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Baubewilligung in Chur (GR)

Kanton Graubünden·PLZ 7000·BFS 3901·38'400 Einwohner

Bauvorschriften in Chur

Gebäudeabstände3

Gewässerabstand – Mindestabstand 5 Meter

Bauten und Anlagen müssen beidseitig eines Gewässers einen Mindestabstand von 5 Metern einhalten. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

Quelle: Art. 56a Abs. 4 BauG · Wert: 5 m

Mehrlängenzuschlag bei langen Gebäuden

Bei Gebäuden über 15 m Länge muss der Grenzabstand um einen Zuschlag erhöht werden (in W1–W4 und G3/G4: 1/5 der Mehrlänge). Der maximale Zuschlag beträgt 10 m.

Quelle: Art. 68 BauG · Wert: 15 m

Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Balkone und Erker

Balkone und Erker dürfen in den öffentlichen Luftraum ragen, wenn sie mindestens 3.0 m über dem Trottoir liegen, maximal 1.50 m ausladen und ihre Gesamtbreite ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreitet.

Quelle: Art. 36 Abs. 2 lit. b BauG · Wert: 1.5 m

Gebäudehöhe5

Maximale Gebäudehöhe in den Wohnzonen

Die zulässige Gebäudehöhe steigt mit der Wohnzone: W1=6m, W2=7.5m, W3=10.5m, W4=13.5m, W5=17m. Bei Hanglagen darf auf der Talseite die Höhe um max. 2.0 m überschritten werden.

Quelle: Art. 67, Art. 57 BauG

Dachnorm und Kniestockhöhe

Kein Gebäudeteil darf die Dachlinie (100% Neigung ab zulässiger Gebäudehöhe) überragen. Die maximale Kniestockhöhe beträgt 1.50 m. Technische Aufbauten dürfen Flachdächer um max. 4.0 m, Giebeldächer um max. 2.5 m überragen.

Quelle: Art. 13 BauG · Wert: 1.5 m

Maximale Gebäudehöhe in Zentrums- und Arbeitszonen

In den Zentrumszonen City, Bahnhof und Chur West gilt eine maximale Gebäudehöhe von 21 m bzw. 15 m. Arbeitszonen A1 und A2 sind auf 15 m begrenzt.

Quelle: Art. 57, Art. 70 BauG · Wert: 21 m

Hochhäuser (Gebäude über 21 m)

Gebäude über 21 m Höhe gelten als Hochhäuser und dürfen nur mit einem Quartierplan und an städtebaulich geeigneten Standorten errichtet werden. Die Bauherrschaft muss ein Gutachten zur städtebaulichen Gesamtwirkung vorlegen.

Quelle: Art. 70 BauG · Wert: 21 m

Terrassenhäuser in Wohnzonen

Terrassenhäuser sind in Wohnzonen erlaubt, wenn kein Gebäudeteil höher als 7.0 m (bei Hangneigung <30%) bzw. 8.50 m (bei >30%) liegt und jede weitere Ebene um mindestens 3.0 m horizontal versetzt ist.

Quelle: Art. 69 BauG · Wert: 7 m

Nutzung8

Zonenschema – Nutzungsmasse aller Zonen

Das Zonenschema legt für alle Bauzonen die massgebenden Werte für Ausnützungsziffer, Grenzabstände, Gebäudehöhe, Grünflächenziffer und Empfindlichkeitsstufe fest. Es ist die zentrale Tabelle für alle Bauprojekte in Chur.

Quelle: Art. 57 BauG

Nutzung in Wohnzonen W1–W5

Wohnzonen sind hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt. Störende Betriebe sind nicht erlaubt. In lärmvorbelasteten Gebieten entfällt die Pflicht zur minimalen Wohnnutzung.

Quelle: Art. 44 BauG

Nutzung in Gemischten Zonen G3–G4

In den Gemischten Zonen sind neben Wohnbauten auch nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

Quelle: Art. 45 BauG

Nutzung in der Zentrumszone Altstadt ZA1/ZA2

ZA1 erlaubt Wohnen sowie nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. ZA2 ist auf nicht störende Betriebe beschränkt. Die historische Eigenart der Altstadt ist zu bewahren.

Quelle: Art. 41 BauG

Mindestgrösse von Wohn- und Schlafräumen

Wohn- und Schlafräume müssen mindestens 10 m² gross sein und natürlich belichtet, ausreichend isoliert sowie belüftbar sein.

Quelle: Art. 31 BauG · Wert: 10 m2

Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern

Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder Wohnsiedlungen müssen besonnte, windgeschützte Spielplätze auf privatem Grund abseits vom Verkehr angelegt werden.

Quelle: Art. 32 BauG

Nutzung in Arbeitszonen A1 und A2

Die Arbeitszone A1 ist für Gewerbe, Handel und Dienstleistungen bestimmt. A2 erlaubt zusätzlich Produktions- und Industriebetriebe. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber oder betriebseigenes Personal gestattet.

