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Baubewilligung in Dallenwil ()

Kanton ·PLZ 6383·BFS 1503

Bauvorschriften in Dallenwil

Gebäudeabstände3

Abstand von der Gewässerraumzone

Von der Zonengrenze der Gewässerraumzone ist für sämtliche Bauten und Anlagen ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei eingedolten Bächen innerhalb der Bauzone gilt beidseitig ein Abstand von 7 m.

Quelle: Art. 32h Abs. 6 / Abs. 7 BZR · Wert: 3 m

Ausfahrten und Rampen

Ausfahrtsrampen dürfen auf den ersten 5.00 m ab Strassenrand höchstens 5% Neigung aufweisen. Die maximale Neigung beträgt 10% bei Gefälle und 15% bei Steigung. Sichtweiten sind je nach Strassentyp und Geschwindigkeit einzuhalten.

Quelle: Art. 34 BZR · Wert: 5 m

Abstände von Hochbauten zu Hecken und Baumgruppen

Ab der äusseren Begrenzungslinie von Baum- bzw. Buschstöcken sind Mindestabstände einzuhalten: 6.00 m für Hochbauten, 4.00 m für Abgrabungen gegenüber Bäumen, 2.00 m für Abgrabungen gegenüber Gebüsch und 2.00 m für Aufschüttungen.

Quelle: Art. 40 Abs. 7 BZR · Wert: 6 m

Gebäudehöhe6

Maximale Gebäudelänge in Wohnzonen

Die maximale Gebäudelänge beträgt je nach Zone zwischen 20 m (W2B, F2) und 30 m (W4, W3). Kleinbauten und vollständig unterirdische Bauten werden nicht zur Gebäudelänge gezählt.

Quelle: Art. 5 / Art. 36 BZR · Wert: 30 m

Höhe des Dach- oder Attikageschosses

Das Dach- oder Attikageschoss darf maximal 5.00 m hoch sein, gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Die Brüstung auf Flachdächern darf 1.00 m nicht übersteigen.

Quelle: Art. 35 BZR · Wert: 5 m

Gebäudehöhe Gewerbezone A (GZA)

In der Gewerbezone A beträgt die maximale Gebäudehöhe 10.50 m. Für betriebsbedingte Gebäudeteile wie Lifte oder Lüftungsanlagen kann der Gemeinderat Mehrhöhen gestatten.

Quelle: Art. 13 Abs. 2 BZR · Wert: 10.5 m

Gebäudehöhe Gewerbezone C (GZC)

In der Gewerbezone C beträgt die maximale Gebäudehöhe 12.00 m. Für betriebsbedingte Gebäudeteile kann der Gemeinderat Mehrhöhen gestatten.

Quelle: Art. 15 Abs. 2 BZR · Wert: 12 m

Fassadenhöhe Gewerbezone B (GZB)

In der Gewerbezone B beträgt die maximale Fassadenhöhe 6.00 m. Für betriebsbedingte Gebäudeteile kann der Gemeinderat Mehrhöhen gestatten.

Quelle: Art. 14 Abs. 2 BZR · Wert: 6 m

Maximaler Kniestock in Zone W2B

In der Wohnzone W2B darf der Kniestock maximal 2.10 m betragen. Das obere Vollgeschoss muss im Dachstock integriert werden.

Quelle: Art. 9 Abs. 2 BZR · Wert: 2.1 m

Nutzung4

Nutzung Wohnzone W4 (viergeschossig)

In der viergeschossigen Wohnzone W4 sind Ein- und Zweifamilienhäuser nicht zulässig. Nicht störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können mit Ausnützungsbonus integriert werden.

Quelle: Art. 6 BZR

Nutzung und Gestaltung Dorfzone (D)

Die Dorfzone dient der Erhaltung der dörflichen Strukturen im Ortskern. Bei Um-, An- und Ersatzbauten ist die Stellung der Gebäude zueinander zu wahren; Gebäudedimensionen werden im Vorentscheid festgelegt.

Quelle: Art. 10 BZR

Maximaler Wohnanteil in der Wohn- und Gewerbezone WG

In der Wohn- und Gewerbezone WG darf der Wohnanteil maximal 70% der anrechenbaren Geschossflächen betragen. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

Quelle: Art. 16 BZR · Wert: 70 %

Spielplätze und Ersatzabgabe

Gemeinsame Spielplätze und Freizeitanlagen sind durch Dienstbarkeit zu sichern. Falls die Erstellung nicht möglich ist, beträgt die Ersatzabgabe Fr. 300.– pro nicht erstellten m² (indexiert).

Quelle: Art. 46 BZR · Wert: 300 CHF/m2

Ausnützung / Überbauung8

Übersicht Grundmasse aller Zonen

Die Tabelle zeigt für alle Zonen die maximale Anzahl Vollgeschosse, die maximale Ausnützungsziffer (AZ) und die maximale Gebäudelänge. Diese Werte sind die wichtigsten Kenngrössen für jedes Bauprojekt.

