Baubewilligung in Lugano (TI)
Bauvorschriften in Lugano
Gebäudeabstände3
Balkone und Vordächer über öffentlichem Grund
Balkone über öffentlichem Grund müssen mindestens 4 m über dem Boden beginnen und dürfen maximal 0,90 m (bei Strassen ab 6 m Breite) bzw. 0,50 m (bei schmaleren Strassen) auskragen.
Quelle: Art. 90 RE · Wert: 0.9 m
Tiefe der Anbaupflicht
Die Anbaupflicht (vollständig oder auf ein bis zwei Geschosse begrenzt) gilt für maximal 12 m Tiefe ab der Baulinie des Bebauungsplans.
Quelle: Art. 29 RE · Wert: 12 m
Mindestbreite privater Erschliessungsstrassen
Private Erschliessungsstrassen, die dem öffentlichen Verkehr geöffnet sind, müssen eine Mindestbreite von 6 m aufweisen.
Quelle: Art. 106 Abs. 3 RE · Wert: 6 m
Gebäudehöhe10
Maximale Gebäudehöhe Zone D (mittlerer Wohnbau)
In der Zone D dürfen Gebäude maximal 7 Geschosse und eine Höhe von 22,70 m haben.
Quelle: Art. 42 RE · Wert: 22.7 m
Höhenmessung von Gebäuden
Die Gebäudehöhe wird in der Mitte des Gebäudes vom Strassenniveau bis zum höchsten Punkt des Traufgesimses oder der Dachterrasse gemessen. Bei Hanglage kann ein Zuschlag von 2,5 m gewährt werden.
Quelle: Art. 28 RE · Wert: 2.5 m
Maximale Gebäudehöhe Zone C (intensiver Wohnbau)
In der Zone C dürfen Gebäude maximal 7 Geschosse und eine Höhe von 22,70 m haben.
Quelle: Art. 39 RE · Wert: 22.7 m
Maximale Gebäudehöhe Zone F (aufgelockerter Familienwohnbau)
In der Zone F dürfen Gebäude maximal 2 Geschosse und eine Höhe von 8 m haben. Die Höhe wird an der bergseitigen Fassade gemessen.
Quelle: Art. 49 RE · Wert: 8 m
Maximale Gebäudehöhe Zone E (Familienwohnbau)
In der Zone E dürfen Gebäude maximal 5 Geschosse und eine Höhe von 16,70 m haben.
Quelle: Art. 46 RE · Wert: 16.7 m
Maximale Gebäudehöhe Zone A (Stadtzentrum)
In der Zone A (Stadtzentrum) dürfen Gebäude maximal 6 Geschosse und eine Höhe von 19,70 m haben.
Quelle: Art. 31 RE · Wert: 19.7 m
Maximale Gebäudehöhe Zone G (Mischzone)
In der Zone G dürfen Gebäude maximal 7 Geschosse und eine Höhe von 22,70 m haben.
Quelle: Art. 52 RE · Wert: 22.7 m
Ausnahme für Hochhäuser in Zone G (über 7 Geschosse)
In der Zone G können auf Grundstücken ab 2'600 m² Gebäude mit bis zu 11 Geschossen und 34,70 m Höhe bewilligt werden, wenn besondere Abstands- und Ausnützungsvorschriften eingehalten werden.
Quelle: Art. 54 RE · Wert: 34.7 m
Mindesthöhe von Lauben/Portiken
Lauben (Portiken) müssen eine Mindesthöhe von 3,50 m aufweisen. Die Gemeinde kann in besonderen Umgebungssituationen Ausnahmen gewähren.
Quelle: Art. 86 Abs. 5 RE · Wert: 3.5 m
Hochhäuser (Case-torri) – Sonderbauvorschriften
Hochhäuser (16–22 Geschosse, max. 68 m) sind nur in Zone G auf Grundstücken ab 5'000 m² möglich. Es gelten besondere Abstands-, Ausnützungs- und Parkierungsvorschriften.
Quelle: Art. 58 RE · Wert: 68 m
Nutzung6
Zoneneinteilung des Gemeindegebiets
Das Gemeindegebiet von Lugano ist in acht Zonen eingeteilt: Zone A (Stadtzentrum), B (Schutzzone), C (intensiver Wohnbau), D (mittlerer Wohnbau), E (Familienwohnbau), F (aufgelockerter Familienwohnbau), G (Mischzone) und H (Grünzone).
Quelle: Art. 25 RE
Mindesthöhe von Wohnräumen
Wohnräume müssen eine lichte Mindesthöhe von 2,70 m und eine Mindestfläche von 9 m² aufweisen. Nebenräume und Korridore können auf 2,40 m reduziert werden. Ladengeschäfte im Erdgeschoss benötigen mindestens 3,50 m Höhe.
Quelle: Art. 71 RE · Wert: 2.7 m
Mindestfensterfläche in Wohnräumen
Die Fensterfläche muss mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen und darf bei Wohnräumen nicht kleiner als 1,20 m² sein. Brüstungen müssen mindestens 80 cm hoch sein.
