Baubewilligung in Trachselwald ()
Bauvorschriften in Trachselwald
Gebäudeabstände4
Abstand von öffentlichen Strassen
Der Bauabstand von Kantonsstrassen beträgt 5 m ab Fahrbahnrand, von Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch 3.6 m ab Fahrbahnrand.
Quelle: Art. 9 BauR · Wert: 5 m
Gebäudeabstand zwischen zwei Gebäuden
Der minimale Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Für Klein- und Anbauten kann die Behörde den Abstand auf 2.0 m reduzieren.
Quelle: Art. 8 BauR · Wert: 2 m
Bauabstand zu Hecken und Ufergehölzen
Von Hecken, Feld- und Ufergehölzen müssen Hochbauten mindestens 6.0 m und Anlagen (Strassen, Wege, Gärten) mindestens 3.0 m Abstand einhalten.
Quelle: Art. 28 BauR · Wert: 6 m
Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Vordächer)
Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone dürfen maximal 1.2 m im kleinen und 2.5 m im grossen Grenzabstand vorspringen und maximal 50% des Fassadenabschnitts einnehmen. Vordächer dürfen maximal 2.5 m auskragen.
Quelle: Art. 6 Abs. 4 BauR · Wert: 1.2 m
Gebäudehöhe6
Baupolizeiliche Masse Wohnzone 2 (W2)
In der Wohnzone 2 gilt: kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, maximale Gebäudelänge 30 m, Fassadenhöhe traufseitig 7.5 m, Gesamthöhe 11 m (nur bei Attika), 2 Vollgeschosse erlaubt.
Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 7.5 m
Baupolizeiliche Masse Wohnzone 1 (W1)
In der Wohnzone 1 gilt: kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, maximale Gebäudelänge 25 m, Fassadenhöhe traufseitig 5 m, 1 Vollgeschoss erlaubt.
Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 5 m
Baupolizeiliche Masse Dorfzone (D2)
In der Dorfzone D2 gilt: kleiner Grenzabstand 3 m, grosser Grenzabstand 6 m, maximale Gebäudelänge 30 m, Fassadenhöhe traufseitig 7.5 m, Gesamthöhe 11 m (nur bei Attika), 2 Vollgeschosse erlaubt.
Quelle: Art. 5 Abs. 1 BauR · Wert: 7.5 m
Masse für Unter-, Dach- und Attikageschoss
Das Untergeschoss darf im Mittel maximal 1.2 m über die Fassadenlinie hinausragen, die Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 1.5 m, und das Attikageschoss muss auf mindestens einer Längsfassade um mindestens 3.0 m zurückversetzt sein.
Quelle: Art. 6 Abs. 7 BauR · Wert: 1.5 m
Mehrhöhe bei Hangbauten
Bei Bauten am Hang ist auf allen Seiten ausser der Hangseite eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet, wenn das Terrain in der Falllinie mindestens 10% Neigung aufweist.
Quelle: Art. 5 Abs. 2 BauR · Wert: 1 m
Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten
Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten werden auf maximal einer Fassadenseite nicht an die Fassadenhöhe angerechnet, sofern deren Gesamtlänge 1/3 der Fassadenlänge und maximal 4.0 m nicht überschreitet.
Quelle: Art. 6 Abs. 8 BauR · Wert: 4 m
Nutzung5
Nutzungsart Wohnzonen W1/W2
In den Wohnzonen W1 und W2 sind Wohnen, stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) und Verkauf für den täglichen Bedarf erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Quelle: Art. 4 BauR
Nutzungsart Dorfzone D2
In der Dorfzone D2 sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe sowie Dienstleistungsbetriebe und Verkauf erlaubt. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
Quelle: Art. 4 BauR
Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN)
In den Zonen für öffentliche Nutzungen gelten spezifische Zweckbestimmungen (Schule, Kirche, Seniorenheim etc.) mit eigenen Fassadenhöhen. Grenzabstand beträgt 3.0 m bei einem Vollgeschoss und 5.0 m bei mehreren Vollgeschossen.
Quelle: Art. 10 BauR · Wert: 5 m
Landschaftsschutzgebiete – Bauverbot
In Landschaftsschutzgebieten besteht grundsätzlich ein Bauverbot. Kleine Zweckbauten wie Weideställe bis maximal 50 m² anrechenbare Gebäudefläche können ausnahmsweise bewilligt werden.
Quelle: Art. 33 BauR · Wert: 50 m2
Schutzgebiet Schloss Trachselwald
Im Schutzgebiet Schloss Trachselwald gilt ein absolutes Bauverbot. Ausnahmen gelten nur für Um- und Neubauten zur Sanierung der bestehenden Schlossanlage, in Zusammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege.
Quelle: Art. 25 BauR
Grenzabstand3
Grenzabstände – grosser und kleiner Grenzabstand
Jedes Gebäude muss auf einer Seite den grossen Grenzabstand einhalten, der nicht auf der Nordseite liegen darf. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf näher an die Grenze gebaut werden.
Quelle: Art. 7 BauR · Wert: 6 m
Masse für An- und Kleinbauten
Garagen, Geräteschuppen und ähnliche Kleinbauten dürfen maximal 60 m² Gebäudefläche und 3.5 m Fassadenhöhe aufweisen und müssen mindestens 2 m von der Grenze entfernt sein.
