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Baubewilligung in La Chaux-de-Fonds (NE)

Kanton Neuchâtel·PLZ 2300·BFS 6421·38'300 Einwohner

Bauvorschriften in La Chaux-de-Fonds

Gebäudeabstände1

Gebäudeabstände und Gabarits

Die Mindestabstände zwischen Gebäuden werden durch die gesetzlichen Gabarits bestimmt. In der Urbanisierungszone 2 gelten alle Fassaden innerhalb eines 45°-Bogens nach Westen als Nordfassaden.

Quelle: Art. 27 RAC · Wert: 45 °

Gebäudehöhe6

Gebäudemasse ZHFD

In der Zone für geringe Wohndichte beträgt die maximale Gebäudelänge 18 m (bis 24 m mit Rücksprüngen, bis 36 m bei Gruppierung), maximale Traufhöhe 6,5 m, maximale Firsthöhe 9 m.

Quelle: Art. 198 RAC · Wert: 6.5 m

Maximale Gebäudehöhe in der Zentrumzone (ZCV)

An der Avenue Léopold-Robert in der Zentrumzone beträgt die maximale Traufhöhe 20 Meter.

Quelle: Art. 173 RAC · Wert: 20 m

Maximale Gebäudetiefe Wohnbauten

Die Tiefe von Wohngebäuden darf in der gesamten Urbanisierungszone 15 Meter nicht überschreiten.

Quelle: Art. 38 RAC · Wert: 15 m

Maximale Höhe von Stützmauern und Böschungen

Stützmauern und Böschungen auf privaten oder öffentlichen Parzellen dürfen maximal 1,50 Meter über dem natürlichen Terrain messen. Aufschüttungen und Abtragungen sind ebenfalls auf 1,50 Meter begrenzt.

Quelle: Art. 85 RAC · Wert: 1.5 m

Mindesthöhe in öffentlichen Lokalen

In öffentlichen Lokalen und Einrichtungen muss die lichte Raumhöhe mindestens 3 Meter betragen. In bestehenden Betrieben kann sie auf mindestens 2,50 Meter reduziert werden.

Quelle: Art. 81 RAC · Wert: 3 m

Mindesthöhe bewohnbarer Dachräume

In Dachräumen muss jeder bewohnbare Raum auf mindestens der Hälfte seiner Fläche eine Mindesthöhe von 2,40 Metern aufweisen.

Quelle: Art. 68 RAC · Wert: 2.4 m

Nutzung4

Wohnverbot in der Industriezone

In der Industriezone ist der Bau von Wohnungen verboten, mit Ausnahme einer Dienstwohnung pro Gebäude.

Quelle: Art. 211 RAC

Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern

Bei Neubauten mit mehr als 10 Wohnungen sind Spielplätze mit mindestens 5 m² pro Wohnung (über 2 Zimmer), jedoch mindestens 100 m² zusammenhängend, zu erstellen. Bei Nichterfüllung ist eine Ersatzabgabe zu leisten.

Quelle: Art. 90 RAC · Wert: 5 m2

Zulässige Nutzungen in der Zone für geringe Wohndichte (ZHFD)

Die Zone für geringe Wohndichte ist hauptsächlich für Einzelwohnen bestimmt. Wirtschaftliche Aktivitäten, die in die Wohnung integriert sind und die Nachbarschaft wenig stören, sind erlaubt, sofern sie nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche beanspruchen.

Quelle: Art. 194 RAC · Wert: 50 %

Zulässige Nutzungen in der Zone Ville Ancienne (ZVA)

Die Altstadt ist für Wohnen, Kleingewerbe, Handwerk, Verwaltung und Dienstleistungen bestimmt. Neue Aktivitäten mit erheblichem Schwerlastverkehr oder Immissionen (Lärm, Gerüche) sind ausgeschlossen.

Quelle: Art. 162 RAC

Grenzabstand1

Mindestabstand bei fast-angebautem Orden (Ordre presque contigu)

Im fast-angebauten Orden müssen Hauptgebäude einen seitlichen Mindestabstand von 3 Metern zur Grenze einhalten.

Quelle: Art. 34 RAC · Wert: 3 m

Ausnützung / Überbauung12

Ausnützung ZHFD Gruppenwohnen

In der Zone für geringe Wohndichte (Gruppenwohnen) gilt ein Ausnützungsindex von mindestens 0,5 und maximal 0,7, maximaler Überbauungsgrad 35%, minimaler Grünflächenanteil 30%.