Quelle: Art. 46 BauG

Hofstattrecht – Wiederaufbau nach Abbruch

Abgerissene oder zerstörte Bauten dürfen innert zwei Jahren im bisherigen Umfang wieder erstellt werden, auch wenn sie den aktuellen Vorschriften nicht entsprechen. Nutzungsänderungen sind unter Bedingungen erlaubt.

Quelle: Art. 39 BauG

Grenzabstand4

Grenzabstände in den Wohnzonen W1–W5

Die Grenzabstände variieren je nach Wohnzone: In W1/W2 beträgt der hintere Grenzabstand 3 m, der seitliche 5 m und der vordere 7 m. In höheren Wohnzonen steigen die Abstände an.

Quelle: Art. 57, Art. 64 BauG · Wert: 3 m

Grenzabstand An- und Nebenbauten

Kleine Nebenbauten bis 3.50 m Höhe, die nicht zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden, dürfen in allen Bauzonen mit einem reduzierten Grenzabstand von nur 2.50 m errichtet werden.

Quelle: Art. 65 BauG · Wert: 2.5 m

Grenzabstände in Arbeitszonen A1 und A2

In der Arbeitszone A1 entspricht die Summe von vorderem und hinterem Grenzabstand mindestens 12 m (flexibel anwendbar, Minimum 5 m). In A2 beträgt der Grenzabstand allseitig 5 m.

Quelle: Art. 57 BauG · Wert: 5 m

Grenzbau – Zusammenbauen auf der Grenze

Die Baubehörde kann das Zusammenbauen direkt auf der Grundstücksgrenze gestatten, sofern der Mehrlängenzuschlag beachtet wird.

Quelle: Art. 66 BauG

Ausnützung / Überbauung5

Ausnützungsziffer Wohnzonen W1–W5

Die Ausnützungsziffer (AZ) bestimmt, wie viel Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf. In den Wohnzonen gilt: W1=0.3, W2=0.4, W3=0.6, W4=0.8, W5=0.9.

Quelle: Art. 59, Art. 57 BauG

Nicht anrechenbare Geschossflächen (AZ-Berechnung)

Bestimmte Flächen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgezählt, z.B. das erste Dachgeschoss, Einstellräume, Balkone, Keller, Waschküchen und Schutzräume. Dies ermöglicht mehr Nutzfläche.

Quelle: Art. 61 BauG

Ausnützungsziffer Zentrums- und Gemischte Zonen

In den Zentrumszonen City und Chur West sowie in der Zentrumszone Bahnhof (offene Bauweise) gelten AZ-Werte von 1.2 bis 2.0. Gemischte Zonen G3/G4 haben AZ 0.6 bzw. 0.8.

Quelle: Art. 57, Art. 43 BauG · Wert: 2

Ausnützungsbonus bei Folgeplanung (Quartierplan)

Bei einer Quartierplanung oder Arealplanung kann ein Ausnützungsbonus von bis zu 20% der maximal zulässigen AZ gewährt werden. Zudem können Grenz- und Gebäudeabstände frei bestimmt werden.

Quelle: Art. 88 Abs. 4 BauG · Wert: 20 %

Nutzungsübertragungen zwischen Grundstücken

Die Baubehörde erlaubt Nutzungsübertragungen (Ausnützung) zwischen benachbarten Grundstücken in der gleichen Bauzone, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Übertragung wird im Grundbuch angemerkt.

Quelle: Art. 63 BauG

Gestaltung6

Schutzbereich Altstadt – Gestaltungsvorschriften

In der Altstadt sind Neu-, Um- und Anbauten an die bestehende Baustruktur anzupassen. Flachdächer sind verboten. Die historische Bausubstanz ist auch im Innern zu bewahren.

Quelle: Art. 78 BauG

Grünflächenziffer in Wohn- und Gemischten Zonen

In den Wohnzonen W1–W5 muss eine Grünfläche von mindestens 30% der Grundstücksfläche angelegt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. In Gemischten Zonen gilt 15% (bei überwiegender Wohnnutzung 30%).

Quelle: Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2, Art. 57 BauG · Wert: 30 %

Erhaltungsbereiche mit besonderer Wohnqualität

In ausgewiesenen Gebieten mit besonderer Wohnqualität (Brandis, Gäuggeli, Loë, Rheinquartier, Stampagarten) ist die gebietstypische Bau- und Grünstruktur zu erhalten. Neubauten müssen sich in die Quartierstruktur einordnen.

Quelle: Art. 79 BauG, Anhang

Geschützte und erhaltenswerte Bauten

Geschützte Bauten dürfen nicht abgebrochen werden. Erhaltenswerte Bauten sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben; ein Abbruch ist nur bei überwiegenden Interessen zulässig und erfordert eine Dokumentation.

Quelle: Art. 75, Art. 76 BauG

Dachdurchbrüche und Dachausbau

Der Ausbau des Dachgeschosses ist erlaubt. Die Gesamtbreite aller Dachdurchbrüche (Lukarnen, Dachfenster etc.) darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge betragen.

