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Baubewilligung in Eggiwil ()

Kanton ·PLZ 3536·BFS 901

Bauvorschriften in Eggiwil

Gebäudeabstände5

An- und Kleinbauten

An- und Kleinbauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 2.0 m einhalten, dürfen maximal 60 m² anrechenbare Gebäudefläche und eine Fassadenhöhe von maximal 4.0 m aufweisen.

Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 2 m

Gebäudeabstand

Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück kann davon abgewichen werden, wenn wohnhygienisch tragbare Verhältnisse nachgewiesen werden.

Quelle: Art. 7 BauR

Abstand von öffentlichen Strassen

Der Bauabstand von öffentlichen Strassen richtet sich nach dem kantonalen Strassengesetz. Gegenüber Gemeindestrassen kann der Strassenabstand für offene Autounterstände reduziert werden.

Quelle: Art. 9 BauR

Unterniveaubauten und unterirdische Bauten

Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m über dem massgebenden Terrain liegen. Der Grenzabstand beträgt mindestens 1.0 m.

Quelle: Art. 5 Abs. 2 BauR · Wert: 1 m

Bauabstand zu Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen

Für Hochbauten ist gegenüber Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen ein Bauabstand von mindestens 6.0 m einzuhalten. Für Anlagen (Strassen, Wege, Gärten etc.) gilt ein Mindestabstand von 3.0 m.

Quelle: Art. 40 BauR · Wert: 6 m

Gebäudehöhe10

Baupolizeiliche Masse der Bauzonen

Für jede Bauzone gelten festgelegte Masse für Grenzabstände, Gebäudelänge, Fassadenhöhe, Gesamthöhe und Vollgeschosse. Z.B. Wohnzone W: kA 4.0 m, gA 8.0 m, GL 31 m, Fht 8.0 m, 2 Vollgeschosse.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 8 m

Fassadenhöhe Wohnzone W

In der Wohnzone beträgt die maximale Fassadenhöhe traufseitig 8.0 m. Bei Hanglagen ist eine Mehrhöhe von 1.0 m zulässig.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 8 m

Attikageschoss

Das Attikageschoss muss allseitig um mindestens 2.0 m und auf zwei Seiten um mindestens 4.0 m gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt sein. Die maximale Geschosshöhe beträgt 3.5 m.

Quelle: Art. 5 Abs. 6 BauR · Wert: 2 m

Gebäudelänge Wohnzone W

In der Wohnzone beträgt die maximale Gebäudelänge 31 m. In den Mischzonen A und B beträgt sie 36 m.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 31 m

Fassadenhöhe und Gesamthöhe Mischzone B (MB)

In der Mischzone B beträgt die maximale Fassadenhöhe traufseitig 8.5 m und die Gesamthöhe (für Flachdachbauten mit Attika) 12.0 m.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 8.5 m

Fassadenhöhe Arbeitszone A

In der Arbeitszone beträgt die maximale Fassadenhöhe traufseitig 11.0 m.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 11 m

Untergeschoss – Oberkante Boden

Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Vollgeschosses darf im Mittel maximal 1.2 m über der Fassadenlinie liegen.

Quelle: Art. 5 Abs. 6 BauR · Wert: 1.2 m

Kniestockhöhe Dachgeschoss

Die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 0.9 m.

Quelle: Art. 5 Abs. 6 BauR · Wert: 0.9 m

ZPP 3 «Sagimatte» – Mass der Nutzung

Im ZPP 3 «Sagimatte» sind maximal 2 Vollgeschosse und eine Gesamthöhe von max. 11.5 m zulässig. Entlang der Kantonsstrasse gilt die Mischzone MB, im übrigen Bereich die Wohnzone W.

Quelle: Art. 17 BauR · Wert: 11.5 m

Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten

Abgrabungen für Hauseingänge, Garageneinfahrten und Verladerampen werden auf einer Fassadenseite nicht an die Höhen angerechnet, sofern deren Länge 5 m nicht überschreitet.

