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Baubewilligung in Beringen ()

Kanton ·PLZ 8222·BFS 2932

Bauvorschriften in Beringen pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Beringen extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W4
WG
Dorfkern
Gewerbe/Industrie

Weitere Bauvorschriften in Beringen

Nutzung9

Nutzung in der Wohnzone W50

In der W50 sind in der Regelbauweise nur Zwei- und Mehrfamilienhäuser zulässig. Andere Typologien sind im Rahmen verdichteter Bauweise oder Quartierplänen möglich.

Quelle: Art. 36 Abs. 4, 6 BNO

Nutzung in der Wohnzone W40

In der W40 sind nur Einfamilienhäuser, Doppeleinfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (max. eine Einliegerwohnung) und Terrassenhäuser zulässig. Nicht störendes Gewerbe kann der Gemeinderat bewilligen.

Quelle: Art. 36 Abs. 1–3 BNO

Nutzung in der Wohnzone W60

In der W60 sind in der Regelbauweise nur Mehrfamilienhäuser zulässig. Andere Typologien sind im Rahmen verdichteter Bauweise oder Quartierplänen möglich.

Quelle: Art. 36 Abs. 5, 6 BNO

Nutzung in den Wohn- und Gewerbezonen WG40/WG60

Die Wohn- und Gewerbezonen erlauben Wohnungen sowie nicht störendes und mässig störendes Gewerbe. In der WG60 sind reine Wohnbauten nur als Mehrfamilienhäuser zulässig.

Quelle: Art. 38 BNO

Nutzung in den Dorfkernzonen DKB/DKG

In den Dorfkernzonen sind Wohnen, öffentliche Bauten, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaft zulässig. In der DKB sind neue freistehende Einfamilienhäuser nicht erlaubt.

Quelle: Art. 34 BNO

Immissionsmasse: Störungsgrade von Betrieben

Nicht störende Betriebe passen ins Wohnquartier. Mässig störende Betriebe entsprechen herkömmlichem Handwerk auf übliche Arbeitszeiten beschränkt. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.

Quelle: Anhang I Ziff. 9 BNO

Voraussetzungen für verdichtete Bauweise

Verdichtete Bauweise ist in W50, W60, WG40 und WG60 möglich. Voraussetzung: mindestens 10 Wohneinheiten in mindestens 3 Gebäuden im Rahmen einer Gesamtplanung.

Quelle: Art. 61 BNO · Wert: 10

Nutzung in den Industriezonen IZ1–3

Industriezonen sind für Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Freizeitnutzungen bestimmt. Wohnungen sind nur für betriebsgebundenes Personal erlaubt. IZ1 ist für arbeitsplatzintensive Betriebe reserviert.

Quelle: Art. 39 BNO

Erholungs- und Freizeitzone (EFZ)

Die EFZ dient als öffentliche Spiel- und Lagerwiese. Zulässig sind zweckgebundene Schutzbauten mit max. 20 m² Grundfläche und max. 4.00 m Gesamthöhe sowie Spielgeräte.

Quelle: Art. 47a BNO · Wert: 20 m2

Gestaltung4

Gestaltungsvorschriften in den Dorfkernzonen

In den Dorfkernzonen gelten strenge Gestaltungsvorschriften: Satteldächer mit ortsüblicher Neigung (DKG min. 32°), Tonziegel, baustilgerechte Fenster und Türen. Dachaufbauten dürfen max. 1/3 der Fassadenlänge ausmachen.

Quelle: Art. 35 Abs. 1 BNO · Wert: 32 °

Dachaufbauten und Dacheinschnitte

Dachaufbauten und -einschnitte müssen sich harmonisch in die Dachfläche einfügen. Ihre Gesamtlänge darf 40% der darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten.

Quelle: Art. 17 Abs. 1 BNO · Wert: 40 %

Schützenswerte Bauten und Inventarliste

Gebäude mit Einstufung A (sehr wertvoll) und B (wertvoll) sind im Zonenplan und in der Inventarliste festgehalten. In Dorfkernzonen dürfen sie grundsätzlich nicht abgebrochen werden; ihr äusseres Erscheinungsbild und die innere Grundstruktur sind zu erhalten.

Quelle: Art. 16 BNO

Spielplätze und Grün-/Ruheflächen bei Mehrfamilienhäusern

Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern ausserhalb der Dorfkernzonen sind Kinderspielplätze oder Grün-/Ruheflächen anzulegen. Als Richtlinie gilt: mindestens 1/10 der gesamten Bruttogeschossfläche.

Quelle: Art. 30 Abs. 1 BNO · Wert: 10 %

Lärmschutz1

Lärmschutz und Empfindlichkeitsstufen

Den Zonen werden Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) gemäss LSV zugeordnet: Wohnzonen ES II, Dorfkernzonen und WG-Zonen ES III, Industriezonen ES IV. Bei Neu- und Umbauten kann eine Lärmprognose verlangt werden.

Quelle: Art. 25, Art. 32 BNO

Energie2

Pflicht zur Anlage für erneuerbare Energie

Bei Neu- und wesentlichen Umbauten ist eine Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie grundsätzlich Pflicht. Solaranlagen müssen sich in Dach- und Fassadenflächen eingliedern.