Quelle: Art. 5 BZR

Ausnützungsziffer Wohnzone W2B (landschaftlich empfindlich)

In der zweigeschossigen Wohnzone W2B beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.30 und die maximale Gebäudelänge 20 m. Es sind nur freistehende Wohnbauten erlaubt; Terrassenhäuser sind nicht zulässig.

Quelle: Art. 5 / Art. 9 BZR · Wert: 0.3 AZ

Ausnützungsziffer Wohnzone W4

In der viergeschossigen Wohnzone W4 beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.60. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig.

Quelle: Art. 5 / Art. 6 BZR · Wert: 0.6 AZ

Ausnützungsziffer Wohnzone W3

In der dreigeschossigen Wohnzone W3 beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.50. Ein- oder Zweifamilienhäuser werden nur ausnahmsweise auf isolierten Einzelparzellen bewilligt.

Quelle: Art. 5 / Art. 7 BZR · Wert: 0.5 AZ

Ausnützungsziffer Wohnzone W2A

In der zweigeschossigen Wohnzone W2A beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.30. Erlaubt sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie Terrassenhäuser an geeigneter Hanglage.

Quelle: Art. 5 / Art. 8 BZR · Wert: 0.3 AZ

Ausnützungsziffer Wohn- und Gewerbezone WG

In der Wohn- und Gewerbezone WG beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.70, wobei maximal 0.50 für Wohnen genutzt werden darf. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.

Quelle: Art. 5 / Art. 16 BZR · Wert: 0.7 AZ

Ausnützungsziffer Ferienhauszone Wirzweli (F1/F2)

In beiden Ferienhauszone Wirzweli (F1 und F2) beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.25. Ganzjähriges Wohnen ist in beiden Zonen zulässig.

Quelle: Art. 5 / Art. 11 / Art. 12 BZR · Wert: 0.25 AZ

Ausnützungsbonus W4 bei Gewerbenutzung

In der viergeschossigen Wohnzone W4 kann der Gemeinderat für die Integration von nicht störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben einen Ausnützungsbonus von maximal 0.2 gewähren.

Quelle: Art. 6 Abs. 2-3 BZR · Wert: 0.2 AZ

Gestaltung7

Orientierung von Wohn- und Schlafräumen

Wohnungen, deren Wohn- und Schlafräume ausschliesslich nach Norden orientiert sind, dürfen nicht gebaut werden. Mindestens ein Wohn- oder Schlafraum muss eine andere Himmelsrichtung aufweisen.

Quelle: Art. 42 BZR

Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet (LES)

Im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet dürfen nur Bauten erstellt werden, die sich gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingliedern. Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist eine kantonale Fachstellenbeurteilung einzuholen.

Quelle: Art. 28a BZR

Belichtung von Wohn- und Schlafräumen

Vor Fenstern von Wohn- und Schlafräumen darf das Terrain bis 0.80 m Fassadenabstand maximal 0.50 m über Oberkant Geschossboden liegen. Ab 0.80 m sind Böschungen und Mauern zulässig, sofern sie eine 45°-Neigungslinie nicht überragen.

Quelle: Art. 43 BZR · Wert: 0.8 m

Geschützte und schutzwürdige Objekte (Denkmalschutz)

Bauliche Veränderungen an geschützten Objekten bedürfen der Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege. Bei schutzwürdigen Objekten (Status A oder B) ist eine Stellungnahme einzuholen.

Quelle: Art. 40a BZR

Dachgestaltung allgemein

Form und Neigung von Dächern sind so zu gestalten, dass eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Dachaufbauten müssen sich deutlich unter der Firstlinie befinden.

Quelle: Art. 38 BZR

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

Bauten sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung den topografischen Verhältnissen anzupassen, um Terrainveränderungen und Stützmauern auf ein Minimum zu beschränken.

Quelle: Art. 37 BZR

Fassadengestaltung in Zone W2B und Ferienhauszone

In der Zone W2B sowie in den Ferienhauszone Wirzweli müssen Fassaden zumindest teilweise als Holzkonstruktion oder mit Holz verkleidet sein. Grelle Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind verboten.

Quelle: Art. 9 Abs. 3 BZR

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach LSV

Den verschiedenen Zonen sind Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) nach der Lärmschutzverordnung zugewiesen: Wohnzonen W2A, W2B, W3, W4 und Ferienhauszone haben ES II; Gewerbe-, Dorf- und Mischzonen haben ES III.

Quelle: Art. 5 BZR / Anhang 11 BZR

Parkplätze & Verkehr2

Abstellplätze für Kehrichtgebinde

Bei Neubauten sind auf privatem Grund gut zugängliche Abstellplätze für Kehrichtgebinde zu schaffen. Containerstandplätze sind gut in die Umgebung einzugliedern.

Quelle: Art. 44 BZR

Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder

In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse und leicht zugängliche Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen.

