Baubewilligung in Saanen ()
Bauvorschriften in Saanen pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Saanen extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| WG | — | — | — | — |
| Dorfkern | — | — | — | — |
| Gewerbe/Industrie | — | — | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Saanen
Nutzung6
Maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude in Wohnzonen
Die maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude beträgt in der W2 drei, in W3a vier, in W3b sechs und in der Kernzone K zwölf.
Quelle: Art. 9 Abs. 2 BauR · Wert: 12 Wohneinheiten
Nutzung in Wohnzonen und Kernzone K
In den Wohnzonen W2, W3a, W3b ist Wohnen erlaubt, in W3a und W3b auch ruhiges und wenig störendes Gewerbe. Die Kernzone K dient dem Geschäftsleben und dem Wohnen.
Quelle: Art. 9 Abs. 1 BauR
Wohnzone / Kernzone für Ortsansässige
In mit W/Kxy-z% bezeichneten Zonen muss ein festgelegter Anteil der Geschossfläche als Ortsansässigenwohnung genutzt werden. Dieser Anteil ist im Grundbuch sicherzustellen.
Quelle: Art. 10 BauR
ZPP B3 – Sport- und Kulturzone Saanematte Gstaad
Die ZPP B3 umfasst Sport-, Freizeit- und Kulturanlagen in Gstaad (Hallenbad, Curlinghalle, Konzerthalle, Beherbergungshäuser etc.). Die Gesamthöhen sind je nach Sektor und Gebäudetyp unterschiedlich festgelegt. In allen Sektoren gilt ein Grenzabstand von 3.0 m gegenüber Grundstücken ausserhalb des Wirkungsbereichs.
Quelle: Anhang 6 ZPP B3 BauR · Wert: 3 m
Baupolizeiliche Masse in der Wohn- und Gewerbezone
In der Wohn- und Gewerbezone gelten maximal 3 Vollgeschosse, ein Grenzabstand von 4.0 m (bis 2 VG) bzw. 5.0 m, und je nach Nutzungsanteil unterschiedliche Gesamthöhen (10.10 m bis 10.80 m) und überbaute Flächen.
Quelle: Art. 11 BauR · Wert: 10.8 m
Hotelzone – Nutzung und Grenzabstand
Die Hotelzone dient dem Bau und Betrieb von Hotels. Der Grenzabstand berechnet sich nach der Formel 5.0 + 0.5*(GH-12.3) m, mindestens jedoch 5 m. Hotelmässig bewirtschaftete Wohnungen dürfen max. 40% der Geschossfläche ausmachen.
Quelle: Art. 16 BauR · Wert: 5 m
Gestaltung8
Dachgestaltung – Dachform und Dachneigung
Für Wohngebäude ist grundsätzlich die Satteldachform vorgeschrieben. Die Dachneigung muss zwischen 35% und 50% liegen. Pult- und Flachdächer sind für Wohngebäude nicht gestattet.
Quelle: Art. 27 Abs. 1 BauR · Wert: 35 %
Orts- und Landschaftsbild, Umgebungsgestaltung
Alle Bauten müssen sich gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen. Terrainaufschüttungen sind auf max. 2 m begrenzt. Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bauabnahme abzuschliessen.
Quelle: Art. 26 BauR · Wert: 2 m
Ortsbild- und Gebäudeschutz
Innerhalb von Ortsbildschutzgebieten müssen sich alle baulichen Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung gut ins Ortsbild einfügen. Die Baubewilligungsbehörde kann Variantenstudien verlangen.
Quelle: Art. 49 BauR
Gebäudeproportionen und Firstverschiebung
Die sichtbare Giebelhöhe muss zwischen 45% und 60–70% der Breite der Giebelfassade betragen. Die Firstverschiebung aus der Fassadenmitte darf max. 15% der Fassadenbreite betragen.
Quelle: Art. 30 BauR · Wert: 15 %
Dachaufbauten – Zulässige Elemente und Masse
Pultdachaufbauten dürfen höchstens 30% der Fassadenbreite aufweisen. Giebeleinbauten dürfen höchstens 60% der Fassadenbreite betragen. Liftaufbauten dürfen die Hauptfirst um max. 40 cm überragen.
Quelle: Art. 27 Abs. 5–10 BauR · Wert: 30 %
Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad
Im Ortsbildgestaltungsbereich Gstaad gelten besondere Anforderungen zur Wahrung und behutsamen Erneuerung des Ortsbildes. Besonders prägende Objekte dürfen nur abgebrochen werden, wenn das Ersatzobjekt gleichwertig ist.
Quelle: Art. 49a BauR
Dorfkernzonen – Allgemeine Bestimmungen
In den Dorfkernzonen richten sich Abstände nach dem Ortsgebrauch. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Einpassung ins Ortsbild, der Fassaden- und Dachgestaltung sowie der Abstimmung benachbarter Gebäude.
Quelle: Art. 14 BauR
Reklamen in Ortsbildschutzgebieten
In Ortsbildschutzgebieten sind Fremdreklamen grundsätzlich verboten. Firmenanschriften und Eigenreklamen sind nur im Erdgeschoss und 1. OG gestattet, mit einer maximalen Buchstabenhöhe von 35 cm (Hotels 70 cm).
Quelle: Art. 34 Abs. 3 BauR · Wert: 35 cm
Lärmschutz4
Lärmempfindlichkeitsstufe in Wohnzonen
In den Wohnzonen W2, W3a und W3b gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II, in der Kernzone K die Stufe III.
