Baubewilligung in Chur (GR)
Bauvorschriften in Chur
Gebäudeabstände3
Gewässerabstand – Mindestabstand 5 Meter
Bauten und Anlagen müssen beidseitig eines Gewässers einen Mindestabstand von 5 Metern einhalten. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
Quelle: Art. 56a Abs. 4 BauG · Wert: 5 m
Mehrlängenzuschlag bei langen Gebäuden
Bei Gebäuden über 15 m Länge muss der Grenzabstand um einen Zuschlag erhöht werden (in W1–W4 und G3/G4: 1/5 der Mehrlänge). Der maximale Zuschlag beträgt 10 m.
Quelle: Art. 68 BauG · Wert: 15 m
Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Balkone und Erker
Balkone und Erker dürfen in den öffentlichen Luftraum ragen, wenn sie mindestens 3.0 m über dem Trottoir liegen, maximal 1.50 m ausladen und ihre Gesamtbreite ein Drittel der Fassadenlänge nicht überschreitet.
Quelle: Art. 36 Abs. 2 lit. b BauG · Wert: 1.5 m
Gebäudehöhe5
Maximale Gebäudehöhe in den Wohnzonen
Die zulässige Gebäudehöhe steigt mit der Wohnzone: W1=6m, W2=7.5m, W3=10.5m, W4=13.5m, W5=17m. Bei Hanglagen darf auf der Talseite die Höhe um max. 2.0 m überschritten werden.
Quelle: Art. 67, Art. 57 BauG
Dachnorm und Kniestockhöhe
Kein Gebäudeteil darf die Dachlinie (100% Neigung ab zulässiger Gebäudehöhe) überragen. Die maximale Kniestockhöhe beträgt 1.50 m. Technische Aufbauten dürfen Flachdächer um max. 4.0 m, Giebeldächer um max. 2.5 m überragen.
Quelle: Art. 13 BauG · Wert: 1.5 m
Maximale Gebäudehöhe in Zentrums- und Arbeitszonen
In den Zentrumszonen City, Bahnhof und Chur West gilt eine maximale Gebäudehöhe von 21 m bzw. 15 m. Arbeitszonen A1 und A2 sind auf 15 m begrenzt.
Quelle: Art. 57, Art. 70 BauG · Wert: 21 m
Hochhäuser (Gebäude über 21 m)
Gebäude über 21 m Höhe gelten als Hochhäuser und dürfen nur mit einem Quartierplan und an städtebaulich geeigneten Standorten errichtet werden. Die Bauherrschaft muss ein Gutachten zur städtebaulichen Gesamtwirkung vorlegen.
Quelle: Art. 70 BauG · Wert: 21 m
Terrassenhäuser in Wohnzonen
Terrassenhäuser sind in Wohnzonen erlaubt, wenn kein Gebäudeteil höher als 7.0 m (bei Hangneigung <30%) bzw. 8.50 m (bei >30%) liegt und jede weitere Ebene um mindestens 3.0 m horizontal versetzt ist.
Quelle: Art. 69 BauG · Wert: 7 m
Nutzung8
Zonenschema – Nutzungsmasse aller Zonen
Das Zonenschema legt für alle Bauzonen die massgebenden Werte für Ausnützungsziffer, Grenzabstände, Gebäudehöhe, Grünflächenziffer und Empfindlichkeitsstufe fest. Es ist die zentrale Tabelle für alle Bauprojekte in Chur.
Quelle: Art. 57 BauG
Nutzung in Wohnzonen W1–W5
Wohnzonen sind hauptsächlich für Wohnbauten bestimmt. Störende Betriebe sind nicht erlaubt. In lärmvorbelasteten Gebieten entfällt die Pflicht zur minimalen Wohnnutzung.
Quelle: Art. 44 BauG
Nutzung in Gemischten Zonen G3–G4
In den Gemischten Zonen sind neben Wohnbauten auch nicht störende und mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Quelle: Art. 45 BauG
Nutzung in der Zentrumszone Altstadt ZA1/ZA2
ZA1 erlaubt Wohnen sowie nicht störende und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. ZA2 ist auf nicht störende Betriebe beschränkt. Die historische Eigenart der Altstadt ist zu bewahren.
Quelle: Art. 41 BauG
Mindestgrösse von Wohn- und Schlafräumen
Wohn- und Schlafräume müssen mindestens 10 m² gross sein und natürlich belichtet, ausreichend isoliert sowie belüftbar sein.
Quelle: Art. 31 BauG · Wert: 10 m2
Kinderspielplätze bei Mehrfamilienhäusern
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten von Mehrfamilienhäusern oder Wohnsiedlungen müssen besonnte, windgeschützte Spielplätze auf privatem Grund abseits vom Verkehr angelegt werden.
Quelle: Art. 32 BauG
Nutzung in Arbeitszonen A1 und A2
Die Arbeitszone A1 ist für Gewerbe, Handel und Dienstleistungen bestimmt. A2 erlaubt zusätzlich Produktions- und Industriebetriebe. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaber oder betriebseigenes Personal gestattet.
