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Baubewilligung in Grindelwald ()

Kanton ·PLZ 3816·BFS 576

Bauvorschriften in Grindelwald pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Grindelwald extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W24 m
Art. 212 Abs. 1 BR
W34 m
Art. 212 Abs. 1 BR

Weitere Bauvorschriften in Grindelwald

Nutzung9

Nutzungsart in der Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 sind Wohnen, stille Gewerbe und wenig störende Gastgewerbebetriebe wie Hotels und Restaurants erlaubt. Religiöse Nutzungen wie Versammlungslokale sind nicht zugelassen.

Quelle: Art. 211 BR

Hochbauverbot in Grünzonen

Grünzonen sind Freihaltezonen und dürfen nicht mit Hochbauten überbaut werden.

Quelle: Art. 251 Abs. 1 BR

Nutzungsart in der Wohn- und Arbeitszone WA

In der Wohn- und Arbeitszone WA sind Wohnen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Bauten des Gastgewerbes sind in WA-Zonen untersagt.

Quelle: Art. 211 BR

Nutzungsart in der Kernzone K und EK

Die Kernzonen K und EK gelten als Geschäftsgebiet. Alle Nutzungen sind erlaubt, ausser solche mit überdurchschnittlich hohen Immissionen oder Beeinträchtigung des Ortsbildes.

Quelle: Art. 211 BR

Hotelmässige Bewirtschaftung von Wohnungen

Hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen müssen im Baugesuch als solche bezeichnet werden. Die Nutzungsbeschränkung wird in der Baubewilligung als Auflage festgehalten und im Grundbuch angemerkt.

Quelle: Art. 222 BR

Nutzungsart in der Arbeitszone A

In der Arbeitszone A sind alle Wirtschaftszweige erlaubt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal gestattet. Bauten des Gastgewerbes sind untersagt.

Quelle: Art. 211 BR

Begriff Bauten des Gastgewerbes

Als Bauten des Gastgewerbes gelten nur Betriebe, deren sämtliche Geschosse gastgewerblich genutzt werden. Kleine Ladengeschäfte sind auf Strassenniveau bis zum ersten Vollgeschoss zugelassen.

Quelle: Art. 221 BR

Zone mit Planungspflicht ZPP 1 «Furenmatte»

Die ZPP 1 «Furenmatte» bezweckt eine architektonisch hochwertige Überbauung mit Hotelanlage. Im Sektor a gelten die Vorschriften der Kernzone, im Sektor b die der Wohnzone W3.

Quelle: Art. 311 BR

Breite der Langlaufloipen-Zone

Die Zone für Langlaufloipen weist eine Breite von 6.0 m auf und kann von der im Zonenplan eingetragenen Linie um je 5.0 m verschoben werden.

Quelle: Art. 241 Abs. 2 BR · Wert: 6 m

Gestaltung17

Dachneigung und Dachform

Grundsätzlich sind Satteldächer mit einer Neigung von 20 bis 26 Grad vorgeschrieben. Pult- und Flachdächer sowie ortsfremde Dachformen sind nicht gestattet.

Quelle: Art. 416 Abs. 1 BR · Wert: 20 Grad

Fassadenproportionen (Giebelhöhe zu Breite)

Die sichtbare Giebelhöhe an der Talfassade darf nicht mehr als 80% der Breite der Umfassungswand betragen. Diese Regel gilt für alle Gebäude in Grindelwald.

Quelle: Art. 412 BR · Wert: 80 %

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Bauten müssen hinsichtlich Gesamterscheinung, Proportionen und Materialien eine gute Gesamtwirkung erzielen und den typischen Charakter der ortsüblichen Bauart erhalten.

Quelle: Art. 411 BR

Zulässige Länge von Dachaufbauten

Dachaufbauten dürfen nicht mehr als die Hälfte und müssen mindestens einen Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses ausmachen. In Ortsbildschutzgebieten maximal ein Drittel.

Quelle: Art. 416 Abs. 4 lit. a und b BR · Wert: 50 %

Fassadengestaltung und Materialien

Fassaden müssen ruhig in Erscheinung treten. Auffällige und ortsunübliche Materialien sind nicht zulässig.

Quelle: Art. 415 BR

Vorschriften für Bedachungsmaterialien

Auffällige, spiegelnde und glänzende Bedachungsmaterialien wie verzinkte Blechdächer sind für alle Gebäude verboten. Grossformatige Profilbleche sind auf Wohnbauten nicht erlaubt.

Quelle: Art. 416 Abs. 6 BR

Minimaler Dachvorsprung traufseitig

Der Dachvorsprung traufseitig muss mindestens 1.20 m betragen.

Quelle: Art. 416 Abs. 1 lit. c BR · Wert: 1.2 m

Ortsbildschutzgebiete

Ortsbildschutzgebiete schützen wertvolle Ortsteile. Bei Bauvorhaben mit schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.

Quelle: Art. 511 BR

Minimaler Dachvorsprung giebelseitig

Der Dachvorsprung giebelseitig muss mindestens 1.60 m betragen.

Quelle: Art. 416 Abs. 1 lit. b BR · Wert: 1.6 m

Vorschriften für Reklamen und Plakatierung

Reklamen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Reklamen auf Dachflächen sind verboten. Im Ortsbildschutzgebiet sind nur Eigenreklamen erlaubt.

Quelle: Art. 418 BR

Baudenkmäler

Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und das kantonale Baugesetz.

Quelle: Art. 512 BR

Zulässiger Anteil Dachflächenfenster

Zusätzlich zu Dachaufbauten dürfen je Dachfläche und Dachseite Dachflächenfenster im Umfang von maximal 8% der Dachfläche erstellt werden.