Quelle: Art. 197 RAC · Wert: 0.7 IUS

Ausnützung und Masse ZHMD im fast-angebauten Orden (ZHMD-OPC)

In der Zone für mittlere Wohndichte im fast-angebauten Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,2, maximale Traufhöhe 9,5 m, maximale Firsthöhe 13 m.

Quelle: Art. 188-189 RAC · Wert: 1.2 IUS

Ausnützung und Masse ZHMD im freistehenden Orden (ZHMD-ONC)

In der Zone für mittlere Wohndichte im freistehenden Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 0,9, maximale Traufhöhe 9,5 m, maximale Firsthöhe 13 m.

Quelle: Art. 190-191 RAC · Wert: 0.9 IUS

Ausnützung ZHFD Einzelwohnen

In der Zone für geringe Wohndichte (Einzelwohnen) gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 0,6, maximaler Überbauungsgrad 25%, minimaler Grünflächenanteil 40%.

Quelle: Art. 196 RAC · Wert: 0.6 IUS

Ausnützung ZHHD in geschlossenem Orden (ZHHD-OC)

In der Zone für dichte Wohnbebauung im geschlossenen Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 2,5, ein maximaler Überbauungsgrad von 45% und ein minimaler Grünflächenanteil von 25%.

Quelle: Art. 178 RAC · Wert: 2.5 IUS

Ausnützung und Masse ZHHD im fast-angebauten Orden (ZHHD-OPC)

In der Zone für dichte Wohnbebauung im fast-angebauten Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,6, maximale Traufhöhe 15 m, maximale Länge 35 m.

Quelle: Art. 181-182 RAC · Wert: 1.6 IUS

Ausnützung und Masse ZHHD im freistehenden Orden (ZHHD-ONC)

In der Zone für dichte Wohnbebauung im freistehenden Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,8, maximale Traufhöhe 18 m, maximale Firsthöhe 21 m, maximale Länge 45 m.

Quelle: Art. 183 RAC · Wert: 1.8 IUS

Ausnützung Zone Mixte im freistehenden/fast-angebauten Orden (ZM-ONC/OPC)

In der gemischten Zone im freistehenden oder fast-angebauten Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,4, maximale Traufhöhe 12 m, maximale Firsthöhe 15 m, maximale Länge 35 m.

Quelle: Art. 206-207 RAC · Wert: 1.4 IUS

Ausnützung Zone Mixte im geschlossenen Orden (ZM-OC)

In der gemischten Zone im geschlossenen Orden gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,8, maximale Traufhöhe 12 m, maximale Firsthöhe 15 m.

Quelle: Art. 204-205 RAC · Wert: 1.8 IUS

Ausnützung Industriezone (ZI)

In der Industriezone gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,5, maximaler Überbauungsgrad 60%, minimaler Grünflächenanteil 25%, maximale Traufhöhe 15 m, maximale Länge 120 m.

Quelle: Art. 213-214 RAC · Wert: 1.5 IUS

Masse Zone für niedrige Bauten (ZU1)

In der kantonalen Zone für niedrige Bauten (Chez Capel, Chalet Heimelig) gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 0,2, maximaler Überbauungsgrad 15%, maximale Firsthöhe 7,5 m, maximale Länge 10 m.

Quelle: Art. 285 RAC · Wert: 0.2 IUS

Ausnützung Zone d'utilité publique (ZUP)

In der Zone für öffentliche Nutzungen gilt ein maximaler Ausnützungsindex von 1,5 und ein maximaler Überbauungsgrad von 60%.

Quelle: Art. 223 RAC · Wert: 1.5 IUS

Gestaltung6

Bauregeln im UNESCO-Perimeter

Im UNESCO-Welterbe-Perimeter gelten alle ordentlichen Bau- und Planungsvorschriften, ergänzt durch besondere Qualitätsanforderungen. Bauprojekte werden unter Berücksichtigung der Ziele des Welterbes beurteilt.

Quelle: Art. 111 / Art. 113 RAC

Grundsatz der architektonischen Qualität

Alle Bauten und Anlagen müssen sowohl innen als auch aussen qualitativ hochwertige Architektur aufweisen und auf ihre natürliche und gebaute Umgebung Rücksicht nehmen. Eine Baubewilligung kann verweigert werden, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind.

Quelle: Art. 2 RAC

Abbruchverbot für schützenswerte Gebäude

Bemerkenswerte und gut integrierte Gebäude im Bebauungsplan dürfen nicht abgebrochen werden. Bei zufälliger Zerstörung müssen sie nach gleicher Lage und Volumetrie wiederaufgebaut werden.