Quelle: Art. 14 BauG

Attikageschosse auf Flachdachbauten

Attikageschosse müssen auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils der zulässigen Dachneigung liegen. Ausnahmen sind möglich, wenn die bauliche Unterordnung klar erkennbar ist und keine Nutzflächenvergrösserung erfolgt.

Quelle: Art. 15 BauG

Lärmschutz2

Nutzungseinschränkung in Lärmbelastungsgebieten

In Bereichen mit Nutzungseinschränkung Lärm (gemäss Zonenplan) sind lärmempfindliche Räume nicht zulässig. Die Definition richtet sich nach der Bundeslärmschutzverordnung.

Quelle: Art. 56b BauG

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Jede Zone hat eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): Wohnzonen W1–W5 haben ES II (strenger Schutz), Zentrumszonen und Arbeitszonen A1 haben ES III, Arbeitszone A2 und Materialabbauzone haben ES IV (weniger streng).

Quelle: Art. 57 BauG

Energie1

Energiehaushalt und erneuerbare Energien

Der Stadtrat fördert den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei allen Bauten ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.

Quelle: Art. 30 BauG

Parkplätze & Verkehr5

Erstellungspflicht Autoparkplätze

Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen müssen die erforderlichen Autoparkplätze geschaffen werden. Die Anzahl richtet sich nach der Nutzung, der Ausnützung und der ÖV-Erschliessungsqualität.

Quelle: Art. 21, Art. 22 BauG

Lage der Parkplätze – max. 300 m Umkreis

Die erforderlichen Parkplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in einem Umkreis von maximal 300 m auf privatem Grund erstellt werden. Sie dürfen ohne Bewilligung weder aufgehoben noch zweckentfremdet werden.

Quelle: Art. 25 BauG · Wert: 300 m

Vorplatz bei Garagen und Einstellhallen

Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen müssen einen Vorplatz von mindestens 5.50 m aufweisen. Rampen dürfen in der Regel nicht steiler als 13% sein.

Quelle: Art. 20 BauG · Wert: 5.5 m

Abstellplätze für Fahrräder

Für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Restaurationsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte müssen bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ausreichend Fahrradabstellplätze bereitgestellt werden. Die Mindestanzahl legt die Parkplatzverordnung fest.

Quelle: Art. 28 BauG

Grosse Parkierungsanlagen (über 50 Plätze)

Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Plätzen dürfen nur errichtet werden, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen sind.

Quelle: Art. 27 BauG · Wert: 50 Plätze

Brandschutz1

Brandschutz und Feuerpolizei

Die Feuerpolizei ist zuständig für den baulichen Brandschutz, feuerpolizeiliche Kontrollen und Feuerungskontrollen. Sie bewilligt alle in der kantonalen Feuerpolizeiverordnung aufgeführten Fälle.

Quelle: Art. 12 BauG

Umwelt & Gewässer1

Versickerung von Meteorwasser

Nicht verschmutztes Dach- und Platzwasser muss soweit möglich auf dem Grundstück versickert werden. Es darf nicht auf öffentliche Strassen abgeleitet werden.

Quelle: Art. 33 BauG

Verfahren & Gebühren2

Baubewilligungspflicht und Verfahren

Alle Bauten und Anlagen benötigen eine Baubewilligung. Kleinere Vorhaben (z.B. Aussenrenovationen, Solaranlagen, Kleinbauten) werden vom Departement bewilligt. Nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben unterliegen dem Meldeverfahren.

Quelle: Art. 10, Art. 11 BauG

Gebühren im Baubewilligungsverfahren

Die Bewilligungsgebühr beträgt maximal 3‰ der amtlichen Schätzung (Neuwert), mindestens jedoch Fr. 200.-. Planungsgebühren betragen Fr. 0.50 bis Fr. 2.- pro m² Landfläche.

Quelle: Art. 90 BauG · Wert: 3 ‰

Steuern & Bevölkerung in Chur

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss88%Kanton Ø 87.4% · Rang 45
Einwohner39'904Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 59'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Chur

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Landquart
23'36'
Buchs (SG)
39'65'
Glarus Nord
49'92'
St. Gallen
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Zürich
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108'147'

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Felsberg
16'18'
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18'22'
Domat/Ems
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Untervaz
19'35'
Bonaduz
19'34'
Zizers
19'29'

Zuständige Behörde in Chur

Gemeindeverwaltung Chur

Website Bauamt

Nützliche Links für Chur

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Chur

Wie hoch ist der Steuerfuss in Chur?

Der Steuerfuss in Chur beträgt 88% (kantonaler Durchschnitt: 87.4%, Rang 45). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 59'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Chur erreichbar?

Das nächste Zentrum von Chur ist Landquart (23 Min. Auto, 36 Min. ÖV). Zürich ist in 89 Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Chur?

Das Baureglement von Chur ist als PDF verfügbar unter: https://www.chur.ch/_docn/2456809/611.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Chur?

Die Baubewilligung in Chur wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Graubünden beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Chur (https://www.chur.ch/_docn/2456809/611.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).