Baubewilligung in Dorf ()
Bauvorschriften in Dorf
Gebäudeabstände4
Gebäudelänge Wohnzonen
In der Wohnzone Wa 20 beträgt die maximale Gebäudelänge 20 m, in der Wohnzone Wb 20 maximal 25 m. Anbauten bis 6 m Länge werden bei der Berechnung nicht mitgezählt.
Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. d / Art. 34 BZO · Wert: 20 m
Mehrlängenzuschlag bei langen Fassaden
In den Wohnzonen müssen bei Fassadenlängen über 16 m die Grundabstände um ein Fünftel der Mehrlänge erhöht werden. Benachbarte Gebäude mit weniger als 7 m Abstand werden zusammengerechnet.
Quelle: Art. 33 BZO · Wert: 16 m
Abstand unterirdischer Bauten von Strassen
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (z.B. Tiefgaragen) müssen gegenüber Strassen und Wegen einen Abstand von mindestens 3.5 m einhalten, sofern keine Baulinien festgelegt sind.
Quelle: Art. 36 BZO · Wert: 3.5 m
Geschlossene Bauweise
In allen Zonen ist die geschlossene Überbauung (Anbauen an Nachbargebäude) bis zur zonengemässen Gesamtlänge zulässig. Die schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist erforderlich.
Quelle: Art. 35 BZO
Gebäudehöhe5
Fassadenhöhe Wohnzone Wb 20
In der Wohnzone Wb 20 beträgt die maximale Fassadenhöhe 7.6 Meter und die maximale Gesamthöhe 13.6 Meter.
Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. g/h BZO · Wert: 7.6 m
Grundmasse Wohnzonen Wa 20 und Wb 20
In der Wohnzone Wa 20 gilt eine maximale Überbauungsziffer von 20%, Fassadenhöhe 4.3 m, Gesamthöhe 10.3 m, grosser Grundabstand 8 m, kleiner Grundabstand 5 m. In Wb 20 gelten dieselben Abstände, aber Fassadenhöhe max. 7.6 m und Gesamthöhe max. 13.6 m.
Quelle: Art. 25 BZO · Wert: 20 %
Fassadenhöhe Wohnzone Wa 20
In der Wohnzone Wa 20 (Einfamilienhauszone) beträgt die maximale Fassadenhöhe 4.3 Meter und die maximale Gesamthöhe 10.3 Meter.
Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. g/h BZO · Wert: 4.3 m
Grundmasse Kernzonen K I und K II
Neubauten in den Kernzonen dürfen maximal 2 anrechenbare Dachgeschosse, 1 Untergeschoss für Gewerbe, eine Fassadenhöhe von 7.6 m und einen allseitigen Grundabstand von mindestens 4 m aufweisen.
Quelle: Art. 9 BZO · Wert: 7.6 m
Grundmasse Zone für öffentliche Bauten
In der Zone für öffentliche Bauten ist eine maximale Fassadenhöhe von 7.6 m und 1 anrechenbares Dachgeschoss zulässig. Gegenüber privaten Nachbargrundstücken gelten die Abstände der angrenzenden Zone.
Quelle: Art. 30 BZO · Wert: 7.6 m
Nutzung2
Nutzung in den Wohnzonen
In den Wohnzonen Wa 20 und Wb 20 sind Wohnnutzungen und nicht störendes Gewerbe zulässig. Der Gewerbeanteil darf höchstens die Hälfte der gesamten Geschossfläche betragen.
Quelle: Art. 26 BZO
Nutzung in den Kernzonen K I und K II
In den Kernzonen sind Wohnungen sowie nicht störende und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. K I dient dem Erhalt des Dorfbildes, K II der Anpassung daran.
Quelle: Art. 4 BZO
Grenzabstand3
Grosser Grundabstand Wohnzonen
In beiden Wohnzonen (Wa 20 und Wb 20) beträgt der grosse Grundabstand mindestens 8 Meter. Er gilt vor der Hauptwohnseite (in der Regel die längere, nach Süden gerichtete Seite).
Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. e / Art. 32 BZO · Wert: 8 m
Kleiner Grundabstand Wohnzonen
In beiden Wohnzonen (Wa 20 und Wb 20) beträgt der kleine Grundabstand mindestens 5 Meter. Er gilt für alle Gebäudeseiten ausser der Hauptwohnseite.
Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. f BZO · Wert: 5 m
Allseitiger Grundabstand Kernzone
In den Kernzonen ist bei Neubauten ein allseitiger Grundabstand von mindestens 4 Metern einzuhalten.
