Baubewilligung in Alchenstorf ()
Bauvorschriften in Alchenstorf
Gebäudeabstände5
Strassenabstand von Kantonsstrassen
Gegenüber Kantonsstrassen ist ein Mindestabstand von 5.00 m ab dem äussersten Fahrbahnrand einzuhalten.
Quelle: Anhang I Ziff. 13 BNR · Wert: 5 m
Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten
Der Gebäudeabstand zwischen zwei Hauptbauten muss mindestens der Summe der jeweiligen Grenzabstände entsprechen. Nachbarn können abweichende Regelungen per Dienstbarkeit vereinbaren.
Quelle: Art. 15 / Art. 20 BNR
Strassenabstand von Gemeindestrassen
Gegenüber Gemeindestrassen ist ein Mindestabstand von 3.60 m ab dem äussersten Fahrbahnrand einzuhalten.
Quelle: Anhang I Ziff. 13 BNR · Wert: 3.6 m
Strassenabstand von Fuss- und Radwegen
Gegenüber Fuss- und Radwegen ist ein Mindestabstand von 2.00 m ab dem äussersten Fahrbahnrand einzuhalten.
Quelle: Anhang I Ziff. 13 BNR · Wert: 2 m
Abstand gegenüber Ufervegetation, Feldgehölzen und Hecken
Hochbauten müssen mindestens 6 Meter, Tiefbauten mindestens 3 Meter Abstand zu Ufervegetation, Feldgehölzen und Hecken einhalten.
Quelle: Art. 21 BNR · Wert: 6 m
Gebäudehöhe12
Baupolizeiliche Masse nach Zonen
Für alle Wohn-, Arbeits- und Landwirtschaftszonen gelten festgelegte Masse für Geschosszahl, Gebäudelänge, Gesamthöhe sowie kleinen und grossen Grenzabstand. Die Tabelle enthält verbindliche Werte für W2, WA2, LWZ und I-LWZ.
Quelle: Art. 14 BNR
Geschosszahl Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Die Gebäudelänge ist auf 18 Meter begrenzt.
Quelle: Art. 14 BNR · Wert: 2 Geschosse
Gebäudelänge Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 darf die Gebäudelänge maximal 18 Meter betragen.
Quelle: Art. 14 BNR · Wert: 18 m
Geschosshöhe – Maximalmasse
Die Geschosshöhe beträgt höchstens 3.00 m für Erd- und Obergeschosse, 3.50 m für das oberste Geschoss eines Gebäudes mit Flachdach. In der WA-Zone kann sie für Arbeitsnutzungen im Erdgeschoss um 1.00 m erhöht werden.
Quelle: Anhang I Ziff. 6.2 BNR · Wert: 3 m
Untergeschoss – Definition und zulässiges Mass
Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens das massgebende Terrain im Mittel um höchstens 1.20 m übersteigt. Bei Hangneigung über 10% gilt ein Mittel von 1.50 m.
Quelle: Anhang I Ziff. 7.1 BNR · Wert: 1.2 m
Kleinbauten – Definition und Masse
Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit nur Nebennutzflächen (z.B. Garagen, Geräteschuppen). Sie zählen höchstens ein Vollgeschoss von max. 4.00 m Höhe und haben eine maximale Gebäudelänge von 8.00 m.
Quelle: Anhang I Ziff. 2.2 BNR · Wert: 8 m
Attikageschoss – Anforderungen
Attikageschosse müssen gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss zurückversetzt sein: eine Fassade um mindestens 2.50 m, zwei Fassaden um mindestens 1.50 m auf 60% der Länge. Die Geschosshöhe beträgt maximal 3.50 m.
Quelle: Anhang I Ziff. 9 BNR · Wert: 2.5 m
Vollgeschosse Hauptbauten und Klein-/Anbauten
Hauptbauten dürfen nur die in der jeweiligen Zone zulässigen Vollgeschosse aufweisen. Klein- und Anbauten zählen in allen Zonen höchstens ein Vollgeschoss.
Quelle: Art. 26 BNR · Wert: 1 Vollgeschoss
Definition und Messung der Gesamthöhe
Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Punkt auf dem massgebenden Terrain. Technisch bedingte Aufbauten wie Kamine bleiben unberücksichtigt.
Quelle: Anhang I Ziff. 5 BNR
Dach- und Attikageschoss
Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachgeschoss ist gestattet. Auf Flachdächern kann eine Attika aufgesetzt werden.