Quelle: Art. 29 BNO

Solaranlagen-Pflicht in Industriezonen

Neue, grössere Hauptbauten in Industriezonen müssen statisch so konzipiert werden, dass auf deren Dächern namhafte Solaranlagen montiert werden können. Der Nachweis erfolgt durch Selbstdeklaration des Planers.

Quelle: Art. 39 Abs. 2 BNO

Parkplätze & Verkehr3

Pflichtparkplätze für Motorfahrzeuge

Bei Neu- und Umbauten sind Pflichtparkplätze auf privatem Grund zu erstellen: EFH/DEFH/ZFH je 2 pro Wohneinheit (+1 für Einliegerwohnung), Terrassenhäuser 2 pro WE, MFH 1 pro 80 m² BGF (mind. 1 pro Wohnung), plus 0.33 pro Wohnung für Besucher bei MFH mit mehr als 3 WE.

Quelle: Art. 31 Abs. 2 BNO · Wert: 80 m2

Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen

Bei neuen Mehrfamilienhäusern sind Fahrrad-Einstellplätze von mindestens 6.00 m² pro Wohnung zu erstellen. Bei Nicht-Wohnbauten müssen Fahrradplätze mindestens 10% der Motorfahrzeug-Pflichtparkplätze betragen.

Quelle: Art. 31 Abs. 7 BNO · Wert: 6 m2

Reduktion der Pflichtparkplätze in Dorfkernzonen und bei guter ÖV-Erschliessung

In Dorfkernzonen und bei schützenswerten Bauten kann der Gemeinderat die Pflichtparkplätze um bis zu 100% reduzieren. Gleiches gilt für Gebiete mit sehr guter ÖV-Erschliessung (Güteklasse A).

Quelle: Art. 31 Abs. 5, 6 BNO · Wert: 100 %

Umwelt & Gewässer4

Pflicht zur Dachbegrünung

Bei neuen oder umfassend sanierten Bauten sind nicht genutzte Flachdächer grundsätzlich zu begrünen. Leicht geneigte Dächer bis 10° Neigung werden Flachdächern gleichgestellt. An- und Kleinbauten sind ausgenommen.

Quelle: Art. 28 BNO · Wert: 10 °

Naturgefahrenzonen G1–G4

In der roten Zone G1 (erhebliche Gefährdung) sind Bauten grundsätzlich verboten. In der blauen Zone G2 (mittlere Gefährdung) ist ein Objektschutznachweis erforderlich. In den gelben Zonen G3/G4 obliegen Schutzmassnahmen der Bauherrschaft.

Quelle: Art. 56 BNO

Versickerung von unverschmutztem Abwasser

Auf versickerungsfähigem Grund ist unverschmutztes Abwasser (z.B. Regenwasser) auf dem eigenen Grundstück zu versickern.

Quelle: Art. 27 BNO

Emissionsbegrenzung von Aussenbeleuchtungen

Aussenbeleuchtungen müssen unnötige oder schädliche Lichtemissionen vermeiden und durch Lichtbündelung und Abschirmung effizient eingesetzt werden.

Quelle: Art. 29a BNO

Verfahren & Gebühren1

Parzellierungen im Baugebiet

Parzellierungen werden nur genehmigt, wenn keine unüberbaubaren Restparzellen entstehen. Bei bestehenden Gebäuden werden Parzellierungen abgelehnt, wenn dadurch ein baurechtswidriger Zustand entsteht.

Quelle: Art. 29b BNO

Steuern & Bevölkerung in Beringen

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss91%Kanton Ø 96.2% · Rang 9
Einwohner5'315Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 60'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Beringen

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Neuhausen am Rheinfall
13'17'
Schaffhausen
19'22'
Bülach
42'58'
Winterthur
46'57'
Zürich
58'69'
Kreuzlingen
64'93'

Umliegende Gemeinden

Löhningen
10'16'
Neunkirch
13'19'
Siblingen
14'21'
Oberhallau
16'29'
Gächlingen
17'26'
Flurlingen
17'42'

Zuständige Behörde in Beringen

Nützliche Links für Beringen

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Beringen

Wie hoch darf ich in Beringen bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Beringen hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Beringen festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Beringen?

Der Steuerfuss in Beringen beträgt 91% (kantonaler Durchschnitt: 96.2%, Rang 9). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 60'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Beringen erreichbar?

Das nächste Zentrum von Beringen ist Neuhausen am Rheinfall (13 Min. Auto, 17 Min. ÖV). Zürich ist in 58 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Beringen?

Das Baureglement von Beringen ist als PDF verfügbar unter: https://www.beringen.ch/uploads/files/pdf/Beringen%20Online/Rechtsbuch/701.100%20Bau-%20und%20Nutzungsordnung.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Beringen?

Die Baubewilligung in Beringen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Beringen und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Beringen (https://www.beringen.ch/uploads/files/pdf/Beringen%20Online/Rechtsbuch/701.100%20Bau-%20und%20Nutzungsordnung.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).