Baubewilligung in Eggiwil ()
Bauvorschriften in Eggiwil
Gebäudeabstände5
An- und Kleinbauten
An- und Kleinbauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 2.0 m einhalten, dürfen maximal 60 m² anrechenbare Gebäudefläche und eine Fassadenhöhe von maximal 4.0 m aufweisen.
Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 2 m
Gebäudeabstand
Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück kann davon abgewichen werden, wenn wohnhygienisch tragbare Verhältnisse nachgewiesen werden.
Quelle: Art. 7 BauR
Abstand von öffentlichen Strassen
Der Bauabstand von öffentlichen Strassen richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz. Gegenüber Gemeindestrassen kann der Strassenabstand für offene Autounterstände reduziert werden.
Quelle: Art. 9 BauR
Unterniveaubauten und unterirdische Bauten
Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m über dem massgebenden Terrain liegen. Der Grenzabstand beträgt mindestens 1.0 m.
Quelle: Art. 5 Abs. 2 BauR · Wert: 1 m
Bauabstand zu Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen
Für Hochbauten ist gegenüber Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.0 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Gärten etc.) gilt ein Mindestabstand von 3.0 m.
Quelle: Art. 40 BauR · Wert: 6 m
Gebäudehöhe10
Baupolizeiliche Masse der Bauzonen
Für jede Bauzone gelten festgelegte Masse für Grenzabstände, Gebäudelänge, Fassadenhöhe, Gesamthöhe und Vollgeschosse. Z.B. Wohnzone W: kA 4.0 m, gA 8.0 m, GL 31 m, Fht 8.0 m, 2 Vollgeschosse.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 8 m
Fassadenhöhe Wohnzone W
In der Wohnzone beträgt die maximale Fassadenhöhe traufseitig 8.0 m. Bei Hanglagen ist eine Mehrhöhe von 1.0 m zulässig.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 8 m
Attikageschoss
Das Attikageschoss muss allseitig um mindestens 2.0 m und auf zwei Seiten um mindestens 4.0 m gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sein. Die maximale Geschosshöhe beträgt 3.5 m.
Quelle: Art. 5 Abs. 6 BauR · Wert: 2 m
Gebäudelänge Wohnzone W
In der Wohnzone beträgt die maximale Gebäudelänge 31 m. In den Mischzonen A und B beträgt sie 36 m.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 31 m
Fassadenhöhe und Gesamthöhe Mischzone B (MB)
In der Mischzone B beträgt die maximale Fassadenhöhe traufseitig 8.5 m und die Gesamthöhe (für Flachdachbauten mit Attika) 12.0 m.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 8.5 m
Fassadenhöhe Arbeitszone A
In der Arbeitszone beträgt die maximale Fassadenhöhe traufseitig 11.0 m.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 11 m
Untergeschoss – Oberkante Boden
Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Vollgeschosses darf im Mittel maximal 1.2 m über der Fassadenlinie liegen.
Quelle: Art. 5 Abs. 6 BauR · Wert: 1.2 m
Kniestockhöhe Dachgeschoss
Die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 0.9 m.
Quelle: Art. 5 Abs. 6 BauR · Wert: 0.9 m
ZPP 3 «Sagimatte» – Mass der Nutzung
Im ZPP 3 «Sagimatte» sind maximal 2 Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von max. 11.5 m zulässig. Entlang der Kantonsstrasse gilt die Mischzone MB, im übrigen Bereich die Wohnzone W.
Quelle: Art. 17 BauR · Wert: 11.5 m
Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten
Abgrabungen für Hauseingänge, Garageneinfahrten und Verladerampen werden auf einer Fassadenseite nicht an die Höhen angerechnet, sofern deren Länge 5 m nicht überschreitet.
Quelle: Art. 5 Abs. 7 BauR · Wert: 5 m
Nutzung4
Nutzungsart Wohnzone W
In der Wohnzone sind Wohnen und stille Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Quelle: Art. 3 BauR
Nutzungsart Mischzone B (MB)
In der Mischzone B sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe sowie Dienstleistungen und Verkauf erlaubt. Bestehende Volumen können bei Abbruch und Wiederaufbau am gleichen Standort wieder aufgebaut werden. Es gilt die annähernd geschlossene Bauweise.
Quelle: Art. 3 BauR
Nutzungsart Mischzone A (MA)
In der Mischzone A sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe sowie Dienstleistungen und Verkauf erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Quelle: Art. 3 BauR
Nutzungsart Arbeitszone A
In der Arbeitszone sind Arbeitsnutzungen, Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Quelle: Art. 3 BauR
Grenzabstand5
Grenzabstände Wohnzone W
In der Wohnzone beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m. Der grosse Grenzabstand darf nicht auf der Nordseite liegen.
Quelle: Art. 4 und Art. 6 BauR · Wert: 4 m
Grosser Grenzabstand – nicht auf Nordseite
Gebäude mit Wohn- oder Arbeitsräumen müssen auf einer Seite den grossen Grenzabstand einhalten. Dieser darf nicht auf der Nordseite liegen und soll vor der Fassade mit der grössten Fensterfläche angeordnet werden.
Quelle: Art. 6 Abs. 2 BauR
Grenzabstände Mischzone A (MA)
In der Mischzone A beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 4 m
Grenzabstände Arbeitszone A
In der Arbeitszone beträgt sowohl der kleine als auch der grosse Grenzabstand 4.0 m.
Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 4 m
Näherbau – Reduktion der Grenzabstände
Benachbarte Grundeigentümer können per Dienstbarkeit oder schriftlicher Vereinbarung den Gebäudeabstand auf der Seite des grossen Grenzabstands bis auf 8.0 m und auf der Seite des kleinen Grenzabstands bis auf 4.0 m reduzieren.
Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 8 m
Ausnützung / Überbauung3
ZPP 1 «Bichseli» – Mass der Nutzung
Im ZPP 1 «Bichseli» sind maximal 2 Vollgeschosse, eine Gesamthöhe von max. 11.5 m und eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 0.6 zulässig.
Quelle: Art. 15 BauR · Wert: 0.6 GFZo
ZPP 5 «Horben» – Mass der Nutzung
Im ZPP 5 «Horben» sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Sektor A1 (gemischte Nutzung): Fassadenhöhe max. 8.0 m, GFZo 0.4–0.7. Sektor A2 (Wohnen): Fassadenhöhe max. 6.5 m, GFZo 0.2–0.5.
Quelle: Art. 19 BauR · Wert: 0.7 GFZo
ZPP 2 «Heidbühlhoger» – Mass der Nutzung
Im ZPP 2 «Heidbühlhoger» sind maximal 2 Vollgeschosse, eine Gesamthöhe von max. 11.5 m und eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 0.6 zulässig. Es gilt die Nutzungsart der Wohnzone W.
Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 0.6 GFZo
Gestaltung8
Dachgestaltung
Hauptgebäude sind mit Satteldächern (25°–45° Neigung) zu erstellen. In den Mischzonen A und B sind Flachdächer mit Attika zugelassen. Dachaufbauten dürfen maximal 1/3 der Gebäudelänge betragen.
Quelle: Art. 24 BauR · Wert: 25 °
Bauweise und Stellung der Bauten
Es gilt grundsätzlich die offene Bauweise. Die Stellung der Bauten muss sich nach den ortsüblichen Merkmalen richten. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.
Quelle: Art. 22 BauR
Gestaltungsgrundsatz
Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Ortsbild, Fassaden- und Dachgestaltung, Aussenräume sowie Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen.
Quelle: Art. 20 und Art. 21 BauR
Vorspringende Gebäudeteile
Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 4.0 m breit und 2.0 m tief sein und höchstens 40% des Fassadenabschnitts einnehmen. Dachvorsprünge dürfen maximal 2.5 m ausragen.
Quelle: Art. 5 Abs. 3 BauR · Wert: 2 m
Aussenraumgestaltung
Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine geeignete Darstellung der Aussenräume einzureichen.
Quelle: Art. 25 BauR
Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten sind die prägenden Elemente des Ortsbildes zu erhalten und behutsam zu erneuern. Firstoblichter sind in diesen Gebieten verboten.
Quelle: Art. 32 BauR
Baudenkmäler
Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Bei Bauvorhaben an solchen Objekten ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.
Quelle: Art. 33 BauR
Staffelung von Gebäuden
Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 2.5 m oder in der Situation mindestens 5.0 m gestaffelt sein.
Quelle: Art. 5 Abs. 5 BauR · Wert: 2.5 m
Lärmschutz2
Lärmempfindlichkeitsstufen der Bauzonen
Jede Bauzone hat eine festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe: Wohnzone W = ES II, Mischzonen MA und MB = ES III, Arbeitszone A = ES IV, Landwirtschaftszone = ES III.
Quelle: Art. 3 und Art. 13 BauR
Lärmschutz ZPP 5 «Horben»
Im ZPP 5 «Horben» sind Lärmschutzanforderungen einzuhalten: Sektor A1 (ES III) Schallpegeldifferenz > 16 dB(A), Sektor A2 (ES II) Schallpegeldifferenz > 21 dB(A). Ein Detailgutachten ist erforderlich.
Quelle: Art. 19 Abs. 5 BauR · Wert: 16 dB(A)
Energie1
Förderung Energieeffizienz und erneuerbare Energie
Bei Neubauten und Sanierungen soll der Energiebedarf durch optimalen Wärmeschutz minimiert werden. Der Verbrauch nicht erneuerbarer Energie und Schadstoffemissionen sind zu reduzieren.
Quelle: Art. 31 BauR
Umwelt & Gewässer4
Bauen in Gefahrengebieten
Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.
Quelle: Art. 45 BauR
Gewässerraum
Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten. Es ist nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig.
Quelle: Art. 37 BauR
Landschaftsschutzgebiete
In Landschaftsschutzgebieten sind Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, verboten. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Unterhalt bestehender Bauten sind erlaubt. Baugesuche sind der Fachberatung vorzulegen.
Quelle: Art. 39 BauR
Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
Nicht begehbare Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen. Die Baupolizeibehörde kann gleichwertige andere ökologische Ausgleichsmassnahmen zulassen.
Quelle: Art. 30 BauR
Verfahren & Gebühren1
Ausgleich von Planungsvorteilen (Mehrwertabgabe)
Grundeigentümer, die durch eine Planung einen Mehrwert erhalten, müssen eine Mehrwertabgabe entrichten. Nicht überbautes, eingezones Land kann mit einer Bauverpflichtung belegt werden.
Quelle: Art. 2 BauR
Steuern & Bevölkerung in Eggiwil
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Eggiwil
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Eggiwil
Nützliche Links für Eggiwil
- Baureglement Eggiwil (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Eggiwil
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Eggiwil
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Eggiwil
Wie hoch ist der Steuerfuss in Eggiwil?
Der Steuerfuss in Eggiwil beträgt 180% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 219). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 42'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Eggiwil erreichbar?
Das nächste Zentrum von Eggiwil ist Münsingen (43 Min. Auto, 76 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Eggiwil?
Das Baureglement von Eggiwil ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/90101/2983/Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Eggiwil?
Die Baubewilligung in Eggiwil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Eggiwil und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Eggiwil (https://oerebfiles.apps.be.ch/90101/2983/Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).