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Baubewilligung in Neuchâtel (NE)

Kanton Neuchâtel·PLZ 2000·BFS 6458·34'200 Einwohner

Bauvorschriften in Neuchâtel

Gebäudeabstände8

Einzelne Balkone in der zusammengebauten Zone

Ab 4 m Höhe sind einzelne Balkone zulässig, wenn sie nicht mehr als 1/16 der Breite zwischen den Baulinien vorspringen und ihre Gesamtlänge zwei Drittel der Fassadenlänge nicht überschreitet.

Quelle: Art. 75 RU · Wert: 4 m

Vorsprünge in der Zone der alten Strassen (ZAR): Profile

In der ZAR werden konstruktive Vorsprünge (Gesimse, Balkone, Dachfenster, Kamine) dauerhaft bewilligt, während Markisen und Schilder nur auf Widerruf toleriert werden. Die Vorsprünge sind durch spezifische Profile begrenzt.

Quelle: Art. 64 RU · Wert: 0.8 m

Vorsprünge an öffentlichen Strassen

Vorsprünge wie Gesimse, Balkone, Erkerfenster, Markisen und Schilder sind durch Profile begrenzt, die proportional zur Strassenbreite festgelegt werden. Dabei werden Gesundheit, Besonnung, Ästhetik und Verkehrssicherheit berücksichtigt.

Quelle: Art. 51 RU

Vorsprünge von Gesimsen und Vordächern in der ONC-Zone

Gesims- und Vordachvorsprünge dürfen in der nicht zusammengebauten Zone nicht mehr als 1/7 der Fassadenhöhe betragen. Balkone, die mehr als die Hälfte der Fassadenlänge einnehmen, gelten als Baukörper und unterliegen den Zonenprofilen.

Quelle: Art. 108 RU

Sockel in der zusammengebauten und halbzusammengebauten Zone

Ein Sockel von 80 cm Höhe mit 10 cm Vorsprung über die Baulinie ist zulässig. Unterhalb von 4 m Höhe sind keine weiteren festen Elemente an der Fassade erlaubt. Der Gesimsvorsatz darf maximal 1/20 der Breite zwischen den Baulinien betragen.

Quelle: Art. 74 RU · Wert: 0.8 m

Erkerfenster in der zusammengebauten Zone

Erkerfenster und andere massive Vorbauten sind unter denselben Bedingungen wie Balkone zulässig, sofern sie nicht mehr als ein Viertel der Fassadenlänge einnehmen.

Quelle: Art. 78 RU · Wert: 25 %

Durchgehende Balkone in der zusammengebauten Zone

Durchgehende Balkone an der Fassade sind nur zulässig, wenn sie nicht mehr als 1/30 der Breite zwischen den Baulinien vorspringen, ihre Tiefe im Gebäudekörper liegt und die ästhetische Übereinstimmung mit den Nachbargebäuden gewährleistet ist.

Quelle: Art. 77 RU

Kosten bei Aufstockung: Mittelkamine

Wer sein Gebäude aufstockt, trägt die Kosten für die Erhöhung der gemeinsamen Kamine sowie für die Korrekturen der Abwalmungen. Als gemeinsamer Kamin gilt jeder Kamin bis 5 m von der Katastergrenze.

Quelle: Art. 86 RU · Wert: 5 m

Gebäudehöhe6

Gebäudeprofil bei unterirdischen Wohnräumen

Wenn Wohnräume ganz oder teilweise unterhalb des natürlichen Terrains liegen, wird das Gebäudeprofil ab der Unterseite dieser Räume gemessen. Geländeveränderungen dürfen nicht dazu führen, dass mehr als ein zusätzliches Geschoss sichtbar wird.

Quelle: Art. 12 Abs. 2 und 4 RU

Dachaufbauten in der nicht zusammengebauten Zone (ONC)

In der nicht zusammengebauten Bauweise darf kein Dachaufbau das Gebäudeprofil überschreiten. Ausgenommen sind Kamin- und Lüftungsköpfe.

Quelle: Art. 26 RU

Dachaufbauten in der zusammengebauten Zone (OC): Giebel, Dachfenster, Attika

In der zusammengebauten Bauweise müssen Giebel, Dachfenster und Attiken unter dem Dachfensterprofil bleiben. Die Gesamtlänge der Dachfenster darf maximal zwei Drittel der Fassadenlänge betragen. Eine zusammengefasste Attika zählt als Stockwerk, wenn sie mehr als die Hälfte der Fassadenlänge überschreitet.

Quelle: Art. 27 RU · Wert: 66.7 %

Mittelgiebel in der zusammengebauten Zone

Ein Mittelgiebel, der den Firstpunkt des Nachbargebäudes um mehr als 1,80 m überragt, muss ab dem unteren Drittel des Überragens abgewalmt werden. Die Abwalmneigung muss 50° steiler sein als die Dachneigung.

Quelle: Art. 85 RU · Wert: 1.8 m

Stützmauern und Gebäudeprofile in der ONC-Zone

Bei Stützmauern zwischen zwei Grundstücken wird der Ausgangspunkt für das Gebäudeprofil auf zwei Dritteln der mittleren Mauerhöhe, senkrecht über der Katastergrenze, festgelegt. Die Stützmauer muss vor den Bauarbeiten bestanden haben.

Quelle: Art. 104 RU

Kaminkopfhöhe in der ZAR

Die maximale Höhe von Kaminkopfaufbauten beträgt 1/10 der Strassenbreite multipliziert mit der Quadratwurzel von 2. Kein Kaminkopf darf weniger als 1,75 m vom Fassadenabsatz aus dem Dach herausragen.

