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Baubewilligung in Trogen ()

Kanton ·PLZ 9043·BFS 3025

Bauvorschriften in Trogen

Gebäudeabstände3

Strassenabstand

Gegenüber nicht öffentlichen Strassen ohne Baulinien gelten folgende Mindestabstände: Erschliessungsstrassen 3.00 m, landwirtschaftliche Güterstrassen 2.00 m, Fusswege und Treppen 1.00 m. Massgeblich ist der Fahrbahnrand.

Quelle: Art. 20 BZR · Wert: 3 m

Vorbauten (Balkone, Erker etc.)

Vorbauten dürfen den Grenz-, Gebäude- und Strassenabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten, sofern sie nicht länger als ein Drittel der Fassade sind. Dachvorsprünge dürfen den Abstand um höchstens 1.00 m unterschreiten.

Quelle: Art. 22 BZR · Wert: 1.5 m

Anlagenabstand (Stützmauern, Einfriedungen etc.)

Anlagen bis 1.00 m Höhe müssen einen Grenzabstand von mindestens 0.20 m einhalten. Für höhere Anlagen erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe. Mit Zustimmung des Nachbarn sind kleinere Abstände möglich.

Quelle: Art. 21 BZR · Wert: 0.2 m

Gebäudehöhe9

Maximale Gebäudehöhe Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 beträgt die maximale Gebäudehöhe 10.50 m und die maximale Firsthöhe 14.50 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 10.5 m

Maximale Gebäudehöhe Wohnzone W2b

In der Wohnzone W2b beträgt die maximale Gebäudehöhe 7.80 m und die maximale Firsthöhe 12.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 7.8 m

Maximale Gebäudehöhe Wohnzone W2a

In der Wohnzone W2a beträgt die maximale Gebäudehöhe 6.50 m und die maximale Firsthöhe 10.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 6.5 m

Maximale Vollgeschosszahl nach Zone

Die maximale Anzahl Vollgeschosse beträgt je nach Zone: W2a und W2b je 2, W3 je 3, WG2 je 2, WG3 je 3, Weilerzone 2. Kernzone, GE, OE und OEK haben keine festgelegte Vollgeschosszahl.

Quelle: Art. 4 BZR

Maximale Gebäudehöhe WG3, GE, OE, OEK

In den Zonen WG3, GE, OE und OEK beträgt die maximale Gebäudehöhe je 10.50 m und die maximale Firsthöhe je 15.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 10.5 m

Maximale Gebäudelänge nach Zone

Die maximale Gebäudelänge variiert je nach Zone: W2a 20.00 m (neu, bisher 24.00 m), W2b 24.00 m, W3 30.00 m, WG2 30.00 m, WG3 40.00 m, GE 50.00 m (neu, bisher 60.00 m), OE/OEK 50.00 m, Weilerzone 30.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR

Maximal talseitig sichtbare Geschosse

Die Anzahl talseitig sichtbarer Geschosse ist je nach Zone begrenzt: W2a 2, W3 3, W3 4, WG2 3, WG3 4, Wz 3. Die Oberkante des zusätzlich sichtbaren Geschosses darf das gestaltete Terrain um nicht mehr als 0.50 m überragen.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.5 m

Maximale Gebäudehöhe Wohn- und Gewerbezone WG2

In der WG2 beträgt die maximale Gebäudehöhe 7.80 m (Firsthöhe 12.00 m). Bei vollständig gewerblich genutzten Geschossen erhöht sich die Gebäude-/Firsthöhe um je 0.50 m; minimale lichte Geschosshöhe für Gewerbe beträgt 3.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 7.8 m

Maximale Gebäudehöhe Weilerzone

In der Weilerzone beträgt die maximale Gebäudehöhe 7.80 m und die maximale Firsthöhe 12.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 7.8 m

Nutzung6

Mindestmasse für neue Mehrfamilienhäuser

Wohnungszugänge und Treppenhäuser müssen mindestens 1.20 m breit sein. Wohn- und Schlafräume benötigen mindestens 10% Fensterfläche, 2.40 m lichte Raumhöhe und 10 m² Bodenfläche pro Zimmer.

