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Baubewilligung in Alchenstorf ()

Kanton ·PLZ 3473·BFS 402

Bauvorschriften in Alchenstorf

Gebäudeabstände5

Strassenabstand von Kantonsstrassen

Gegenüber Kantonsstrassen ist ein Mindestabstand von 5.00 m ab dem äussersten Fahrbahnrand einzuhalten.

Quelle: Anhang I Ziff. 13 BNR · Wert: 5 m

Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten

Der Gebäudeabstand zwischen zwei Hauptbauten muss mindestens der Summe der jeweiligen Grenzabstände entsprechen. Nachbarn können abweichende Regelungen per Dienstbarkeit vereinbaren.

Quelle: Art. 15 / Art. 20 BNR

Strassenabstand von Gemeindestrassen

Gegenüber Gemeindestrassen ist ein Mindestabstand von 3.60 m ab dem äussersten Fahrbahnrand einzuhalten.

Quelle: Anhang I Ziff. 13 BNR · Wert: 3.6 m

Strassenabstand von Fuss- und Radwegen

Gegenüber Fuss- und Radwegen ist ein Mindestabstand von 2.00 m ab dem äussersten Fahrbahnrand einzuhalten.

Quelle: Anhang I Ziff. 13 BNR · Wert: 2 m

Abstand gegenüber Ufervegetation, Feldgehölzen und Hecken

Hochbauten müssen mindestens 6 Meter, Tiefbauten mindestens 3 Meter Abstand zu Ufervegetation, Feldgehölzen und Hecken einhalten.

Quelle: Art. 21 BNR · Wert: 6 m

Gebäudehöhe12

Baupolizeiliche Masse nach Zonen

Für alle Wohn-, Arbeits- und Landwirtschaftszonen gelten festgelegte Masse für Geschosszahl, Gebäudelänge, Gesamthöhe sowie kleinen und grossen Grenzabstand. Die Tabelle enthält verbindliche Werte für W2, WA2, LWZ und I-LWZ.

Quelle: Art. 14 BNR

Geschosszahl Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig. Die Gebäudelänge ist auf 18 Meter begrenzt.

Quelle: Art. 14 BNR · Wert: 2 Geschosse

Gebäudelänge Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 darf die Gebäudelänge maximal 18 Meter betragen.

Quelle: Art. 14 BNR · Wert: 18 m

Geschosshöhe – Maximalmasse

Die Geschosshöhe beträgt höchstens 3.00 m für Erd- und Obergeschosse, 3.50 m für das oberste Geschoss eines Gebäudes mit Flachdach. In der WA-Zone kann sie für Arbeitsnutzungen im Erdgeschoss um 1.00 m erhöht werden.

Quelle: Anhang I Ziff. 6.2 BNR · Wert: 3 m

Untergeschoss – Definition und zulässiges Mass

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens das massgebende Terrain im Mittel um höchstens 1.20 m übersteigt. Bei Hangneigung über 10% gilt ein Mittel von 1.50 m.

Quelle: Anhang I Ziff. 7.1 BNR · Wert: 1.2 m

Kleinbauten – Definition und Masse

Kleinbauten sind freistehende Gebäude mit nur Nebennutzflächen (z.B. Garagen, Geräteschuppen). Sie zählen höchstens ein Vollgeschoss von max. 4.00 m Höhe und haben eine maximale Gebäudelänge von 8.00 m.

Quelle: Anhang I Ziff. 2.2 BNR · Wert: 8 m

Attikageschoss – Anforderungen

Attikageschosse müssen gegenüber dem darunter liegenden Vollgeschoss zurückversetzt sein: eine Fassade um mindestens 2.50 m, zwei Fassaden um mindestens 1.50 m auf 60% der Länge. Die Geschosshöhe beträgt maximal 3.50 m.

Quelle: Anhang I Ziff. 9 BNR · Wert: 2.5 m

Vollgeschosse Hauptbauten und Klein-/Anbauten

Hauptbauten dürfen nur die in der jeweiligen Zone zulässigen Vollgeschosse aufweisen. Klein- und Anbauten zählen in allen Zonen höchstens ein Vollgeschoss.

Quelle: Art. 26 BNR · Wert: 1 Vollgeschoss

Definition und Messung der Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Punkt auf dem massgebenden Terrain. Technisch bedingte Aufbauten wie Kamine bleiben unberücksichtigt.

Quelle: Anhang I Ziff. 5 BNR

Dach- und Attikageschoss

Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachgeschoss ist gestattet. Auf Flachdächern kann eine Attika aufgesetzt werden.

Quelle: Art. 31 BNR

Gesamthöhe WA2 Arbeitsbauten

Für reine Arbeitsbauten in der WA2-Zone gilt eine maximale Gesamthöhe von 10.50 m bei einer maximalen Gebäudelänge von 30 m.

