Baubewilligung in Neuchâtel (NE)
Bauvorschriften in Neuchâtel
Gebäudeabstände8
Einzelne Balkone in der zusammengebauten Zone
Ab 4 m Höhe sind einzelne Balkone zulässig, wenn sie nicht mehr als 1/16 der Breite zwischen den Baulinien vorspringen und ihre Gesamtlänge zwei Drittel der Fassadenlänge nicht überschreitet.
Quelle: Art. 75 RU · Wert: 4 m
Vorsprünge in der Zone der alten Strassen (ZAR): Profile
In der ZAR werden konstruktive Vorsprünge (Gesimse, Balkone, Dachfenster, Kamine) dauerhaft bewilligt, während Markisen und Schilder nur auf Widerruf toleriert werden. Die Vorsprünge sind durch spezifische Profile begrenzt.
Quelle: Art. 64 RU · Wert: 0.8 m
Vorsprünge an öffentlichen Strassen
Vorsprünge wie Gesimse, Balkone, Erkerfenster, Markisen und Schilder sind durch Profile begrenzt, die proportional zur Strassenbreite festgelegt werden. Dabei werden Gesundheit, Besonnung, Ästhetik und Verkehrssicherheit berücksichtigt.
Quelle: Art. 51 RU
Vorsprünge von Gesimsen und Vordächern in der ONC-Zone
Gesims- und Vordachvorsprünge dürfen in der nicht zusammengebauten Zone nicht mehr als 1/7 der Fassadenhöhe betragen. Balkone, die mehr als die Hälfte der Fassadenlänge einnehmen, gelten als Baukörper und unterliegen den Zonenprofilen.
Quelle: Art. 108 RU
Sockel in der zusammengebauten und halbzusammengebauten Zone
Ein Sockel von 80 cm Höhe mit 10 cm Vorsprung über die Baulinie ist zulässig. Unterhalb von 4 m Höhe sind keine weiteren festen Elemente an der Fassade erlaubt. Der Gesimsvorsatz darf maximal 1/20 der Breite zwischen den Baulinien betragen.
Quelle: Art. 74 RU · Wert: 0.8 m
Erkerfenster in der zusammengebauten Zone
Erkerfenster und andere massive Vorbauten sind unter denselben Bedingungen wie Balkone zulässig, sofern sie nicht mehr als ein Viertel der Fassadenlänge einnehmen.
Quelle: Art. 78 RU · Wert: 25 %
Durchgehende Balkone in der zusammengebauten Zone
Durchgehende Balkone an der Fassade sind nur zulässig, wenn sie nicht mehr als 1/30 der Breite zwischen den Baulinien vorspringen, ihre Tiefe im Gebäudekörper liegt und die ästhetische Übereinstimmung mit den Nachbargebäuden gewährleistet ist.
Quelle: Art. 77 RU
Kosten bei Aufstockung: Mittelkamine
Wer sein Gebäude aufstockt, trägt die Kosten für die Erhöhung der gemeinsamen Kamine sowie für die Korrekturen der Abwalmungen. Als gemeinsamer Kamin gilt jeder Kamin bis 5 m von der Katastergrenze.
Quelle: Art. 86 RU · Wert: 5 m
Gebäudehöhe6
Gebäudeprofil bei unterirdischen Wohnräumen
Wenn Wohnräume ganz oder teilweise unterhalb des natürlichen Terrains liegen, wird das Gebäudeprofil ab der Unterseite dieser Räume gemessen. Geländeveränderungen dürfen nicht dazu führen, dass mehr als ein zusätzliches Geschoss sichtbar wird.
Quelle: Art. 12 Abs. 2 und 4 RU
Dachaufbauten in der nicht zusammengebauten Zone (ONC)
In der nicht zusammengebauten Bauweise darf kein Dachaufbau das Gebäudeprofil überschreiten. Ausgenommen sind Kamin- und Lüftungsköpfe.