Quelle: Art. 9 Abs. 2 BauR
Baulärm – Zulässige Bauzeiten
Lärmintensive Bauarbeiten sind in der Wintersaison (20. Dez.–28. Feb.) und Sommersaison (15. Juli–31. Aug.) verboten. Ausserhalb dieser Zeiten gelten tägliche Arbeitszeiten von 7–19 Uhr (Mo–Sa).
Quelle: Art. 37 Abs. 1 BauR
Lärmschutz – Empfindlichkeitsstufen
Es gelten die in den Zonenvorschriften festgelegten Lärmempfindlichkeitsstufen. In lärmvorbelasteten Immissionsgebieten wird die Empfindlichkeitsstufe um eine Stufe erhöht.
Quelle: Art. 36 BauR
Besondere Lärmschutzanforderungen Grundstück GBB Nr. 5369
Auf dem Grundstück GBB Nr. 5369 (Wohnzone Rütti) müssen Neubauten mit lärmempfindlichen Räumen eine Schallpegeldifferenz von mindestens 15 dB(A) einhalten.
Quelle: Art. 9 Abs. 7 BauR · Wert: 15 dB(A)
Energie2
Energie – Förderung und Einschränkung
Die Gemeinde kann im Rahmen der Nutzungsplanung oder im Baubewilligungsverfahren bestimmte Energieformen fördern oder einschränken und Koordinationsmassnahmen bei der Energieversorgung vorschreiben.
Quelle: Art. 35 BauR
ZPP B3 – Energie und Erschliessung
Im Bereich der ZPP B3 ist nach Möglichkeit eine gemeinsame Heizanlage vorzusehen. Die Erschliessung muss vor Baubeginn sichergestellt sein und erfolgt ab dem Sportzentrumskreisel.
Quelle: Anhang 6 ZPP B3 BauR
Parkplätze & Verkehr1
Parkierung
Für die Erstellung von Abstellplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben gelten die Vorschriften der Bauverordnung und des Parkplatzreglements.
Quelle: Art. 6 BauR
Brandschutz1
Brandschutz in Gewerbe- und Dorfkernzonen
Umfassungsmauern an der Grenze in der Gewerbezone sind als Brandmauern auszubilden. In Dorfkernzonen müssen Brandmauern nach den Vorschriften der Gebäudeversicherung ausgeführt werden.
Quelle: Art. 12 Abs. 3 / Art. 14 Abs. 3 BauR
Umwelt & Gewässer4
Naturgefahren – Bauen in Gefahrengebieten
Im roten Gefahrengebiet dürfen keine neuen Bauten für Menschen oder Tiere errichtet werden. Im blauen Gefahrengebiet sind Bauten nur mit Schutzmassnahmen zulässig. Im gelben Gefahrengebiet wird auf die Gefahr hingewiesen.
Quelle: Art. 54 BauR
ZPP B3 – Hochwasserschutz und Naturgefahren
Im Bereich der ZPP B3 sind basierend auf Gefahrengutachten Schutzmassnahmen gegen Überflutung vorzusehen. Gebäude können über den Einwirkhöhen angeordnet, wasserdicht ausgebildet oder durch Barrieren geschützt werden.
Quelle: Anhang 6 ZPP B3 BauR
Schutz stehender Gewässer – Pufferstreifen
Geschützte stehende Gewässer sind mitsamt ihrer Feuchtgebietsumgebung und einem Pufferstreifen von 3.00 m zu erhalten. Der Wasserhaushalt darf nicht verändert werden.
Quelle: Art. 52e BauR · Wert: 3 m
Bauverbot im Bereich von Hochspannungsleitungen
Im Bereich von Hochspannungsleitungen gilt links und rechts je 13 m ab Achse ein Bauverbot für Hochbauten; bis 30 m ab Achse dürfen keine Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) erstellt werden.
Quelle: Art. 12 Abs. 4 BauR · Wert: 13 m
Verfahren & Gebühren4
Baubewilligungspflicht
Bauten, Anlagen und Vorkehren dürfen erst erstellt, geändert oder abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt ist.
Quelle: Art. 4 BauR
Besitzstandsgarantie und Wiederaufbau
Bestehende Gebäude dürfen in ihren bisherigen Ausmassen und am bisherigen Standort wiederaufgebaut oder erneuert werden, auch wenn aktuelle Bauvorschriften nicht eingehalten werden.
Quelle: Art. 3 BauR
Geltungsbereich des Baureglements
Das Baureglement gilt für das gesamte Gemeindegebiet Saanen und bildet zusammen mit den Zonenplänen die baurechtliche Grundordnung.
Quelle: Art. 1 BauR
Mehrwertabgabe
Planungsbedingte Mehrwerte (z.B. durch Einzonung) müssen als Mehrwertabgabe ausgeglichen werden, gemäss Art. 142 ff. BauG.
Quelle: Art. 7 BauR
Steuern & Bevölkerung in Saanen
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Saanen
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Saanen
Nützliche Links für Saanen
- Baureglement Saanen (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Saanen
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Saanen
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Saanen
Wie hoch darf ich in Saanen bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Saanen hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Saanen festgelegt.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Saanen?
Der Steuerfuss in Saanen beträgt 110% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 5). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 86'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Saanen erreichbar?
Das nächste Zentrum von Saanen ist Bulle (64 Min. Auto, 101 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Saanen?
Das Baureglement von Saanen ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/84301/6800/Baureglement_gultig_nachgefuhrt_bis_11_04_2025.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Saanen?
Die Baubewilligung in Saanen wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
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Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
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Keine Haftung
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Saanen (https://oerebfiles.apps.be.ch/84301/6800/Baureglement_gultig_nachgefuhrt_bis_11_04_2025.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).