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Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee ()

Kanton ·PLZ 3652·BFS 934

Bauvorschriften in Oberhofen Am Thunersee pro Wohnzone

Aus dem Baureglement Oberhofen Am Thunersee extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz

ZoneGebäudehöheGrenzabstandÜberbauungszifferGebäudelänge
W13 m
Art. 212 Abs. 1 BR
W24 m
Art. 212 Abs. 1 BR
W34 m
Art. 212 Abs. 1 BR

Weitere Bauvorschriften in Oberhofen Am Thunersee

Nutzung5

Nutzungsart Wohnzone W

In der Wohnzone ist Wohnen sowie stilles Gewerbe (z.B. Büros, Arztpraxen) erlaubt. Der Erstwohnungsanteil muss mindestens 80% betragen.

Quelle: Art. 211 BR · Wert: 80 %

Erstwohnungsanteil (EWA)

In Wohn- und Mischzonen müssen mindestens 80% der Wohnfläche als Erstwohnungen für Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde erstellt werden. Diese Beschränkung wird im Grundbuch angemerkt.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 / Art. A151 BR · Wert: 80 %

Nutzungsart Mischzone M

In der Mischzone sind Wohnen, stilles bis mässig störendes Gewerbe, Gastgewerbe und Verkauf bis 500 m² Geschossfläche erlaubt. Der Erstwohnungsanteil beträgt mindestens 80%.

Quelle: Art. 211 BR · Wert: 500 m2

Grünzonen – Freihaltezonen

Grünzonen sind Freihaltezonen, die die Siedlung gliedern und Grünräume im Ortsinnern freihalten. Im Bereich von Trockenstandorten regionaler Bedeutung sind keine unterirdischen Bauten zulässig.

Quelle: Art. 232 BR

Bauverbot in der Rebbauzone

In der Rebbauzone sind grundsätzlich keine Bauten und Anlagen gestattet. Ausnahmsweise sind Bauten für die Bewirtschaftung der Rebbauzone zulässig, wenn die Masse auf das betrieblich notwendige Minimum beschränkt werden.

Quelle: Art. 242 BR

Gestaltung7

Ortsbildschutzgebiete

In den sechs Ortsbildschutzgebieten (Dorfkern, Klösterli, Kirche, Schoren, Schloss, Wichterheer) müssen Bauten besonders sorgfältig in das Ortsbild eingefügt werden. Bei schützenswerten Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.

Quelle: Art. 511 BR

Flachdachverbot auf Hauptgebäuden

Auf Hauptgebäuden sind Flachdächer grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen gelten für Zonen mit besonderen baurechtlichen Ordnungen oder nach einem qualifizierten Verfahren. Auf An- und Kleinbauten sind Flachdächer erlaubt.

Quelle: Art. 414 Abs. 2 BR

Schutz von Baudenkmälern

Schützenswerte Baudenkmäler dürfen nicht abgebrochen werden. Erhaltenswerte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand zu bewahren; ein Abbruch ist nur bei Unverhältnismässigkeit zulässig.

Quelle: Art. 521 BR

Gestaltungsgrundsatz – Gute Gesamtwirkung

Alle Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind prägende Elemente des Orts- und Landschaftsbildes, Stellung, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 411 BR

Dachneigung und Dachform

Die Dachgestaltung soll sich nach ortsüblichen Merkmalen richten. Im Dorfkern sind gleichgeneigte Satteldächer mit 28°–40° Neigung und Tonziegeleindeckung prägend.

Quelle: Art. 414 Abs. 1 / Art. 511 BR · Wert: 40 °

Maximale Breite von Dachaufbauten

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen maximal 35% des Fassadenabschnitts des obersten Vollgeschosses betragen. Mit Zustimmung der Fachberatung oder nach qualifiziertem Verfahren kann dieser Wert auf 50% erhöht werden.

Quelle: Art. 414 Abs. 3 BR · Wert: 35 %

Stützmauern – Fachberatung ab 3 m Höhe

Stützmauern mit einer Höhe von über 3,0 m müssen der Fachberatung zur Beurteilung vorgelegt oder auf Grund eines qualifizierten Verfahrens bewilligt werden.

Quelle: Art. 415 Abs. 2 BR · Wert: 3 m

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Die Wohnzone hat die Lärmempfindlichkeitsstufe II (entlang der Kantonsstrasse ES III), die Mischzone ES III. Diese Stufen bestimmen, welche Lärmbelastung in einer Zone zulässig ist.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR

Energie1

Solaranlagen auf Steildächern

Firstoblichter und Sonnenenergieanlagen auf Steildächern sind sorgfältig in die Dachfläche zu integrieren. An schützenswerten Baudenkmälern unterliegen Solaranlagen der Baubewilligungspflicht; in anderen Fällen genügt eine Meldung 7 Tage vor Arbeitsbeginn.

Quelle: Art. 414 Abs. 4 BR

Parkplätze & Verkehr1

ZPP I «Rossweid» – Öffentliche Parkplätze

In der ZPP I «Rossweid» sind maximal 100 öffentliche Parkplätze zulässig. Zusätzlich sind die gemäss Bauverordnung erforderlichen privaten Parkplätze zu erstellen.

