Baubewilligung in Dallenwil ()
Bauvorschriften in Dallenwil
Gebäudeabstände3
Abstand von der Gewässerraumzone
Von der Zonengrenze der Gewässerraumzone ist für sämtliche Bauten und Anlagen ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei eingedolten Bächen innerhalb der Bauzone gilt beidseitig ein Abstand von 7 m.
Quelle: Art. 32h Abs. 6 / Abs. 7 BZR · Wert: 3 m
Ausfahrten und Rampen
Ausfahrtsrampen dürfen auf den ersten 5.00 m ab Strassenrand höchstens 5% Neigung aufweisen. Die maximale Neigung beträgt 10% bei Gefälle und 15% bei Steigung. Sichtweiten sind je nach Strassentyp und Geschwindigkeit einzuhalten.
Quelle: Art. 34 BZR · Wert: 5 m
Abstände von Hochbauten zu Hecken und Baumgruppen
Ab der äusseren Begrenzungslinie von Baum- bzw. Buschstöcken sind Mindestabstände einzuhalten: 6.00 m für Hochbauten, 4.00 m für Abgrabungen gegenüber Bäumen, 2.00 m für Abgrabungen gegenüber Gebüsch und 2.00 m für Aufschüttungen.
Quelle: Art. 40 Abs. 7 BZR · Wert: 6 m
Gebäudehöhe6
Maximale Gebäudelänge in Wohnzonen
Die maximale Gebäudelänge beträgt je nach Zone zwischen 20 m (W2B, F2) und 30 m (W4, W3). Kleinbauten und vollständig unterirdische Bauten werden nicht zur Gebäudelänge gezählt.
Quelle: Art. 5 / Art. 36 BZR · Wert: 30 m
Höhe des Dach- oder Attikageschosses
Das Dach- oder Attikageschoss darf maximal 5.00 m hoch sein, gemessen ab Oberkante Dachgeschossboden bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion. Die Brüstung auf Flachdächern darf 1.00 m nicht übersteigen.
Quelle: Art. 35 BZR · Wert: 5 m
Gebäudehöhe Gewerbezone A (GZA)
In der Gewerbezone A beträgt die maximale Gebäudehöhe 10.50 m. Für betriebsbedingte Gebäudeteile wie Lifte oder Lüftungsanlagen kann der Gemeinderat Mehrhöhen gestatten.
Quelle: Art. 13 Abs. 2 BZR · Wert: 10.5 m
Gebäudehöhe Gewerbezone C (GZC)
In der Gewerbezone C beträgt die maximale Gebäudehöhe 12.00 m. Für betriebsbedingte Gebäudeteile kann der Gemeinderat Mehrhöhen gestatten.
Quelle: Art. 15 Abs. 2 BZR · Wert: 12 m
Fassadenhöhe Gewerbezone B (GZB)
In der Gewerbezone B beträgt die maximale Fassadenhöhe 6.00 m. Für betriebsbedingte Gebäudeteile kann der Gemeinderat Mehrhöhen gestatten.
Quelle: Art. 14 Abs. 2 BZR · Wert: 6 m
Maximaler Kniestock in Zone W2B
In der Wohnzone W2B darf der Kniestock maximal 2.10 m betragen. Das obere Vollgeschoss muss im Dachstock integriert werden.
Quelle: Art. 9 Abs. 2 BZR · Wert: 2.1 m
Nutzung4
Nutzung Wohnzone W4 (viergeschossig)
In der viergeschossigen Wohnzone W4 sind Ein- und Zweifamilienhäuser nicht zulässig. Nicht störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe können mit Ausnützungsbonus integriert werden.
Quelle: Art. 6 BZR
Nutzung und Gestaltung Dorfzone (D)
Die Dorfzone dient der Erhaltung der dörflichen Strukturen im Ortskern. Bei Um-, An- und Ersatzbauten ist die Stellung der Gebäude zueinander zu wahren; Gebäudedimensionen werden im Vorentscheid festgelegt.
Quelle: Art. 10 BZR
Maximaler Wohnanteil in der Wohn- und Gewerbezone WG
In der Wohn- und Gewerbezone WG darf der Wohnanteil maximal 70% der anrechenbaren Geschossflächen betragen. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.
Quelle: Art. 16 BZR · Wert: 70 %
Spielplätze und Ersatzabgabe
Gemeinsame Spielplätze und Freizeitanlagen sind durch Dienstbarkeit zu sichern. Falls die Erstellung nicht möglich ist, beträgt die Ersatzabgabe Fr. 300.– pro nicht erstellten m² (indexiert).
Quelle: Art. 46 BZR · Wert: 300 CHF/m2
Ausnützung / Überbauung8
Übersicht Grundmasse aller Zonen
Die Tabelle zeigt für alle Zonen die maximale Anzahl Vollgeschosse, die maximale Ausnützungsziffer (AZ) und die maximale Gebäudelänge. Diese Werte sind die wichtigsten Kenngrössen für jedes Bauprojekt.