Quelle: Art. 5 Abs. 7 BauR · Wert: 5 m

Nutzung4

Nutzungsart Wohnzone W

In der Wohnzone sind Wohnen und stille Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Quelle: Art. 3 BauR

Nutzungsart Mischzone B (MB)

In der Mischzone B sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe sowie Dienstleistungen und Verkauf erlaubt. Bestehende Volumen können bei Abbruch und Wiederaufbau am gleichen Standort wieder aufgebaut werden. Es gilt die annähernd geschlossene Bauweise.

Quelle: Art. 3 BauR

Nutzungsart Mischzone A (MA)

In der Mischzone A sind Wohnen, stille bis mässig störende Gewerbe, Gastgewerbe sowie Dienstleistungen und Verkauf erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Quelle: Art. 3 BauR

Nutzungsart Arbeitszone A

In der Arbeitszone sind Arbeitsnutzungen, Gewerbe und Dienstleistungen erlaubt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.

Quelle: Art. 3 BauR

Grenzabstand5

Grenzabstände Wohnzone W

In der Wohnzone beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m. Der grosse Grenzabstand darf nicht auf der Nordseite liegen.

Quelle: Art. 4 und Art. 6 BauR · Wert: 4 m

Grosser Grenzabstand – nicht auf Nordseite

Gebäude mit Wohn- oder Arbeitsräumen müssen auf einer Seite den grossen Grenzabstand einhalten. Dieser darf nicht auf der Nordseite liegen und soll vor der Fassade mit der grössten Fensterfläche angeordnet werden.

Quelle: Art. 6 Abs. 2 BauR

Grenzabstände Mischzone A (MA)

In der Mischzone A beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 4 m

Grenzabstände Arbeitszone A

In der Arbeitszone beträgt sowohl der kleine als auch der grosse Grenzabstand 4.0 m.

Quelle: Art. 4 BauR · Wert: 4 m

Näherbau – Reduktion der Grenzabstände

Benachbarte Grundeigentümer können per Dienstbarkeit oder schriftlicher Vereinbarung den Gebäudeabstand auf der Seite des grossen Grenzabstands bis auf 8.0 m und auf der Seite des kleinen Grenzabstands bis auf 4.0 m reduzieren.

Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 8 m

Ausnützung / Überbauung3

ZPP 1 «Bichseli» – Mass der Nutzung

Im ZPP 1 «Bichseli» sind maximal 2 Vollgeschosse, eine Gesamthöhe von max. 11.5 m und eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 0.6 zulässig.

Quelle: Art. 15 BauR · Wert: 0.6 GFZo

ZPP 5 «Horben» – Mass der Nutzung

Im ZPP 5 «Horben» sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Sektor A1 (gemischte Nutzung): Fassadenhöhe max. 8.0 m, GFZo 0.4–0.7. Sektor A2 (Wohnen): Fassadenhöhe max. 6.5 m, GFZo 0.2–0.5.

Quelle: Art. 19 BauR · Wert: 0.7 GFZo

ZPP 2 «Heidbühlhoger» – Mass der Nutzung

Im ZPP 2 «Heidbühlhoger» sind maximal 2 Vollgeschosse, eine Gesamthöhe von max. 11.5 m und eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 0.6 zulässig. Es gilt die Nutzungsart der Wohnzone W.

Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 0.6 GFZo

Gestaltung8

Dachgestaltung

Hauptgebäude sind mit Satteldächern (25°–45° Neigung) zu erstellen. In den Mischzonen A und B sind Flachdächer mit Attika zugelassen. Dachaufbauten dürfen maximal 1/3 der Gebäudelänge betragen.

Quelle: Art. 24 BauR · Wert: 25 °

Bauweise und Stellung der Bauten

Es gilt grundsätzlich die offene Bauweise. Die Stellung der Bauten muss sich nach den ortsüblichen Merkmalen richten. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gebäudelänge gestattet.

