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Baubewilligung in Wiggiswil ()

Kanton ·PLZ 3053·BFS 553

Bauvorschriften in Wiggiswil

Gebäudeabstände4

Bauabstand von öffentlichen Strassen und Wegen

Gebäude müssen je nach Strassentyp unterschiedliche Mindestabstände einhalten: 5 m zu Staatsstrassen, 3.6 m zu übrigen öffentlichen Strassen und 2 m zu Fusswegen.

Quelle: Art. 6 BauR · Wert: 5 m

Bauabstand vom Wald

Gebäude müssen mindestens 30 Meter vom Waldrand entfernt gebaut werden. Ausnahmen sind nur aus wichtigen Gründen durch die kantonale Behörde möglich.

Quelle: Art. 7 BauR · Wert: 30 m

Gebäudeabstände zwischen zwei Gebäuden

Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Bei An- und Kleinbauten kann der Abstand unter Bedingungen auf 2 m reduziert werden.

Quelle: Art. 10 BauR · Wert: 2 m

Bauabstand von der Landwirtschaftszone

Gebäude müssen gegenüber der Grenze zur Landwirtschaftszone einen Mindestabstand von 5 Metern einhalten.

Quelle: Art. 9 BauR · Wert: 5 m

Gebäudehöhe2

Definition und Zählung von Vollgeschossen

Vollgeschosse sind alle Geschosse ausser Unter- und Dachgeschoss. Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es im Mittel mehr als 1.2 m über das Terrain ragt; das Dachgeschoss, wenn der Kniestock 1.5 m überschreitet.

Quelle: Art. 12 BauR · Wert: 1.2 m

Messung der traufseitigen Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe wird von der Fassadenlinie bis zur Oberkante der Dachkonstruktion gemessen. Bei Hanglagen ist eine Mehrhöhe von 1 m erlaubt.

Quelle: Art. 11 BauR · Wert: 1 m

Nutzung6

Baupolizeiliche Masse in der Wohnzone

Die Wohnzone erlaubt max. 2 Vollgeschosse. Der kleine Grenzabstand beträgt 5 m, der grosse 10 m, die Fassadenhöhe max. 6.5 m und die Gebäudelänge max. 24 m.

Quelle: Art. 26 BauR · Wert: 2 Vollgeschosse

Maximale Gebäudelänge in der Wohnzone

In der Wohnzone darf die Gebäudelänge maximal 24 Meter betragen.

Quelle: Art. 26 Abs. 2 BauR · Wert: 24 m

Freihaltezone – Bauverbot

In der Freihaltezone gilt ein absolutes Bauverbot für Haupt-, An- und Kleinbauten. Das Areal dient der Sicherstellung von Freiraumqualitäten und Durchblicken.

Quelle: Art. 25 BauR

Baupolizeiliche Masse in der Zone für Arbeits- und Landwirtschaftsnutzung

In der Zone für Arbeits- und Landwirtschaftsnutzung gilt ein Grenzabstand von min. 5 m, eine max. Fassadenhöhe von 8 m und eine max. Silohöhe von 13 m. Neue Wohnhäuser als Hauptbauten sind nicht erlaubt.

Quelle: Art. 24 BauR · Wert: 5 m

Zone mit Planungspflicht – Nutzung und Masse

In der Zone mit Planungspflicht darf die anrechenbare Gebäudefläche max. 400 m² betragen. Es gilt ein Grenzabstand von min. 5 m und die Nutzung richtet sich nach der Zone für Arbeits- und Landwirtschaftsnutzung.

Quelle: Art. 29 BauR · Wert: 400 m2

Baupolizeiliche Masse in der Zone für öffentliche Nutzung

In der Zone für öffentliche Nutzung (Schule, Verwaltung, soziale Einrichtungen) sind max. 2 Vollgeschosse, 5 m Grenzabstand und max. 8.5 m Fassadenhöhe erlaubt.

Quelle: Art. 27 BauR · Wert: 8.5 m

Grenzabstand6

Grosser Grenzabstand in der Wohnzone

In der Wohnzone beträgt der grosse Grenzabstand mindestens 10 Meter.

Quelle: Art. 26 Abs. 2 BauR · Wert: 10 m

Kleiner Grenzabstand in der Wohnzone

In der Wohnzone beträgt der kleine Grenzabstand mindestens 5 Meter.

Quelle: Art. 26 Abs. 2 BauR · Wert: 5 m

Masse für An- und Kleinbauten (Nebennutzflächen)

An- und Kleinbauten mit Nebennutzflächen müssen 2 m Grenzabstand einhalten, dürfen max. 60 m² Fläche und max. 4 m Fassadenhöhe aufweisen. Grenzanbau ist mit Zustimmung des Nachbarn möglich.

Quelle: Art. 21 BauR · Wert: 2 m

Grenzabstand unterirdischer Bauten und Unterniveaubauten

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis auf 1 m an die Parzellengrenze gebaut werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn ist auch ein Grenzanbau möglich.

Quelle: Art. 22 BauR · Wert: 1 m

Masse für kleinere Gebäude (z.B. Stöckli)

Freistehende kleinere Gebäude mit Hauptnutzflächen (z.B. Stöckli) müssen einen Grenzabstand von 3 m einhalten, dürfen max. 60 m² Gebäudefläche und max. 6 m Fassadenhöhe aufweisen.

