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Baubewilligung in Wila ()

Kanton ·PLZ 8492·BFS 181

Bauvorschriften in Wila pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Wila extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W21.7 m3/m2
Art. 23 / Art. 26 BZO
W32.3 m3/m2
Art. 23 / Art. 28 BZO
Gewerbe/Industrie12 m
Art. 30 lit. f) BZO
15 %
Art. 30 lit. b) BZO

Weitere Bauvorschriften in Wila

Nutzung6

Zonenordnung Gemeinde Wila

Das Gemeindegebiet ist in verschiedene Zonen eingeteilt: Kernzonen, Zentrumszonen, Wohnzonen (W2a, W2b, W3, WG2, WG3a, WG3b), Gewerbezonen (G3, G4), Zone für öffentliche Bauten sowie Freihalte- und Erholungszonen. Die Zonenzuteilung ist im Zonenplan 1:5000 festgehalten.

Quelle: Art. 1 BZO

Spiel- und Ruheflächen bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohneinheiten und in Arealüberbauungen müssen Spiel- und Ruheflächen von mindestens 10% der massgeblichen Grundfläche vorgesehen werden.

Quelle: Art. 50 BZO · Wert: 10 %

Nutzweise in den Gewerbezonen

In den Gewerbezonen sind mässig störendes Gewerbe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Die Verkaufsfläche ist je Geschäft auf 300 m² beschränkt.

Quelle: Art. 31 BZO · Wert: 300 m2

Nutzweise in der Kernzone

In der Kernzone sind alle Nutzungen mit höchstens mässig störenden Auswirkungen zulässig (Wohnen, Landwirtschaft, Läden, Kleingewerbe, Büros). Mindestens 1/3 der Geschossflächen in Nicht-Landwirtschaftsgebäuden muss für Wohnen genutzt werden.

Quelle: Art. 19 / Art. 20 BZO · Wert: 33.3 %

Nutzweise Wohnzone mit Gewerbeanteil WG3b

In der WG3b-Zone sind mässig störende Gewerbebetriebe vorrangig; Wohnungen sind auf max. 1/3 der anrechenbaren Baumasse beschränkt.

Quelle: Art. 29a BZO · Wert: 33.3 %

Mobilfunkanlagen – Zonenregelung

Sichtbare Mobilfunkanlagen sind vorrangig in Gewerbezonen zulässig, danach in Zentrumszonen und zuletzt in Kernzonen. In Wohnzonen nur bei nachgewiesenem funktechnischem Bedarf.

Quelle: Art. 50d BZO

Gestaltung7

Zweck und Gestaltung Kernzone

Die Kernzonen dienen der Erhaltung des Dorfkerns. Alle Bauten müssen sich gut ins Ortsbild einfügen; die genaue Stellung von Neubauten wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Quelle: Art. 3 BZO

Dachneigung in der Kernzone

In der Kernzone sind nur allseitig vorspringende Satteldächer mit gleicher beidseitiger Neigung erlaubt: bei flarzähnlichen Bauten mind. 22°, bei übrigen Bauten 34°–45°. Für 'Besondere Gebäude' sind auch Pultdächer zulässig.

Quelle: Art. 13 BZO · Wert: 34 °

Fassadengestaltung in der Kernzone

Ortsbildfremde Materialien und grelle Farben sind verboten. Riegelfassaden müssen erhalten bleiben. Balkone und Wintergärten sind zulässig, wenn sie zum Gebäude passen und das Ortsbild nicht stören.

Quelle: Art. 14 BZO

Raumbildende Fassaden in der Kernzone

Als raumbildend bezeichnete Fassaden müssen in Lage, Höhe und gestalterischen Elementen erhalten bleiben. Bei Abschnitten mit Anordnungsspielraum darf höchstens 2 m nach innen abgewichen werden.

Quelle: Art. 7a BZO · Wert: 2 m

Bedachungsmaterial in der Kernzone

Dächer in der Kernzone sind mit braunen Ziegeln zu decken. Für Neubauten und Solaranlagen sind andere, ortsbildverträgliche Eindeckungen gestattet.