Quelle: Art. 129 / Art. 135 / Art. 138 RAC

Einfriedungen und Zäune – Bewilligungspflicht

Einfriedungen über 1 Meter Höhe benötigen eine Baubewilligung. Im UNESCO-Perimeter sind undurchsichtige Zäune und Palisaden grundsätzlich verboten.

Quelle: Art. 57 RAC · Wert: 1 m

Begrünte Dächer in der Zone Mixte und Industriezone

In der Zone Mixte und der Industriezone müssen Dächer begrünt werden. Die Gemeinde kann auf die Begrünung verzichten, wenn Solarpanels oder ausgebaute Dachterrassen vorgesehen sind.

Quelle: Art. 203 / Art. 215 RAC

Gestaltung von Bauten in der Landwirtschaftszone

Neubauten in der Landwirtschaftszone müssen sich in die bestehenden Gebäude und das Ortsbild einfügen. Möglichst sollen für die Landwirtschaftszone typische Materialien verwendet werden.

Quelle: Art. 252-253 RAC

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen

Die Lärmempfindlichkeitsstufen werden gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung (LSV) nach Zonennutzung zugeteilt. Ausserhalb der Urbanisierungszone gilt Stufe DS III für lärmempfindliche Räume.

Quelle: Art. 14 RAC

Energie3

Energiebonus für Minergie-Gebäude

Neubauten oder renovierte Gebäude mit einem offiziellen Energielabel (z.B. Minergie) können einen Bonus von bis zu 10% auf den maximalen Ausnützungsindex erhalten, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Quelle: Art. 100 RAC · Wert: 10 %

Verbot der Aussendämmung bei geschützten Gebäuden

Auf dem gesamten Gemeindegebiet ist die Aussendämmung bei Gebäuden mit einer Bewertungsnote von 0–3 verboten. Im UNESCO-Perimeter gilt das Verbot für Gebäude mit Note 0–6.

Quelle: Art. 101 RAC

Kleine Windkraftanlagen

Kleine Windkraftanlagen (unter 30 m Gesamthöhe) können unter den Bedingungen von Art. 24 RPG bewilligt werden. Im UNESCO-Perimeter und der Pufferzone sind sie verboten. Eine Landschaftsstudie ist erforderlich.

Quelle: Art. 102 RAC · Wert: 30 m

Parkplätze & Verkehr6

Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen

Jeder Neubau oder wesentliche Umbau muss auf privatem Grund ausreichend Parkplätze für Autos und Zweiräder bereitstellen. Anzahl und technische Anforderungen richten sich nach dem kantonalen Ausführungsreglement.

Quelle: Art. 92 RAC

Unterirdische oder integrierte Parkierung

Ab 5 Parkplätzen muss mindestens die Hälfte unterirdisch oder im Gebäude integriert sein. Ab 20 Parkplätzen sind mindestens 80% unterirdisch oder integriert zu erstellen. Im Perimeter des Bebauungsplans müssen alle Parkplätze unterirdisch sein.

Quelle: Art. 94 RAC · Wert: 80 %

Veloabstellplätze und Kinderwagenraum

Für Zweiräder sind ausreichend Abstellplätze zu schaffen. Bei Mehrfamilienhäusern ist ein separater Raum für Velos und Kinderwagen obligatorisch. Motorräder müssen in einem anderen Raum oder in der Garage untergebracht werden.

Quelle: Art. 97 RAC

Ersatzabgabe für nicht realisierbare Parkplätze

Können die vorgeschriebenen Parkplätze nicht erstellt werden, verlangt die Gemeinde eine Ersatzabgabe. Der Betrag ist im kommunalen Gebührenreglement festgelegt und fliesst in einen Fonds für kollektive Parkanlagen.

Quelle: Art. 99 RAC

Mobilitätsplan (Plan de mobilité)

Für jeden Neubau, wesentlichen Umbau, Nutzungsänderung oder Betrieb mit mehr als 30 Angestellten ist ein Mobilitätsplan erforderlich, der vor Bauabschluss vom Dienst genehmigt werden muss.

Quelle: Art. 95 RAC · Wert: 30 Angestellte

Gemeinschaftliche Parkierungsanlage

Ein Eigentümer kann seine Parkierungspflicht durch Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Anlage im Umkreis von 300 Metern erfüllen. Die Nutzung muss durch eine Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden.