Quelle: Art. 416 Abs. 5 BR · Wert: 8 %

Staffelung von Wohnbauten

Eine Staffelung von Gebäuden ist nur zulässig, wenn sie mindestens 2.0 m in der Höhe oder in der Situation beträgt.

Quelle: Art. 413 Abs. 1 BR · Wert: 2 m

Chalettäferung

Die Chalettäferung muss waagrecht angebracht werden. Einzelne Bauteile wie Lauben dürfen eine anderweitige Täferung aufweisen, wenn der Charakter des Gebäudes nicht verändert wird.

Quelle: Art. 413 Abs. 2 BR

Gestaltungsspielraum und Abweichungen

Der Gemeinderat kann auf Antrag einer Fachberatung oder aufgrund eines qualifizierten Verfahrens von den Gestaltungsvorschriften abweichen, wenn eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.

Quelle: Art. 419 Abs. 1 BR

Schneefänge und Dachrinnen

Wenn der Abstand des Dachrandes zum Nachbargrundstück weniger als 3 m beträgt, sind Schneefänge, Dachrinnen und Abfallrohre bis zum Boden anzubringen.

Quelle: Art. 416 Abs. 8 BR · Wert: 3 m

Stütz- und Futtermauern

Stütz- und Futtermauern von über 1.20 m Höhe sind soweit möglich zu strukturieren und zu begrünen.

Quelle: Art. 417 Abs. 4 BR · Wert: 1.2 m

Lärmschutz1

Vorschriften zu Lichtimmissionen

Störende Beleuchtungen sind verboten. Leuchtende Reklamen und beleuchtete Schaufenster müssen von 23:00 bis 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. In der Nähe von Naturräumen ist kein weisses Licht erlaubt.

Quelle: Art. 431 BR

Parkplätze & Verkehr1

Bepflanzungspflicht bei öffentlichen Parkplätzen

Befestigte Parkplätze in der ZöN 3 sind mit einem einheimischen Laubbaum pro 20 Abstellplätze zu bepflanzen. Öffentliche Parkplätze sind zu bewirtschaften.

Quelle: Art. 241 Abs. 3 ZöN 3 BR · Wert: 20 Abstellplätze pro Baum

Umwelt & Gewässer3

Schutz von Aussichtspunkten

Die in den Zonenplänen bezeichneten Aussichtspunkte sind zu erhalten. Bauwerke und Anpflanzungen, die die Aussicht beeinträchtigen, sind untersagt.

Quelle: Art. 517 BR

Verbot invasiver Neophyten

Invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden und sind dort, wo bereits vorhanden, durch die Grundeigentümer zu bekämpfen.

Quelle: Art. 417 Abs. 6 BR

Schutz von Hecken, Feld- und Ufergehölzen

Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nach Naturschutzgesetzgebung geschützt. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke auf Stock gesetzt werden.

Quelle: Art. 516 BR

Verfahren & Gebühren8

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung ist die kantonale Fachstelle beizuziehen. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.

Quelle: Art. 521 BR

Besitzstandsgarantie bei Brandschaden

Durch Brand zerstörte Bauten dürfen innerhalb von 10 Jahren im bestehenden Umfang wiederaufgebaut werden, auch wenn sie neuen kommunalen Bauvorschriften widersprechen.

Quelle: Art. 212 Abs. 5 BR · Wert: 10 Jahre

Pflicht zum Umgebungsgestaltungsplan

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:100 einzureichen. Bei Neubauten muss er die gesamte Umgebung umfassen.

Quelle: Art. 417 Abs. 5 BR

Detailplanpflicht für Strassen

Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordert eine genehmigte Überbauungsordnung. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.

Quelle: Art. 611 BR

Archäologische Schutzgebiete

In archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen.

Quelle: Art. 513 BR

Bussen bei Widerhandlungen

Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, die nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu CHF 5'000 bestraft.

Quelle: Art. 711 Abs. 2 BR · Wert: 5000 CHF

Frist für Umgebungsgestaltungsarbeiten

Die Umgebungsgestaltungsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach der Bauvollendung abzuschliessen.

Quelle: Art. 417 Abs. 7 BR · Wert: 1 Jahr

Meldepflicht für Baustellentransporte

Grundeigentümer und Bauherren müssen die Bauverwaltung mindestens 30 Tage vor Baubeginn über grössere Transportarbeiten informieren.

Quelle: Art. 614 Abs. 1 BR · Wert: 30 Tage

Steuern & Bevölkerung in Grindelwald

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss179%Kanton Ø 170.8% · Rang 199
Einwohner4'193Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 50'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Grindelwald

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Interlaken
39'65'
Spiez
52'95'
Steffisburg
64'124'
Thun
59'106'
Bern
78'124'
Fribourg
98'156'

Umliegende Gemeinden

Lütschental
22'39'
Gündlischwand
25'48'
Gsteigwiler
30'84'
Wilderswil
32'54'
Matten bei Interlaken
36'66'
Lauterbrunnen
38'66'

Zuständige Behörde in Grindelwald

Nützliche Links für Grindelwald

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Grindelwald

Wie hoch darf ich in Grindelwald bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Grindelwald hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Grindelwald festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Grindelwald?

Der Mindestgrenzabstand in Grindelwald variiert nach Zone: W2: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR), W3: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Grindelwald?

Der Steuerfuss in Grindelwald beträgt 179% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 199). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 50'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Grindelwald erreichbar?

Das nächste Zentrum von Grindelwald ist Interlaken (39 Min. Auto, 65 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Grindelwald?

Das Baureglement von Grindelwald ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/57601/6617/576_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Grindelwald?

Die Baubewilligung in Grindelwald wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Grindelwald und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Grindelwald und des Kantons .

Keine Haftung

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Grindelwald (https://oerebfiles.apps.be.ch/57601/6617/576_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).