Quelle: Art. 5 BZR
Ausnützungsziffer Wohnzone W2B (landschaftlich empfindlich)
In der zweigeschossigen Wohnzone W2B beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.30 und die maximale Gebäudelänge 20 m. Es sind nur freistehende Wohnbauten erlaubt; Terrassenhäuser sind nicht zulässig.
Quelle: Art. 5 / Art. 9 BZR · Wert: 0.3 AZ
Ausnützungsziffer Wohnzone W4
In der viergeschossigen Wohnzone W4 beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.60. Ein- und Zweifamilienhäuser sind nicht zulässig.
Quelle: Art. 5 / Art. 6 BZR · Wert: 0.6 AZ
Ausnützungsziffer Wohnzone W3
In der dreigeschossigen Wohnzone W3 beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.50. Ein- oder Zweifamilienhäuser werden nur ausnahmsweise auf isolierten Einzelparzellen bewilligt.
Quelle: Art. 5 / Art. 7 BZR · Wert: 0.5 AZ
Ausnützungsziffer Wohnzone W2A
In der zweigeschossigen Wohnzone W2A beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.30. Erlaubt sind Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser sowie Terrassenhäuser an geeigneter Hanglage.
Quelle: Art. 5 / Art. 8 BZR · Wert: 0.3 AZ
Ausnützungsziffer Wohn- und Gewerbezone WG
In der Wohn- und Gewerbezone WG beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.70, wobei maximal 0.50 für Wohnen genutzt werden darf. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig.
Quelle: Art. 5 / Art. 16 BZR · Wert: 0.7 AZ
Ausnützungsziffer Ferienhauszone Wirzweli (F1/F2)
In beiden Ferienhauszone Wirzweli (F1 und F2) beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.25. Ganzjähriges Wohnen ist in beiden Zonen zulässig.
Quelle: Art. 5 / Art. 11 / Art. 12 BZR · Wert: 0.25 AZ
Ausnützungsbonus W4 bei Gewerbenutzung
In der viergeschossigen Wohnzone W4 kann der Gemeinderat für die Integration von nicht störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben einen Ausnützungsbonus von maximal 0.2 gewähren.
Quelle: Art. 6 Abs. 2-3 BZR · Wert: 0.2 AZ
Gestaltung7
Orientierung von Wohn- und Schlafräumen
Wohnungen, deren Wohn- und Schlafräume ausschliesslich nach Norden orientiert sind, dürfen nicht gebaut werden. Mindestens ein Wohn- oder Schlafraum muss eine andere Himmelsrichtung aufweisen.
Quelle: Art. 42 BZR
Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet (LES)
Im landschaftlich empfindlichen Siedlungsgebiet dürfen nur Bauten erstellt werden, die sich gut ins Siedlungs- und Landschaftsbild eingliedern. Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist eine kantonale Fachstellenbeurteilung einzuholen.
Quelle: Art. 28a BZR
Belichtung von Wohn- und Schlafräumen
Vor Fenstern von Wohn- und Schlafräumen darf das Terrain bis 0.80 m Fassadenabstand maximal 0.50 m über Oberkant Geschossboden liegen. Ab 0.80 m sind Böschungen und Mauern zulässig, sofern sie eine 45°-Neigungslinie nicht überragen.
Quelle: Art. 43 BZR · Wert: 0.8 m
Geschützte und schutzwürdige Objekte (Denkmalschutz)
Bauliche Veränderungen an geschützten Objekten bedürfen der Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege. Bei schutzwürdigen Objekten (Status A oder B) ist eine Stellungnahme einzuholen.
Quelle: Art. 40a BZR
Dachgestaltung allgemein
Form und Neigung von Dächern sind so zu gestalten, dass eine ruhige Gesamtwirkung entsteht. Dachaufbauten müssen sich deutlich unter der Firstlinie befinden.
Quelle: Art. 38 BZR
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Bauten sind durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung den topografischen Verhältnissen anzupassen, um Terrainveränderungen und Stützmauern auf ein Minimum zu beschränken.
Quelle: Art. 37 BZR
Fassadengestaltung in Zone W2B und Ferienhauszone
In der Zone W2B sowie in den Ferienhauszone Wirzweli müssen Fassaden zumindest teilweise als Holzkonstruktion oder mit Holz verkleidet sein. Grelle Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind verboten.
Quelle: Art. 9 Abs. 3 BZR
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach LSV
Den verschiedenen Zonen sind Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) nach der Lärmschutzverordnung zugewiesen: Wohnzonen W2A, W2B, W3, W4 und Ferienhauszone haben ES II; Gewerbe-, Dorf- und Mischzonen haben ES III.
Quelle: Art. 5 BZR / Anhang 11 BZR
Parkplätze & Verkehr2
Abstellplätze für Kehrichtgebinde
Bei Neubauten sind auf privatem Grund gut zugängliche Abstellplätze für Kehrichtgebinde zu schaffen. Containerstandplätze sind gut in die Umgebung einzugliedern.
Quelle: Art. 44 BZR
Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder
In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse und leicht zugängliche Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder zu erstellen.
