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Baubewilligung in Volketswil (ZH)

Kanton Zürich·PLZ 8604·BFS 199·19'800 Einwohner

Bauvorschriften in Volketswil pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Volketswil extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
WG
Gewerbe/Industrie3.5 m
Art. 24, Art. 25 Abs. 1 BZR

Weitere Bauvorschriften in Volketswil

Nutzung10

Zoneneinteilung Gemeinde Volketswil

Das Gemeindegebiet ist in verschiedene Zonen eingeteilt, darunter Kern-, Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungszonen. Die Zonenzugehörigkeit bestimmt, was auf einem Grundstück gebaut und genutzt werden darf.

Quelle: Art. 1 BZR

Nutzweise in den Wohnzonen

In Wohnzonen W1/30–W2/35 sind nichtstörende Betriebe bis max. 1/4 der Nutzfläche zulässig, in W2/45 und W3/55 bis max. 1/3. Sexgewerbliche Salons sind in allen Wohnzonen verboten.

Quelle: Art. 20 BZR

Nutzweise Wohn- und Gewerbezonen

In den Wohn- und Gewerbezonen WG2/45 und WG3/55 sind neben Wohnnutzungen auch Büros, Handels-, Dienstleistungs- und gewerbliche Betriebe nicht störender und mässig störender Art zulässig.

Quelle: Art. 23 BZR

Nutzweise Zentrumszone

In der Zentrumszone sind Wohnungen, Büros, Ateliers, Praxen, Läden, mässig störendes Gewerbe und öffentliche Bauten zulässig. Reine Wohnnutzung im unüberbauten Teil ist nicht gestattet.

Quelle: Art. 16 BZR

Nutzweise in den Kernzonen

In den Kernzonen sind Wohnungen, öffentliche Bauten und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Ziel ist die Erhaltung der historischen Ortskerne.

Quelle: Art. 4 BZR

Zulässigkeit von Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, W2/45, W3/55 und WG3/55 überall zulässig. In W2/35 und WG2/45 nur in speziell bezeichneten Gebieten. Mindestfläche 4000–5000 m².

Quelle: Art. 32 BZR · Wert: 4000 m2

Bauliche Veränderungen in der Quartiererhaltungszone

Bestehende Bauvolumen dürfen um- und ausgebaut werden. Erweiterungen dürfen das bestehende oberirdische Bauvolumen (Stand 1. Nov. 1997) um max. 20% vergrössern.

Quelle: Art. 14bis Abs. 4 BZR · Wert: 20 %

Nutzweise Quartiererhaltungszone

Die Quartiererhaltungszone entspricht in der Nutzweise den Wohnzonen. Nichtstörende Betriebe sind bis max. 1/3 der Gesamtnutzfläche zulässig. Sexgewerbliche Salons sind verboten.

Quelle: Art. 14bis Abs. 2 BZR

Nutzweise Industriezonen

In Industriezonen sind industrielle und gewerbliche Betriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Einkaufszentren über 2000 m² Verkaufsfläche nur in speziell bezeichneten Gebieten.

Quelle: Art. 25 BZR · Wert: 2000 m2

Kinderspiel- oder Ruheflächen bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern mit 6 oder mehr Wohnungen sind Kinderspiel- oder Ruheflächen zu erstellen. Für Wohnungen mit 3+ Zimmern sollten diese min. 20% der Wohnfläche umfassen.

Quelle: Art. 42 BZR · Wert: 20 %

Gestaltung9

Terraingestaltung (allgemein)

Das massgebende Terrain darf ausserhalb der Kernzonen um höchstens 1,5 m verändert werden. Ausgenommen sind Abgrabungen für Garagenzufahrten und Hauszugänge.

Quelle: Art. 40bis BZR · Wert: 1.5 m

Fassaden- und Dachgestaltung Kernzone I

Bauten müssen sich dem Erscheinungsbild der Nachbarbauten anpassen. Hauptgebäude benötigen Satteldächer, Dachflächenfenster sind auf max. 1,5% der Dachfläche beschränkt.

