Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee ()
Bauvorschriften in Oberhofen Am Thunersee pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Oberhofen Am Thunersee extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| W1 | — | 3 m Art. 212 Abs. 1 BR | — | — |
| W2 | — | 4 m Art. 212 Abs. 1 BR | — | — |
| W3 | — | 4 m Art. 212 Abs. 1 BR | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Oberhofen Am Thunersee
Nutzung5
Nutzungsart Wohnzone W
In der Wohnzone ist Wohnen sowie stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Der Erstwohnungsanteil muss mindestens 80% betragen.
Quelle: Art. 211 BR · Wert: 80 %
Erstwohnungsanteil (EWA)
In Wohn- und Mischzonen müssen mindestens 80% der Wohnfläche als Erstwohnungen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde erstellt werden. Diese Beschränkung wird im Grundbuch angemerkt.
Quelle: Art. 211 Abs. 1 / Art. A151 BR · Wert: 80 %
Nutzungsart Mischzone M
In der Mischzone sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf bis 500 m² Geschossfläche erlaubt. Der Erstwohnungsanteil beträgt mindestens 80%.
Quelle: Art. 211 BR · Wert: 500 m2
Grünzonen – Freihaltezonen
Grünzonen sind Freihaltezonen, die die Siedlung gliedern und Grünräume im Ortsinnern freihalten. Im Bereich von Trockenstandorten regionaler Bedeutung sind keine unterirdischen Bauten zulässig.
Quelle: Art. 232 BR
Bauverbot in der Rebbauzone
In der Rebbauzone sind grundsätzlich keine Bauten und Anlagen gestattet. Ausnahmsweise sind Bauten für die Bewirtschaftung der Rebbauzone zulässig, wenn die Masse auf das betrieblich notwendige Minimum beschränkt werden.
Quelle: Art. 242 BR
Gestaltung7
Ortsbildschutzgebiete
In den sechs Ortsbildschutzgebieten (Dorfkern, Klösterli, Kirche, Schoren, Schloss, Wichterheer) müssen Bauten besonders sorgfältig in das Ortsbild eingefügt werden. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.
Quelle: Art. 511 BR
Flachdachverbot auf Hauptgebäuden
Auf Hauptgebäuden sind Flachdächer grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen oder nach einem qualifizierten Verfahren. Auf An- und Kleinbauten sind Flachdächer erlaubt.
Quelle: Art. 414 Abs. 2 BR
Schutz von Baudenkmälern
Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden. Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand zu bewahren; ein Abbruch ist nur bei Unverhältnismässigkeit zulässig.
Quelle: Art. 521 BR
Gestaltungsgrundsatz – Gute Gesamtwirkung
Alle Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind prägende Elemente des Orts- und Landschaftsbildes, Stellung, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.
Quelle: Art. 411 BR
Dachneigung und Dachform
Die Dachgestaltung soll sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Im Dorfkern sind gleichgeneigte Satteldächer mit 28°–40° Neigung und Tonziegeleindeckung prägend.
Quelle: Art. 414 Abs. 1 / Art. 511 BR · Wert: 40 °
Maximale Breite von Dachaufbauten
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen maximal 35% des Fassadenabschnitts des obersten Vollgeschosses betragen. Mit Zustimmung der Fachberatung oder nach qualifiziertem Verfahren kann dieser Wert auf 50% erhöht werden.
Quelle: Art. 414 Abs. 3 BR · Wert: 35 %
Stützmauern – Fachberatung ab 3 m Höhe
Stützmauern mit einer Höhe von über 3,0 m müssen der Fachberatung zur Beurteilung vorgelegt oder auf Grund eines qualifizierten Verfahrens bewilligt werden.
Quelle: Art. 415 Abs. 2 BR · Wert: 3 m
Lärmschutz1
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone
Die Wohnzone hat die Lärmempfindlichkeitsstufe II (entlang der Kantonsstrasse ES III), die Mischzone ES III. Diese Stufen bestimmen, welche Lärmbelastung in einer Zone zulässig ist.
Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR
Energie1
Solaranlagen auf Steildächern
Firstoblichter und Sonnenenergieanlagen auf Steildächern sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. An schützenswerten Baudenkmälern unterliegen Solaranlagen der Baubewilligungspflicht; in anderen Fällen genügt eine Meldung 7 Tage vor Arbeitsbeginn.
Quelle: Art. 414 Abs. 4 BR
Parkplätze & Verkehr1
ZPP I «Rossweid» – Öffentliche Parkplätze
In der ZPP I «Rossweid» sind maximal 100 öffentliche Parkplätze zulässig. Zusätzlich sind die gemäss Bauverordnung erforderlichen privaten Parkplätze zu erstellen.
