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Baubewilligung in Stein Am Rhein ()

Kanton ·PLZ 8260·BFS 2964

Bauvorschriften in Stein Am Rhein pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Stein Am Rhein extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
WG
Gewerbe/Industrie

Weitere Bauvorschriften in Stein Am Rhein

Nutzung12

Nutzung in den Wohnzonen

Wohnzonen sind vorwiegend für das Wohnen bestimmt. Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen, sofern die Quartierentwicklung nicht beeinträchtigt wird.

Quelle: Art. 54–55 BNO

Nutzung in der Wohn- und Gewerbezone

In den Wohn- und Gewerbezonen sind neben Wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe und Mischbauten zulässig. Wohnräume müssen den Immissionen Rechnung tragen.

Quelle: Art. 62 BNO

Nutzung in der Vorstadtzone

Die Vorstadtzone erlaubt eine gemischte Nutzung mit Wohnungen, Ladengeschäften, Dienstleistungsbetrieben und nicht störendem Gewerbe. Sie dient dem Umgebungsschutz der Altstadt.

Quelle: Art. 48–49 BNO

Nutzung in der Altstadtzone

Die Altstadtzone ist für Wohnungen und Dienstleistungsbetriebe, insbesondere Ladengeschäfte, bestimmt. Gewerbliche Anlagen sind nur zulässig, wenn sie sich in die bestehenden Bauformen einfügen.

Quelle: Art. 35 BNO

Nutzung in der Industriezone

Die Industriezone ist für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt. Wohnungen sind nur für betrieblich notwendige Personen zulässig.

Quelle: Art. 65 BNO

Verdichtetes Bauen im Rahmen von Quartierplänen

Im Rahmen von Quartierplänen kann von der zonengemässen Regelbauweise abgewichen werden, wenn eine bessere städtebauliche Wirkung und hohe Wohnqualität erzielt wird. Die Wohnzone W1 ist ausgenommen.

Quelle: Art. 95–96 BNO · Wert: 50 m

Hofflächen in der Altstadtzone

Die zwischen den Gebäuden liegenden Hofflächen dürfen nur mit eingeschossigen An- und Nebenbauten überbaut werden. Historisch wertvolle Höfe sind zu erhalten.

Quelle: Art. 46 BNO

Freihaltezone

Die Freihaltezone dient der Gliederung des Baugebietes und dem Schutz wertvoller Uferpartien. Oberirdische Bauten sind nur für die Bewirtschaftung des Gebietes zulässig.

Quelle: Art. 71 BNO

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten, Grünanlagen und Parkierungsflächen erstellt werden.

Quelle: Art. 67–68 BNO

Gärtnerbetriebe in Bauzonen

In bezeichneten Bereichen der Wohnzonen sind Gärtnereibetriebe zulässig. Die Firsthöhe von Treibhäusern ist in W1/W2 auf 4,50 m und in W3 auf 6 m begrenzt.

Quelle: Art. 81 BNO · Wert: 4.5 m

Rebgebiet – Nutzung und Bauten

Das Rebgebiet ist vorrangig für den Rebbau bestimmt. Bauten sind nur im Zusammenhang mit der rebbaulichen Nutzung zulässig. Nicht bestockte Grundstücke unterliegen den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone.

Quelle: Art. 80 BNO

Campingzone

Campingplätze sind nur in der dafür bestimmten Campingzone zulässig. Ständige Wohnsitznahme ist verboten. Es gelten sinngemäss die Bestimmungen der Wohnzone W1.

Quelle: Art. 69 BNO

Gestaltung14

Grundsatz Bauweise in der Altstadtzone

In der Altstadt gilt geschlossene Bauweise als Regel. Alle Bauten müssen sich ins bestehende Stadtbild einordnen. Abbrüche werden nur ausnahmsweise bewilligt.

Quelle: Art. 34 BNO

Dachgestaltung in der Altstadtzone

Hauptbauten müssen Satteldächer mit unglasierten, dunkel getönten Biberschwanzziegeln erhalten. Max. zwei Dachgeschosse dürfen ausgebaut werden. Sonnenkollektoren sind verboten.