Quelle: Art. 6 Abs. 1–2 BauR · Wert: 2 m
Masse für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten
Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m über dem massgebenden Terrain herausragen und müssen mindestens 1.0 m von der Grenze entfernt sein.
Quelle: Art. 6 Abs. 3 BauR · Wert: 1 m
Ausnützung / Überbauung1
Mindestdichte GFZo 0.4
Auf bestimmten im Zonenplan Siedlung bezeichneten Parzellen muss eine Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) von mindestens 0.4 eingehalten werden.
Quelle: Art. 5 Abs. 3 BauR · Wert: 0.4 GFZo
Gestaltung8
Dachgestaltung – Formen und Neigungen
Erlaubte Dachformen sind Sattel-, Walm- und Pyramidendächer. Schrägdächer müssen zwischen 27° und 45° geneigt sein. Ausserhalb von Ortsbildschutzgebieten sind auch Flach- und Pultdächer erlaubt.
Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 27 °
Gestaltungsgrundsatz – gute Gesamtwirkung
Alle Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Ökologische Bauweise und erneuerbare Energien sind erwünscht.
Quelle: Art. 12 BauR
Bauweise und Stellung der Bauten
Es gilt die offene Bauweise mit allseitigen Grenz- und Gebäudeabständen. Neubauten sind in der Regel parallel oder rechtwinklig zur Strasse zu stellen.
Quelle: Art. 14 BauR
Baudenkmäler und Ortsbildschutzgebiete
Schützenswerte Baudenkmäler sind im kantonalen Bauinventar verzeichnet. In Ortsbildschutzgebieten müssen Bauten besonders sorgfältig ins Ortsbild eingefügt werden; die kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen.
Quelle: Art. 23–24 BauR
Terrainveränderungen und Stützmauern
Terrainveränderungen sind zurückhaltend auszuführen. Stützmauern über 2.0 m sichtbarer Höhe müssen gestaffelt und begrünt werden. Böschungen dürfen maximal 45° steil sein.
Quelle: Art. 18 BauR · Wert: 2 m
Aussenraumgestaltung
Private Aussenräume wie Einfriedungen, Vorgärten und Vorplätze müssen sich nach dem ortsüblichen Erscheinungsbild richten. Mit dem Baugesuch ist ein Aussenraumgestaltungsplan einzureichen.
Quelle: Art. 19 BauR
Staffelung von Gebäuden
Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 1.5 m und in der Situation mindestens 3.0 m gestaffelt sein.
Quelle: Art. 6 Abs. 6 BauR · Wert: 1.5 m
Rückspringende Gebäudeteile
Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile dürfen maximal 1.5 m tief sein und maximal 30% des Fassadenabschnitts einnehmen.
Quelle: Art. 6 Abs. 5 BauR · Wert: 1.5 m
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone
Wohnzonen W1/W2 haben Lärmempfindlichkeitsstufe II, die Dorfzone D2 und die Landwirtschaftszone haben Stufe III. Diese Stufen bestimmen die zulässigen Lärmimmissionen.
Quelle: Art. 4 und Art. 11 BauR
Umwelt & Gewässer2
Gewässerraum – Bauverbot und Nutzungseinschränkungen
Im Gewässerraum sind grundsätzlich nur standortgebundene Bauten im öffentlichen Interesse erlaubt. Alle anderen Bauten und Terrainveränderungen sind verboten. Im Gewässerraum ist nur extensive Nutzung zulässig.
Quelle: Art. 31 BauR
Versickerung von Meteorwasser
Regenwasser muss bei geeignetem Untergrund versickert werden. Der Abfluss ist durch durchlässige Beläge oder Rückhaltebecken zu reduzieren.
Quelle: Art. 17 BauR
Verfahren & Gebühren3
Bauen in Gefahrengebieten
In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.
Quelle: Art. 35 BauR
Mehrwertabgabe bei Einzonung
Bei einer Einzonung erhebt die Gemeinde Trachselwald eine Mehrwertabgabe von 20%. Beträgt der Mehrwert weniger als 20'000 Franken, wird keine Abgabe erhoben.
Quelle: Art. 2 BauR · Wert: 20 %
Archäologische Schutzgebiete
In archäologischen Schutzgebieten muss der archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren beigezogen werden. Bei Bodenfunden sind die Arbeiten sofort einzustellen.
Quelle: Art. 27 BauR
Steuern & Bevölkerung in Trachselwald
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Trachselwald
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Trachselwald
Nützliche Links für Trachselwald
- Baureglement Trachselwald (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Trachselwald
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Trachselwald
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Trachselwald
Wie hoch ist der Steuerfuss in Trachselwald?
Der Steuerfuss in Trachselwald beträgt 188% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 265). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 44'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Trachselwald erreichbar?
Das nächste Zentrum von Trachselwald ist Burgdorf (37 Min. Auto, 56 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Trachselwald?
Das Baureglement von Trachselwald ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/95801/2252/baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Trachselwald?
Die Baubewilligung in Trachselwald wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Trachselwald und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Lade dein Baureglement hoch — bivy zeigt dir sofort, welche Vorschriften für dein Projekt gelten.
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Trachselwald (https://oerebfiles.apps.be.ch/95801/2252/baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).