Quelle: Art. 46 BauG
Hofstattrecht – Wiederaufbau nach Abbruch
Abgerissene oder zerstörte Bauten dürfen innert zwei Jahren im bisherigen Umfang wieder erstellt werden, auch wenn sie den aktuellen Vorschriften nicht entsprechen. Nutzungsänderungen sind unter Bedingungen erlaubt.
Quelle: Art. 39 BauG
Grenzabstand4
Grenzabstände in den Wohnzonen W1–W5
Die Grenzabstände variieren je nach Wohnzone: In W1/W2 beträgt der hintere Grenzabstand 3 m, der seitliche 5 m und der vordere 7 m. In höheren Wohnzonen steigen die Abstände an.
Quelle: Art. 57, Art. 64 BauG · Wert: 3 m
Grenzabstand An- und Nebenbauten
Kleine Nebenbauten bis 3.50 m Höhe, die nicht zum Wohnen oder Arbeiten genutzt werden, dürfen in allen Bauzonen mit einem reduzierten Grenzabstand von nur 2.50 m errichtet werden.
Quelle: Art. 65 BauG · Wert: 2.5 m
Grenzabstände in Arbeitszonen A1 und A2
In der Arbeitszone A1 entspricht die Summe von vorderem und hinterem Grenzabstand mindestens 12 m (flexibel anwendbar, Minimum 5 m). In A2 beträgt der Grenzabstand allseitig 5 m.
Quelle: Art. 57 BauG · Wert: 5 m
Grenzbau – Zusammenbauen auf der Grenze
Die Baubehörde kann das Zusammenbauen direkt auf der Grundstücksgrenze gestatten, sofern der Mehrlängenzuschlag beachtet wird.
Quelle: Art. 66 BauG
Ausnützung / Überbauung5
Ausnützungsziffer Wohnzonen W1–W5
Die Ausnützungsziffer (AZ) bestimmt, wie viel Geschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf. In den Wohnzonen gilt: W1=0.3, W2=0.4, W3=0.6, W4=0.8, W5=0.9.
Quelle: Art. 59, Art. 57 BauG
Nicht anrechenbare Geschossflächen (AZ-Berechnung)
Bestimmte Flächen werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht mitgezählt, z.B. das erste Dachgeschoss, Einstellräume, Balkone, Keller, Waschküchen und Schutzräume. Dies ermöglicht mehr Nutzfläche.
Quelle: Art. 61 BauG
Ausnützungsziffer Zentrums- und Gemischte Zonen
In den Zentrumszonen City und Chur West sowie in der Zentrumszone Bahnhof (offene Bauweise) gelten AZ-Werte von 1.2 bis 2.0. Gemischte Zonen G3/G4 haben AZ 0.6 bzw. 0.8.
Quelle: Art. 57, Art. 43 BauG · Wert: 2
Ausnützungsbonus bei Folgeplanung (Quartierplan)
Bei einer Quartierplanung oder Arealplanung kann ein Ausnützungsbonus von bis zu 20% der maximal zulässigen AZ gewährt werden. Zudem können Grenz- und Gebäudeabstände frei bestimmt werden.
Quelle: Art. 88 Abs. 4 BauG · Wert: 20 %
Nutzungsübertragungen zwischen Grundstücken
Die Baubehörde erlaubt Nutzungsübertragungen (Ausnützung) zwischen benachbarten Grundstücken in der gleichen Bauzone, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Die Übertragung wird im Grundbuch angemerkt.
Quelle: Art. 63 BauG
Gestaltung6
Schutzbereich Altstadt – Gestaltungsvorschriften
In der Altstadt sind Neu-, Um- und Anbauten an die bestehende Baustruktur anzupassen. Flachdächer sind verboten. Die historische Bausubstanz ist auch im Innern zu bewahren.
Quelle: Art. 78 BauG
Grünflächenziffer in Wohn- und Gemischten Zonen
In den Wohnzonen W1–W5 muss eine Grünfläche von mindestens 30% der Grundstücksfläche angelegt und mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. In Gemischten Zonen gilt 15% (bei überwiegender Wohnnutzung 30%).
Quelle: Art. 44 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2, Art. 57 BauG · Wert: 30 %
Erhaltungsbereiche mit besonderer Wohnqualität
In ausgewiesenen Gebieten mit besonderer Wohnqualität (Brandis, Gäuggeli, Loë, Rheinquartier, Stampagarten) ist die gebietstypische Bau- und Grünstruktur zu erhalten. Neubauten müssen sich in die Quartierstruktur einordnen.
Quelle: Art. 79 BauG, Anhang
Geschützte und erhaltenswerte Bauten
Geschützte Bauten dürfen nicht abgebrochen werden. Erhaltenswerte Bauten sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben; ein Abbruch ist nur bei überwiegenden Interessen zulässig und erfordert eine Dokumentation.
Quelle: Art. 75, Art. 76 BauG
Dachdurchbrüche und Dachausbau
Der Ausbau des Dachgeschosses ist erlaubt. Die Gesamtbreite aller Dachdurchbrüche (Lukarnen, Dachfenster etc.) darf jedoch nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge betragen.
