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Baubewilligung in Worb (BE)

Kanton Bern·PLZ 3076·BFS 627·12'100 Einwohner

Bauvorschriften in Worb

Gebäudeabstände11

Baupolizeiliche Masse aller Bauzonen (Grenzabstände, Fassadenhöhen, Geschosszahl)

Die Tabelle legt für jede Zone die massgebenden Grenzabstände, Fassadenhöhen, Gebäudelängen und Geschosszahlen fest.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR

Masse für Kleinbauten und Anbauten

Kleinbauten und Anbauten dürfen maximal 60 m² Gebäudefläche aufweisen, einen Grenzabstand von 2.0 m einhalten und eine traufseitige Fassadenhöhe von 4.0 m nicht überschreiten.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. a BZR · Wert: 2 m

Offene und annähernd geschlossene Bauweise

Grundsätzlich gilt offene Bauweise. Bei annähernd geschlossener Bauweise ist ein seitlicher Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

Quelle: Art. 70 BZR · Wert: 2.5 m

Abstand von öffentlichen Strassen

Der Abstand von öffentlichen Strassen geht den Grenzabständen vor und ist im Zonenplan bzw. nach Art. 76 BZR geregelt.

Quelle: Art. 76 BZR

Gewässerraum – Bauabstand von Gewässern

Der Gewässerraum ist im Zonenplan Gewässerraum festgelegt; der Bauabstand von Gewässern geht den Grenzabständen vor.

Quelle: Art. 75 BZR

Definition und Berechnung Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude; bei bestehenden Grenzabstandsunterschreitungen reduziert er sich entsprechend.

Quelle: Art. 68 BZR

Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Vordächer etc.)

Vorspringende Gebäudeteile wie Balkone dürfen maximal 2.50 m tief sein und höchstens 50% des entsprechenden Fassadenabschnitts einnehmen.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. e BZR · Wert: 2.5 m

Fairnessregelung: Abweichung von baupolizeilichen Massen

Mit schriftlicher Vereinbarung zwischen Nachbarn können die baupolizeilichen Masse (ausser Fassadenhöhen) unterschritten werden; der Fachausschuss beurteilt solche Vorhaben.

Quelle: Art. 2 Abs. 2 BZR

Bauabstand vom Wald

Der Bauabstand vom Wald ist einzuhalten und geht den Grenzabständen vor; die genauen Masse richten sich nach dem übergeordneten Recht.

Quelle: Art. 77 BZR

Bauabstand zu Hecken und Feldgehölzen

Für Hochbauten ist zu Hecken und Feldgehölzen ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten; für Anlagen (Strassen, Wege etc.) beträgt der Mindestabstand 3 m.

Quelle: Art. 57 BZR · Wert: 6 m

Unbedeutend rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile dürfen maximal 2.0 m tief sein und höchstens 40% des entsprechenden Fassadenabschnitts einnehmen.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. f BZR · Wert: 2 m

Gebäudehöhe10

Fassadenhöhe Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 7.0 m und die giebelseitige 11.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 7 m

Definition und Messweise der Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der Fassadenlinie; Abgrabungen für Eingänge/Garagen bleiben bis 5.0 m unberücksichtigt.

Quelle: Art. 71 BZR · Wert: 5 m

Fassadenhöhe Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 10.0 m und die giebelseitige 14.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 10 m

Attikageschoss: Rückversetzung und Geschosshöhe

Das Attikageschoss muss bei mindestens zwei Fassaden um mindestens 1.50 m zurückversetzt sein und darf maximal 3.50 m hoch sein.

Quelle: Art. 43 BZR · Wert: 1.5 m

Fassadenhöhe Wohnzone W1

In der Wohnzone W1 beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 4.50 m und die giebelseitige 8.50 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 4.5 m

Untergeschoss und Kniestockhöhe

Das Untergeschoss darf im Mittel maximal 1.20 m über die Fassadenlinie ragen; die zulässige Kniestockhöhe im Dachgeschoss beträgt maximal 1.20 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. h BZR · Wert: 1.2 m

Fassadenhöhe Wohnzone W4

In der Wohnzone W4 (Flachdach) beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 13.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 13 m

Fassadenhöhe Kernzone K

In der Kernzone beträgt die maximale traufseitige Fassadenhöhe 14.0 m (Flachdach, 4 Vollgeschosse).

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 14 m

Mehrhöhe bei Bauten am Hang

Bei Hanglagen (Neigung mind. 10%) ist auf allen Seiten ausser der Hangseite eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet.

Quelle: Art. 2 Abs. 6 BZR · Wert: 1 m

Staffelung von Gebäuden

Gestaffelte Gebäude müssen in der Höhe mindestens 2.50 m und in der Situation mindestens 5.0 m gestaffelt sein.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. g BZR · Wert: 2.5 m

Nutzung6

Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen der Bauzonen

Das Baureglement legt fest, welche Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Dienstleistung etc.) in den verschiedenen Zonen erlaubt sind und welche Lärmempfindlichkeitsstufe gilt.

Quelle: Art. 1 BZR

Mindestanteil hindernisfreier Wohnungen in ZPP

In mehreren Zonen mit Planungspflicht (z.B. N1, N3, N4, N6, N7, N8, N11, N12, N13, N14) müssen mindestens 20% der oberirdischen Wohngeschossfläche hindernisfrei sein.