Quelle: Art. 10 BZO

Umbauten und Ersatzneubauten in der Kernzone

Bestehende Hauptgebäude in der Kernzone dürfen innerhalb ihrer Gebäudegrundfläche umgebaut oder ersetzt werden. Die Grundfläche darf um das Mass der Aussenisolation (max. 20 cm) vergrössert werden.

Quelle: Art. 4 BZO · Wert: 20 cm

Fenstergestaltung in der Kernzone

Fenster müssen die Form eines stehenden Rechtecks haben und mit fixen, flügelbündigen Sprossen unterteilt sein. Bei Neu- und Umbauten sind andere Formen möglich, sofern die Massstäblichkeit gewahrt bleibt.

Quelle: Art. 15 BZO

Energie1

Energiesparende Bauteile – Anrechnung Baumassenziffer

Verglaste Balkone, Veranden und andere Vorbauten ohne Heizinstallationen, die dem Energiesparen dienen, müssen nicht an die Baumassenziffer angerechnet werden.

Quelle: Art. 50a BZO

Parkplätze & Verkehr4

Pflichtparkplätze für Wohnnutzungen

Pro Wohneinheit mit bis zu 3 Zimmern ist 1 Parkplatz vorgeschrieben, bei mehr als 3 Zimmern 1,5 Parkplätze. In Kernzonen gilt einheitlich 1 Parkplatz pro Wohneinheit.

Quelle: Art. 44 BZO · Wert: 1.5 PP/Wohneinheit

Besucherparkplätze

Ab 5 Pflichtparkplätzen ist zusätzlich pro 5 Pflichtabstellplätze ein Besucherparkplatz zu erstellen und zu markieren.

Quelle: Art. 45 BZO · Wert: 5 PP

Pflichtparkplätze für Gewerbebauten

Für Gewerbebauten sind 0,5 Parkplätze pro Arbeitsplatz vorgeschrieben. Bruchteile sind aufzurunden.

Quelle: Art. 44 BZO · Wert: 0.5 PP/Arbeitsplatz

Abstellplätze für Fahrräder und Kinderwagen

Bei Mehrfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und Kinderspielfahrzeuge vorzusehen.

Quelle: Art. 48 BZO

Brandschutz1

Keine Abstandsverschärfung bei brennbaren Aussenwänden (Kernzone)

In der Kernzone findet die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden keine Anwendung.

Quelle: Art. 8 BZO

Umwelt & Gewässer2

Hochwasserschutz – Objektschutzmassnahmen

Bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen wird der erforderliche Objektschutz gemäss Gefahrenkarte im Baubewilligungsverfahren angeordnet. Bei bestehenden Bauten in Gefahrengebieten werden Schutzmassnahmen gefordert.

Quelle: Art. 50b BZO

Abfallentsorgung bei Wohnüberbauungen

Wohnüberbauungen ab 6 Wohnungen müssen auf privatem Grund mit Einrichtungen für die Kehrichtentsorgung ausgestattet werden.

Quelle: Art. 49 BZO · Wert: 6 Wohnungen

Verfahren & Gebühren2

Gestaltungsplanpflicht für bestimmte Gebiete

Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebiete Ghöngg und Talgarten besteht eine Pflicht zur Ausarbeitung eines Gestaltungsplanes vor der Überbauung.

Quelle: Art. 50c BZO

Abbruch von Gebäuden in der Kernzone

Der Abbruch von Gebäuden in der Kernzone ist bewilligungspflichtig und darf nur genehmigt werden, wenn Baulücken das Ortsbild nicht beeinträchtigen oder der Ersatzbau gesichert ist.

Quelle: Art. 22 BZO

Zuständige Behörde in Wila

Nützliche Links für Wila

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Wila

Wie hoch darf ich in Wila bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Wila hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Wila festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Wila?

Der Mindestgrenzabstand in Wila variiert nach Zone: Gewerbe/Industrie: 12 m (Art. 30 lit. f) BZO). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wo finde ich das Baureglement von Wila?

Das Baureglement von Wila ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12843. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Wila?

Die Baubewilligung in Wila wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Wila und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Wila (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=12843). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).