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Baubewilligung in Fehraltorf ()

Kanton ·PLZ 8308·BFS 172

Bauvorschriften in Fehraltorf pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Fehraltorf extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W14 m
Ziff. 15 Abs. 1 / Ziff. 16 BZO
W25 m
Ziff. 15 Abs. 1 / Ziff. 16 BZO
Gewerbe/Industrie3.5 m
Ziff. 21 BZO
Für die Gewerbezonen G1/G2 und die Industriezone I gelten eigene Masse für Bauma
Ziff. 21 BZO

Weitere Bauvorschriften in Fehraltorf

Nutzung10

Zoneneinteilung Gemeindegebiet

Das Gemeindegebiet Fehraltorf ist in verschiedene Bau-, Freihalte- und Erholungszonen eingeteilt, darunter Kernzonen A und B, Wohnzonen W1.5/W2.1/W2.7, Gewerbezonen G1/G2, Industriezone und Zone für öffentliche Bauten. Jede Zone hat eine zugewiesene Lärmempfindlichkeitsstufe.

Quelle: Ziff. 1 BZO

Nutzweise in Wohnzonen

In Wohnzonen ohne Gewerbeanteil sind nur nicht störende Betriebe erlaubt. Sexgewerbliche Salons sind verboten. Die Wohnzone W1.5 ist auf Einfamilienhäuser oder vergleichbare Wohnformen beschränkt.

Quelle: Ziff. 19 / Ziff. 20 BZO

Nutzweise Gewerbezonen G1 und G2

In G1 sind Handels-/Dienstleistungsbetriebe, Läden bis 200 m² und nicht/mässig störende Betriebe zulässig. Grossläden und Einkaufszentren sind in beiden Gewerbezonen verboten.

Quelle: Ziff. 22 BZO · Wert: 200 m2

Baubereiche und Neubau in Kernzonen

Neu- und Ersatzbauten in Kernzonen sind nur innerhalb der im Kernzonenplan eingetragenen Baubereiche oder innerhalb bestehender Gebäudegrundrisse zulässig.

Quelle: Ziff. 8 BZO

Arealüberbauung – Zulässigkeit und Mindestfläche

Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen W1.5, W2.1, W2.7 und WG2.7 zulässig, sofern die Arealfläche mindestens 2'000 m² beträgt.

Quelle: Ziff. 27 BZO · Wert: 2000 m2

Spiel- und Ruheflächen bei Mehrfamilienhäusern

Bei Reihen-EFH und Mehrfamilienhäusern sind gut besonnte Spiel- und Ruheflächen anzulegen. Pro Wohnung mit mindestens 3.5 Zimmern sind mindestens 10 m² vorgeschrieben.

Quelle: Ziff. 41 BZO · Wert: 10 m2

Nutzweise in den Kernzonen

In den Kernzonen sind Wohnungen sowie nicht und mässig störende Betriebe zulässig.

Quelle: Ziff. 10 BZO

Nutzweise Wohnzone mit Gewerbeanteil WG2.7

In der WG2.7 sind mässig störende Betriebe erlaubt. Die Baumassenziffer erhöht sich um 1/5 der Grundziffer, wenn die zusätzliche Baumasse dauerhaft gewerblich genutzt wird.

Quelle: Ziff. 18 BZO

Nutzweise Industriezone I

In der Industriezone sind Handels-/Dienstleistungsbetriebe, Läden bis 200 m² sowie nicht/mässig störende Betriebe zulässig. Stark störende Betriebe nur in speziell bezeichneten Gebieten.

Quelle: Ziff. 23 BZO · Wert: 200 m2

Zulässigkeit von Mobilfunksendeanlagen

Sichtbare Mobilfunksendeanlagen sind nach einem Prioritätensystem zulässig: zuerst in Industrie-/Gewerbezonen, dann Zone öB, dann Wohnzonen mit Gewerbeanteil, zuletzt Kernzonen.

Quelle: Ziff. 47 BZO

Gestaltung5

Terraingestaltung und Abgrabungen

Das Terrain darf in Bauzonen maximal um 1.5 m verändert werden. Abgrabungen zur Freilegung von Untergeschossen dürfen maximal 1/3 des Gebäudeumfangs umfassen.

Quelle: Ziff. 44 BZO · Wert: 1.5 m

Gestalterische Anforderungen Kernzone A

In der Kernzone A müssen Bauten und Anlagen besonders gut gestaltet sein. Massgebend sind Ortsbild, kubische Gliederung und architektonischer Ausdruck. Ersatzbauten sind nur bei nachweislich besserer Lösung zulässig.

Quelle: Ziff. 12 BZO

Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsgestaltung muss sorgfältig geplant und fachgerecht ausgeführt werden. Anzustreben sind grosse Grünflächen, wasserdurchlässige Beläge und einheimische Materialien.