Quelle: Art. 30 BZR · Wert: 2.4 m

Ausbau Dachgeschoss

In allen Zonen (K, W2a, W2b, W3, WG2, WG3, GE, OE, OEK, Wz) ist der Ausbau des Dachgeschosses zulässig.

Quelle: Art. 4 BZR

Gemeinschaftsflächen bei Mehrfamilienhäusern

Bei Mehrfamilienhäusern ab vier Wohnungen sind Spielplätze (mind. 15% der W-BGF), Abstellflächen für Zweiräder (mind. 10% der W-BGF, davon 2/3 witterungsgeschützt) und individuelle Abstellräume pro Wohnung (6–10 m²) vorgeschrieben.

Quelle: Art. 29 BZR · Wert: 15 %

Gebäudevolumen Kernzone

In der Kernzone richtet sich das zulässige Gebäudevolumen nach der ortsbaulichen Verträglichkeit aufgrund des jeweiligen Quartiercharakters. Es gibt keine fixen Masse für Ausnützung, Vollgeschosse oder Gebäudehöhe.

Quelle: Art. 4 BZR

Ausbau Untergeschoss

Der Ausbau des Untergeschosses ist in den meisten Zonen zulässig, jedoch in W3 nicht erlaubt. In K, WG2 und WG3 ist der Ausbau ausgenommen für Wohnnutzung zulässig.

Quelle: Art. 4 BZR

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind auch private Bauten zulässig, sofern sie öffentliche Interessen erfüllen. Die Zone OEK ist ausschliesslich der Stiftung Kinderdorf Pestalozzi vorbehalten.

Quelle: Art. 5 BZR

Grenzabstand13

Grosser Grenzabstand Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 beträgt der minimale grosse Grenzabstand 8.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 8 m

Kleiner Grenzabstand Wohnzonen W2a und W2b

In den Wohnzonen W2a und W2b beträgt der minimale kleine Grenzabstand je 4.00 m. Dies ist der Mindestabstand, den ein Gebäude zur Grundstücksgrenze einhalten muss.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 4 m

Kleiner Grenzabstand Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 beträgt der minimale kleine Grenzabstand 5.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 5 m

Grosser Grenzabstand Wohnzonen W2a und W2b

In den Wohnzonen W2a und W2b beträgt der minimale grosse Grenzabstand je 6.00 m. Der grosse Grenzabstand gilt für die Hauptfassade des Gebäudes.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 6 m

Kleiner Grenzabstand Wohn- und Gewerbezone WG2

In der Wohn- und Gewerbezone WG2 beträgt der minimale kleine Grenzabstand 4.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 4 m

Grosser Grenzabstand Wohn- und Gewerbezone WG3

In der WG3 beträgt der minimale grosse Grenzabstand 8.00 m. Bei rein gewerblich genutzten Bauten findet dieser keine Anwendung.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 8 m

Grosser Grenzabstand Wohn- und Gewerbezone WG2

In der WG2 beträgt der minimale grosse Grenzabstand 6.00 m. Bei rein gewerblich genutzten Bauten findet dieser keine Anwendung.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 6 m

Kleiner Grenzabstand Wohn- und Gewerbezone WG3

In der Wohn- und Gewerbezone WG3 beträgt der minimale kleine Grenzabstand 5.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 5 m

Kleiner Grenzabstand Kernzone

In der Kernzone beträgt der minimale kleine Grenzabstand 3.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 3 m

Kleiner Grenzabstand Gewerbezone GE

In der Gewerbezone GE beträgt der minimale kleine Grenzabstand 5.00 m. Die Abstandsflächen sind durch begrünte Flächen angemessen zu gestalten.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 5 m

An- und Nebenbauten

Für An- und Nebenbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m. Gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück kann der Gebäudeabstand auf 2.00 m reduziert werden, sofern die Wohnhygiene gewährleistet bleibt.

Quelle: Art. 23 BZR · Wert: 3 m

Mehrlängenzuschlag

In den Zonen W2a, W2b, W3, WG2, WG3 und Weilerzone gilt ein Mehrlängenzuschlag. Bei langen Gebäuden muss der Grenzabstand entsprechend vergrössert werden.

