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Baubewilligung in Altendorf ()

Kanton ·PLZ 8846·BFS 1341

Bauvorschriften in Altendorf pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Altendorf extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
WG
Gewerbe/Industrie

Weitere Bauvorschriften in Altendorf

Nutzung7

Zulässige Nutzung in Wohnzonen W2, W3, W4

In den Wohnzonen sind Einfamilien- und Mehrfamilienhäuser sowie nicht störende Gewerbebetriebe (Läden) zulässig. Mässig oder stark störende Betriebe sind nicht erlaubt.

Quelle: Art. 37 BZR

Zulässige Nutzung in der Landhauszone L1/L2

In den Landhauszonen sind ausschliesslich Wohnbauten zulässig. Die Zone bezweckt eine zurückhaltende, landschaftsschonende Überbauung.

Quelle: Art. 36 BZR

Zulässige Nutzung in der Wohn- und Gewerbezone WG3/WG4

In der Wohn- und Gewerbezone sind mässig störende Gewerbebetriebe und Wohnbauten gestattet. Der Wohnanteil darf bis zu 70% der Ausnützungsziffer betragen.

Quelle: Art. 38 BZR · Wert: 70 %

Verdichtete Bauweise in W2 und W3

In den Wohnzonen W2 und W3 ist verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig. In W2 sind mindestens 4, in W3 mindestens 6 Wohneinheiten (je mind. 4 Zimmer) erforderlich.

Quelle: Art. 19 BZR · Wert: 4 Wohneinheiten

Zulässige Nutzung in der Kernzone K

Die Kernzone ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt.

Quelle: Art. 39 BZR

Zulässige Nutzung in der Gewerbezone G1/G2

Die Gewerbezonen sind für mässig störende Betriebe bestimmt. Der Wohnanteil darf bis zu 20% der gewerblichen Bruttogeschossfläche betragen, mindestens jedoch eine Wohnung bis 150 m².

Quelle: Art. 41 BZR · Wert: 20 %

Zulässige Nutzung in der Industriezone I

Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten aller Art bestimmt. Wohnungen sind nur für betriebsnotwendig standortgebundenes Personal zulässig.

Quelle: Art. 43 BZR

Gestaltung5

Mindestgrösse von Wohn- und Schlafräumen

Wohn- und Schlafräume müssen mindestens 10 m² Bodenfläche und 2.25 m lichte Raumhöhe aufweisen. Im Dachgeschoss muss diese Höhe über mindestens 5 m² vorhanden sein.

Quelle: Art. 8 Abs. 1-2 BZR · Wert: 10 m2

Gestaltung und Einordnung von Bauten

Bauten müssen sich durch Fassaden-, Terrain- und Dachgestaltung sowie Farbgebung in die bauliche Umgebung und das Orts- und Landschaftsbild einfügen. In der Kernzone und an exponierten Lagen gelten erhöhte Anforderungen.

Quelle: Art. 5 BZR

Erholungsflächen und Kinderspielplätze

Bei Neubauten mit mindestens 5 Wohnungen sind Erholungsflächen von mindestens 20% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen anzulegen.

Quelle: Art. 9 BZR · Wert: 20 %

Dachgestaltung und Dachaufbauten

Dachaufbauten bei Schrägdächern sind bis zu einem Drittel der Fassadenlänge gestattet. Attikageschosse über Flachdächern müssen allseitig um 45° zurückversetzt werden.

Quelle: Art. 6 BZR

Seestattzone – Nutzung und Gestaltung

In der Seestattzone sind Wohnhäuser und nicht störende Gewerbebetriebe gestattet. Die bauliche Einheit und Eigenart sind zu erhalten; Giebeldächer sind zu erhalten bzw. bei Neubauten wieder zu erstellen.

Quelle: Art. 40 BZR · Wert: 20 m

Lärmschutz2

Lärmschutz und Empfindlichkeitsstufen

Den Nutzungszonen werden Empfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzvorschriften zugeordnet. Es wird zwischen nicht störenden, mässig störenden und stark störenden Betrieben unterschieden.

Quelle: Art. 11 BZR

Empfindlichkeitsstufen nach Zone

Aus der Grundmasstabelle: Wohnzonen W2/W3/W4 und Seestattzone haben ES II, Kernzone und Gewerbezonen ES III, Industriezone ES IV.

Quelle: Art. 48 BZR

Energie2

Isolation gegen Schall, Wärmeverlust und Feuchtigkeit

Alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Wärmeverlust und Feuchtigkeit zu isolieren.