Quelle: Art. 9 Abs. 2 lit. d BZO · Wert: 4 m
Ausnützung / Überbauung2
Überbauungsziffer Wohnzonen
In beiden Wohnzonen (Wa 20 und Wb 20) darf die Überbauungsziffer maximal 20% betragen, d.h. höchstens 20% der Grundstücksfläche darf überbaut werden.
Quelle: Art. 25 Abs. 1 lit. a BZO · Wert: 20 %
Klein- und Anbauten
Einzelne Klein- und Anbauten dürfen maximal 50 m² aufweisen. Die summierte Fläche aller Klein- und Anbauten ist bis 5% der anrechenbaren Grundstücksfläche nicht an die Überbauungsziffer anrechenbar.
Quelle: Art. 39 BZO · Wert: 50 m²
Gestaltung12
Terrainveränderungen
Das Terrain darf in Bauzonen maximal um 1.5 m verändert werden. Ausgenommen sind Abgrabungen für Hangbauten, Garagenzufahrten sowie Haus- und Kellerzugänge.
Quelle: Art. 40 BZO · Wert: 1.5 m
Dachgestaltung in den Kernzonen
Auf Hauptgebäuden in den Kernzonen sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 35°–45° zulässig. Die Dachform muss mit den benachbarten Altbauten harmonieren und die im Kernzonenplan bezeichneten Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten.
Quelle: Art. 11 BZO · Wert: 35 °
Dachgestaltung in den Wohnzonen
In den Wohnzonen sind auf Hauptgebäuden nur Satteldächer mit 30°–45° Neigung zulässig. Flachdächer sind verboten, die Eindeckung muss mit Tonziegeln erfolgen.
Quelle: Art. 27 BZO · Wert: 30 °
Fassadengestaltung in den Kernzonen
Materialwahl und Farbgebung müssen die alte, ortsübliche Bauweise berücksichtigen. Lauben und Balkone dürfen nicht über die Dachvorsprünge hinausragen, Brüstungen sind in der Regel in Holz zu gestalten.
Quelle: Art. 17 BZO
Dachflächenfenster in den Kernzonen
In K I sind Dachflächenfenster bis max. 0.50 m² Glasfläche (max. 3% der Dachfläche) zulässig, in K II bis max. 0.80 m² (max. 5% der Dachfläche). Der Abstand vom First muss mindestens 0.6 m betragen.
Quelle: Art. 15 BZO · Wert: 0.5 m²
Bedachungsmaterial in den Kernzonen
Hauptgebäude in den Kernzonen müssen mit Tonziegeln in braunen bis roten Farbtönen eingedeckt werden. Glasziegel sind nur in beschränktem Umfang oberhalb von Fenstern zulässig.
Quelle: Art. 13 BZO · Wert: 1 m²
Dacheinschnitte in den Kernzonen verboten
Dacheinschnitte sind in den Kernzonen nicht gestattet.
Quelle: Art. 16 BZO
Dachflächenfenster in den Wohnzonen
In den Wohnzonen sind Dachflächenfenster bis max. 0.80 m² Glasfläche zulässig, sofern sie nicht mehr als 5% der Dachfläche ausmachen und der Abstand vom First mindestens 0.6 m beträgt.
Quelle: Art. 28 BZO · Wert: 0.8 m²
Dacheinschnitte in Wohnzonen verboten
Dacheinschnitte sind in den Wohnzonen nicht gestattet.
Quelle: Art. 29 BZO
Dachaufbauten in den Kernzonen
Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben oder Giebellukarnen zulässig und dürfen gesamthaft nicht mehr als ein Viertel der Fassadenlänge betragen. Giebellukarnen max. 2.5 m², Schleppgauben max. 2.0 m² Frontfläche.
Quelle: Art. 14 BZO · Wert: 2.5 m²
Fenstergestaltung in den Kernzonen
Fenster müssen in der Regel als stehendes Rechteck ausgeführt werden. In K I sind herkömmliche zweiflügelige Holzfenster mit Sprossenteilung und Fensterläden vorgeschrieben, sofern es dem Gebäudecharakter entspricht.
Quelle: Art. 18 BZO
Dachvorsprünge in den Kernzonen
Das Dach muss allseitig vorspringen. Traufseitig sind mindestens 80 cm, giebelseits mindestens 40 cm Dachvorsprung vorgeschrieben.