Quelle: Art. 320 Abs. 4 BR · Wert: 100

Brandschutz3

Bauverbot im roten Gefahrengebiet

Im roten Gefahrengebiet (erhebliche Gefährdung) dürfen keine Bauten für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren neu errichtet oder erweitert werden. Umbauten sind nur zulässig, wenn das Schadenrisiko vermindert wird.

Quelle: Art. 552 Abs. 1 BR

Auflagen im blauen Gefahrengebiet

Im blauen Gefahrengebiet (mittlere Gefährdung) sind Bauten nur zulässig, wenn durch Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind.

Quelle: Art. 552 Abs. 2 BR

Hinweispflicht im gelben Gefahrengebiet

Im gelben Gefahrengebiet (geringe Gefährdung) wird der Baugesuchsteller auf die Gefahr aufmerksam gemacht. Für sensible Bauten (Spitäler, Schulen etc.) gelten die strengeren Bestimmungen des blauen Gefahrengebiets.

Quelle: Art. 552 Abs. 3 BR

Umwelt & Gewässer5

Gewässerraum – Bauverbote und Nutzungseinschränkungen

Im Gewässerraum sind nur standortgebundene Bauten mit öffentlichem Interesse zulässig. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten; nur extensive land- und forstwirtschaftliche Nutzung oder naturnahe Grünraumgestaltung ist erlaubt. Bei eingedolten Gewässern beträgt der Gewässerraum 11 m.

Quelle: Art. 526 BR · Wert: 11 m

Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten

In Landschaftsschutzgebieten sind Bauten, Anlagen und andere bauliche Massnahmen grundsätzlich nicht zugelassen. Tätigkeiten, die den Schutzzweck gefährden, sind untersagt.

Quelle: Art. 531 BR

Bauen in Landschaftsschongebieten

In Landschaftsschongebieten sind Bauten nur zulässig, wenn sie für die Bewirtschaftung notwendig sind, zur Revitalisierung beitragen und sich gut ins Landschaftsbild einfügen. Baugesuche sind der Fachberatung vorzulegen.

Quelle: Art. 527 BR

Schutz schützenswerter Hochstammbäume

Im Zonenplan eingezeichnete Hochstammbäume sind aus landschaftsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. Fällungen bedürfen einer Bewilligung und gefällte Bäume müssen ersetzt werden.

Quelle: Art. 525 BR

Ökologischer Ausgleich – Dachbegrünung

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m² übersteigt, müssen extensiv begrünt werden. Böschungen sind ökologisch wirksam zu bepflanzen und gefällte Bäume zu ersetzen.

Quelle: Art. 431 Abs. 1 BR · Wert: 50 m2

Verfahren & Gebühren2

Fachberatung zur Qualitätssicherung

Der Gemeinderat bestimmt unabhängige Fachleute, die Bauwillige und Baubewilligungsbehörden in Gestaltungsfragen beraten. Die Fachberatung ist in bestimmten Fällen obligatorisch (Ortsbildschutzgebiete, ZPP, Landschaftsschongebiete etc.).

Quelle: Art. 421 BR

Archäologische Schutzgebiete

Bei Bauvorhaben in archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern beizuziehen. Treten bei Bauarbeiten Bodenfunde zutage, sind die Arbeiten sofort einzustellen.

Quelle: Art. 524 BR

Steuern & Bevölkerung in Oberhofen Am Thunersee

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss159%Kanton Ø 170.8% · Rang 72
Einwohner2'582Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 71'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Oberhofen Am Thunersee

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Steffisburg
20'43'
Spiez
30'49'
Interlaken
33'57'
Thun
18'32'
Bern
42'58'
Fribourg
63'91'

Umliegende Gemeinden

Hilterfingen
10'20'
Sigriswil
14'30'
Heimberg
22'42'
Thierachern
25'49'
Uetendorf
25'45'
Heiligenschwendi
25'62'

Zuständige Behörde in Oberhofen Am Thunersee

Nützliche Links für Oberhofen Am Thunersee

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee

Wie hoch darf ich in Oberhofen Am Thunersee bauen?

Die maximale Gebäudehöhe in Oberhofen Am Thunersee hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Oberhofen Am Thunersee festgelegt.

Wie gross ist der Grenzabstand in Oberhofen Am Thunersee?

Der Mindestgrenzabstand in Oberhofen Am Thunersee variiert nach Zone: W1: 3 m (Art. 212 Abs. 1 BR), W2: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR), W3: 4 m (Art. 212 Abs. 1 BR). Bei Gestaltungsplänen können abweichende Regelungen gelten.

Wie hoch ist der Steuerfuss in Oberhofen Am Thunersee?

Der Steuerfuss in Oberhofen Am Thunersee beträgt 159% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 72). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 71'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Oberhofen Am Thunersee erreichbar?

Das nächste Zentrum von Oberhofen Am Thunersee ist Steffisburg (20 Min. Auto, 43 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Oberhofen Am Thunersee?

Das Baureglement von Oberhofen Am Thunersee ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/93401/5819/GN_Baureglement_2013.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee?

Die Baubewilligung in Oberhofen Am Thunersee wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Keine Haftung

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Oberhofen Am Thunersee (https://oerebfiles.apps.be.ch/93401/5819/GN_Baureglement_2013.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).