Quelle: Art. 19 BauR · Wert: 3 m

Masse für bewohnte 1-geschossige Gebäudeteile

Bewohnte eingeschossige Anbauten mit Hauptnutzflächen müssen 3 m Grenzabstand einhalten, dürfen max. 60 m² Fläche und max. 4 m Fassadenhöhe aufweisen.

Quelle: Art. 20 BauR · Wert: 3 m

Gestaltung7

Dachgestaltung und Dachneigung

Hauptgebäude müssen symmetrische Steildächer mit einer Neigung zwischen 30° und 50° erhalten. Glänzende Materialien und störende Dachaufbauten sind verboten; Dachaufbauten dürfen maximal 40% der Fassadenlänge betragen.

Quelle: Art. 14 BauR · Wert: 30 °

Grundsatz der Baugestaltung

Bauten müssen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. Gebäude, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, erhalten keine Baubewilligung – auch wenn alle anderen Vorschriften eingehalten sind.

Quelle: Art. 13 BauR

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten müssen Bauten besonders sorgfältig ins Ortsbild eingepasst werden. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle zwingend beizuziehen.

Quelle: Art. 31 BauR

Erhaltenswerte bauliche Objekte

Als erhaltenswert eingestufte Gebäude sind grundsätzlich zu erhalten und zu pflegen. Bei Bauvorhaben muss die Baubewilligungsbehörde die kantonale Denkmalpflege in jedem Fall anhören.

Quelle: Art. 33 BauR

Schützenswerte bauliche Objekte

Als schützenswert eingestufte Gebäude müssen in Struktur, Substanz und äusserem Erscheinungsbild erhalten werden. Bei Renovationen ist eine frühzeitige Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege zwingend.

Quelle: Art. 32 BauR

Umgebungsgestaltung

Die Umgebung von Bauten muss sich ins ländliche Dorfbild einfügen. Verkehrsflächen sollen möglichst wasserdurchlässig gestaltet werden. Bei Neugestaltungen ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 15 BauR

Vor- und rückspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile dürfen max. 2 m tief sein und max. 50% des Fassadenabschnitts einnehmen. Vordächer dürfen max. 2.5 m auskragen. Gleiches gilt für rückspringende Teile.

Quelle: Art. 23 BauR · Wert: 2 m

Lärmschutz1

Lärmschutz und Empfindlichkeitsstufe

In allen Nutzungszonen der Gemeinde Wiggiswil gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Bundeslärmschutzverordnung.

Quelle: Art. 17 BauR · Wert: 3 ES

Energie2

Energieanforderungen für Neubauten

Neubauten dürfen höchstens 80% des zulässigen Energiebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien decken. Mit jedem Baugesuch ist ein Energienachweis oder eine Standardlösung einzureichen.

Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 80 %

Energie-Standardlösungen für Neubauten

Für den Energienachweis bei Neubauten stehen 8 anerkannte Standardlösungen zur Verfügung, z.B. verbesserte Wärmedämmung (k-Werte um min. 30% verbessern), Wärmepumpe, Holzfeuerung oder Sonnenkollektoren.

Quelle: Anhang 07 BauR · Wert: 30 %

Umwelt & Gewässer3

Gewässerraum und Bauverbot

Entlang von Gewässern gilt ein Bauverbot für nicht standortgebundene Bauten. Für den Kleinen Moossee beträgt der Schutzabstand mindestens 15 m ab Uferlinie.

Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 15 m

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 38 BauR

Geschützte Bäume, Hecken und Gehölze

Im Zonenplan bezeichnete Bäume sind geschützt und bei Abgang zu ersetzen. Alle Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nicht entfernt oder verkleinert werden.

Quelle: Art. 35 / Art. 36 BauR

Verfahren & Gebühren1

Baubewilligungspflicht und Baubeginn

Die Baubewilligungspflicht und der Baubeginn richten sich nach der kantonalen Baugesetzgebung. Bauvorhaben dürfen erst nach Erteilung der Baubewilligung begonnen werden.

Quelle: Art. 4 BauR

Steuern & Bevölkerung in Wiggiswil

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss140%Kanton Ø 170.8% · Rang 19
Einwohner96Trend: pfeil tief
Ø EinkommenCHF 57'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Wiggiswil

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Münchenbuchsee
10'15'
Zollikofen
15'21'
Ittigen
19'29'
Bern
26'24'
Biel/Bienne
29'39'
Thun
43'57'

Umliegende Gemeinden

Deisswil bei Münchenbuchsee
6'18'
Zuzwil (BE)
8'52'
Urtenen-Schönbühl
10'29'
Iffwil
11'54'
Jegenstorf
11'36'
Mattstetten
12'47'

Zuständige Behörde in Wiggiswil

Nützliche Links für Wiggiswil

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Wiggiswil

Wie hoch ist der Steuerfuss in Wiggiswil?

Der Steuerfuss in Wiggiswil beträgt 140% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 19). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Wiggiswil erreichbar?

Das nächste Zentrum von Wiggiswil ist Münchenbuchsee (10 Min. Auto, 15 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Wiggiswil?

Das Baureglement von Wiggiswil ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/55301/5125/baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Wiggiswil?

Die Baubewilligung in Wiggiswil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Wiggiswil und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Keine Haftung

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Wiggiswil (https://oerebfiles.apps.be.ch/55301/5125/baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).