Quelle: Art. 12 BZO · Wert: 80 cm
Lärmschutz1
Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen
Das Gemeindegebiet ist in Kernzonen (K I, K II), Wohnzonen (Wa 20, Wb 20), Zone für öffentliche Bauten und Freihaltezone eingeteilt. Kernzonen haben Empfindlichkeitsstufe III, alle anderen Bauzonen Stufe II.
Quelle: Art. 1 BZO
Energie1
Energiegewinnungsanlagen
Die Erstellung von Energiegewinnungsanlagen (z.B. Solaranlagen) richtet sich nach dem übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Recht.
Quelle: Art. 41 BZO
Parkplätze & Verkehr4
Pflichtparkplätze für Wohnnutzung
Pro Wohnung bis 3 Zimmer ist 1 Bewohnerparkplatz vorgeschrieben, bei über 3 Zimmern 2 Plätze. Pro Einfamilienhaus sind 2 Bewohner- und 1 Besucherparkplatz zu erstellen. Zusätzlich 10% Besucherparkplätze bei Mehrfamilienhäusern.
Quelle: Art. 37 Abs. 1 BZO · Wert: 2 Abstellplätze
Pflichtparkplätze für Gewerbe und Gastbetriebe
Für Restaurants gilt 1 Kundenparkplatz pro 10 Sitzplätze. Für Verkaufsgeschäfte 1 Kundenparkplatz pro 30 m² mBGF. Für Gewerbebetriebe 1 Beschäftigtenparkplatz pro 2 Arbeitsplätze.
Quelle: Art. 37 Abs. 1 BZO · Wert: 10 Sitzplätze/Parkplatz
Abstellflächen für Fahrräder und Kinderwagen
Bei Mehrfamilienhäusern sind überdeckte Fahrradabstellplätze an geeigneten Standorten bereitzustellen. Bei Wohnbauten mit 3 und mehr Wohnungen (mind. 3 Zimmer) sind Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen zu erstellen.
Quelle: Art. 38 BZO
Gestaltung von Abstellplätzen
Oberirdische Parkplätze müssen wasserdurchlässig gestaltet werden (Kies, Verbundsteine, Rasengittersteine). Sie dürfen nicht auf die Strasse entwässern und sollen die Grünfläche nicht wesentlich schmälern.
Quelle: Art. 37 Abs. 5-7 BZO
Umwelt & Gewässer4
Spiel-, Ruheflächen und Pflanzplätze
Bei Mehrfamilienhäusern und EFH-Siedlungen sind Spielplätze und Ruheflächen im Freien vorzusehen. Die Mindestfläche beträgt 5 m² pro Zimmer der Familienwohnungen.
Quelle: Art. 42 BZO · Wert: 5 m²/Zimmer
Baumschutz
Der vorhandene Baumbestand ist zu schonen. Bei unvermeidlichem Verlust sind einheimische und standortgerechte Bäume neu zu pflanzen.
Quelle: Art. 43 BZO
Kehrichtbeseitigung
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Containerabstellplätze an gut zugänglichen Orten zu erstellen. In Mehrfamilienhäusern ist pro 6 Wohnungen 1 Kehrichtcontainer vorzusehen.
Quelle: Art. 44 BZO · Wert: 6 Wohnungen/Container
Wichtige Freiräume in den Kernzonen
Im Kernzonenplan bezeichnete wichtige Freiräume dürfen nicht überbaut oder als Autoparkplätze genutzt werden. Einfriedungen dürfen in der Regel nicht höher als 1.0 m sein.
Quelle: Art. 21 BZO · Wert: 1 m
Verfahren & Gebühren2
Bewilligungspflicht für Abbruch und Renovation in Kernzonen
In den Kernzonen sind Abbrüche, Renovationen, Fassaden- und Dachveränderungen sowie Nutzungsänderungen bewilligungspflichtig. Ein Abbruch wird nur bewilligt, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird oder ein Ersatzbau gesichert ist.
Quelle: Art. 24 BZO
Verzicht auf Mehrwertabgabe
Die Gemeinde Dorf erhebt keine Mehrwertabgabe auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen.
Quelle: Art. 3 BZO
Zuständige Behörde in Dorf
Nützliche Links für Dorf
- Baureglement Dorf (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Dorf
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Dorf
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Dorf
Wo finde ich das Baureglement von Dorf?
Das Baureglement von Dorf ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12296. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Dorf?
Die Baubewilligung in Dorf wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
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Rechtliche Hinweise
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Dorf (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12296). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).