Baubewilligung in Baar (ZG)
Bauvorschriften in Baar
Gebäudeabstände7
Kleinbauten – Definition und Grenzabstand
Kleinbauten sind eingeschossige Nebengebäude (nicht Wohn- oder Gewerbezwecke) mit max. 50 m² Grundfläche, 3.50 m Fassadenhöhe und 5 m Firsthöhe. Der Grenzabstand beträgt 2.50 m.
Quelle: § 52 BO · Wert: 50 m2
Auskragungen – Balkone, Dachvorsprünge, Erker
Balkone und andere Auskragungen dürfen bis 1.50 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, wenn sie nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge beanspruchen. Gleiches gilt für Dachvorsprünge und Erker.
Quelle: § 47 BO · Wert: 1.5 m
Arealbebauung – Abweichungen von Einzelbauweise
Arealbebauungen dürfen von der Gebäudelänge, den Grenz- und Gebäudeabständen sowie der Geschosszahl abweichen (ein zusätzliches Geschoss, bei Terrassenhäusern zwei). Gegenüber Nachbarparzellen gelten jedoch die ordentlichen Abstände.
Quelle: § 18 BO
Terrainveränderungen ohne Stützmauern
Bei Terrainveränderungen muss ein Abstand von mindestens 0.50 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Abgrabungen und Aufböschungen dürfen im Grenzbereich höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden.
Quelle: § 48 BO · Wert: 0.5 m
Einfriedungen und Pflanzungen längs Strassen
Einfriedungen und Pflanzungen längs Strassen müssen 50 cm vom Trottoir- oder Strassenrand Abstand halten und dürfen max. 1.50 m hoch sein. Höhere Einfriedungen sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen.
Quelle: § 50 BO · Wert: 1.5 m
Stützmauern längs Strassen und Wegen
Stützmauern längs Strassen müssen 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand Abstand halten und dürfen max. 1.50 m hoch sein. Höhere Mauern sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen.
Quelle: § 49 BO · Wert: 1.5 m
Abstand von Hochspannungsfreileitungen
Bauten mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren müssen von Hochspannungsfreileitungen einen horizontalen Mindestabstand von 15 m ab Leitungsmitte einhalten.
Quelle: § 53 BO · Wert: 15 m
Gebäudehöhe5
Geschosszahl und Fassadenhöhe nach Zonen
Die maximale Geschosszahl und Fassadenhöhe variiert je nach Zone: W2a/W2b max. 2 Geschosse und 6.5 m Fassadenhöhe, W3 max. 3 Geschosse und 9.5 m, WA4 max. 4 Geschosse und 14.5 m.
Quelle: § 44 BO (Teil 1) · Wert: 6.5 m
Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern (Attika)
Bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern können 50% der darunter liegenden Geschossfläche frei genutzt werden. Wird das Attikageschoss näher als 1.20 m zur Fassade gestellt, erhöht sich der Grenzabstand um 1.50 m.
Quelle: § 54 BO · Wert: 50 %
Bauzone Unterfeld Nord – Baumassenziffer und Höhe
In der Bauzone Unterfeld Nord beträgt die maximale Baumassenziffer 7.0 m³/m². Die maximale Fassadenhöhe/Firsthöhe beträgt 23.5 m. Im Rahmen von Bebauungsplänen sind bis 8.0 m³/m² und punktuell 29 m Höhe zulässig.
Quelle: § 36b BO · Wert: 7 m3/m2
Bauzone Unterfeld Süd – Hochhäuser und Nutzungsmasse
In der Bauzone Unterfeld Süd sind drei Hochhäuser mit definierten Mindest- und Maximalhöhen (35–60 m) möglich. Es sind max. 60'000 m² anrechenbare Geschossfläche zulässig, davon max. 38'000 m² für Wohnen.
Quelle: § 36c BO · Wert: 60 m
Terrassenhäuser – Definition und Sonderregeln
Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude mit mindestens 3 m horizontalem Versatz zwischen den Geschossen. Sie dürfen ein zusätzliches Geschoss aufweisen, sofern kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain um mehr als 7.5 m überragt.
Quelle: § 51 BO · Wert: 7.5 m
Nutzung10
Nutzung in Wohnzonen
Wohnzonen sind für das Wohnen, Quartierläden und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. In der Zone W2a/0.3 sind nur Ein-, Doppel- und Zweifamilienhäuser zulässig.
Quelle: § 29 BO
Mindest-Wohnanteil und Gewerbeanteil nach Zonen
In Wohnzonen muss der Wohnanteil mindestens 80% betragen. In Wohn- und Arbeitszonen WA3/WA4 mindestens 40% Wohnen und 20% bzw. 40% Gewerbe. In der Kernzone KA je mindestens 40%.
Quelle: § 44 BO (Teil 2) · Wert: 80 %
Nutzung in Wohn- und Arbeitszonen
Wohn- und Arbeitszonen erlauben Wohnen sowie nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Lebensmittelverkaufsflächen sind bis 1'500 m² zulässig, Non-Food bis 1'000 m² pro Gebäude.
