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Baubewilligung in Dorf ()

Kanton ·PLZ 8458·BFS 26

Bauvorschriften in Dorf

Gebäudeabstände4

Gebäudelänge Wohnzonen

In der Wohnzone Wa 20 beträgt die maximale Gebäudelänge 20 m, in der Wohnzone Wb 20 maximal 25 m. Anbauten bis 6 m Länge werden bei der Berechnung nicht mitgezählt.

Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. d / Art. 34 BZO · Wert: 20 m

Mehrlängenzuschlag bei langen Fassaden

In den Wohnzonen müssen bei Fassadenlängen über 16 m die Grundabstände um ein Fünftel der Mehrlänge erhöht werden. Benachbarte Gebäude mit weniger als 7 m Abstand werden zusammengerechnet.

Quelle: Art. 33 BZO · Wert: 16 m

Abstand unterirdischer Bauten von Strassen

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (z.B. Tiefgaragen) müssen gegenüber Strassen und Wegen einen Abstand von mindestens 3.5 m einhalten, sofern keine Baulinien festgelegt sind.

Quelle: Art. 36 BZO · Wert: 3.5 m

Geschlossene Bauweise

In allen Zonen ist die geschlossene Überbauung (Anbauen an Nachbargebäude) bis zur zonengemässen Gesamtlänge zulässig. Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist erforderlich.

Quelle: Art. 35 BZO

Gebäudehöhe5

Fassadenhöhe Wohnzone Wb 20

In der Wohnzone Wb 20 beträgt die maximale Fassadenhöhe 7.6 Meter und die maximale Gesamthöhe 13.6 Meter.

Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. g/h BZO · Wert: 7.6 m

Grundmasse Wohnzonen Wa 20 und Wb 20

In der Wohnzone Wa 20 gilt eine maximale Überbauungsziffer von 20%, Fassadenhöhe 4.3 m, Gesamthöhe 10.3 m, grosser Grundabstand 8 m, kleiner Grundabstand 5 m. In Wb 20 gelten dieselben Abstände, aber Fassadenhöhe max. 7.6 m und Gesamthöhe max. 13.6 m.

Quelle: Art. 25 BZO · Wert: 20 %

Fassadenhöhe Wohnzone Wa 20

In der Wohnzone Wa 20 (Einfamilienhauszone) beträgt die maximale Fassadenhöhe 4.3 Meter und die maximale Gesamthöhe 10.3 Meter.

Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. g/h BZO · Wert: 4.3 m

Grundmasse Kernzonen K I und K II

Neubauten in den Kernzonen dürfen maximal 2 anrechenbare Dachgeschosse, 1 Untergeschoss für Gewerbe, eine Fassadenhöhe von 7.6 m und einen allseitigen Grundabstand von mindestens 4 m aufweisen.

Quelle: Art. 9 BZO · Wert: 7.6 m

Grundmasse Zone für öffentliche Bauten

In der Zone für öffentliche Bauten ist eine maximale Fassadenhöhe von 7.6 m und 1 anrechenbares Dachgeschoss zulässig. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gelten die Abstände der angrenzenden Zone.

Quelle: Art. 30 BZO · Wert: 7.6 m

Nutzung2

Nutzung in den Wohnzonen

In den Wohnzonen Wa 20 und Wb 20 sind Wohnnutzungen und nicht störendes Gewerbe zulässig. Der Gewerbeanteil darf höchstens die Hälfte der gesamten Geschossfläche betragen.

Quelle: Art. 26 BZO

Nutzung in den Kernzonen K I und K II

In den Kernzonen sind Wohnungen sowie nicht störende und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. K I dient dem Erhalt des Dorfbildes, K II der Anpassung daran.

Quelle: Art. 4 BZO

Grenzabstand3

Grosser Grundabstand Wohnzonen

In beiden Wohnzonen (Wa 20 und Wb 20) beträgt der grosse Grundabstand mindestens 8 Meter. Er gilt vor der Hauptwohnseite (in der Regel die längere, nach Süden gerichtete Seite).

Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. e / Art. 32 BZO · Wert: 8 m

Kleiner Grundabstand Wohnzonen

In beiden Wohnzonen (Wa 20 und Wb 20) beträgt der kleine Grundabstand mindestens 5 Meter. Er gilt für alle Gebäudeseiten ausser der Hauptwohnseite.

Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. f BZO · Wert: 5 m

Allseitiger Grundabstand Kernzone

In den Kernzonen ist bei Neubauten ein allseitiger Grundabstand von mindestens 4 Metern einzuhalten.

Quelle: Art. 9 Abs. 2 lit. d BZO · Wert: 4 m

Ausnützung / Überbauung2

Überbauungsziffer Wohnzonen

In beiden Wohnzonen (Wa 20 und Wb 20) darf die Überbauungsziffer maximal 20% betragen, d.h. höchstens 20% der Grundstücksfläche darf überbaut werden.

Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. a BZO · Wert: 20 %

Klein- und Anbauten

Einzelne Klein- und Anbauten dürfen maximal 50 m² aufweisen. Die summierte Fläche aller Klein- und Anbauten ist bis 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche nicht an die Überbauungsziffer anrechenbar.

Quelle: Art. 39 BZO · Wert: 50 m²

Gestaltung12

Terrainveränderungen

Das Terrain darf in Bauzonen maximal um 1.5 m verändert werden. Ausgenommen sind Abgrabungen für Hangbauten, Garagenzufahrten sowie Haus- und Kellerzugänge.

Quelle: Art. 40 BZO · Wert: 1.5 m

Dachgestaltung in den Kernzonen

Auf Hauptgebäuden in den Kernzonen sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 35°–45° zulässig. Die Dachform muss mit den benachbarten Altbauten harmonieren und die im Kernzonenplan bezeichneten Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten.

Quelle: Art. 11 BZO · Wert: 35 °

Dachgestaltung in den Wohnzonen

In den Wohnzonen sind auf Hauptgebäuden nur Satteldächer mit 30°–45° Neigung zulässig. Flachdächer sind verboten, die Eindeckung muss mit Tonziegeln erfolgen.

Quelle: Art. 27 BZO · Wert: 30 °

Fassadengestaltung in den Kernzonen

Materialwahl und Farbgebung müssen die alte, ortsübliche Bauweise berücksichtigen. Lauben und Balkone dürfen nicht über die Dachvorsprünge hinausragen, Brüstungen sind in der Regel in Holz zu gestalten.

Quelle: Art. 17 BZO

Dachflächenfenster in den Kernzonen

In K I sind Dachflächenfenster bis max. 0.50 m² Glasfläche (max. 3% der Dachfläche) zulässig, in K II bis max. 0.80 m² (max. 5% der Dachfläche). Der Abstand vom First muss mindestens 0.6 m betragen.

Quelle: Art. 15 BZO · Wert: 0.5 m²

Bedachungsmaterial in den Kernzonen

Hauptgebäude in den Kernzonen müssen mit Tonziegeln in braunen bis roten Farbtönen eingedeckt werden. Glasziegel sind nur in beschränktem Umfang oberhalb von Fenstern zulässig.

Quelle: Art. 13 BZO · Wert: 1 m²

Dacheinschnitte in den Kernzonen verboten

Dacheinschnitte sind in den Kernzonen nicht gestattet.

Quelle: Art. 16 BZO

Dachflächenfenster in den Wohnzonen

In den Wohnzonen sind Dachflächenfenster bis max. 0.80 m² Glasfläche zulässig, sofern sie nicht mehr als 5% der Dachfläche ausmachen und der Abstand vom First mindestens 0.6 m beträgt.

Quelle: Art. 28 BZO · Wert: 0.8 m²

Dacheinschnitte in Wohnzonen verboten

Dacheinschnitte sind in den Wohnzonen nicht gestattet.

Quelle: Art. 29 BZO

Dachaufbauten in den Kernzonen

Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig und dürfen gesamthaft nicht mehr als ein Viertel der Fassadenlänge betragen. Giebellukarnen max. 2.5 m², Schleppgauben max. 2.0 m² Frontfläche.

Quelle: Art. 14 BZO · Wert: 2.5 m²

Fenstergestaltung in den Kernzonen

Fenster müssen in der Regel als stehendes Rechteck ausgeführt werden. In K I sind herkömmliche zweiflügelige Holzfenster mit Sprossenteilung und Fensterläden vorgeschrieben, sofern es dem Gebäudecharakter entspricht.

Quelle: Art. 18 BZO

Dachvorsprünge in den Kernzonen

Das Dach muss allseitig vorspringen. Traufseitig sind mindestens 80 cm, giebelseits mindestens 40 cm Dachvorsprung vorgeschrieben.