Quelle: Art. 14 BNR · Wert: 10.5 m

Brüstungen und Geländer auf Flachdächern

Brüstungen und Geländer am äusseren Rand des Flachdachs dürfen maximal 1.20 m über Oberkante des fertigen Flachdachs hinausragen. Bei Zurückversetzung um die Mehrhöhe sind bis 1.50 m zulässig.

Quelle: Art. 30 BNR · Wert: 1.2 m

Nutzung4

Nutzung Wohnzone (W)

Wohnzonen sind primär dem Wohnen vorbehalten. Zugelassen sind auch nicht störende Betriebe sowie kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Publikumsverkehr.

Quelle: Art. 6 BNR

Nutzung gemischte Wohn- und Arbeitszone (WA)

Die gemischte Wohn- und Arbeitszone ist für Wohnen und mässig störende Betriebe bestimmt. Zugelassen sind Läden, Büros, Dienstleistungsbetriebe, Gaststätten, Kleinbetriebe und traditionelle landwirtschaftliche Gewerbe.

Quelle: Art. 7 BNR

Weilerzone «Hinteres Wil»

Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionellen Siedlungsstruktur. Bestehende Gebäude können für Wohnen und mässig störendes Gewerbe umgenutzt werden; Neubauten sind nicht zugelassen.

Quelle: Art. 9–11 BNR

Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN/W)

Die Zone für öffentliche Nutzungen ist für Schul- und Sportanlagen bestimmt. In bestehenden Bauten sind auch Wohnnutzungen zugelassen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Quelle: Art. 8 BNR

Grenzabstand5

Kleiner Grenzabstand Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand mindestens 4 Meter gegenüber dem Nachbargrundstück.

Quelle: Art. 14 / Art. 16 BNR · Wert: 4 m

Grosser Grenzabstand Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 beträgt der grosse Grenzabstand (auf der besonnten Längsseite) mindestens 8 Meter.

Quelle: Art. 14 / Art. 16 BNR · Wert: 8 m

Grenzabstand Klein- und Anbauten

Klein- und Anbauten müssen in allen Zonen allseitig einen Mindestabstand von 2 Metern zum Nachbargrundstück einhalten.

Quelle: Art. 17 BNR · Wert: 2 m

Grenzabstand unterirdische und Unterniveaubauten

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten müssen in allen Zonen einen Mindestabstand von 1.00 m bzw. 1.50 m zum Nachbargrundstück einhalten.

Quelle: Art. 18 BNR · Wert: 1 m

Grenzabstand Tiefbauten, Autoabstellplätze und Schwimmbecken

Autoabstellplätze, Schwimmbecken, Schwimmteiche, Feuchtbiotope und ähnliche Anlagen müssen in allen Zonen mindestens 1.00 m Abstand zum Nachbargrundstück einhalten.

Quelle: Art. 19 BNR · Wert: 1 m

Gestaltung9

Dachgestaltung – Neigung

Dächer mit einer Neigung von mehr als 40° sind generell nicht gestattet. Im Ortsbildschutzperimeter gelten strengere Vorschriften (Sattel-, Walm- oder Krüppelwalmdächer mit 35°–45° Neigung).

Quelle: Art. 27 / Art. 39 BNR · Wert: 40 °

Ortsbildschutzperimeter – Grundsatz

Im Ortsbildschutzperimeter sind Neu- und Ersatzbauten bezüglich Standort, Volumen, Proportionen und Bedachung gut ins Ortsbild einzugliedern. Die baupolizeilichen Masse gelten als Richtwerte.

Quelle: Art. 37 / Art. 38 BNR

Dachmaterial und Dachfarbe

Dächer sind mit Material in dunkelroter, -brauner oder grauer Farbe einzudecken. Im Ortsbildschutzperimeter sind ausschliesslich Ziegel in roter oder brauner Farbe vorgeschrieben.

Quelle: Art. 28 / Art. 41 BNR

Dachaufbauten – Abstand zur Firstlinie und Giebelwand

Dachaufbauten wie Gauben und Lukarnen müssen gegenüber der Firstlinie und den Giebelwänden einen Mindestabstand von 1 Meter einhalten.

Quelle: Art. 29 BNR · Wert: 1 m

Begrünung der Umgebung in Wohnzonen

In Wohnzonen ist die Umgebung zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Zufahrten, Hauseingänge, Garageneingänge, bewilligte Abstellplätze und ungedeckte Terrassen. Der Gebäudeumschwung darf nicht als offene gewerbliche Lagerfläche genutzt werden.