Quelle: § 30 BO · Wert: 1500 m2
Kernzone A – Nutzung und Bebauungsplanpflicht
Die Kernzone A dient der Erhaltung und Entwicklung des Ortszentrums. Im Erdgeschoss sind keine Wohnungen zulässig. Es gilt eine Bebauungsplanpflicht.
Quelle: § 32 BO
Kindgerechte Spielflächen bei Wohnbauten
Bei Bauten mit mehr als vier Wohnungen sind kindgerechte Spielflächen zu erstellen. Diese müssen mindestens 15% der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche betragen.
Quelle: § 11 Abs. 1-2 BO · Wert: 15 %
Kleinwohnungsanteil bei grösseren Überbauungen
Bei Überbauungen mit mehr als 20 Wohneinheiten muss mindestens 10% der Wohnungen Kleinwohnungen bis 3,5 Zimmer sein. Dies gilt auch für Arealbebauungen und Bebauungspläne.
Quelle: § 10 BO · Wert: 10 %
Arealbebauung – Mindestfläche und Pflicht
Ab einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 2'000 m² kann der Gemeinderat eine Arealbebauung verlangen. Arealbebauungen müssen erhöhte Anforderungen an Gestaltung, Erschliessung und Umwelt erfüllen.
Quelle: § 17, § 21 BO · Wert: 2000 m2
Nutzung in Arbeitszonen
Arbeitszonen sind für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Lebensmittelverkauf ist grundsätzlich nicht zulässig, ausgenommen kleinere Flächen bis 200 m² für den Quartierbedarf.
Quelle: § 31 BO · Wert: 200 m2
Öffentliche Freiflächen – Mindestanteil
In speziell bezeichneten Flächen gilt eine Bebauungsplanpflicht. Die öffentliche Freifläche soll mindestens 3% der anrechenbaren Landfläche betragen.
Quelle: § 11 Abs. 5 BO · Wert: 3 %
Bauzone Spinnerei an der Lorze – Nutzung und Masse
Die Zone Spinnerei an der Lorze erlaubt Wohnen und Gewerbe mit je mindestens 40% Anteil. Die maximale anrechenbare Geschossfläche beträgt 67'000 m². Es darf nur im Rahmen eines ordentlichen Bebauungsplans gebaut werden.
Quelle: § 36d BO · Wert: 67000 m2
Grenzabstand5
Grosser Grenzabstand in Wohnzonen
Der grosse Grenzabstand beträgt in den Wohnzonen W2a und W2b mindestens 8 m, in W3 und WA3 mindestens 10 m, in WA4 mindestens 11 m.
Quelle: § 44 BO (Teil 2) · Wert: 8 m
Kleiner Grenzabstand in Wohnzonen
Der kleine Grenzabstand beträgt in den Wohnzonen W2a und W2b mindestens 4 m, in der Zone W3 mindestens 5 m. In Wohn- und Arbeitszonen WA3 ebenfalls 5 m, WA4 6/8 m.
Quelle: § 44 BO (Teil 1) · Wert: 4 m
Grenzabstand für Unterniveaubauten und Kleinbauten
In Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2.50 m. Wintergärten und abgestützte Balkone dürfen max. 2 m in den grossen Grenzabstand hineinragen.
Quelle: § 45 BO · Wert: 2.5 m
Näherbau mit Nachbarzustimmung
Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Bei Kleinbauten muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden.
Quelle: § 46 BO
Mindestgrenzabstand WA4/WA5 gegenüber Wohnzonen
Gebäude in den Zonen WA4/0.9 und WA5/5.0 müssen gegenüber Wohnzonen und Wohnbauten in angrenzenden Zonen immer einen Grenzabstand von mindestens 8 m einhalten.
Quelle: § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 7 BO · Wert: 8 m
Ausnützung / Überbauung2
Ausnützungsziffer nach Zonen
Die maximale Ausnützungsziffer (AZ) variiert je nach Zone: W2a 0.3, W2b 0.5, W3 0.6, WA3 0.6, WA4 0.9. Für Arbeitszonen gilt eine Baumassenziffer (BZ): AA 3.0, AB 4.0, AC 4.0, AD 5.0.
Quelle: § 44 BO (Teil 2) · Wert: 0.9 AZ
Ausnützungsbonus bei Arealbebauungen
Wer alle Anforderungen einer Arealbebauung erfüllt, erhält einen Ausnützungsbonus. Die maximale Ausnützungsziffer erhöht sich je nach Zone (z.B. W2b von 0.5 auf 0.6, W3 von 0.6 auf 0.7, WA4 von 0.9 auf 1.0).