Quelle: Art. 26 RU
Dachaufbauten in der zusammengebauten Zone (OC): Giebel, Dachfenster, Attika
In der zusammengebauten Bauweise müssen Giebel, Dachfenster und Attiken unter dem Dachfensterprofil bleiben. Die Gesamtlänge der Dachfenster darf maximal zwei Drittel der Fassadenlänge betragen. Eine zusammengefasste Attika zählt als Stockwerk, wenn sie mehr als die Hälfte der Fassadenlänge überschreitet.
Quelle: Art. 27 RU · Wert: 66.7 %
Mittelgiebel in der zusammengebauten Zone
Ein Mittelgiebel, der den Firstpunkt des Nachbargebäudes um mehr als 1,80 m überragt, muss ab dem unteren Drittel des Überragens abgewalmt werden. Die Abwalmneigung muss 50° steiler sein als die Dachneigung.
Quelle: Art. 85 RU · Wert: 1.8 m
Stützmauern und Gebäudeprofile in der ONC-Zone
Bei Stützmauern zwischen zwei Grundstücken wird der Ausgangspunkt für das Gebäudeprofil auf zwei Dritteln der mittleren Mauerhöhe, senkrecht über der Katastergrenze, festgelegt. Die Stützmauer muss vor den Bauarbeiten bestanden haben.
Quelle: Art. 104 RU
Kaminkopfhöhe in der ZAR
Die maximale Höhe von Kaminkopfaufbauten beträgt 1/10 der Strassenbreite multipliziert mit der Quadratwurzel von 2. Kein Kaminkopf darf weniger als 1,75 m vom Fassadenabsatz aus dem Dach herausragen.
Quelle: Art. 66 RU · Wert: 1.75 m
Gestaltung11
Fassadenmaterialien
Fassadenverkleidungen müssen aus gelbem Hauterive-Stein oder Jura-Fels bestehen. Andere Materialien können vom Gemeinderat bewilligt werden. Rustikale Mauerwerksimitate und sogenannte 'künstlerische' Verputze sind verboten.
Quelle: Art. 34 RU
Architektonische Gestaltung der Fassaden
Gebäude müssen in Einklang mit ihrer Umgebung gestaltet sein und den grundlegenden Regeln der Architektur entsprechen.
Quelle: Art. 33 RU
Dachfenster in der ZAR: Abmessungen und Anordnung
Dachfenster dürfen maximal 1,50 m breit sein und insgesamt nicht mehr als 40% der Fassadenlänge einnehmen. Ein zweiter Reihe von Dachfenstern ist unter bestimmten Bedingungen möglich (max. 20% der Fassadenlänge, max. 1 m Breite pro Fenster).
Quelle: Art. 65 RU · Wert: 1.5 m
Fassadenfarben
Verputze müssen in der Masse eingefärbt, gestrichen oder matt lackiert sein. Die Farbtöne sollen von Weiss bis Erdtöne reichen, in hellen Tönen passend zu den lokalen Steinen. Andere Farben müssen vor der Ausführung als Muster auf der Baustelle vorgelegt werden.
Quelle: Art. 35 RU
Allgemeine Gebäudeausrichtung
Die allgemeine Gebäudeausrichtung muss zwischen 70° Südost und 20° Südwest liegen.
Quelle: Art. 16 RU
Beschriftungen und Schilder an Fassaden und Dächern
Beschriftungen und Schilder müssen direkt an der Fassade angebracht sein und mit deren Architektur harmonieren. Beschriftungen auf Dächern sind verboten.
Quelle: Art. 58 RU
Fensterflächen bei Höfen, Sackgassen und engen Strassen
Fenster, die auf Höfe, Sackgassen oder enge Strassen hinausgehen und den Himmel unter einem Winkel von mehr als 45° sehen, müssen mindestens ein Siebtel der Raumfläche betragen. Der Sichtwinkel wird in 1,70 m Höhe über dem Boden gemessen.