Quelle: Art. 45 BZR
Umwelt & Gewässer10
Gefahrenzone 1 – Bauverbot
In der Gefahrenzone 1 (erhebliche Gefährdung durch Naturgefahren) sind Neubauten und Wiederaufbau grundsätzlich verboten. Wesentliche Umbauten sind nur mit gleichzeitiger Risikominimierung möglich.
Quelle: Art. 32 BZR
Gewässerraumzone (GWR)
In der Gewässerraumzone sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zulässig. Es gilt ein Abstand von 3 m zur Zonengrenze; bei eingedolten Bächen innerhalb der Bauzone beidseitig 7 m.
Quelle: Art. 32h BZR · Wert: 3 m
Gefahrenzone 2 – Bauen mit Auflagen
In der Gefahrenzone 2 (mittlere Gefährdung) sind Bauten mit baulichen Schutzmassnahmen zulässig. Aussenwände müssen bis zur seltenen Überschwemmungshöhe in dichter Bauweise ausgeführt werden; ein Nachweis ist jedem Gesuch beizulegen.
Quelle: Art. 32a BZR
Gefahrenzone 3 – Hinweisbereich
Die Gefahrenzone 3 bezeichnet Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Der Schutz liegt in der Eigenverantwortung; ein Nachweis ist nur bei möglicher Gefährdung Dritter oder umweltgefährdenden Materialien erforderlich.
Quelle: Art. 32g BZR
Schutz der Gewässer
Alle Gewässer im Gemeindegebiet sind geschützt und in ihrem natürlichen Lauf zu belassen. Eindeckung, Begradigung und naturferne Verbauung sind verboten; naturfern verbaute Gewässer sind bei Bauvorhaben zu renaturieren.
Quelle: Art. 41 BZR
Sondernutzungszone Abflusskorridor (SAK)
Im Abflusskorridor sind keine Abflusshemmnisse wie Hochbauten, Terrainveränderungen oder Materiallager gestattet. Die Zone dient der Sicherstellung des Hochwasserabflusses.
Quelle: Art. 32i BZR
Kommunale Landschaftsschutzzone (LS)
Die kommunale Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Landschaft. Massnahmen, die dem Schutzziel widersprechen, sind verboten; Bauten müssen sich ins Landschaftsbild einfügen.
Quelle: Art. 26 BZR
NIS-Baulinie (Nichtionisierende Strahlung)
Innerhalb der NIS-Baulinie (entlang von Hochspannungsleitungen) sind in Neubauten keine Räume erlaubt, in denen sich Personen regelmässig für längere Zeit aufhalten. Für Neubauten ist ein Vorentscheid einzuholen.
Quelle: Art. 30 BZR
Kommunale Naturschutzzone (NS)
Die kommunale Naturschutzzone schützt artenreiche, extensiv bewirtschaftete Flächen. Landschaftsverändernde Eingriffe wie Terrainveränderungen, Entwässerungen und neue Wege sind nicht zulässig.
Quelle: Art. 25 BZR
Schutz und Pflege von Hecken, Baumgruppen und Ufergehölzen
Im Zonenplan eingetragene Hecken, Baumgruppen und Ufergehölze sind in Ausdehnung und Artenvielfalt zu erhalten. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung; höchstens alle 5 Jahre darf ein Abschnitt auf den Stock gesetzt werden.
Quelle: Art. 40 BZR
Verfahren & Gebühren3
Sondernutzungsplanpflicht
In bestimmten, im Zonenplan bezeichneten Bereichen dürfen Bauprojekte nur bewilligt werden, wenn sie einem genehmigten Gestaltungs- oder Bebauungsplan entsprechen.
Quelle: Art. 33 BZR
Fachgutachten und kantonale Beurteilung
Der Gemeinderat kann wichtige Baufragen durch neutrale Fachleute begutachten lassen. Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sowie des Ortsbildschutzes ist die zuständige kantonale Fachinstanz beizuziehen.
Quelle: Art. 49 BZR
Beschwerderecht gegen Entscheide
Gegen Beschlüsse und Entscheide des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden Verwaltungsbeschwerde eingereicht werden.
Quelle: Art. 48 BZR · Wert: 20 Tage
Steuern & Bevölkerung in Dallenwil
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Dallenwil
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
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Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Dallenwil
Nützliche Links für Dallenwil
- Baureglement Dallenwil (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Dallenwil
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Dallenwil
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Dallenwil
Wie hoch ist der Steuerfuss in Dallenwil?
Der Steuerfuss in Dallenwil beträgt 240% (kantonaler Durchschnitt: 201.3%, Rang 10). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Dallenwil erreichbar?
Das nächste Zentrum von Dallenwil ist Stans (18 Min. Auto, 30 Min. ÖV). Zürich ist in 66 Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Dallenwil?
Das Baureglement von Dallenwil ist als PDF verfügbar unter: https://www.dallenwil.ch/_docn/4510556/Bau-_und_Zonenreglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Dallenwil?
Die Baubewilligung in Dallenwil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Dallenwil und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Dallenwil (https://www.dallenwil.ch/_docn/4510556/Bau-_und_Zonenreglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).