Quelle: Art. 10 Abs. 3-7 BZR · Wert: 1.5 %

Dachgestaltung in Wohn- und Gewerbezonen

In den Zonen W2/45, W3/55, WG2/45 und WG3/55 sind grundsätzlich nur Schrägdächer mit max. 45° Neigung oder Flachdächer zulässig. Abweichungen benötigen ein Fachgutachten.

Quelle: Art. 40ter BZR · Wert: 45 °

Bauweise in den Kernzonen (allgemein)

Bauten in Kernzonen müssen sich in Ausmass und Proportionen der herkömmlichen Bauweise anpassen. Dächer in Kernzone I sind mit Tonziegeln einzudecken, Dachaufbauten sind nur im 1. Dachgeschoss zulässig.

Quelle: Art. 5 BZR

Terraingestaltung in der Kernzone I

Terrainveränderungen sind in der Kernzone I grundsätzlich nicht gestattet. Geringfügige Veränderungen bis max. 1,0 m können bewilligt werden.

Quelle: Art. 10 Abs. 1 BZR · Wert: 1 m

Fassaden- und Fenstergestaltung Kernzone II

Fassaden sind in Sichtmauerwerk, verputztem Mauerwerk oder Holz auszuführen. Fenster müssen hochrechteckig sein und dürfen max. 35% der Fassadenfläche ausmachen.

Quelle: Art. 14 BZR · Wert: 35 %

Terrassenhäuser

Terrassenhäuser sind in den Zonen W2/35 und W2/45 gestattet. Es sind max. 5 Stufen zulässig, wobei max. 2 Geschosse senkrecht übereinander liegen dürfen.

Quelle: Art. 36 BZR · Wert: 5

Reklamen in den Kernzonen

Reklameanlagen in Kernzonen sind stark eingeschränkt: keine blendenden oder bewegten Anlagen, freistehende Reklamen max. 1,8 m², Fassadenreklamen max. 1,2 m².

Quelle: Art. 8 BZR · Wert: 1.8 m2

Aussenantennen

Empfangsanlagen sind an ortsbaulich wichtigen Hausfassaden sowie auf das Ortsbild prägenden Hausdächern nicht zulässig, auch wenn sie kleiner als 0,8 m sind.

Quelle: Art. 39 BZR · Wert: 0.8 m

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen

Die Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung ist im Zonenplan ersichtlich und bestimmt die zulässigen Lärmimmissionen.

Quelle: Art. 2 BZR

Parkplätze & Verkehr7

Normbedarf Parkplätze Wohnen

Für Wohnungen ist 1 Parkplatz pro Wohnung vorgeschrieben. Bei Wohnungen über 80 m² gilt 1 PP pro 80 m² anrechenbare Fläche. Zusätzlich 1 Besucherparkplatz pro 4 Wohnungen.

Quelle: Art. 4 Parkplatz-Verordnung · Wert: 80 m2

Pflicht zur Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen

Die Anzahl der notwendigen Fahrzeugabstellplätze richtet sich nach der kommunalen Parkplatz-Verordnung. Die Berechnung basiert auf den anrechenbaren Flächen oder der Anzahl Arbeitsplätze.

Quelle: Art. 38 BZR, Art. 3 Parkplatz-Verordnung

Reduktion Parkplätze nach ÖV-Erschliessungsqualität

Je nach ÖV-Güteklasse (B bis D) kann die Anzahl Pflichtparkplätze reduziert werden. Bei Güteklasse B: Bewohner min. 70%, Beschäftigte min. 40–60%, Besucher min. 55–75%.

