Baubewilligung in Grindelwald ()
Bauvorschriften in Grindelwald pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Grindelwald extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| W2 | — | 4 m Art. 212 Abs. 1 BR | — | — |
| W3 | — | 4 m Art. 212 Abs. 1 BR | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Grindelwald
Nutzung9
Nutzungsart in der Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 sind Wohnen, stille Gewerbe und wenig störende Gastgewerbebetriebe wie Hotels und Restaurants erlaubt. Religiöse Nutzungen wie Versammlungslokale sind nicht zugelassen.
Quelle: Art. 211 BR
Hochbauverbot in Grünzonen
Grünzonen sind Freihaltezonen und dürfen nicht mit Hochbauten überbaut werden.
Quelle: Art. 251 Abs. 1 BR
Nutzungsart in der Wohn- und Arbeitszone WA
In der Wohn- und Arbeitszone WA sind Wohnen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt. Bauten des Gastgewerbes sind in WA-Zonen untersagt.
Quelle: Art. 211 BR
Nutzungsart in der Kernzone K und EK
Die Kernzonen K und EK gelten als Geschäftsgebiet. Alle Nutzungen sind erlaubt, ausser solche mit überdurchschnittlich hohen Immissionen oder Beeinträchtigung des Ortsbildes.
Quelle: Art. 211 BR
Hotelmässige Bewirtschaftung von Wohnungen
Hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen müssen im Baugesuch als solche bezeichnet werden. Die Nutzungsbeschränkung wird in der Baubewilligung als Auflage festgehalten und im Grundbuch angemerkt.
Quelle: Art. 222 BR
Nutzungsart in der Arbeitszone A
In der Arbeitszone A sind alle Wirtschaftszweige erlaubt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal gestattet. Bauten des Gastgewerbes sind untersagt.
Quelle: Art. 211 BR
Begriff Bauten des Gastgewerbes
Als Bauten des Gastgewerbes gelten nur Betriebe, deren sämtliche Geschosse gastgewerblich genutzt werden. Kleine Ladengeschäfte sind auf Strassenniveau bis zum ersten Vollgeschoss zugelassen.
Quelle: Art. 221 BR
Zone mit Planungspflicht ZPP 1 «Furenmatte»
Die ZPP 1 «Furenmatte» bezweckt eine architektonisch hochwertige Überbauung mit Hotelanlage. Im Sektor a gelten die Vorschriften der Kernzone, im Sektor b die der Wohnzone W3.
Quelle: Art. 311 BR
Breite der Langlaufloipen-Zone
Die Zone für Langlaufloipen weist eine Breite von 6.0 m auf und kann von der im Zonenplan eingetragenen Linie um je 5.0 m verschoben werden.
Quelle: Art. 241 Abs. 2 BR · Wert: 6 m
Gestaltung17
Dachneigung und Dachform
Grundsätzlich sind Satteldächer mit einer Neigung von 20 bis 26 Grad vorgeschrieben. Pult- und Flachdächer sowie ortsfremde Dachformen sind nicht gestattet.
Quelle: Art. 416 Abs. 1 BR · Wert: 20 Grad
Fassadenproportionen (Giebelhöhe zu Breite)
Die sichtbare Giebelhöhe an der Talfassade darf nicht mehr als 80% der Breite der Umfassungswand betragen. Diese Regel gilt für alle Gebäude in Grindelwald.
Quelle: Art. 412 BR · Wert: 80 %
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Bauten müssen hinsichtlich Gesamterscheinung, Proportionen und Materialien eine gute Gesamtwirkung erzielen und den typischen Charakter der ortsüblichen Bauart erhalten.
Quelle: Art. 411 BR
Zulässige Länge von Dachaufbauten
Dachaufbauten dürfen nicht mehr als die Hälfte und müssen mindestens einen Drittel der Fassadenlänge des obersten Geschosses ausmachen. In Ortsbildschutzgebieten maximal ein Drittel.
Quelle: Art. 416 Abs. 4 lit. a und b BR · Wert: 50 %
Fassadengestaltung und Materialien
Fassaden müssen ruhig in Erscheinung treten. Auffällige und ortsunübliche Materialien sind nicht zulässig.
Quelle: Art. 415 BR
Vorschriften für Bedachungsmaterialien
Auffällige, spiegelnde und glänzende Bedachungsmaterialien wie verzinkte Blechdächer sind für alle Gebäude verboten. Grossformatige Profilbleche sind auf Wohnbauten nicht erlaubt.
Quelle: Art. 416 Abs. 6 BR
Minimaler Dachvorsprung traufseitig
Der Dachvorsprung traufseitig muss mindestens 1.20 m betragen.
Quelle: Art. 416 Abs. 1 lit. c BR · Wert: 1.2 m
Ortsbildschutzgebiete
Ortsbildschutzgebiete schützen wertvolle Ortsteile. Bei Bauvorhaben mit schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.
Quelle: Art. 511 BR
Minimaler Dachvorsprung giebelseitig
Der Dachvorsprung giebelseitig muss mindestens 1.60 m betragen.
Quelle: Art. 416 Abs. 1 lit. b BR · Wert: 1.6 m
Vorschriften für Reklamen und Plakatierung
Reklamen dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Reklamen auf Dachflächen sind verboten. Im Ortsbildschutzgebiet sind nur Eigenreklamen erlaubt.
Quelle: Art. 418 BR
Baudenkmäler
Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung und das kantonale Baugesetz.
Quelle: Art. 512 BR
Zulässiger Anteil Dachflächenfenster
Zusätzlich zu Dachaufbauten dürfen je Dachfläche und Dachseite Dachflächenfenster im Umfang von maximal 8% der Dachfläche erstellt werden.
