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Baubewilligung in Hasliberg ()

Kanton ·PLZ 6083·BFS 783

Bauvorschriften in Hasliberg pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Hasliberg extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
WG

Weitere Bauvorschriften in Hasliberg

Nutzung6

Erstwohnungsanteil (EWA)

In Wohnzonen muss bei Neubauten der zonenspezifische Erstwohnungsanteil als Erstwohnungen ausgewiesen und genutzt werden. Erstwohnungen sind Wohnungen, die von ortsansässigen Personen mit festem Wohnsitz in der Gemeinde ständig benutzt werden. Der EWA gilt für 20 Jahre.

Quelle: Art. 36 BauR · Wert: 40 %

Nutzung in der Dorfschutzzone

Die Dorfschutzzone ist eine gemischte Zone. Zulässig sind öffentliche Einrichtungen, Ladengeschäfte und nicht störendes Gewerbe. Traditionelle Hausplätze und Gartenanlagen sind zu erhalten, an Neubauten werden erhöhte gestalterische Anforderungen gestellt.

Quelle: Art. 38 BauR

Nutzung in der Wohn- und Gewerbezone WG 2

Die Wohn- und Gewerbezone WG 2 ist eine gemischte Zone für Wohn-, Gewerbe- und Bürobauten. Gewerbe, die das Wohnen erheblich beeinträchtigen, sind nicht zugelassen.

Quelle: Art. 39 BauR

Baupolizeiliche Masse Tourismuszone (TZ)

In der Tourismuszone gelten je nach Teilzone unterschiedliche Masse: Teilzone A max. GH 12 m, Teilzone B max. GH 5,5 m, Teilzone C gGA 6 m, GH 6,5 m, GZ 2, GB 30 m. Die Überbauungsziffer beträgt 50–60%.

Quelle: Art. 45 Abs. 3 BauR · Wert: 12 m

Dachausbau

Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Ein zweigeschossiger Dachausbau ist möglich.

Quelle: Art. 33 BauR

Hotelzone – Nutzung und Attikageschoss

Die Hotelzone ist für Hotelbauten, Restaurationsbetriebe und zugehörige Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Das Attikageschoss darf die maximale Gebäudehöhe um höchstens 3 m überragen, muss allseits mindestens 2,5 m von der Fassade zurückversetzt sein und darf max. 50% des darunter liegenden Vollgeschosses einnehmen.

Quelle: Art. 40 BauR · Wert: 2.5 m

Gestaltung6

Schutz des Dorf- und Landschaftsbildes

Alle Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Architektur, Stellung, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung in das Siedlungs-, Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfügen. In Dorfschutzzonen gelten erhöhte Anforderungen.

Quelle: Art. 11 BauR

Material, Baustoffe und Farbgebung

Hauptgebäude sind in Holz auszuführen oder mit Holz zu verkleiden. Sockelpartien können verputzt oder in Naturstein erstellt werden. Sämtliches Holzwerk ist im Naturzustand zu belassen oder mit farblosen Schutzanstrichen zu behandeln. Grelle Fassadenfarben sind verboten.

Quelle: Art. 13 BauR

Dachgestaltung – Dachform und Masse

Für freistehende Gebäude sind nur gleichgeneigte Satteldächer gestattet (ausgenommen Hotelbauten). Die Dachneigung muss zwischen 18° und 25° liegen. Für Dachaufbauten sind nur Lukarnen mit Satteldächern erlaubt, Dacheinschnitte sind verboten.

Quelle: Art. 34 BauR · Wert: 18 °

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten ist das Ortsbild mit Bau-, Garten- und Baumbestand möglichst zu erhalten. Neubauten sowie An- und Umbauten müssen sich der Umgebung anpassen. Bauten, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig.

Quelle: Art. 49 BauR

Gebäudestellung und Firstrichtung

An Hängen sind Gebäude rechtwinklig zur Falllinie des Hanges zu stellen, die Firste parallel zur Falllinie. In Ortsbildschutzgebieten müssen sich Neubauten in Stellung und Firstrichtung der überlieferten Bauweise anpassen.

Quelle: Art. 18 BauR

Umgebungsgestaltung und Stützmauern

Stütz- und Gartenmauern aus Beton dürfen das fertige Terrain um nicht mehr als 1,5 m überragen. Bei grösserer Höhe sind sie in Abschnitten von 1,5 m mindestens 1 m tief zu staffeln. Trockenmauern aus Bruchsteinen unterliegen keiner Höhenbegrenzung.