Quelle: Art. 4 BZR

Kleiner Grenzabstand Weilerzone

In der Weilerzone beträgt der minimale kleine Grenzabstand 4.00 m.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 4 m

Ausnützung / Überbauung7

Ausnützungsziffer Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 (3 Vollgeschosse) beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.60. Dies bestimmt, wie viel Bruttogeschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.6 AZ

Ausnützungsziffer Wohnzone W2a (niedrigere Dichte)

In der Wohnzone W2a (2 Vollgeschosse, niedrigere Dichte) beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.40. Dies bestimmt, wie viel Bruttogeschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.4 AZ

Ausnützungsziffer Wohnzone W2b (höhere Dichte)

In der Wohnzone W2b (2 Vollgeschosse, höhere Dichte) beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.50. Dies bestimmt, wie viel Bruttogeschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.5 AZ

Ausnützungsziffer Wohn- und Gewerbezone WG2

In der Wohn- und Gewerbezone WG2 beträgt die Ausnützungsziffer 0.45, mit einem Gewerbebonus von 0.05 bei zu ¾ gewerblich genutztem Erdgeschoss und weiteren 0.05 für jedes vollständig gewerbliche Vollgeschoss.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.45 AZ

Ausnützungsziffer Wohn- und Gewerbezone WG3

In der Wohn- und Gewerbezone WG3 beträgt die Ausnützungsziffer 0.55, mit einem Gewerbebonus von 0.05 bei zu ¾ gewerblich genutztem Erdgeschoss und weiteren 0.05 für jedes vollständig gewerbliche Vollgeschoss.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.55 AZ

Ausnützungsübertragung

Die Übertragung von Ausnützung zwischen Grundstücken ist unter den Bedingungen von Art. 1 Abs. 5 der kantonalen Bauverordnung zulässig.

Quelle: Art. 17 BZR

Ausnützungsziffer Weilerzone

In der Weilerzone beträgt die maximale Ausnützungsziffer 0.45.

Quelle: Art. 4 BZR · Wert: 0.45 AZ

Gestaltung6

Ortsbildschutzzone der Gemeinde

In der Ortsbildschutzzone sind Erhaltung und Restaurierung die Regel. Abbrüche werden nur bewilligt, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist. Neu- und Ersatzbauten müssen sich besonders gut ins Ortsbild einfügen.

Quelle: Art. 9 BZR

Gestaltungsanforderungen

Erhöhte Gestaltungsanforderungen gelten in Ortsbildschutzzonen, in der Umgebung von Kulturobjekten und bei Bauten, die das Orts- oder Landschaftsbild prägen. Bauten müssen sich in Bezug auf Form, Material, Farbe und Stellung gut eingliedern.

Quelle: Art. 18 BZR

Dachform

In der Regel sind nur Schrägdächer zugelassen. Andere Dachformen können bewilligt werden, sofern das Orts-, Landschafts- oder Strassenbild nicht beeinträchtigt wird.

Quelle: Art. 26 BZR

Dachaufbauten und Dacheinschnitte

Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen sich der Dachfläche unterordnen. Dachaufbauten dürfen nicht länger als die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge sein. Verschiedene Elemente in einer Dachfläche sind zu vermeiden.

Quelle: Art. 27 BZR · Wert: 50 %

Kulturobjekte

Bei Kulturobjekten sind prägende Freiräume, Bäume und Vorgärten zu erhalten. Alle Renovations- und Restaurationsarbeiten innen und aussen sind bewilligungspflichtig.

Quelle: Art. 10 BZR

Umgebungs- und Terraingestaltung

Bei der Umgebungsgestaltung ist auf das gewachsene Terrain Rücksicht zu nehmen. Aufschüttungen und Abgrabungen müssen sich dem natürlichen Terrainverlauf anpassen. Hohe Stützmauern sind zu vermeiden. Bei Mehrfamilienhäusern ist die Umgebung kindergerecht zu gestalten.

