Neozoen), die Gesundheit oder Biodiversität gefährden, dürfen nicht freigesetzt werden. Bestehende Vorkommen sind fachgerecht zu entfernen.
Quelle: Art. 542 BR
Verfahren & Gebühren4
Bauen in Gefahrengebieten
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.
Quelle: Art. 561 BR
Zonen mit Planungspflicht (ZPP) – Allgemeines
In Zonen mit Planungspflicht setzt das Bauen eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Ausnahmen sind möglich durch Einzelbewilligung, Projektwettbewerb oder Gesamtvorhaben mit AGR-Zustimmung.
Quelle: Art. 311 BR
Fachberatung für Gestaltungsfragen
Der Gemeinderat bestimmt unabhängige Fachleute (Architekten, Landschaftsarchitekten, Raumplaner), die bei gestaltungsrelevanten Bauvorhaben beratend tätig sind und Empfehlungen an die Baubewilligungsbehörde stellen.
Quelle: Art. 421 BR
Archäologische Schutzgebiete
In archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. Bei Bodenfunden sind die Arbeiten sofort einzustellen.
Quelle: Art. 522 BR
Steuern & Bevölkerung in Herbligen
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Herbligen
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Herbligen
Nützliche Links für Herbligen
- Baureglement Herbligen (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Herbligen
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Herbligen
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Herbligen
Wie hoch darf ich in Herbligen bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Herbligen hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Herbligen festgelegt.
Wie gross ist der Grenzabstand in Herbligen?
Der Mindestgrenzabstand in Herbligen variiert nach Zone: WG: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Herbligen?
Der Steuerfuss in Herbligen beträgt 170% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 141). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 58'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Herbligen erreichbar?
Das nächste Zentrum von Herbligen ist Steffisburg (18 Min. Auto, 50 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Herbligen?
Das Baureglement von Herbligen ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/61001/5563/GBR_Herbligen.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Herbligen?
Die Baubewilligung in Herbligen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Herbligen und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Herbligen (https://oerebfiles.apps.be.ch/61001/5563/GBR_Herbligen.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).