Quelle: Art. 45 BZR

Umwelt & Gewässer10

Gefahrenzone 1 – Bauverbot

In der Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren) sind Neubauten und Wiederaufbau grundsätzlich verboten. Wesentliche Umbauten sind nur mit gleichzeitiger Risikominimierung möglich.

Quelle: Art. 32 BZR

Gewässerraumzone (GWR)

In der Gewässerraumzone sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Es gilt ein Abstand von 3 m zur Zonengrenze; bei eingedolten Bächen innerhalb der Bauzone beidseitig 7 m.

Quelle: Art. 32h BZR · Wert: 3 m

Gefahrenzone 2 – Bauen mit Auflagen

In der Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung) sind Bauten mit baulichen Schutzmassnahmen zulässig. Aussenwände müssen bis zur seltenen Überschwemmungshöhe in dichter Bauweise ausgeführt werden; ein Nachweis ist jedem Gesuch beizulegen.

Quelle: Art. 32a BZR

Gefahrenzone 3 – Hinweisbereich

Die Gefahrenzone 3 bezeichnet Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Der Schutz liegt in der Eigenverantwortung; ein Nachweis ist nur bei möglicher Gefährdung Dritter oder umweltgefährdenden Materialien erforderlich.

Quelle: Art. 32g BZR

Schutz der Gewässer

Alle Gewässer im Gemeindegebiet sind geschützt und in ihrem natürlichen Lauf zu belassen. Eindeckung, Begradigung und naturferne Verbauung sind verboten; naturfern verbaute Gewässer sind bei Bauvorhaben zu renaturieren.

Quelle: Art. 41 BZR

Sondernutzungszone Abflusskorridor (SAK)

Im Abflusskorridor sind keine Abflusshemmnisse wie Hochbauten, Terrainveränderungen oder Materiallager gestattet. Die Zone dient der Sicherstellung des Hochwasserabflusses.

Quelle: Art. 32i BZR

Kommunale Landschaftsschutzzone (LS)

Die kommunale Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Landschaft. Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, sind verboten; Bauten müssen sich ins Landschaftsbild einfügen.

Quelle: Art. 26 BZR

NIS-Baulinie (Nichtionisierende Strahlung)

Innerhalb der NIS-Baulinie (entlang von Hochspannungsleitungen) sind in Neubauten keine Räume erlaubt, in denen sich Personen regelmässig für längere Zeit aufhalten. Für Neubauten ist ein Vorentscheid einzuholen.

Quelle: Art. 30 BZR

Kommunale Naturschutzzone (NS)

Die kommunale Naturschutzzone schützt artenreiche, extensiv bewirtschaftete Flächen. Landschaftsverändernde Eingriffe wie Terrainveränderungen, Entwässerungen und neue Wege sind nicht zulässig.

Quelle: Art. 25 BZR

Schutz und Pflege von Hecken, Baumgruppen und Ufergehölzen

Im Zonenplan eingetragene Hecken, Baumgruppen und Ufergehölze sind in Ausdehnung und Artenvielfalt zu erhalten. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung; höchstens alle 5 Jahre darf ein Abschnitt auf den Stock gesetzt werden.

Quelle: Art. 40 BZR

Verfahren & Gebühren3

Sondernutzungsplanpflicht

In bestimmten, im Zonenplan bezeichneten Bereichen dürfen Bauprojekte nur bewilligt werden, wenn sie einem genehmigten Gestaltungs- oder Bebauungsplan entsprechen.

Quelle: Art. 33 BZR

Fachgutachten und kantonale Beurteilung

Der Gemeinderat kann wichtige Baufragen durch neutrale Fachleute begutachten lassen. Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sowie des Ortsbildschutzes ist die zuständige kantonale Fachinstanz beizuziehen.

Quelle: Art. 49 BZR

Beschwerderecht gegen Entscheide

Gegen Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.

Quelle: Art. 48 BZR · Wert: 20 Tage

Steuern & Bevölkerung in Dallenwil

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss240%Kanton Ø 201.3% · Rang 10
Einwohner1'873Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 57'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Dallenwil

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

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Stans
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Horw
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Luzern
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Oberdorf (NW)
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23'40'

Zuständige Behörde in Dallenwil

Nützliche Links für Dallenwil

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Dallenwil

Wie hoch ist der Steuerfuss in Dallenwil?

Der Steuerfuss in Dallenwil beträgt 240% (kantonaler Durchschnitt: 201.3%, Rang 10). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Dallenwil erreichbar?

Das nächste Zentrum von Dallenwil ist Stans (18 Min. Auto, 30 Min. ÖV). Zürich ist in 66 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Dallenwil?

Das Baureglement von Dallenwil ist als PDF verfügbar unter: https://www.dallenwil.ch/_docn/4510556/Bau-_und_Zonenreglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Dallenwil?

Die Baubewilligung in Dallenwil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Dallenwil und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Dallenwil (https://www.dallenwil.ch/_docn/4510556/Bau-_und_Zonenreglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).