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Baubewilligung in Herbligen ()

Kanton ·PLZ 3671·BFS 610

Bauvorschriften in Herbligen pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Herbligen extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
WG4 m
Art. 212 Abs. 1 BR

Weitere Bauvorschriften in Herbligen

Nutzung5

Nutzungsart Wohnzone (W)

In der Wohnzone sind Wohnen und stille Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) zulässig. Die Lärmempfindlichkeitsstufe II gilt.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR

Nutzungsart Wohn-/Gewerbezone (WG)

In der Wohn-/Gewerbezone sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistungen und Verkauf zulässig. Die Lärmempfindlichkeitsstufe III gilt.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR · Wert: 1000 m2

Grünzonen (GR)

Grünzonen sind Freihaltezonen, die die Siedlung gliedern, Grünräume freihalten und wichtige Ortsansichten schützen. Für bestehende Bauten gilt die Besitzstandsgarantie.

Quelle: Art. 231 BR

Bauen in der Landwirtschaftszone

In der Landwirtschaftszone richten sich Nutzung und Bauen nach eidgenössischem und kantonalem Recht. Für landwirtschaftliche Wohnbauten gelten die Masse der Wohn-/Gewerbezone WG2.

Quelle: Art. 241 BR · Wert: 14 m

Sonderzone SZ2 «Sägerei» – Nutzung und Masse

Die Sonderzone SZ2 umfasst die Sägerei mit Holzlagerplätzen und zwei Wohnbauten. Die Überbauungsziffer beträgt max. 0.15, die Fassadenhöhe des Sägereigebäudes max. 8.50 m.

Quelle: Art. 233 BR · Wert: 0.15

Gestaltung8

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig ins Ortsbild einzufügen. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle einzubeziehen.

Quelle: Art. 511 BR

Gestaltungsgrundsatz

Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. Beurteilungskriterien umfassen Orts- und Landschaftsbild, Stellung, Form, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung.

Quelle: Art. 411 BR

Dachgestaltung – zulässige Dachformen und Neigung

Zulässig sind gleich geneigte, rechtwinklige Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 15° bis 45°. Auf Kleinbauten und Anbauten sind auch Pult- und Flachdächer erlaubt.

Quelle: Art. 413 BR · Wert: 15 °

Baudenkmäler

Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Schützenswerte Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden.

Quelle: Art. 521 BR

Dachaufbauten und Dachflächenfenster

Dachaufbauten und Dachflächenfenster dürfen zusammen maximal 33% der Länge des darunter liegenden Fassadenabschnitts betragen. Zwischen First-/Gratlinien und Dachaufbau ist ein Abstand von 1.0 m einzuhalten.

Quelle: Art. 413 Abs. 4–7 BR · Wert: 33 %

Aussenraumgestaltung

Private Aussenräume (Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätze) und Terraingestaltung müssen sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 414 BR

Maximale Abgrabungen

Abgrabungen des Terrains sind maximal bis zu einer Tiefe von 6.0 m zulässig.

Quelle: Art. 212 Abs. 2 Bst. i BR · Wert: 6 m

Gestaltungsspielraum

Die Baubewilligungsbehörde kann auf Antrag der Fachberatung oder nach einem qualitätssichernden Verfahren von den Gestaltungsvorschriften abweichen, wenn damit eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.

Quelle: Art. 415 BR

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Wohnzonen haben Lärmempfindlichkeitsstufe II, Wohn-/Gewerbezonen und Landwirtschaftszone haben Stufe III. Diese Einstufung bestimmt die zulässigen Lärmimmissionen.

Quelle: Art. 211, 233, 241, 312 BR

Energie1

Energie und nachhaltiges Bauen

Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.

Quelle: Art. 431 BR

Parkplätze & Verkehr1

Parkplätze ZPP 1 «Mühleareal»

Im Mühleareal sind Abstellplätze für Motorfahrzeuge – mit Ausnahme der Besucherparkplätze – in einer gemeinsamen Einstellhalle anzuordnen.