Quelle: Art. 28 BZR

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Die Lärmempfindlichkeitsstufen legen fest, wie viel Lärm in einer Zone zulässig ist: W2a, W2b, W3, OE, OEK: Stufe II (Wohnzonen); K, WG2, WG3, GE, Wz: Stufe III (gemischte Zonen/Gewerbezonen).

Quelle: Art. 4 BZR

Parkplätze & Verkehr3

Abstellplätze für Motorfahrzeuge

Für Wohnnutzungen ist ein Abstellplatz pro 100 m² Bruttogeschossfläche, mindestens aber ein Platz pro Wohnung erforderlich. Bei Mehrfamilienhäusern ist pro zehn Abstellplätze ein Besucherparkplatz (davon mind. einer für Behinderte) zu erstellen.

Quelle: Art. 25 BZR · Wert: 100 m2

Ersatzabgabe für fehlende Abstellplätze

Für jeden fehlenden Autoabstellplatz ist eine Ersatzabgabe von Fr. 6'000.- zu leisten. Die Mittel werden für öffentliche Parkieranlagen oder Langsamverkehr verwendet.

Quelle: Art. 11 BZR · Wert: 6000 CHF

Ausfahrten und Einmündungen

Ausfahrten müssen auf 5.00 m Länge ab Strassenlinie möglichst flach sein, danach maximal 15% Gefälle. Der Ausrundungsradius beträgt 3.00 m. Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.00 m Länge erforderlich.

Quelle: Art. 24 BZR · Wert: 5 m

Umwelt & Gewässer4

Gefahrenzone 1 – Neubauten verboten

In der Gefahrenzone 1 sind Neubauten grundsätzlich nicht zulässig. Umbauten, Erweiterungen und Wiederaufbau bedürfen der Zustimmung der kantonalen Fachstelle und dürfen das bestehende Risiko nicht erhöhen.

Quelle: Art. 6 Abs. 1 BZR

Gefahrenzone 2 – Eingeschränkte Bautätigkeit

In der Gefahrenzone 2 sind alle Bauten bewilligungspflichtig. Gefahrensensible Objekte sind nicht zulässig. Massnahmen, die das Risiko beeinflussen, bedürfen der kantonalen Bewilligung.

Quelle: Art. 6 Abs. 2 BZR

Gefahrenzone 3 – Bedingte Bautätigkeit

In der Gefahrenzone 3 bedürfen gefahrensensible Objekte (öffentliche Bauten, Tiefgaragen, Leichtbauten etc.) einer kantonalen Bewilligung. Die Behörde kann Auflagen zur Gefahrenminderung verfügen.

Quelle: Art. 6 Abs. 3 BZR

Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken und Feldgehölze

Im Zonenplan bezeichnete Bäume, Hecken und Feldgehölze sowie alle Ufergehölze sind zu erhalten. Veränderungen sind bewilligungspflichtig; für abgehende Bäume sind Ersatzpflanzungen vorzusehen.

Quelle: Art. 7 BZR

Steuern & Bevölkerung in Trogen

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss450%Kanton Ø 380.8% · Rang 20
Einwohner1'901Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 64'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Trogen

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Altstätten
27'83'
Rorschach
34'59'
Arbon
35'65'
St. Gallen
25'32'
Winterthur
65'85'
Kreuzlingen
70'102'

Umliegende Gemeinden

Speicher
12'18'
Wald (AR)
13'26'
Bühler
16'52'
Teufen (AR)
18'35'
Rehetobel
19'41'
Heiden
20'32'

Zuständige Behörde in Trogen

Nützliche Links für Trogen

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Trogen

Wie hoch ist der Steuerfuss in Trogen?

Der Steuerfuss in Trogen beträgt 450% (kantonaler Durchschnitt: 380.8%, Rang 20). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 64'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Trogen erreichbar?

Das nächste Zentrum von Trogen ist Altstätten (27 Min. Auto, 83 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Trogen?

Das Baureglement von Trogen ist als PDF verfügbar unter: https://www.trogen.ch/public/upload/assets/2694/BauR_Trogen_240213.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Trogen?

Die Baubewilligung in Trogen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Trogen und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Rechtliche Hinweise

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Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Trogen (https://www.trogen.ch/public/upload/assets/2694/BauR_Trogen_240213.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).