Quelle: Art. 72 RE · Wert: 1.2 m2
Mindestbreite von Treppen und Korridoren
Treppen müssen mindestens 1,10 m breit sein (Kellertreppen: 1,00 m). Korridore müssen mindestens 1,10 m breit und 2,40 m hoch sein.
Quelle: Art. 73 RE · Wert: 1.1 m
Spielplatzpflicht bei dichter Bebauung
Bei Bauten oder Umbauten mit hoher Wohndichte kann die Gemeinde die Anlage von Kinderspielplätzen auf dem verbleibenden Privatgrundstück vorschreiben.
Quelle: Art. 64 RE
Verbot neuer Ställe
Der Bau neuer Ställe, Pferdeställe und Schafpferche ist im gesamten Gemeindegebiet verboten.
Quelle: Art. 103 RE
Grenzabstand3
Allgemeine Grenz- und Gebäudeabstände
Der Mindestabstand zwischen zwei nicht aneinandergebauten Gebäuden beträgt 8 m (reduzierbar auf 6 m bei max. 5 Geschossen und 14 m Höhe). Neue Bauten müssen mindestens 4 m (bzw. 3 m) vom Nachbargrundstück entfernt sein.
Quelle: Art. 27 RE · Wert: 4 m
Balkonabstand zur Grundstücksgrenze
Balkone müssen mindestens 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein. Bei Gebäuden bis zu vier Wohngeschossen und maximal 14 m Höhe kann dieser Abstand auf 1,5 m reduziert werden.
Quelle: Art. 27 Abs. 10 RE · Wert: 2.5 m
Unterirdische Bauten bis zur Grundstücksgrenze
Vollständig unterirdische Gebäudeteile dürfen bis an die Grundstücksgrenze reichen, vorbehältlich der Vorschriften über Kanalisation und Fundationsvorsprünge.
Quelle: Art. 27 Abs. 9 RE
Ausnützung / Überbauung8
Definition Überbauungs- und Ausnützungsziffer
Der Überbauungsindex (Io) ist das Verhältnis der überbauten Fläche zur Grundstücksfläche in Prozent. Der Ausnützungsindex (Is) ist das Verhältnis der Summe aller oberirdischen Geschossflächen zur Grundstücksfläche.
Quelle: Art. 26 RE
Überbauungs- und Ausnützungsindex Zone A (aufgelockert)
In der Zone A ohne Anbaupflicht beträgt der Überbauungsindex im Erdgeschoss 62%, in den Obergeschossen 40%. Der Ausnützungsindex beträgt 2,62.
Quelle: Art. 32 RE · Wert: 2.62
Überbauungs- und Ausnützungsindex Zone C (intensiver Wohnbau)
In der Zone C beträgt der Überbauungsindex im Erdgeschoss 62%, in den Obergeschossen 40%. Der Ausnützungsindex beträgt 3,02.
Quelle: Art. 38 RE · Wert: 3.02
Überbauungs- und Ausnützungsindex Zone D (mittlerer Wohnbau)
In der Zone D beträgt der Überbauungsindex im Erdgeschoss 55%, in den Obergeschossen 33,3%. Der Ausnützungsindex beträgt 2,55.
Quelle: Art. 41 RE · Wert: 2.55
Überbauungs- und Ausnützungsindex Zone E (Familienwohnbau)
In der Zone E beträgt der Überbauungsindex im Erdgeschoss 38%, in den Obergeschossen 28%. Der Ausnützungsindex beträgt 1,50.
Quelle: Art. 45 RE · Wert: 1.5
Überbauungsindex Zone F (aufgelockerter Familienwohnbau)
In der Zone F beträgt der maximale Überbauungsindex 29%. Der Ausnützungsindex beträgt 0,45.
Quelle: Art. 48 RE · Wert: 0.45
Überbauungs- und Ausnützungsindex Zone G (Mischzone)
In der Zone G beträgt der Überbauungsindex im Erdgeschoss 55%, in den Obergeschossen 33,3%. Der Ausnützungsindex beträgt 2,55. Für Gewerbebauten bis 8 m Höhe kann ein Zuschlag von 10% gewährt werden.
Quelle: Art. 51 RE · Wert: 2.55
Sonderregelung für grosse Grundstücke
Bei Grundstücken über 6'000 m² (Zonen A-B), 8'000 m² (Zonen C-D-G) bzw. 10'000 m² (Zonen E-F) kann die Gemeinde Abweichungen von den Zonenvorschriften bewilligen, wenn eine städtebaulich einheitliche Lösung angestrebt wird.
Quelle: Art. 66 RE · Wert: 6000 m2
Gestaltung5
Gestaltungsvorschriften Zone B (traditioneller Ortskern)
Im traditionellen Ortskern (Zone B) müssen Höhen, Formen und Charakteristika der bestehenden Gebäude erhalten bleiben. Neu- und Umbauten müssen architektonisch zur Umgebung passen. In bestimmten Bereichen müssen die Fassaden unverändert bleiben.