Quelle: Art. 312 Abs. 6 BR

Umwelt & Gewässer6

Gewässerraum Fliessgewässer

Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse zulässig. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten; nur extensive Nutzung ist erlaubt.

Quelle: Art. 531 BR

Landschaftsschongebiete

In Landschaftsschongebieten sind Bauten nur für landwirtschaftliche Zwecke, zur Revitalisierung oder im öffentlichen Interesse zulässig, sofern sie sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Aufforstungen und Baumschulen sind verboten.

Quelle: Art. 524 BR

Schutz von Einzelbäumen

Im Zonenplan eingezeichnete Einzelbäume sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen geschützt. Gefällte Bäume müssen durch gleichwertige standortheimische Arten ersetzt werden.

Quelle: Art. 523 BR

Schutz von Lebensräumen (Trocken- und Feuchtstandorte)

In bezeichneten Trocken- und Feuchtstandorten sind Pflanzenschutzmittel, Herbizide und Dünger verboten. Feuchtstandorte dürfen zudem nicht beweidet oder entwässert werden.

Quelle: Art. 541 BR

Ersatzmassnahmen bei Beeinträchtigung von Schutzgebieten

Lässt sich die Beeinträchtigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

Quelle: Art. 551 BR

Gebietsfremde und schädliche Pflanzen und Tiere (Neophyten)

Gebietsfremde Pflanzen und Tiere (Neophyten, Neozoen), die Gesundheit oder Biodiversität gefährden, dürfen nicht freigesetzt werden. Bestehende Vorkommen sind fachgerecht zu entfernen.

Quelle: Art. 542 BR

Verfahren & Gebühren4

Bauen in Gefahrengebieten

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 561 BR

Zonen mit Planungspflicht (ZPP) – Allgemeines

In Zonen mit Planungspflicht setzt das Bauen eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Ausnahmen sind möglich durch Einzelbewilligung, Projektwettbewerb oder Gesamtvorhaben mit AGR-Zustimmung.

Quelle: Art. 311 BR

Fachberatung für Gestaltungsfragen

Der Gemeinderat bestimmt unabhängige Fachleute (Architekten, Landschaftsarchitekten, Raumplaner), die bei gestaltungsrelevanten Bauvorhaben beratend tätig sind und Empfehlungen an die Baubewilligungsbehörde stellen.

Quelle: Art. 421 BR

Archäologische Schutzgebiete

In archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. Bei Bodenfunden sind die Arbeiten sofort einzustellen.

Quelle: Art. 522 BR

Steuern & Bevölkerung in Herbligen

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss170%Kanton Ø 170.8% · Rang 141
Einwohner641Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 58'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Herbligen

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Steffisburg
18'50'
Münsingen
18'31'
Muri bei Bern
22'48'
Thun
19'53'
Bern
29'56'
Fribourg
51'92'

Umliegende Gemeinden

Oppligen
7'20'
Oberdiessbach
8'21'
Kiesen
10'51'
Jaberg
13'49'
Freimettigen
13'49'
Wichtrach
13'28'

Zuständige Behörde in Herbligen

Nützliche Links für Herbligen

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Herbligen

Wie hoch darf ich in Herbligen bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Herbligen hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Herbligen festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Herbligen?

Der Mindestgrenzabstand in Herbligen variiert nach Zone: WG: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Herbligen?

Der Steuerfuss in Herbligen beträgt 170% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 141). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 58'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Herbligen erreichbar?

Das nächste Zentrum von Herbligen ist Steffisburg (18 Min. Auto, 50 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Herbligen?

Das Baureglement von Herbligen ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/61001/5563/GBR_Herbligen.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Herbligen?

Die Baubewilligung in Herbligen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Weitere Gemeinden in der Nähe

Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

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Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Herbligen und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Herbligen (https://oerebfiles.apps.be.ch/61001/5563/GBR_Herbligen.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).