Quelle: Art. 31 BNR
Gesamthöhe WA2 Arbeitsbauten
Für reine Arbeitsbauten in der WA2-Zone gilt eine maximale Gesamthöhe von 10.50 m bei einer maximalen Gebäudelänge von 30 m.
Quelle: Art. 14 BNR · Wert: 10.5 m
Brüstungen und Geländer auf Flachdächern
Brüstungen und Geländer am äusseren Rand des Flachdachs dürfen maximal 1.20 m über Oberkante des fertigen Flachdachs hinausragen. Bei Zurückversetzung um die Mehrhöhe sind bis 1.50 m zulässig.
Quelle: Art. 30 BNR · Wert: 1.2 m
Nutzung4
Nutzung Wohnzone (W)
Wohnzonen sind primär dem Wohnen vorbehalten. Zugelassen sind auch nicht störende Betriebe sowie kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Publikumsverkehr.
Quelle: Art. 6 BNR
Nutzung gemischte Wohn- und Arbeitszone (WA)
Die gemischte Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und mässig störende Betriebe bestimmt. Zugelassen sind Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten, Kleinbetriebe und traditionelle landwirtschaftliche Gewerbe.
Quelle: Art. 7 BNR
Weilerzone «Hinteres Wil»
Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionellen Siedlungsstruktur. Bestehende Gebäude können für Wohnen und mässig störendes Gewerbe umgenutzt werden; Neubauten sind nicht zugelassen.
Quelle: Art. 9–11 BNR
Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN/W)
Die Zone für öffentliche Nutzungen ist für Schul- und Sportanlagen bestimmt. In bestehenden Bauten sind auch Wohnnutzungen zugelassen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Quelle: Art. 8 BNR
Grenzabstand5
Kleiner Grenzabstand Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand mindestens 4 Meter gegenüber dem Nachbargrundstück.
Quelle: Art. 14 / Art. 16 BNR · Wert: 4 m
Grosser Grenzabstand Wohnzone W2
In der Wohnzone W2 beträgt der grosse Grenzabstand (auf der besonnten Längsseite) mindestens 8 Meter.
Quelle: Art. 14 / Art. 16 BNR · Wert: 8 m
Grenzabstand Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten müssen in allen Zonen allseitig einen Mindestabstand von 2 Metern zum Nachbargrundstück einhalten.
Quelle: Art. 17 BNR · Wert: 2 m
Grenzabstand unterirdische und Unterniveaubauten
Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten müssen in allen Zonen einen Mindestabstand von 1.00 m bzw. 1.50 m zum Nachbargrundstück einhalten.
Quelle: Art. 18 BNR · Wert: 1 m
Grenzabstand Tiefbauten, Autoabstellplätze und Schwimmbecken
Autoabstellplätze, Schwimmbecken, Schwimmteiche, Feuchtbiotope und ähnliche Anlagen müssen in allen Zonen mindestens 1.00 m Abstand zum Nachbargrundstück einhalten.
Quelle: Art. 19 BNR · Wert: 1 m
Gestaltung9
Dachgestaltung – Neigung
Dächer mit einer Neigung von mehr als 40° sind generell nicht gestattet. Im Ortsbildschutzperimeter gelten strengere Vorschriften (Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit 35°–45° Neigung).
Quelle: Art. 27 / Art. 39 BNR · Wert: 40 °
Ortsbildschutzperimeter – Grundsatz
Im Ortsbildschutzperimeter sind Neu- und Ersatzbauten bezüglich Standort, Volumen, Proportionen und Bedachung gut ins Ortsbild einzugliedern. Die baupolizeilichen Masse gelten als Richtwerte.
Quelle: Art. 37 / Art. 38 BNR
Dachmaterial und Dachfarbe
Dächer sind mit Material in dunkelroter, -brauner oder grauer Farbe einzudecken. Im Ortsbildschutzperimeter sind ausschliesslich Ziegel in roter oder brauner Farbe vorgeschrieben.
Quelle: Art. 28 / Art. 41 BNR
Dachaufbauten – Abstand zur Firstlinie und Giebelwand
Dachaufbauten wie Gauben und Lukarnen müssen gegenüber der Firstlinie und den Giebelwänden einen Mindestabstand von 1 Meter einhalten.
Quelle: Art. 29 BNR · Wert: 1 m
Begrünung der Umgebung in Wohnzonen
In Wohnzonen ist die Umgebung zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Zufahrten, Hauseingänge, Garageneingänge, bewilligte Abstellplätze und ungedeckte Terrassen. Der Gebäudeumschwung darf nicht als offene gewerbliche Lagerfläche genutzt werden.