Quelle: Art. 36 RE
Fassadengestaltung und Anstrich
Fassaden, Aussenverkleidungen und Einfriedungen müssen in gutem Zustand und ansehnlich gehalten werden. Der Farbanstrich bedarf der Genehmigung der Gemeinde.
Quelle: Art. 87 RE
Höhe von Einfriedungen und Hecken
Mauern entlang öffentlicher Flächen dürfen maximal 0,60 m hoch sein (zuzüglich Metallgitter). Hecken sind bis zu einer Höhe von 1,25 m erlaubt.
Quelle: Art. 69 RE · Wert: 0.6 m
Maximale Dachneigung
Dächer dürfen eine maximale Neigung von 33% haben und müssen mit Schneeschutzvorrichtungen ausgestattet sein.
Quelle: Art. 82 RE · Wert: 33 %
Schutz des historischen und künstlerischen Erbes
Zum Schutz des historischen und künstlerischen Erbes kann die Gemeinde besondere Auflagen zu Höhe, Volumen und Abständen auch für Bauten in der unmittelbaren Nähe von Denkmälern vorschreiben.
Quelle: Art. 61 RE
Lärmschutz1
Verbot störender Betriebe
Betriebe, Industrien und Lager, die durch Lärm, Erschütterungen, Gerüche oder andere Ursachen störend wirken, dürfen im Gemeindegebiet nicht errichtet oder betrieben werden.
Quelle: Art. 102 RE
Parkplätze & Verkehr2
Parkplatzpflicht auf Privatgrund
Bei jedem Neubau oder Umbau müssen auf dem Privatgrundstück ausreichend Parkplätze vorgesehen werden. Als Richtwert gilt: 10 m² pro Wohnung und 15 m² pro 100 m² Laden-/Bürofläche.
Quelle: Art. 63 RE · Wert: 10 m2
Parkplatzpflicht bei Hochhäusern
Bei Hochhäusern (Case-torri) muss pro 100 m² Wohnfläche und pro 16 m² Gewerbefläche eine Parkfläche von mindestens 18 m² reserviert werden.
Quelle: Art. 58 Abs. 1 lit. h RE · Wert: 18 m2
Brandschutz1
Brandschutz – Trennwände zwischen aneinandergebauten Gebäuden
Aneinandergebaute Gebäude müssen durch eine massive Brandmauer von mindestens 30 cm Dicke (ohne Verputz) getrennt sein. Gebäude über 7 Geschosse benötigen eine externe Feuertreppe.
Quelle: Art. 80 Abs. 2 / Abs. 6 RE · Wert: 30 cm
Umwelt & Gewässer2
Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation
Jedes Gebäude und Grundstück muss an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Die Pflicht entsteht mit dem Bau des Hauptsammlers.
Quelle: Art. 85 RE
Schutz von Bäumen und Grünflächen
Neu- und Umbauten müssen bestehende Bäume schonen. Das Roden von Privatwäldern und das Fällen von Hochstammbäumen bedürfen einer Gemeindebewilligung.
Quelle: Art. 62 RE
Verfahren & Gebühren3
Baugenehmigungspflicht
Für Neubauten, Umbauten, Renovierungen, Erweiterungen, Abbrüche und wesentliche Geländeveränderungen ist eine Baubewilligung der Gemeinde erforderlich. Normale Unterhaltsarbeiten und interne Umgestaltungen ohne Strukturänderungen sind davon ausgenommen.
Quelle: Art. 4 RE
Bewohnbarkeitsgenehmigung
Kein Gebäude darf vor Erhalt der Bewohnbarkeitsgenehmigung der Gemeinde als Wohnung genutzt werden. Die Genehmigung wird grundsätzlich nur für das gesamte Gebäude erteilt.
Quelle: Art. 24 RE
Frist für Baubewilligung und Gültigkeitsdauer
Die Gemeinde muss die Baubewilligung innerhalb eines Monats erteilen. Die Bewilligung verfällt, wenn die Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres begonnen werden.
Quelle: Art. 12 Abs. 2 / Art. 15 RE · Wert: 1 Jahr
Steuern & Bevölkerung in Lugano
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Lugano
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
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Zuständige Behörde in Lugano
Gemeindeverwaltung Lugano
Website BauamtNützliche Links für Lugano
- Baureglement Lugano (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Lugano
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Ticino
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Lugano
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Lugano
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Lugano
Wie hoch ist der Steuerfuss in Lugano?
Der Steuerfuss in Lugano beträgt 77% (kantonaler Durchschnitt: 82.1%, Rang 32). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 66'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Lugano erreichbar?
Das nächste Zentrum von Lugano ist Mendrisio (30 Min. Auto, 43 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Lugano?
Das Baureglement von Lugano ist als PDF verfügbar unter: https://www.lugano.ch/dam/jcr:ac3c5a8d-4443-4c4c-81f9-a3c3a0ede5c6/Regolamento%20edilizio.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Lugano?
Die Baubewilligung in Lugano wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Ticino beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
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Rechtliche Hinweise
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Lugano (https://www.lugano.ch/dam/jcr:ac3c5a8d-4443-4c4c-81f9-a3c3a0ede5c6/Regolamento%20edilizio.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).