Quelle: Art. 66 RU · Wert: 1.75 m

Gestaltung11

Fassadenmaterialien

Fassadenverkleidungen müssen aus gelbem Hauterive-Stein oder Jura-Fels bestehen. Andere Materialien können vom Gemeinderat bewilligt werden. Rustikale Mauerwerksimitate und sogenannte 'künstlerische' Verputze sind verboten.

Quelle: Art. 34 RU

Architektonische Gestaltung der Fassaden

Gebäude müssen in Einklang mit ihrer Umgebung gestaltet sein und den grundlegenden Regeln der Architektur entsprechen.

Quelle: Art. 33 RU

Dachfenster in der ZAR: Abmessungen und Anordnung

Dachfenster dürfen maximal 1,50 m breit sein und insgesamt nicht mehr als 40% der Fassadenlänge einnehmen. Ein zweiter Reihe von Dachfenstern ist unter bestimmten Bedingungen möglich (max. 20% der Fassadenlänge, max. 1 m Breite pro Fenster).

Quelle: Art. 65 RU · Wert: 1.5 m

Fassadenfarben

Verputze müssen in der Masse eingefärbt, gestrichen oder matt lackiert sein. Die Farbtöne sollen von Weiss bis Erdtöne reichen, in hellen Tönen passend zu den lokalen Steinen. Andere Farben müssen vor der Ausführung als Muster auf der Baustelle vorgelegt werden.

Quelle: Art. 35 RU

Allgemeine Gebäudeausrichtung

Die allgemeine Gebäudeausrichtung muss zwischen 70° Südost und 20° Südwest liegen.

Quelle: Art. 16 RU

Beschriftungen und Schilder an Fassaden und Dächern

Beschriftungen und Schilder müssen direkt an der Fassade angebracht sein und mit deren Architektur harmonieren. Beschriftungen auf Dächern sind verboten.

Quelle: Art. 58 RU

Fensterflächen bei Höfen, Sackgassen und engen Strassen

Fenster, die auf Höfe, Sackgassen oder enge Strassen hinausgehen und den Himmel unter einem Winkel von mehr als 45° sehen, müssen mindestens ein Siebtel der Raumfläche betragen. Der Sichtwinkel wird in 1,70 m Höhe über dem Boden gemessen.

Quelle: Art. 36 RU · Wert: 1.7 m

Flachdächer ohne Dachaufbauten

Dächer mit geringer Neigung (0° bis 35°) müssen frei von Dachfenstern und Attiken sein.

Quelle: Art. 29 Abs. 2 RU · Wert: 35 °

Gestaltung der Dächer

Da Neuchâtel terrassenförmig gebaut ist, müssen Dächer besonders sorgfältig gestaltet werden, da sie von oben gut sichtbar sind.

Quelle: Art. 21 RU

Gesimse und Kordons an der Grenze in der OC-Zone

Gesimse und Kordons eines höheren Gebäudes dürfen nicht abrupt an der Grenze enden, sondern müssen mindestens 1,50 m um die Ecke geführt und architektonisch abgeschlossen werden.

Quelle: Art. 87 RU · Wert: 1.5 m

Aussenantenne: Beschränkung auf eine Antenne

Neu- und grundlegend umgebaute Gebäude dürfen nur mit einer einzigen Aussenantenne für den Empfang von Radiowellen ausgestattet werden.

Quelle: Art. 61bis RU · Wert: 1 Stück

Verfahren & Gebühren3

Leuchtreklamen und Leuchtschilder

Leuchtreklamen und Leuchtschilder sind bewilligungspflichtig gemäss Polizeireglement. Solche, die das Strassenbild verschönern, können von den Polizeigebühren befreit werden.

Quelle: Art. 59 RU

Abgabe für Vorsprünge auf öffentlichem Grund

Vorsprünge, die in den öffentlichen Raum ragen, können einer jährlichen Gebühr unterliegen. Die Besteuerungsmodalitäten richten sich nach dem Polizeireglement.

Quelle: Art. 52 RU

Blinde Fassaden: Einigung zwischen Nachbarn

Vor der Bewilligung eines Neubaus neben einem Gebäude mit blinder Fassade versucht der Gemeinderat, eine Einigung zwischen den Eigentümern zu erzielen, damit der Neubau sich an diese Fassade anlehnen kann.

Quelle: Art. 91 RU

Steuern & Bevölkerung in Neuchâtel

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss0%Kanton Ø 0% · Rang
EinwohnerTrend:
Ø EinkommenCHF Steuerbares Einkommen

Zuständige Behörde in Neuchâtel

Gemeindeverwaltung Neuchâtel

Website Bauamt

Nützliche Links für Neuchâtel

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Neuchâtel

Wie hoch ist der Steuerfuss in Neuchâtel?

Der Steuerfuss in Neuchâtel beträgt 0% (kantonaler Durchschnitt: 0%, Rang ). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF . Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wo finde ich das Baureglement von Neuchâtel?

Das Baureglement von Neuchâtel ist als PDF verfügbar unter: https://www.neuchatelville.ch/fileadmin/sites/ne_ville/fichiers/votre_commune/reglementation/imported/70_2_20Reglement_20d_urbanisme.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Neuchâtel?

Die Baubewilligung in Neuchâtel wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Neuchâtel beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Neuchâtel (https://www.neuchatelville.ch/fileadmin/sites/ne_ville/fichiers/votre_commune/reglementation/imported/70_2_20Reglement_20d_urbanisme.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).