Quelle: Art. 32 BNR
Stütz- und Futtermauern gegenüber Nachbargrund
Stütz- und Futtermauern gegenüber dem Nachbargrundstück dürfen maximal 1.20 m hoch sein. Gestaffelte Mauern sind möglich, wenn sie höchstens 3 Stufen bilden und in einer 45°-Neigungslinie liegen.
Quelle: Art. 34 BNR · Wert: 1.2 m
Gebäudestellung
Längs der Strassen sind Bauten parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen. An Hanglagen mit mehr als 10% Neigung sind Bauten parallel oder rechtwinklig zur Falllinie zu stellen.
Quelle: Art. 24 BNR · Wert: 10 %
Stütz- und Futtermauern gegenüber öffentlichen Strassen
Entlang öffentlicher Strassen dürfen Stützmauern maximal 1.20 m hoch sein. Bei Staffelung sind mindestens 2 m Abstand zwischen den Stufen einzuhalten. Gegenüber dem Fahrbahnrand ist ein Abstand von 0.50 m zu wahren.
Quelle: Art. 35 BNR · Wert: 1.2 m
Terrainveränderungen
Terrainveränderungen sind so anzulegen, dass sie sich ins Gelände einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.
Quelle: Art. 33 BNR
Umwelt & Gewässer7
Gefahrengebiete erheblicher Gefährdung (rot)
In Gefahrengebieten erheblicher Gefährdung ist die Erstellung neuer Bauten und Anlagen untersagt. Bestehende Bauten dürfen nur unterhalten und in ihrem Zweck geändert werden, wenn das Risiko dadurch vermindert wird.
Quelle: Art. 52 BNR
Gewässerraum Wynigenbach
Entlang dem Wynigenbach beträgt der Gewässerraum beidseitig je 5.50 m ab Gewässerachse. Entlang der übrigen offenen Fliessgewässer beträgt er beidseitig 5.00 m.
Quelle: Art. 44 BNR · Wert: 5.5 m
Gefahrengebiete mittlerer Gefährdung (blau)
In Gefahrengebieten mittlerer Gefährdung können bestehende Bauten unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Umbauten und Neubauten sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.
Quelle: Art. 53 BNR
Landschaftsschutzgebiet
Das Landschaftsschutzgebiet darf nur land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Bestehende Bauten dürfen nur unterhalten werden. Alte Terrassierungen und Trockenböschungen sind zu erhalten.
Quelle: Art. 42 BNR
Abstand von Stromleitungen in der Wohnzone
Auf bestimmten Parzellen in der Wohnzone müssen Orte mit empfindlicher Nutzung einen Abstand von 20 m bzw. 30 m zur Stromleitungsachse einhalten (NISV-Vorsorgemassnahmen).
Quelle: Art. 6 Abs. 4–5 BNR · Wert: 20 m
Gewässerraum – Ziele und Schutz der Ufervegetation
Der Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer und dem Schutz vor Hochwasser. Die Ufervegetation darf weder gerodet noch überschüttet werden.
Quelle: Art. 43 BNR
Gefahrengebiete geringer Gefährdung (gelb)
In Gefahrengebieten geringer Gefährdung sind Erweiterungen, Ersatz- und Neubauten grundsätzlich zulässig. Für publikumsintensive Bauten oder solche mit hohem Schadenspotenzial gelten strengere Vorschriften.
Quelle: Art. 54 BNR
Verfahren & Gebühren1
Archäologische Schutzgebiete
In archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. Bei archäologischen Funden während Bauarbeiten sind die Arbeiten einzustellen.
Quelle: Art. 49 BNR
Steuern & Bevölkerung in Alchenstorf
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Alchenstorf
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Alchenstorf
Nützliche Links für Alchenstorf
- Baureglement Alchenstorf (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Alchenstorf
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Alchenstorf
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Alchenstorf
Wie hoch ist der Steuerfuss in Alchenstorf?
Der Steuerfuss in Alchenstorf beträgt 175% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 175). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 53'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Alchenstorf erreichbar?
Das nächste Zentrum von Alchenstorf ist Burgdorf (21 Min. Auto, 37 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Alchenstorf?
Das Baureglement von Alchenstorf ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/40201/2697/baureglement_alchenstorf.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Alchenstorf?
Die Baubewilligung in Alchenstorf wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Alchenstorf und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Gewähr
bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Alchenstorf und des Kantons .
Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Alchenstorf (https://oerebfiles.apps.be.ch/40201/2697/baureglement_alchenstorf.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).