Quelle: Art. 22 BauR

Gestaltungsgrundsatz

Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Ortsbild, Fassaden- und Dachgestaltung, Aussenräume sowie Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 20 und Art. 21 BauR

Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 4.0 m breit und 2.0 m tief sein und höchstens 40% des Fassadenabschnitts einnehmen. Dachvorsprünge dürfen maximal 2.5 m ausragen.

Quelle: Art. 5 Abs. 3 BauR · Wert: 2 m

Aussenraumgestaltung

Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan oder eine geeignete Darstellung der Aussenräume einzureichen.

Quelle: Art. 25 BauR

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten sind die prägenden Elemente des Ortsbildes zu erhalten und behutsam zu erneuern. Firstoblichter sind in diesen Gebieten verboten.

Quelle: Art. 32 BauR

Baudenkmäler

Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Bei Bauvorhaben an solchen Objekten ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Quelle: Art. 33 BauR

Staffelung von Gebäuden

Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 2.5 m oder in der Situation mindestens 5.0 m gestaffelt sein.

Quelle: Art. 5 Abs. 5 BauR · Wert: 2.5 m

Lärmschutz2

Lärmempfindlichkeitsstufen der Bauzonen

Jede Bauzone hat eine festgelegte Lärmempfindlichkeitsstufe: Wohnzone W = ES II, Mischzonen MA und MB = ES III, Arbeitszone A = ES IV, Landwirtschaftszone = ES III.

Quelle: Art. 3 und Art. 13 BauR

Lärmschutz ZPP 5 «Horben»

Im ZPP 5 «Horben» sind Lärmschutzanforderungen einzuhalten: Sektor A1 (ES III) Schallpegeldifferenz > 16 dB(A), Sektor A2 (ES II) Schallpegeldifferenz > 21 dB(A). Ein Detailgutachten ist erforderlich.

Quelle: Art. 19 Abs. 5 BauR · Wert: 16 dB(A)

Energie1

Förderung Energieeffizienz und erneuerbare Energie

Bei Neubauten und Sanierungen soll der Energiebedarf durch optimalen Wärmeschutz minimiert werden. Der Verbrauch nicht erneuerbarer Energie und Schadstoffemissionen sind zu reduzieren.

Quelle: Art. 31 BauR

Umwelt & Gewässer4

Bauen in Gefahrengebieten

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 45 BauR

Gewässerraum

Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten. Es ist nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung zulässig.

Quelle: Art. 37 BauR

Landschaftsschutzgebiete

In Landschaftsschutzgebieten sind Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, verboten. Land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Unterhalt bestehender Bauten sind erlaubt. Baugesuche sind der Fachberatung vorzulegen.

Quelle: Art. 39 BauR

Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

Nicht begehbare Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen. Die Baupolizeibehörde kann gleichwertige andere ökologische Ausgleichsmassnahmen zulassen.

Quelle: Art. 30 BauR

Verfahren & Gebühren1

Ausgleich von Planungsvorteilen (Mehrwertabgabe)

Grundeigentümer, die durch eine Planung einen Mehrwert erhalten, müssen eine Mehrwertabgabe entrichten. Nicht überbautes, eingezones Land kann mit einer Bauverpflichtung belegt werden.

Quelle: Art. 2 BauR

Steuern & Bevölkerung in Eggiwil

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss180%Kanton Ø 170.8% · Rang 219
Einwohner2'452Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 42'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Eggiwil

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

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Münsingen
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Zuständige Behörde in Eggiwil

Nützliche Links für Eggiwil

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Eggiwil

Wie hoch ist der Steuerfuss in Eggiwil?

Der Steuerfuss in Eggiwil beträgt 180% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 219). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 42'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Eggiwil erreichbar?

Das nächste Zentrum von Eggiwil ist Münsingen (43 Min. Auto, 76 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Eggiwil?

Das Baureglement von Eggiwil ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/90101/2983/Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Eggiwil?

Die Baubewilligung in Eggiwil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Eggiwil und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Eggiwil und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Eggiwil (https://oerebfiles.apps.be.ch/90101/2983/Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).