Quelle: Art. 14 BauG
Attikageschosse auf Flachdachbauten
Attikageschosse müssen auf allen Seiten innerhalb des Lichtraumprofils der zulässigen Dachneigung liegen. Ausnahmen sind möglich, wenn die bauliche Unterordnung klar erkennbar ist und keine Nutzflächenvergrösserung erfolgt.
Quelle: Art. 15 BauG
Lärmschutz2
Nutzungseinschränkung in Lärmbelastungsgebieten
In Bereichen mit Nutzungseinschränkung Lärm (gemäss Zonenplan) sind lärmempfindliche Räume nicht zulässig. Die Definition richtet sich nach der Bundeslärmschutzverordnung.
Quelle: Art. 56b BauG
Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone
Jede Zone hat eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): Wohnzonen W1–W5 haben ES II (strenger Schutz), Zentrumszonen und Arbeitszonen A1 haben ES III, Arbeitszone A2 und Materialabbauzone haben ES IV (weniger streng).
Quelle: Art. 57 BauG
Energie1
Energiehaushalt und erneuerbare Energien
Der Stadtrat fördert den Einsatz erneuerbarer Energien. Bei allen Bauten ist der sparsamen und umweltgerechten Energienutzung besondere Beachtung zu schenken.
Quelle: Art. 30 BauG
Parkplätze & Verkehr5
Erstellungspflicht Autoparkplätze
Bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen müssen die erforderlichen Autoparkplätze geschaffen werden. Die Anzahl richtet sich nach der Nutzung, der Ausnützung und der ÖV-Erschliessungsqualität.
Quelle: Art. 21, Art. 22 BauG
Lage der Parkplätze – max. 300 m Umkreis
Die erforderlichen Parkplätze müssen auf dem Baugrundstück oder in einem Umkreis von maximal 300 m auf privatem Grund erstellt werden. Sie dürfen ohne Bewilligung weder aufgehoben noch zweckentfremdet werden.
Quelle: Art. 25 BauG · Wert: 300 m
Vorplatz bei Garagen und Einstellhallen
Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf öffentliche Strassen müssen einen Vorplatz von mindestens 5.50 m aufweisen. Rampen dürfen in der Regel nicht steiler als 13% sein.
Quelle: Art. 20 BauG · Wert: 5.5 m
Abstellplätze für Fahrräder
Für Gewerbe-, Dienstleistungs- und Restaurationsbetriebe sowie Verkaufsgeschäfte müssen bei Neubauten und wesentlichen Umbauten ausreichend Fahrradabstellplätze bereitgestellt werden. Die Mindestanzahl legt die Parkplatzverordnung fest.
Quelle: Art. 28 BauG
Grosse Parkierungsanlagen (über 50 Plätze)
Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Plätzen dürfen nur errichtet werden, wenn sie im Generellen Erschliessungsplan vorgesehen sind.
Quelle: Art. 27 BauG · Wert: 50 Plätze
Brandschutz1
Brandschutz und Feuerpolizei
Die Feuerpolizei ist zuständig für den baulichen Brandschutz, feuerpolizeiliche Kontrollen und Feuerungskontrollen. Sie bewilligt alle in der kantonalen Feuerpolizeiverordnung aufgeführten Fälle.
Quelle: Art. 12 BauG
Umwelt & Gewässer1
Versickerung von Meteorwasser
Nicht verschmutztes Dach- und Platzwasser muss soweit möglich auf dem Grundstück versickert werden. Es darf nicht auf öffentliche Strassen abgeleitet werden.
Quelle: Art. 33 BauG
Verfahren & Gebühren2
Baubewilligungspflicht und Verfahren
Alle Bauten und Anlagen benötigen eine Baubewilligung. Kleinere Vorhaben (z.B. Aussenrenovationen, Solaranlagen, Kleinbauten) werden vom Departement bewilligt. Nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben unterliegen dem Meldeverfahren.
Quelle: Art. 10, Art. 11 BauG
Gebühren im Baubewilligungsverfahren
Die Bewilligungsgebühr beträgt maximal 3‰ der amtlichen Schätzung (Neuwert), mindestens jedoch Fr. 200.-. Planungsgebühren betragen Fr. 0.50 bis Fr. 2.- pro m² Landfläche.
Quelle: Art. 90 BauG · Wert: 3 ‰
Steuern & Bevölkerung in Chur
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Chur
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
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Zuständige Behörde in Chur
Gemeindeverwaltung Chur
Website BauamtNützliche Links für Chur
- Baureglement Chur (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Chur
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Graubünden
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Chur
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Chur
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Chur
Wie hoch ist der Steuerfuss in Chur?
Der Steuerfuss in Chur beträgt 88% (kantonaler Durchschnitt: 87.4%, Rang 45). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 59'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Chur erreichbar?
Das nächste Zentrum von Chur ist Landquart (23 Min. Auto, 36 Min. ÖV). Zürich ist in 89 Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Chur?
Das Baureglement von Chur ist als PDF verfügbar unter: https://www.chur.ch/_docn/2456809/611.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Chur?
Die Baubewilligung in Chur wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Graubünden beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
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Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Chur (https://www.chur.ch/_docn/2456809/611.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).