Baubewilligung in Hasliberg ()
Bauvorschriften in Hasliberg pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Hasliberg extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| WG | — | — | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Hasliberg
Nutzung6
Erstwohnungsanteil (EWA)
In Wohnzonen muss bei Neubauten der zonenspezifische Erstwohnungsanteil als Erstwohnungen ausgewiesen und genutzt werden. Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit festem Wohnsitz in der Gemeinde ständig benutzt werden. Der EWA gilt für 20 Jahre.
Quelle: Art. 36 BauR · Wert: 40 %
Nutzung in der Dorfschutzzone
Die Dorfschutzzone ist eine gemischte Zone. Zulässig sind öffentliche Einrichtungen, Ladengeschäfte und nicht störendes Gewerbe. Traditionelle Hausplätze und Gartenanlagen sind zu erhalten, an Neubauten werden erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt.
Quelle: Art. 38 BauR
Nutzung in der Wohn- und Gewerbezone WG 2
Die Wohn- und Gewerbezone WG 2 ist eine gemischte Zone für Wohn-, Gewerbe- und Bürobauten. Gewerbe, die das Wohnen erheblich beeinträchtigen, sind nicht zugelassen.
Quelle: Art. 39 BauR
Baupolizeiliche Masse Tourismuszone (TZ)
In der Tourismuszone gelten je nach Teilzone unterschiedliche Masse: Teilzone A max. GH 12 m, Teilzone B max. GH 5,5 m, Teilzone C gGA 6 m, GH 6,5 m, GZ 2, GB 30 m. Die Überbauungsziffer beträgt 50–60%.
Quelle: Art. 45 Abs. 3 BauR · Wert: 12 m
Dachausbau
Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Ein zweigeschossiger Dachausbau ist möglich.
Quelle: Art. 33 BauR
Hotelzone – Nutzung und Attikageschoss
Die Hotelzone ist für Hotelbauten, Restaurationsbetriebe und zugehörige Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Das Attikageschoss darf die maximale Gebäudehöhe um höchstens 3 m überragen, muss allseits mindestens 2,5 m von der Fassade zurückversetzt sein und darf max. 50% des darunter liegenden Vollgeschosses einnehmen.
Quelle: Art. 40 BauR · Wert: 2.5 m
Gestaltung6
Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes
Alle Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Architektur, Stellung, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung in das Siedlungs-, Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen. In Dorfschutzzonen gelten erhöhte Anforderungen.
Quelle: Art. 11 BauR
Material, Baustoffe und Farbgebung
Hauptgebäude sind in Holz auszuführen oder mit Holz zu verkleiden. Sockelpartien können verputzt oder in Naturstein erstellt werden. Sämtliches Holzwerk ist im Naturzustand zu belassen oder mit farblosen Schutzanstrichen zu behandeln. Grelle Fassadenfarben sind verboten.
Quelle: Art. 13 BauR
Dachgestaltung – Dachform und Masse
Für freistehende Gebäude sind nur gleichgeneigte Satteldächer gestattet (ausgenommen Hotelbauten). Die Dachneigung muss zwischen 18° und 25° liegen. Für Dachaufbauten sind nur Lukarnen mit Satteldächern erlaubt, Dacheinschnitte sind verboten.
Quelle: Art. 34 BauR · Wert: 18 °
Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten ist das Ortsbild mit Bau-, Garten- und Baumbestand möglichst zu erhalten. Neubauten sowie An- und Umbauten müssen sich der Umgebung anpassen. Bauten, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig.
Quelle: Art. 49 BauR
Gebäudestellung und Firstrichtung
An Hängen sind Gebäude rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen, die Firste parallel zur Falllinie. In Ortsbildschutzgebieten müssen sich Neubauten in Stellung und Firstrichtung der überlieferten Bauweise anpassen.