Quelle: Art. 320 Abs. 4 BR · Wert: 100
Brandschutz3
Bauverbot im roten Gefahrengebiet
Im roten Gefahrengebiet (erhebliche Gefährdung) dürfen keine Bauten für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren neu errichtet oder erweitert werden. Umbauten sind nur zulässig, wenn das Schadenrisiko vermindert wird.
Quelle: Art. 552 Abs. 1 BR
Auflagen im blauen Gefahrengebiet
Im blauen Gefahrengebiet (mittlere Gefährdung) sind Bauten nur zulässig, wenn durch Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.
Quelle: Art. 552 Abs. 2 BR
Hinweispflicht im gelben Gefahrengebiet
Im gelben Gefahrengebiet (geringe Gefährdung) wird der Baugesuchsteller auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten (Spitäler, Schulen etc.) gelten die strengeren Bestimmungen des blauen Gefahrengebiets.
Quelle: Art. 552 Abs. 3 BR
Umwelt & Gewässer5
Gewässerraum – Bauverbote und Nutzungseinschränkungen
Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten mit öffentlichem Interesse zulässig. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten; nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder naturnahe Grünraumgestaltung ist erlaubt. Bei eingedolten Gewässern beträgt der Gewässerraum 11 m.
Quelle: Art. 526 BR · Wert: 11 m
Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten
In Landschaftsschutzgebieten sind Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen grundsätzlich nicht zugelassen. Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, sind untersagt.
Quelle: Art. 531 BR
Bauen in Landschaftsschongebieten
In Landschaftsschongebieten sind Bauten nur zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung beitragen und sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Baugesuche sind der Fachberatung vorzulegen.
Quelle: Art. 527 BR
Schutz schützenswerter Hochstammbäume
Im Zonenplan eingezeichnete Hochstammbäume sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Fällungen bedürfen einer Bewilligung und gefällte Bäume müssen ersetzt werden.
Quelle: Art. 525 BR
Ökologischer Ausgleich – Dachbegrünung
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m² übersteigt, müssen extensiv begrünt werden. Böschungen sind ökologisch wirksam zu bepflanzen und gefällte Bäume zu ersetzen.
Quelle: Art. 431 Abs. 1 BR · Wert: 50 m2
Verfahren & Gebühren2
Fachberatung zur Qualitätssicherung
Der Gemeinderat bestimmt unabhängige Fachleute, die Bauwillige und Baubewilligungsbehörden in Gestaltungsfragen beraten. Die Fachberatung ist in bestimmten Fällen obligatorisch (Ortsbildschutzgebiete, ZPP, Landschaftsschongebiete etc.).
Quelle: Art. 421 BR
Archäologische Schutzgebiete
Bei Bauvorhaben in archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern beizuziehen. Treten bei Bauarbeiten Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten sofort einzustellen.
Quelle: Art. 524 BR
Steuern & Bevölkerung in Oberhofen Am Thunersee
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Oberhofen Am Thunersee
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Oberhofen Am Thunersee
Nützliche Links für Oberhofen Am Thunersee
- Baureglement Oberhofen Am Thunersee (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Oberhofen Am Thunersee
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Wikipedia: Oberhofen Am Thunersee
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee
Wie hoch darf ich in Oberhofen Am Thunersee bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Oberhofen Am Thunersee hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Oberhofen Am Thunersee festgelegt.
Wie gross ist der Grenzabstand in Oberhofen Am Thunersee?
Der Mindestgrenzabstand in Oberhofen Am Thunersee variiert nach Zone: W1: 3 m (Art. 212 Abs. 1 BR), W2: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR), W3: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Oberhofen Am Thunersee?
Der Steuerfuss in Oberhofen Am Thunersee beträgt 159% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 72). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 71'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Oberhofen Am Thunersee erreichbar?
Das nächste Zentrum von Oberhofen Am Thunersee ist Steffisburg (20 Min. Auto, 43 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Oberhofen Am Thunersee?
Das Baureglement von Oberhofen Am Thunersee ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/93401/5819/GN_Baureglement_2013.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee?
Die Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Oberhofen Am Thunersee und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
bivy begleitet dein Bauprojekt in Oberhofen Am Thunersee
Lade dein Baureglement hoch — bivy zeigt dir sofort, welche Vorschriften für dein Projekt gelten.
Weitere Gemeinden in der Nähe
Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.
Keine Gewähr
bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Oberhofen Am Thunersee und des Kantons .
Keine Haftung
bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.
Externe Links
Diese Seite enthält Links zu Websites Dritter (u.a. Raiffeisen Schweiz, kantonale Behörden, Wikipedia). bivy hat keinen Einfluss auf den Inhalt dieser Websites und übernimmt keine Verantwortung dafür. Die Verlinkung stellt keine Empfehlung dar.
Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Oberhofen Am Thunersee (https://oerebfiles.apps.be.ch/93401/5819/GN_Baureglement_2013.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).