Quelle: Art. 96 RAC · Wert: 300 m

Brandschutz1

Schneefanggitter – Pflicht bei Schrägdächern

Gebäude mit Schrägdach, die höher als 3 Meter sind und an den öffentlichen Raum grenzen, müssen mit Schneefanggittern ausgestattet werden.

Quelle: Art. 71 RAC · Wert: 3 m

Umwelt & Gewässer5

Bauverbot in Gefahrenzonen hoher Gefährdung

In Sektoren mit hoher Naturgefahr sind Neubauten, Wiederaufbauten sowie Umbauten mit wesentlicher Erhöhung des Schadenpotenzials grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur für Bauten mit überwiegendem öffentlichem Interesse möglich.

Quelle: Art. 109 RAC

Baumschutz in der Urbanisierungszone

Innerhalb der Urbanisierungszone 2 sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm (gemessen 1 m über Boden) geschützt. Das Fällen oder starke Beschneiden erfordert eine Bewilligung der Gemeinde.

Quelle: Art. 154-155 RAC · Wert: 50 cm

Bauen in Gefahrenzonen mittlerer Gefährdung

In Sektoren mit mittlerer Naturgefahr können Bauten bewilligt werden (ausser empfindliche Objekte), sofern eine Zusatzstudie zur Gefahrenart und zu Schutzmassnahmen erstellt wird. Eine Vorkonsultation ist obligatorisch.

Quelle: Art. 108 RAC

Mindestanzahl Bäume bei Neubauten

Bei Neubauten muss pro Grundstück mindestens ein Hochstammbaum plus ein weiterer Baum pro 500 m² Katasterfläche gepflanzt werden. Mindestens die Hälfte der Pflanzen muss einheimische Arten sein.

Quelle: Art. 153 RAC · Wert: 500 m2

Versickerung von Regenwasser

Auf Aussenflächenmuss Regenwasser direkt im Boden versickern. Asphaltierte oder betonierte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.

Quelle: Art. 83 RAC

Verfahren & Gebühren2

Wettbewerbspflicht für wichtige Projekte

Im UNESCO-Perimeter, in der Industriezone, in strategischen Sektoren und für wichtige oder besondere Projekte kann der Gemeinderat Ideen- oder Projektwettbewerbe sowie Vorprojekte von mehreren Fachleuten verlangen. Alle Kosten trägt der Gesuchsteller.

Quelle: Art. 9 RAC

Frist für Aussenraumgestaltung nach Bauabschluss

Jede Parzelle, auf der Bauarbeiten durchgeführt wurden, muss innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Arbeiten vollständig und ordnungsgemäss gestaltet werden.

Quelle: Art. 87 RAC · Wert: 12 Monate

Steuern & Bevölkerung in La Chaux-de-Fonds

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss75%Kanton Ø 72.2% · Rang 11
Einwohner37'945Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 46'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von La Chaux-de-Fonds

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Le Locle
21'33'
Laténa
34'65'
Yverdon-les-Bains
51'73'
Neuchâtel
27'57'
Biel/Bienne
54'66'
Bern
62'93'

Umliegende Gemeinden

Les Planchettes
20'33'
La Ferrière
20'30'
Renan (BE)
23'27'
La Sagne
24'32'
Sonvilier
26'37'
Les Bois
26'38'

Zuständige Behörde in La Chaux-de-Fonds

Gemeindeverwaltung La Chaux-de-Fonds

Website Bauamt

Nützliche Links für La Chaux-de-Fonds

Häufige Fragen zur Baubewilligung in La Chaux-de-Fonds

Wie hoch ist der Steuerfuss in La Chaux-de-Fonds?

Der Steuerfuss in La Chaux-de-Fonds beträgt 75% (kantonaler Durchschnitt: 72.2%, Rang 11). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 46'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist La Chaux-de-Fonds erreichbar?

Das nächste Zentrum von La Chaux-de-Fonds ist Le Locle (21 Min. Auto, 33 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von La Chaux-de-Fonds?

Das Baureglement von La Chaux-de-Fonds ist als PDF verfügbar unter: https://www.chaux-de-fonds.ch/rapports-et-reglements/reglementation/Documents/60_10.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in La Chaux-de-Fonds?

Die Baubewilligung in La Chaux-de-Fonds wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Neuchâtel beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in La Chaux-de-Fonds und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde La Chaux-de-Fonds (https://www.chaux-de-fonds.ch/rapports-et-reglements/reglementation/Documents/60_10.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).