Quelle: Art. 5 Parkplatz-Verordnung · Wert: 70 %

Lage und Gestaltung der Abstellplätze

Abstellplätze müssen direkt zugänglich sein. Bei Arealüberbauungen sind min. 2/3 der Pflichtparkplätze in Garagen oder unterirdisch anzulegen. Nützliche Entfernung max. 150 m.

Quelle: Art. 10, Art. 11 Parkplatz-Verordnung · Wert: 150 m

Veloabstellplätze in Mehrfamilienhäusern

In Mehrfamilienhäusern sind Abstellflächen für Zweiräder von mind. 2,0 m² pro 80 m² anrechenbare Fläche vorzusehen, mindestens aber 1 Veloabstellplatz pro Wohnung.

Quelle: Art. 13 Parkplatz-Verordnung · Wert: 2 m2

Normbedarf Parkplätze Gewerbe und Dienstleistungen

Für publikumsintensive Betriebe gilt 1 PP pro 80 m² AF, für publikumsorientierte 1 PP pro 150 m² AF, für Büroflächen 1 PP pro 300 m² AF. Mindestens 0,5 PP pro Arbeitsplatz.

Quelle: Art. 4 Parkplatz-Verordnung · Wert: 80 m2

Gefälle von Garagenrampen und Ausfahrten

Ausfahrten und Garagenrampen dürfen ein Gefälle von maximal 15% nicht überschreiten.

Quelle: Art. 12 Abs. 2 Parkplatz-Verordnung · Wert: 15 %

Umwelt & Gewässer2

Baumschutz, Begrünung Flachdächer, Grünflächenziffer

In bezeichneten Bereichen ist der Baumbestand zu schonen und zu ersetzen. Flachdächer sind angemessen zu begrünen, sofern sie nicht als Terrassen genutzt werden.

Quelle: Art. 35 BZR

Aussichtsschutz

In bestimmten Lagen (Gugel, Huzlen, Egg) ist die Aussicht zu bewahren. Die bezeichneten horizontalen und vertikalen Sektoren sind von Gebäuden, Mauern sowie Bäumen und Sträuchern freizuhalten.

Quelle: Art. 34 BZR

Verfahren & Gebühren1

Kommunaler Mehrwertausgleich

Bei Auf- oder Umzonungen wird eine Mehrwertabgabe von 25% des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts erhoben. Die Freigrenze beträgt 2'000 m².

Quelle: Art. 39b BZR · Wert: 25 %

Steuern & Bevölkerung in Volketswil

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss101%Kanton Ø 105.8% · Rang 46
Einwohner19'991Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 70'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Volketswil

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Uster
13'29'
Dübendorf
14'27'
Wallisellen
18'26'
Winterthur
25'46'
Zürich
26'39'
Kreuzlingen
50'115'

Umliegende Gemeinden

Schwerzenbach
10'14'
Greifensee
12'22'
Wangen-Brüttisellen
13'43'
Dietlikon
15'39'
Fehraltorf
15'48'
Fällanden
15'29'

Zuständige Behörde in Volketswil

Gemeindeverwaltung Volketswil

Website Bauamt

Nützliche Links für Volketswil

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Volketswil

Wie hoch darf ich in Volketswil bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Volketswil hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Volketswil festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Volketswil?

Der Mindestgrenzabstand in Volketswil variiert nach Zone: Gewerbe/Industrie: 3.5 m (Art. 24, Art. 25 Abs. 1 BZR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Volketswil?

Der Steuerfuss in Volketswil beträgt 101% (kantonaler Durchschnitt: 105.8%, Rang 46). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 70'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Volketswil erreichbar?

Das nächste Zentrum von Volketswil ist Uster (13 Min. Auto, 29 Min. ÖV). Zürich ist in 26 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Volketswil?

Das Baureglement von Volketswil ist als PDF verfügbar unter: https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=2045. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Volketswil?

Die Baubewilligung in Volketswil wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Zürich beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Volketswil und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Volketswil (https://oerebdocs.zh.ch/getDoc?docid=2045). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).