Quelle: Art. 416 Abs. 5 BR · Wert: 8 %
Staffelung von Wohnbauten
Eine Staffelung von Gebäuden ist nur zulässig, wenn sie mindestens 2.0 m in der Höhe oder in der Situation beträgt.
Quelle: Art. 413 Abs. 1 BR · Wert: 2 m
Chalettäferung
Die Chalettäferung muss waagrecht angebracht werden. Einzelne Bauteile wie Lauben dürfen eine anderweitige Täferung aufweisen, wenn der Charakter des Gebäudes nicht verändert wird.
Quelle: Art. 413 Abs. 2 BR
Gestaltungsspielraum und Abweichungen
Der Gemeinderat kann auf Antrag einer Fachberatung oder aufgrund eines qualifizierten Verfahrens von den Gestaltungsvorschriften abweichen, wenn eine bessere Gesamtwirkung erzielt wird.
Quelle: Art. 419 Abs. 1 BR
Schneefänge und Dachrinnen
Wenn der Abstand des Dachrandes zum Nachbargrundstück weniger als 3 m beträgt, sind Schneefänge, Dachrinnen und Abfallrohre bis zum Boden anzubringen.
Quelle: Art. 416 Abs. 8 BR · Wert: 3 m
Stütz- und Futtermauern
Stütz- und Futtermauern von über 1.20 m Höhe sind soweit möglich zu strukturieren und zu begrünen.
Quelle: Art. 417 Abs. 4 BR · Wert: 1.2 m
Lärmschutz1
Vorschriften zu Lichtimmissionen
Störende Beleuchtungen sind verboten. Leuchtende Reklamen und beleuchtete Schaufenster müssen von 23:00 bis 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. In der Nähe von Naturräumen ist kein weisses Licht erlaubt.
Quelle: Art. 431 BR
Parkplätze & Verkehr1
Bepflanzungspflicht bei öffentlichen Parkplätzen
Befestigte Parkplätze in der ZöN 3 sind mit einem einheimischen Laubbaum pro 20 Abstellplätze zu bepflanzen. Öffentliche Parkplätze sind zu bewirtschaften.
Quelle: Art. 241 Abs. 3 ZöN 3 BR · Wert: 20 Abstellplätze pro Baum
Umwelt & Gewässer3
Schutz von Aussichtspunkten
Die in den Zonenplänen bezeichneten Aussichtspunkte sind zu erhalten. Bauwerke und Anpflanzungen, die die Aussicht beeinträchtigen, sind untersagt.
Quelle: Art. 517 BR
Verbot invasiver Neophyten
Invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden und sind dort, wo bereits vorhanden, durch die Grundeigentümer zu bekämpfen.
Quelle: Art. 417 Abs. 6 BR
Schutz von Hecken, Feld- und Ufergehölzen
Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nach Naturschutzgesetzgebung geschützt. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke auf Stock gesetzt werden.
Quelle: Art. 516 BR
Verfahren & Gebühren8
Bauen in Gefahrengebieten
In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung ist die kantonale Fachstelle beizuziehen. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage einzureichen.
Quelle: Art. 521 BR
Besitzstandsgarantie bei Brandschaden
Durch Brand zerstörte Bauten dürfen innerhalb von 10 Jahren im bestehenden Umfang wiederaufgebaut werden, auch wenn sie neuen kommunalen Bauvorschriften widersprechen.
Quelle: Art. 212 Abs. 5 BR · Wert: 10 Jahre
Pflicht zum Umgebungsgestaltungsplan
Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:100 einzureichen. Bei Neubauten muss er die gesamte Umgebung umfassen.
Quelle: Art. 417 Abs. 5 BR
Detailplanpflicht für Strassen
Die Neuanlage und der Ausbau von Detailerschliessungsanlagen erfordert eine genehmigte Überbauungsordnung. Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen möglich.
Quelle: Art. 611 BR
Archäologische Schutzgebiete
In archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen.
Quelle: Art. 513 BR
Bussen bei Widerhandlungen
Verstösse gegen die baurechtliche Grundordnung, die nicht der Strafdrohung der Baugesetzgebung unterstehen, werden mit Busse bis zu CHF 5'000 bestraft.
Quelle: Art. 711 Abs. 2 BR · Wert: 5000 CHF
Frist für Umgebungsgestaltungsarbeiten
Die Umgebungsgestaltungsarbeiten sind spätestens innerhalb eines Jahres nach der Bauvollendung abzuschliessen.
Quelle: Art. 417 Abs. 7 BR · Wert: 1 Jahr
Meldepflicht für Baustellentransporte
Grundeigentümer und Bauherren müssen die Bauverwaltung mindestens 30 Tage vor Baubeginn über grössere Transportarbeiten informieren.
Quelle: Art. 614 Abs. 1 BR · Wert: 30 Tage
Steuern & Bevölkerung in Grindelwald
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Grindelwald
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Grindelwald
Nützliche Links für Grindelwald
- Baureglement Grindelwald (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Grindelwald
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Grindelwald
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Grindelwald
Wie hoch darf ich in Grindelwald bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Grindelwald hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Grindelwald festgelegt.
Wie gross ist der Grenzabstand in Grindelwald?
Der Mindestgrenzabstand in Grindelwald variiert nach Zone: W2: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR), W3: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Grindelwald?
Der Steuerfuss in Grindelwald beträgt 179% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 199). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 50'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Grindelwald erreichbar?
Das nächste Zentrum von Grindelwald ist Interlaken (39 Min. Auto, 65 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Grindelwald?
Das Baureglement von Grindelwald ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/57601/6617/576_Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Grindelwald?
Die Baubewilligung in Grindelwald wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Grindelwald und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Weitere Gemeinden in der Nähe
Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Grindelwald (https://oerebfiles.apps.be.ch/57601/6617/576_Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).