Quelle: § 19 BO · Wert: 1 AZ
Gestaltung3
Einordnung und Gestaltung von Bauten
Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche gut in die Umgebung einordnen. Auch Antennen, Reklamen und Anschriften dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
Quelle: § 12 BO
Ortsbildschutzzone – Schutz und Bewilligungspflicht
In der Ortsbildschutzzone sind Abbrüche, Umbauten und Fassadenänderungen zusätzlich bewilligungspflichtig. Schutzobjekte müssen in ihrer Substanz erhalten werden und dürfen nicht abgebrochen werden.
Quelle: § 34 BO
Dachgestaltung – Aufbauten und Einschnitte
Dachaufbauten und Dacheinschnitte bei Schrägdächern dürfen zusammen maximal 1/3 der Gebäudelänge ausmachen. Flachdächer sind nach Möglichkeit zu begrünen.
Quelle: § 13 BO
Lärmschutz1
Lärmschutz – Bauarbeitszeiten
Lärmige Bauarbeiten sind nur werktags von 07:00–12:00 Uhr und 13:00–19:00 Uhr erlaubt. Der Gemeinderat kann vorsorglich besondere Massnahmen verlangen.
Quelle: § 15 BO
Energie1
Umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung bei Arealbebauungen
Bei Arealbebauungen ist umweltfreundliche Energie- und Wassernutzung gefordert, z.B. Minergie-Standard, Sonnenenergienutzung oder erneuerbare Energien wie Grundwasserwärmepumpen.
Quelle: § 17 Abs. 1 lit. h BO
Parkplätze & Verkehr4
Erstellungspflicht für Parkfelder
Bei Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten sowie Zweckänderungen müssen genügend Parkfelder auf privatem Grund erstellt werden. Parkfelder dürfen ohne Bewilligung nicht zweckentfremdet werden.
Quelle: § 22 BO
Bemessung der Parkfelder – Richtwerte
Die Anzahl Parkfelder richtet sich nach VSS-Normen. Für Wohnen gilt: 1 Parkfeld pro 100 m² BGF oder 1 Parkfeld pro Wohnung, plus 10% Besucherparkfelder. Für Gewerbe gelten nutzungsabhängige Richtwerte.
Quelle: § 23 BO, Anhang 3 · Wert: 1 PP/Wohnung
Ersatzabgabe für nicht erstellte Parkfelder
Wer von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern befreit wird, muss pro nicht erstellten Parkplatz eine Ersatzabgabe von CHF 8'000 entrichten (indexiert).
Quelle: § 27 BO · Wert: 8000 CHF
Abstellplätze für Zweiräder – Überdachung und Lage
Abstellplätze für Zweiradfahrzeuge müssen überdacht sein und genügend Plätze sind ebenerdig im Eingangsbereich anzulegen.
Quelle: § 25 Abs. 5 BO
Umwelt & Gewässer3
Gestaltung von Parkierungsanlagen – Versickerung
Parkierungsanlagen sind so zu gestalten, dass Meteorwasser versickern kann. Parkfelder sind mit Grünstreifen und Bepflanzungen abzutrennen und innerhalb der Anlage angemessen zu bepflanzen.
Quelle: § 25 Abs. 2-3 BO
Naturschutzzone – Schutz und Verbote
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung schützenswerter Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Jegliche Eingriffe, die den Schutzzielen widersprechen, sind untersagt.
Quelle: § 42 BO
Gewässerraum
Für die im Zonenplan bezeichneten Gewässerräume gelten die Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Quelle: § 43a BO
Verfahren & Gebühren2
Hindernisfreies Bauen
Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr müssen für Behinderte zugänglich und benutzbar sein. Es gelten besondere Anforderungen an Zugänge, Parkplätze und WC-Anlagen.
Quelle: § 9 BO
Archäologische Fundstätten – Bewilligungspflicht
In Bereichen archäologischer Fundstätten sind alle Terrainveränderungen bewilligungspflichtig und bereits im Projektstadium mit dem Amt für Denkmalpflege und Archäologie zu besprechen.
Quelle: § 16 BO
Steuern & Bevölkerung in Baar
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Baar
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Baar
Gemeindeverwaltung Baar
Website BauamtNützliche Links für Baar
- Baureglement Baar (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Baar
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Zug
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Baar
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Baar
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Baar
Wie hoch ist der Steuerfuss in Baar?
Der Steuerfuss in Baar beträgt 51% (kantonaler Durchschnitt: 55%, Rang 1). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 108'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Baar erreichbar?
Das nächste Zentrum von Baar ist Zug (13 Min. Auto, 25 Min. ÖV). Zürich ist in 35 Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Baar?
Das Baureglement von Baar ist als PDF verfügbar unter: https://www.baar.ch/_docn/6561167/Bauordnung_Gemeinde_Baar_mit_Nachf%C3%BChrungen_bis_17.04.2025.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Baar?
Die Baubewilligung in Baar wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Zug beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Baar (https://www.baar.ch/_docn/6561167/Bauordnung_Gemeinde_Baar_mit_Nachf%C3%BChrungen_bis_17.04.2025.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).