Quelle: Art. 8 Abs. 3 BZR

Energetische Anforderungen an Aussenwände

Aussenwandflächenanteile über 30 cm Querschnitt werden nicht zur Ausnützungsziffer angerechnet, sofern der k-Wert von 0.3 W/m²K eingehalten ist.

Quelle: Art. 20 Abs. 3 lit. l BZR · Wert: 0.3 W/m2K

Parkplätze & Verkehr4

Pflichtparkplätze bei Wohnbauten

Bei Wohnbauten sind 1.5 Abstellplätze je Wohnung bzw. je 100 m² Bruttogeschossfläche erforderlich. Ab 5 Wohnungen sind zusätzlich 20% Besucherparkplätze vorzusehen.

Quelle: Art. 14 Abs. 2a BZR · Wert: 1.5 PP/Wohnung

Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze

Können die erforderlichen Parkplätze nicht erstellt werden, ist eine Ersatzabgabe von Fr. 5'000 pro Abstellplatz an die Gemeinde zu leisten.

Quelle: Art. 15 BZR · Wert: 5000 CHF/PP

Fahrradabstellplätze

Bei Mehrfamilienhäusern sowie Industrie- und Gewerbebauten sind mindestens gleich viele Fahrradabstellplätze vorzusehen wie der Normbedarf für Motorfahrzeuge verlangt.

Quelle: Art. 14 Abs. 3 BZR

Anforderungen an Garagenausfahrten

Garagenausfahrten dürfen maximal 15% Gefälle aufweisen, das 3 m vor der Strassenlinie auf 3% zu reduzieren ist. Vor jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen.

Quelle: Art. 13 Abs. 2-3 BZR · Wert: 15 %

Brandschutz1

Zusammenbauen von Bauten über die Grenze

Das Zusammenbauen über die Grenze ist zulässig, wenn das Grenz- oder Überbaurecht durch Grundbucheintrag gesichert ist und Brandmauern gemäss feuerpolizeilichen Vorschriften erstellt werden.

Quelle: Art. 29 BZR

Umwelt & Gewässer1

Umgebungsgestaltung mit Grünbereichen

Die Umgebung von Bauten, insbesondere in Wohnzonen, soll genügend Grünbereiche, einheimische Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. Bestehende Bäume und Hecken sind zu erhalten.

Quelle: Art. 7 BZR

Verfahren & Gebühren2

Baubewilligungspflicht

Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Für geringfügige Vorhaben genügt die Meldepflicht; bestimmte Kleinanlagen sind weder melde- noch bewilligungspflichtig.

Quelle: Art. 57 BZR

Gestaltungsplan – Voraussetzungen und Abweichungen

Gestaltungspläne können in allen Bauzonen ab 3'000 m² (Kernzone 1'500 m²) erlassen werden und ermöglichen Abweichungen von Zonenvorschriften wie erhöhte Ausnützung oder grössere Gebäudehöhen.

Quelle: Art. 54-55 BZR · Wert: 3000 m2

Steuern & Bevölkerung in Altendorf

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss121%Kanton Ø 153.3% · Rang 4
Einwohner7'452Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 118'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Altendorf

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Lachen
10'14'
Freienbach
14'21'
Rapperswil-Jona
19'36'
Zürich
38'57'
Luzern
61'98'
Winterthur
68'91'

Umliegende Gemeinden

Galgenen
14'28'
Wollerau
17'36'
Wangen (SZ)
18'26'
Schübelbach
19'30'
Feusisberg
20'40'
Reichenburg
20'37'

Zuständige Behörde in Altendorf

Nützliche Links für Altendorf

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Altendorf

Wie hoch darf ich in Altendorf bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Altendorf hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Altendorf festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Altendorf?

Der Steuerfuss in Altendorf beträgt 121% (kantonaler Durchschnitt: 153.3%, Rang 4). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 118'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Altendorf erreichbar?

Das nächste Zentrum von Altendorf ist Lachen (10 Min. Auto, 14 Min. ÖV). Zürich ist in 38 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Altendorf?

Das Baureglement von Altendorf ist als PDF verfügbar unter: https://www.altendorf.ch/public/upload/assets/859/baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Altendorf?

Die Baubewilligung in Altendorf wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Altendorf und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

Keine Gewähr

bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Altendorf und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Altendorf (https://www.altendorf.ch/public/upload/assets/859/baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).