Quelle: Art. 36 RU · Wert: 1.7 m
Flachdächer ohne Dachaufbauten
Dächer mit geringer Neigung (0° bis 35°) müssen frei von Dachfenstern und Attiken sein.
Quelle: Art. 29 Abs. 2 RU · Wert: 35 °
Gestaltung der Dächer
Da Neuchâtel terrassenförmig gebaut ist, müssen Dächer besonders sorgfältig gestaltet werden, da sie von oben gut sichtbar sind.
Quelle: Art. 21 RU
Gesimse und Kordons an der Grenze in der OC-Zone
Gesimse und Kordons eines höheren Gebäudes dürfen nicht abrupt an der Grenze enden, sondern müssen mindestens 1,50 m um die Ecke geführt und architektonisch abgeschlossen werden.
Quelle: Art. 87 RU · Wert: 1.5 m
Aussenantenne: Beschränkung auf eine Antenne
Neu- und grundlegend umgebaute Gebäude dürfen nur mit einer einzigen Aussenantenne für den Empfang von Radiowellen ausgestattet werden.
Quelle: Art. 61bis RU · Wert: 1 Stück
Verfahren & Gebühren3
Leuchtreklamen und Leuchtschilder
Leuchtreklamen und Leuchtschilder sind bewilligungspflichtig gemäss Polizeireglement. Solche, die das Strassenbild verschönern, können von den Polizeigebühren befreit werden.
Quelle: Art. 59 RU
Abgabe für Vorsprünge auf öffentlichem Grund
Vorsprünge, die in den öffentlichen Raum ragen, können einer jährlichen Gebühr unterliegen. Die Besteuerungsmodalitäten richten sich nach dem Polizeireglement.
Quelle: Art. 52 RU
Blinde Fassaden: Einigung zwischen Nachbarn
Vor der Bewilligung eines Neubaus neben einem Gebäude mit blinder Fassade versucht der Gemeinderat, eine Einigung zwischen den Eigentümern zu erzielen, damit der Neubau sich an diese Fassade anlehnen kann.
Quelle: Art. 91 RU
Steuern & Bevölkerung in Neuchâtel
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Zuständige Behörde in Neuchâtel
Gemeindeverwaltung Neuchâtel
Website BauamtNützliche Links für Neuchâtel
- Baureglement Neuchâtel (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Neuchâtel
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Neuchâtel
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Neuchâtel
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Neuchâtel
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Neuchâtel
Wie hoch ist der Steuerfuss in Neuchâtel?
Der Steuerfuss in Neuchâtel beträgt 0% (kantonaler Durchschnitt: 0%, Rang ). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF . Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wo finde ich das Baureglement von Neuchâtel?
Das Baureglement von Neuchâtel ist als PDF verfügbar unter: https://www.neuchatelville.ch/fileadmin/sites/ne_ville/fichiers/votre_commune/reglementation/imported/70_2_20Reglement_20d_urbanisme.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Neuchâtel?
Die Baubewilligung in Neuchâtel wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Neuchâtel beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Neuchâtel und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
bivy begleitet dein Bauprojekt in Neuchâtel
Lade dein Baureglement hoch — bivy zeigt dir sofort, welche Vorschriften für dein Projekt gelten.
Weitere Gemeinden in der Nähe
Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.
Keine Gewähr
bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Neuchâtel und des Kantons Neuchâtel.
Keine Haftung
bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.
Externe Links
Diese Seite enthält Links zu Websites Dritter (u.a. Raiffeisen Schweiz, kantonale Behörden, Wikipedia). bivy hat keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Websites und übernimmt keine Verantwortung dafür. Die Verlinkung stellt keine Empfehlung dar.
Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Neuchâtel (https://www.neuchatelville.ch/fileadmin/sites/ne_ville/fichiers/votre_commune/reglementation/imported/70_2_20Reglement_20d_urbanisme.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).