Quelle: Art. 32 BNR

Stütz- und Futtermauern gegenüber Nachbargrund

Stütz- und Futtermauern gegenüber dem Nachbargrundstück dürfen maximal 1.20 m hoch sein. Gestaffelte Mauern sind möglich, wenn sie höchstens 3 Stufen bilden und in einer 45°-Neigungslinie liegen.

Quelle: Art. 34 BNR · Wert: 1.2 m

Gebäudestellung

Längs der Strassen sind Bauten parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen. An Hanglagen mit mehr als 10% Neigung sind Bauten parallel oder rechtwinklig zur Falllinie zu stellen.

Quelle: Art. 24 BNR · Wert: 10 %

Stütz- und Futtermauern gegenüber öffentlichen Strassen

Entlang öffentlicher Strassen dürfen Stützmauern maximal 1.20 m hoch sein. Bei Staffelung sind mindestens 2 m Abstand zwischen den Stufen einzuhalten. Gegenüber dem Fahrbahnrand ist ein Abstand von 0.50 m zu wahren.

Quelle: Art. 35 BNR · Wert: 1.2 m

Terrainveränderungen

Terrainveränderungen sind so anzulegen, dass sie sich ins Gelände einfügen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht.

Quelle: Art. 33 BNR

Umwelt & Gewässer7

Gefahrengebiete erheblicher Gefährdung (rot)

In Gefahrengebieten erheblicher Gefährdung ist die Erstellung neuer Bauten und Anlagen untersagt. Bestehende Bauten dürfen nur unterhalten und in ihrem Zweck geändert werden, wenn das Risiko dadurch vermindert wird.

Quelle: Art. 52 BNR

Gewässerraum Wynigenbach

Entlang dem Wynigenbach beträgt der Gewässerraum beidseitig je 5.50 m ab Gewässerachse. Entlang der übrigen offenen Fliessgewässer beträgt er beidseitig 5.00 m.

Quelle: Art. 44 BNR · Wert: 5.5 m

Gefahrengebiete mittlerer Gefährdung (blau)

In Gefahrengebieten mittlerer Gefährdung können bestehende Bauten unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Umbauten und Neubauten sind unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Quelle: Art. 53 BNR

Landschaftsschutzgebiet

Das Landschaftsschutzgebiet darf nur land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Bestehende Bauten dürfen nur unterhalten werden. Alte Terrassierungen und Trockenböschungen sind zu erhalten.

Quelle: Art. 42 BNR

Abstand von Stromleitungen in der Wohnzone

Auf bestimmten Parzellen in der Wohnzone müssen Orte mit empfindlicher Nutzung einen Abstand von 20 m bzw. 30 m zur Stromleitungsachse einhalten (NISV-Vorsorgemassnahmen).

Quelle: Art. 6 Abs. 4–5 BNR · Wert: 20 m

Gewässerraum – Ziele und Schutz der Ufervegetation

Der Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion der Gewässer und dem Schutz vor Hochwasser. Die Ufervegetation darf weder gerodet noch überschüttet werden.

Quelle: Art. 43 BNR

Gefahrengebiete geringer Gefährdung (gelb)

In Gefahrengebieten geringer Gefährdung sind Erweiterungen, Ersatz- und Neubauten grundsätzlich zulässig. Für publikumsintensive Bauten oder solche mit hohem Schadenspotenzial gelten strengere Vorschriften.

Quelle: Art. 54 BNR

Verfahren & Gebühren1

Archäologische Schutzgebiete

In archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. Bei archäologischen Funden während Bauarbeiten sind die Arbeiten einzustellen.

Quelle: Art. 49 BNR

Steuern & Bevölkerung in Alchenstorf

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss175%Kanton Ø 170.8% · Rang 175
Einwohner634Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 53'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Alchenstorf

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Burgdorf
21'37'
Zuchwil
28'72'
Solothurn
30'72'
Bern
36'55'
Biel/Bienne
46'100'
Thun
53'87'

Umliegende Gemeinden

Rumendingen
10'18'
Koppigen
11'23'
Höchstetten
11'19'
Willadingen
12'21'
Hellsau
12'93'
Ersigen
14'34'

Zuständige Behörde in Alchenstorf

Nützliche Links für Alchenstorf

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Alchenstorf

Wie hoch ist der Steuerfuss in Alchenstorf?

Der Steuerfuss in Alchenstorf beträgt 175% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 175). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 53'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Alchenstorf erreichbar?

Das nächste Zentrum von Alchenstorf ist Burgdorf (21 Min. Auto, 37 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Alchenstorf?

Das Baureglement von Alchenstorf ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/40201/2697/baureglement_alchenstorf.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Alchenstorf?

Die Baubewilligung in Alchenstorf wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Alchenstorf und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Alchenstorf und des Kantons .

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Alchenstorf (https://oerebfiles.apps.be.ch/40201/2697/baureglement_alchenstorf.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).