Quelle: Art. 38 BNO · Wert: 0.3 m2

Erhöhte Anforderungen in der Ensembleschutzzone

Altstadt- und Vorstadtzone gelten als Ensembleschutzzone. Bauten müssen sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung besonders gut in die Umgebung einordnen. Die kantonale Denkmalpflege ist beizuziehen.

Quelle: Art. 8 BNO

Schutz erhaltenswerte Bauten (Inventar)

Bauten mit Einstufung A (sehr wertvoll) und B (wertvoll) sind im Inventar festgehalten und dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Äusseres Erscheinungsbild und bauoriginale Grundstruktur sind zu erhalten.

Quelle: Art. 9 BNO

Ersatzbauten in der Altstadtzone

Ersatzbauten müssen grundsätzlich die vorhandenen Masse sowie First- und Traufhöhe einhalten. Abweichungen sind nur zulässig, wenn damit eine verbesserte Anpassung ans Ortsbild erzielt wird.

Quelle: Art. 43 BNO

Fassadengestaltung in der Altstadtzone

Farbe, Material und Oberflächenstruktur der Fassaden müssen mit dem Altstadtcharakter vereinbar und auf Nachbarbauten abgestimmt sein. Die definitive Festlegung erfolgt mit der Baubehörde vor Ort.

Quelle: Art. 37 BNO

Dachgestaltung in der Vorstadtzone

In der Vorstadtzone sind in der Regel nur Satteldächer mit mindestens 35° Neigung zulässig. Die Dächer sind mit unglasierten Tonziegeln einzudecken. Max. zwei Dachgeschosse dürfen ausgebaut werden.

Quelle: Art. 51 BNO · Wert: 35 °

Dachaufbauten in den Wohnzonen

Es darf nur ein Dachgeschoss ausgebaut werden. Dachaufbauten dürfen max. einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen und müssen mindestens 1 m unter der Firstlinie bleiben. Dachflächenfenster sind auf max. 0,6 m² begrenzt.

Quelle: Art. 61 BNO · Wert: 0.6 m2

Dachformen in den Wohnzonen

In W1 sind Sattel- oder Walmdächer vorgeschrieben. In W2 und W3 sind Sattel- und Walmdächer die Regel, andere Formen nur wenn sie sich ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. In W4 ist die Dachform frei.

Quelle: Art. 60 BNO

Unterhaltspflicht für Bauwerke

Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen und keine Gefahr darstellen. Dies gilt auch für Leerstand und brachliegende Grundstücke.

Quelle: Art. 15 BNO

Fenster und Türen in der Altstadtzone

Fenster und Türen müssen dem Ortsbild entsprechen, hochformatig gegliedert sein und mit aussenliegenden echten Sprossen versehen werden.

Quelle: Art. 39 BNO

Vorgärten in der Altstadtzone

Vorgärten sind als solche zu erhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bauliche Massnahmen, Fahrnisbauten und Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind untersagt.

Quelle: Art. 45 BNO

Schutz der Stadtmauer

Die Stadtmauer ist zu erhalten. An ihrer Front sind Ausladungen und Vorbauten wie Balkone und Lauben nicht zulässig. Bestehende störende Elemente sind bei Erneuerungen zu beseitigen.

Quelle: Art. 47 BNO

Aussenantennen und Parabolspiegel

In der Altstadt- und Vorstadtzone sind Einzel-Aussenantennen und Parabolspiegel generell verboten. Ausserhalb dieser Zonen sind sie nur zulässig, wenn keine andere Empfangsmöglichkeit besteht.

Quelle: Art. 13 BNO

Lärmschutz1

Immissionsschutz und Störungsgrade von Betrieben

Bauten sind nur zulässig, wenn keine übermässigen Immissionen auf Nachbarn einwirken. Es wird zwischen nicht störenden, mässig störenden und stark störenden Betrieben unterschieden.

Quelle: Art. 14 BNO

Parkplätze & Verkehr1

Pflicht zur Erstellung von Autoabstellplätzen

Bei Neubauten, Umbauten mit Mehrnutzung und Zweckänderungen müssen auf privatem Grund Autoabstellplätze bereitgestellt werden. Bei Unmöglichkeit ist eine Ersatzabgabe zu leisten.