Quelle: Art. 12 BZO · Wert: 80 cm

Lärmschutz1

Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen

Das Gemeindegebiet ist in Kernzonen (K I, K II), Wohnzonen (Wa 20, Wb 20), Zone für öffentliche Bauten und Freihaltezone eingeteilt. Kernzonen haben Empfindlichkeitsstufe III, alle anderen Bauzonen Stufe II.

Quelle: Art. 1 BZO

Energie1

Energiegewinnungsanlagen

Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen (z.B. Solaranlagen) richtet sich nach dem übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Recht.

Quelle: Art. 41 BZO

Parkplätze & Verkehr4

Pflichtparkplätze für Wohnnutzung

Pro Wohnung bis 3 Zimmer ist 1 Bewohnerparkplatz vorgeschrieben, bei über 3 Zimmern 2 Plätze. Pro Einfamilienhaus sind 2 Bewohner- und 1 Besucherparkplatz zu erstellen. Zusätzlich 10% Besucherparkplätze bei Mehrfamilienhäusern.

Quelle: Art. 37 Abs. 1 BZO · Wert: 2 Abstellplätze

Pflichtparkplätze für Gewerbe und Gastbetriebe

Für Restaurants gilt 1 Kundenparkplatz pro 10 Sitzplätze. Für Verkaufsgeschäfte 1 Kundenparkplatz pro 30 m² mBGF. Für Gewerbebetriebe 1 Beschäftigtenparkplatz pro 2 Arbeitsplätze.

Quelle: Art. 37 Abs. 1 BZO · Wert: 10 Sitzplätze/Parkplatz

Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen

Bei Mehrfamilienhäusern sind überdeckte Fahrradabstellplätze an geeigneten Standorten bereitzustellen. Bei Wohnbauten mit 3 und mehr Wohnungen (mind. 3 Zimmer) sind Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen zu erstellen.

Quelle: Art. 38 BZO

Gestaltung von Abstellplätzen

Oberirdische Parkplätze müssen wasserdurchlässig gestaltet werden (Kies, Verbundsteine, Rasengittersteine). Sie dürfen nicht auf die Strasse entwässern und sollen die Grünfläche nicht wesentlich schmälern.

Quelle: Art. 37 Abs. 5-7 BZO

Umwelt & Gewässer4

Spiel-, Ruheflächen und Pflanzplätze

Bei Mehrfamilienhäusern und EFH-Siedlungen sind Spielplätze und Ruheflächen im Freien vorzusehen. Die Mindestfläche beträgt 5 m² pro Zimmer der Familienwohnungen.

Quelle: Art. 42 BZO · Wert: 5 m²/Zimmer

Baumschutz

Der vorhandene Baumbestand ist zu schonen. Bei unvermeidlichem Verlust sind einheimische und standortgerechte Bäume neu zu pflanzen.

Quelle: Art. 43 BZO

Kehrichtbeseitigung

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Containerabstellplätze an gut zugänglichen Orten zu erstellen. In Mehrfamilienhäusern ist pro 6 Wohnungen 1 Kehrichtcontainer vorzusehen.

Quelle: Art. 44 BZO · Wert: 6 Wohnungen/Container

Wichtige Freiräume in den Kernzonen

Im Kernzonenplan bezeichnete wichtige Freiräume dürfen nicht überbaut oder als Autoparkplätze genutzt werden. Einfriedungen dürfen in der Regel nicht höher als 1.0 m sein.

Quelle: Art. 21 BZO · Wert: 1 m

Verfahren & Gebühren2

Bewilligungspflicht für Abbruch und Renovation in Kernzonen

In den Kernzonen sind Abbrüche, Renovationen, Fassaden- und Dachveränderungen sowie Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig. Ein Abbruch wird nur bewilligt, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder ein Ersatzbau gesichert ist.

Quelle: Art. 24 BZO

Verzicht auf Mehrwertabgabe

Die Gemeinde Dorf erhebt keine Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen.

Quelle: Art. 3 BZO

Zuständige Behörde in Dorf

Nützliche Links für Dorf

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Dorf

Wo finde ich das Baureglement von Dorf?

Das Baureglement von Dorf ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12296. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Dorf?

Die Baubewilligung in Dorf wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Haftung

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Dorf (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12296). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).