Quelle: Art. 18 BauR
Umgebungsgestaltung und Stützmauern
Stütz- und Gartenmauern aus Beton dürfen das fertige Terrain um nicht mehr als 1,5 m überragen. Bei grösserer Höhe sind sie in Abschnitten von 1,5 m mindestens 1 m tief zu staffeln. Trockenmauern aus Bruchsteinen unterliegen keiner Höhenbegrenzung.
Quelle: Art. 14 BauR · Wert: 1.5 m
Lärmschutz1
Lärmschutz und Empfindlichkeitsstufen
Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes massgebend. Die Empfindlichkeitsstufen sind zonenspezifisch festgelegt: FHZ ES II, DS/WG 2/HZ/TZ/LWZ ES III.
Quelle: Art. 57 / Art. 44 BauR
Energie2
Sonnenenergie – Wärmekollektoren und Solarzellen
Wärmekollektoren oder Solarzellen dürfen angebracht werden, wenn sie das Dorf- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und am Objekt selbst nicht als störend empfunden werden.
Quelle: Art. 58 BauR
Heizungsanlagen und Wärmeversorgung
Beim Bau mehrerer benachbarter Gebäude ist eine zentrale Heizungsanlage vorzusehen. Bei Neubauten ohne Wärmenetzzugang soll nach Möglichkeit eine Holzheizung, Wärmepumpe oder Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlage erstellt werden.
Quelle: Art. 59 BauR
Parkplätze & Verkehr2
Erstellungspflicht für Abstellplätze
Bei Erstellung, Umbau oder Erweiterung von Gebäuden müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder errichtet werden. Pro Auto sind mindestens 12 m² und pro Zweirad mindestens 1 m² erforderlich.
Quelle: Art. 9 BauR · Wert: 12 m2
Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze
Können vorgeschriebene Autoparkplätze aus rechtlichen, topographischen oder gestalterischen Gründen nicht erstellt werden, ist eine Ersatzabgabe von Fr. 10'000.– pro Abstellplatz zu leisten.
Quelle: Art. 10 BauR · Wert: 10000 CHF
Umwelt & Gewässer2
Bauen in Gefahrengebieten
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher (rot) oder mittlerer (blau) Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
Quelle: Art. 56 BauR
Bauabstand zu Hecken und Feldgehölzen
Der Bauabstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen beträgt für Hochbauten mindestens 10 m und für Anlagen (Strassen, Wege, Gartenanlagen) mindestens 3 m. Hecken und Feldgehölze sind geschützt und dürfen nur mit Bewilligung verändert werden.
Quelle: Art. 53 BauR · Wert: 10 m
Verfahren & Gebühren2
Baubewilligungspflicht
Alle Bauten, Anlagen und Vorkehrungen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt ist. Im Zweifelsfall wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht mit der Bauverwaltung abzuklären.
Quelle: Art. 4 BauR
Besitzstandsgarantie
Es gilt Art. 3 BauG. Schützens- oder erhaltenswerte Gebäude, die durch Elementarereignisse zerstört wurden, dürfen innert fünf Jahren im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Quelle: Art. 3 BauR · Wert: 5 Jahre
Steuern & Bevölkerung in Hasliberg
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Hasliberg
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Hasliberg
Nützliche Links für Hasliberg
- Baureglement Hasliberg (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Hasliberg
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Hasliberg
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Hasliberg
Wie hoch darf ich in Hasliberg bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Hasliberg hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Hasliberg festgelegt.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Hasliberg?
Der Steuerfuss in Hasliberg beträgt 210% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 331). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 40'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Hasliberg erreichbar?
Das nächste Zentrum von Hasliberg ist Sarnen (44 Min. Auto, 86 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Hasliberg?
Das Baureglement von Hasliberg ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/78301/5435/0783_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Hasliberg?
Die Baubewilligung in Hasliberg wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Hasliberg und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Hasliberg (https://oerebfiles.apps.be.ch/78301/5435/0783_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).