Quelle: Ziff. 34 BZO

Gestalterische Anforderungen Kernzone B

In der Kernzone B sind Bauten ortsbaulich und architektonisch gut zu gestalten. Massgebend sind die allgemeinen Gestaltungsanforderungen gemäss Ziff. 7. Ersatzbauten sind grundsätzlich zulässig.

Quelle: Ziff. 13 BZO

Bepflanzungspflicht in Gewerbe- und Industriezonen

Lager-, Abstell- und Umschlagplätze entlang von Strassen müssen mit Randbepflanzung versehen werden. Gegenüber angrenzenden Zonen sind sie durch Bepflanzung gegen Einsicht abzuschirmen.

Quelle: Ziff. 24 BZO

Lärmschutz1

Emissionsbeschränkungen (Licht, Lärm, Geruch)

Emissionen von Licht, Lärm und Geruch sind soweit wie möglich zu begrenzen. Der Gemeinderat kann Einschränkungen zu Betriebszeiten anordnen.

Quelle: Ziff. 45 BZO

Energie2

Energetische Anforderungen bei Arealüberbauungen

Arealüberbauungen müssen einen Minergie-Standard erfüllen, der über dem Basis-Standard liegt. Gleichwertige, weitgehend CO2-freie Lösungen sind ebenfalls zulässig.

Quelle: Ziff. 30 BZO

Energetische Anforderungen bei Gestaltungsplänen

Gestaltungspläne müssen einen Minergie-Standard vorsehen, der über dem Basis-Standard liegt. Gleichwertige, weitgehend CO2-freie Lösungen sind zulässig.

Quelle: Ziff. 50 BZO

Parkplätze & Verkehr4

Anzahl Motorfahrzeugabstellplätze

Die Anzahl der erforderlichen Parkplätze richtet sich nach der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs (Massnahme des Luft-Programms 1996).

Quelle: Ziff. 36 BZO

Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze bei Mehrfamilienhäusern

Mehrfamilienhäuser müssen in der Nähe des Hauseingangs genügend Abstellplätze für Fahrräder, Motorfahrräder und Kinderwagen bereitstellen, die nicht nur über eine Treppe erreichbar sein dürfen.

Quelle: Ziff. 39 BZO

Ausführung Parkplätze und Garagenvorplätze

Oberirdische Parkplätze sollen möglichst versickerungsfähige Beläge erhalten. Garagenvorplätze werden bei der Berechnung der Pflichtparkplätze nicht angerechnet (ausser bei Einfamilienhäusern).

Quelle: Ziff. 37 / Ziff. 38 BZO

Sonderbauvorschriften Industriezone – erhöhte Baumassenziffer bei Unterflurparkierung

In der Industriezone kann die Baumassenziffer um 1 m³/m² erhöht werden, wenn mindestens 80% der Pflichtparkplätze (ohne Besucherparkplätze) unterirdisch realisiert werden.

Quelle: Ziff. 53 BZO · Wert: 80 %

Umwelt & Gewässer3

Naturschutz – Schutz von Bäumen und Biotopen

Alle Schutzobjekte gemäss kommunalem Natur- und Landschaftsschutzinventar (Bäume, Gehölze, Biotope, Bachläufe) sind zu schonen. Das Fällen inventarisierter Bäume ist bewilligungspflichtig.

Quelle: Ziff. 32 BZO

Begrünung von Flachdächern

Dächer mit weniger als 10 Grad Neigung müssen extensiv begrünt werden, sofern sie nicht als Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden.

Quelle: Ziff. 33 BZO · Wert: 10 Grad

Kehrichtsammelplätze

Auf privatem Grund sind ausreichende Abstellflächen für Kehrichtsäcke und Container bereitzustellen. Bei grösseren Überbauungen kann ein Kompostierplatz verlangt werden.

Quelle: Ziff. 40 BZO

Verfahren & Gebühren1

Mehrwertabgabe bei Auf- und Umzonungen

Bei Planungsvorteilen durch Auf- oder Umzonungen wird eine Mehrwertabgabe von 30% des um CHF 100'000 gekürzten Mehrwerts erhoben. Die Freifläche beträgt 1'500 m².

Quelle: Ziff. 52 BZO · Wert: 30 %

Zuständige Behörde in Fehraltorf

Nützliche Links für Fehraltorf

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Fehraltorf

Wie hoch darf ich in Fehraltorf bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Fehraltorf hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Fehraltorf festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Fehraltorf?

Der Mindestgrenzabstand in Fehraltorf variiert nach Zone: W1: 4 m (Ziff. 15 Abs. 1 / Ziff. 16 BZO), W2: 5 m (Ziff. 15 Abs. 1 / Ziff. 16 BZO), Gewerbe/Industrie: 3.5 m (Ziff. 21 BZO). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wo finde ich das Baureglement von Fehraltorf?

Das Baureglement von Fehraltorf ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=6886. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Fehraltorf?

Die Baubewilligung in Fehraltorf wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Haftung

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Fehraltorf (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=6886). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).