Quelle: Art. 28 BNO

Umwelt & Gewässer5

Landschaftsschutzzone – Nutzung und Verbote

In der Landschaftsschutzzone sind Terrainveränderungen, Bachveränderungen und Rodungen verboten. Bauten sind nur zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung unentbehrlich sind.

Quelle: Art. 76–77 BNO

Zulässigkeit von Terrainveränderungen

Terrainveränderungen, Abgrabungen und Auffüllungen sind nur zulässig, wenn sie sich harmonisch ins Gelände einfügen und keine wesentlichen Eingriffe in natürlich gewachsene Strukturen bewirken.

Quelle: Art. 10 BNO

Naturschutzzone – Bauten und Eingriffe

In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen nicht zulässig. Alle Eingriffe sind bewilligungspflichtig. Die Zone dient der Erhaltung naturnaher Lebensräume.

Quelle: Art. 73 BNO

Baumschutz in bezeichneten Bereichen

In besonders bezeichneten Bereichen ist der vorhandene Baumbestand zu schonen und gegebenenfalls angemessen zu ersetzen. Bei übermässiger Erschwerung der Nutzung kann eine Neubepflanzung bewilligt werden.

Quelle: Art. 83 BNO

BLN-Inventar – Hochrhein-Stromlandschaft

Die Stromlandschaft des Hochrheins ist im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) enthalten und soll ungeschmälert erhalten werden. Eingriffe sind besonders sorgfältig zu prüfen.

Quelle: Art. 87 BNO

Verfahren & Gebühren5

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

Alle Vorkehrungen bei Bauten und Anlagen, die nachbarliche oder öffentliche Interessen berühren könnten, sind bewilligungspflichtig. Dies umfasst Neu- und Umbauten, Abbrüche, Terrainveränderungen, Antennen und vieles mehr.

Quelle: Art. 97 BNO · Wert: 1 m

Quartierplanpflicht

In Gebieten mit Quartierplanpflicht ist eine Überbauung nur im Rahmen eines Quartierplanes möglich. Der Stadtrat muss auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers einen Quartierplan aufstellen.

Quelle: Art. 75 BNO

Baureife und Erschliessung

Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn die Anforderungen an Baureife und Erschliessung gemäss Baugesetz erfüllt sind. In quartierplanpflichtigen Gebieten ist ein rechtskräftiger Quartierplan erforderlich.

Quelle: Art. 92 BNO

Archäologische Schutzzone

Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen in archäologischen Schutzzonen sind bewilligungspflichtig und müssen der Kantonsarchäologie frühzeitig gemeldet werden.

Quelle: Art. 82 BNO

Parzellierungen im Baugebiet

Parzellierungen im Baugebiet werden nur bewilligt, wenn dadurch keine unüberbaubaren Restparzellen entstehen.

Quelle: Art. 12 BNO

Steuern & Bevölkerung in Stein Am Rhein

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss95%Kanton Ø 96.2% · Rang 12
Einwohner3'792Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 60'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Stein Am Rhein

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Frauenfeld
30'51'
Schaffhausen
31'42'
Neuhausen am Rheinfall
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41'59'
Kreuzlingen
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Eschenz
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16'26'
Hüttwilen
17'59'

Zuständige Behörde in Stein Am Rhein

Nützliche Links für Stein Am Rhein

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Stein Am Rhein

Wie hoch darf ich in Stein Am Rhein bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Stein Am Rhein hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Stein Am Rhein festgelegt.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Stein Am Rhein?

Der Steuerfuss in Stein Am Rhein beträgt 95% (kantonaler Durchschnitt: 96.2%, Rang 12). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 60'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Stein Am Rhein erreichbar?

Das nächste Zentrum von Stein Am Rhein ist Frauenfeld (30 Min. Auto, 51 Min. ÖV). Zürich ist in 63 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Stein Am Rhein?

Das Baureglement von Stein Am Rhein ist als PDF verfügbar unter: https://www.steinamrhein.ch/public/upload/assets/352/700-100_Bau_Nutzungsordnung.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Stein Am Rhein?

Die Baubewilligung in Stein Am Rhein wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Stein Am Rhein und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Rechtliche Hinweise

Keine Rechtsberatung

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Keine Gewähr

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Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Stein Am Rhein (https://www.steinamrhein.ch/public/upload/assets/352/700-100_Bau_Nutzungsordnung.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).