Quelle: Art. 14 BauR · Wert: 1.5 m

Lärmschutz1

Lärmschutz und Empfindlichkeitsstufen

Für den Lärmschutz ist die Lärmschutzverordnung des Bundes massgebend. Die Empfindlichkeitsstufen sind zonenspezifisch festgelegt: FHZ ES II, DS/WG 2/HZ/TZ/LWZ ES III.

Quelle: Art. 57 / Art. 44 BauR

Energie2

Sonnenenergie – Wärmekollektoren und Solarzellen

Wärmekollektoren oder Solarzellen dürfen angebracht werden, wenn sie das Dorf- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und am Objekt selbst nicht als störend empfunden werden.

Quelle: Art. 58 BauR

Heizungsanlagen und Wärmeversorgung

Beim Bau mehrerer benachbarter Gebäude ist eine zentrale Heizungsanlage vorzusehen. Bei Neubauten ohne Wärmenetzzugang soll nach Möglichkeit eine Holzheizung, Wärmepumpe oder Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlage erstellt werden.

Quelle: Art. 59 BauR

Parkplätze & Verkehr2

Erstellungspflicht für Abstellplätze

Bei Erstellung, Umbau oder Erweiterung von Gebäuden müssen auf dem Baugrundstück oder in dessen Nähe Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Zweiräder errichtet werden. Pro Auto sind mindestens 12 m² und pro Zweirad mindestens 1 m² erforderlich.

Quelle: Art. 9 BauR · Wert: 12 m2

Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze

Können vorgeschriebene Autoparkplätze aus rechtlichen, topographischen oder gestalterischen Gründen nicht erstellt werden, ist eine Ersatzabgabe von Fr. 10'000.– pro Abstellplatz zu leisten.

Quelle: Art. 10 BauR · Wert: 10000 CHF

Umwelt & Gewässer2

Bauen in Gefahrengebieten

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 BauG. Bei erheblicher (rot) oder mittlerer (blau) Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.

Quelle: Art. 56 BauR

Bauabstand zu Hecken und Feldgehölzen

Der Bauabstand zu Hecken, Feld- und Ufergehölzen beträgt für Hochbauten mindestens 10 m und für Anlagen (Strassen, Wege, Gartenanlagen) mindestens 3 m. Hecken und Feldgehölze sind geschützt und dürfen nur mit Bewilligung verändert werden.

Quelle: Art. 53 BauR · Wert: 10 m

Verfahren & Gebühren2

Baubewilligungspflicht

Alle Bauten, Anlagen und Vorkehrungen dürfen erst erstellt, abgeändert oder abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt ist. Im Zweifelsfall wird empfohlen, die Baubewilligungspflicht mit der Bauverwaltung abzuklären.

Quelle: Art. 4 BauR

Besitzstandsgarantie

Es gilt Art. 3 BauG. Schützens- oder erhaltenswerte Gebäude, die durch Elementarereignisse zerstört wurden, dürfen innert fünf Jahren im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Quelle: Art. 3 BauR · Wert: 5 Jahre

Steuern & Bevölkerung in Hasliberg

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss210%Kanton Ø 170.8% · Rang 331
Einwohner1'173Trend: pfeil tief
Ø EinkommenCHF 40'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Hasliberg

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Sarnen
44'86'
Interlaken
46'109'
Stans
55'134'
Luzern
62'108'
Thun
68'151'
Bern
86'168'

Umliegende Gemeinden

Meiringen
27'72'
Schattenhalb
29'70'
Lungern
29'61'
Hofstetten bei Brienz
30'60'
Brienz (BE)
33'89'
Brienzwiler
34'52'

Zuständige Behörde in Hasliberg

Nützliche Links für Hasliberg

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Hasliberg

Wie hoch darf ich in Hasliberg bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Hasliberg hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Hasliberg festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Hasliberg?

Der Steuerfuss in Hasliberg beträgt 210% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 331). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 40'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Hasliberg erreichbar?

Das nächste Zentrum von Hasliberg ist Sarnen (44 Min. Auto, 86 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Hasliberg?

Das Baureglement von Hasliberg ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/78301/5435/0783_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Hasliberg?

Die Baubewilligung in Hasliberg wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Hasliberg und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Hasliberg und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Hasliberg (https://oerebfiles.apps.be.ch/78301/5435/0783_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).