Quelle: Art. 22 Abs. 2 BZR (und weitere ZPP-Artikel) · Wert: 20 %

Pflicht zu Gewerbe-/Dienstleistungsnutzung im Erdgeschoss der Kernzone

Entlang den Hauptverkehrsachsen in der Kernzone sind im Erdgeschoss (erste Bautiefe) Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Verkaufsnutzungen vorgeschrieben.

Quelle: Art. 4 Abs. 2 BZR

Bauverbot in Landschaftsschutzgebieten

In Landschaftsschutzgebieten sind Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht zugelassen; nur der Unterhalt bestehender Infrastruktur ist gewährleistet.

Quelle: Art. 58 Abs. 2 BZR

Verdichtungsregelung: Freie Gebäudelänge und -breite

Bei gemeinsamer Projektierung mehrerer Hauptbauten können Gebäudelänge und -breite frei gewählt werden, wenn dadurch zusätzliche Wohneinheiten entstehen und die Aufenthaltsqualität gewährleistet ist.

Quelle: Art. 2 Abs. 3 BZR · Wert: 5000 m2

Kultusnutzungen nur in Arbeitszone a

Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nur in der Arbeitszone a oder speziell dafür vorgesehenen Zonen zugelassen.

Quelle: Art. 1 Abs. 3 BZR

Grenzabstand13

Grenzabstände Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 4 m

Definition kleiner Grenzabstand (kGa)

Der kleine Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze; er gilt für Schmalseiten und die beschattete Längsseite.

Quelle: Art. 66 BZR

Grenzabstände Wohnzone W1

In der Wohnzone W1 beträgt der kleine Grenzabstand 3.0 m und der grosse Grenzabstand 6.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 3 m

Grenzabstände Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 m und der grosse Grenzabstand 10.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 5 m

Definition grosser Grenzabstand (gGa)

Der grosse Grenzabstand bezeichnet die kürzeste Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie der besonnten Längsseite und der Parzellengrenze.

Quelle: Art. 67 BZR

Grenzabstände Arbeitszonen Aa und Ab

In beiden Arbeitszonen (Aa und Ab) beträgt der kleine und grosse Grenzabstand je 4.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 4 m

Grenzabstand unterirdischer Bauten

Vollständig unterirdische Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einhalten.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. d BZR · Wert: 1 m

Masse für Unterniveaubauten

Unterniveaubauten dürfen maximal 1.20 m über das massgebende Terrain ragen und müssen einen Grenzabstand von mindestens 1.0 m einhalten.

Quelle: Art. 2 Abs. 4 lit. c BZR · Wert: 1 m

Grenzabstände Mischzone M2

In der Mischzone M2 beträgt der kleine Grenzabstand 3.0 m und der grosse Grenzabstand 6.0 m.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 3 m

Grenzabstände Kernzone K

In der Kernzone beträgt der kleine Grenzabstand 3.0 m und der grosse Grenzabstand 6.0 m; es gilt Flachdachpflicht.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 3 m

Näherbaurecht (Unterschreitung Grenzabstand mit Nachbarzustimmung)

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Grenzabstände ohne Ausnahmebewilligung unterschritten werden; der Gebäudeabstand muss jedoch eingehalten bleiben.

Quelle: Art. 69 BZR

Grenzabstände Wohnzone W4 (Flachdach)

In der Wohnzone W4 beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 m und der grosse Grenzabstand 10.0 m; es ist ausschliesslich Flachdach zulässig.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BZR · Wert: 5 m

Neubau bei Unterschreitung der Abstände in der Kernzone

Wo bestehende Bauten in der Kernzone die reglementarischen Abstände unterschreiten, kann ein Neubau im gleichen Umfang erstellt werden, sofern er ästhetisch überzeugt.

Quelle: Art. 4 Abs. 8 BZR

Ausnützung / Überbauung8

Geschossflächenziffer (GFZ) – Definition und Berechnung

Die Geschossflächenziffer ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche; unterirdische Geschosse werden bei der GFZo nicht erfasst.

Quelle: Art. 74 BZR

Nutzungsmass ZPP N1 «Mühlestrasse, Worb»

In der ZPP N1 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von 0.4–0.5 (erhöhbar auf 0.6 bei günstigem Wohnraum), max. 2 Vollgeschosse, FH traufseitig max. 7.0 m.

Quelle: Art. 22 Abs. 3 BZR · Wert: 0.5 GFZo

Nutzungsmass ZPP K20 «Zentrum Rüfenacht»

In der ZPP K20 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 1.4; im östlichen Bereich sind max. 4, im westlichen max. 8 Geschosse zulässig.

Quelle: Art. 21 Abs. 3 BZR · Wert: 1.4 GFZo

Erweiterung in der Strukturerhaltungszone E3 (Historische Ortskerne)

In der Strukturerhaltungszone E3 darf die oberirdische Geschossfläche bei nicht inventarisierten Bauten um maximal 10% vergrössert werden.

Quelle: Art. 5 Abs. 7 BZR · Wert: 10 %

Mindestdichte in Wohn-, Misch- und Kernzonen

In bestimmten, im Zonenplan bezeichneten Gebieten mit Wohn-, Misch- oder Kernzone muss eine Mindestgeschossflächenziffer von 0.7 eingehalten werden.

Quelle: Art. 1 Abs. 4 BZR · Wert: 0.7 GFZo

Nutzungsmass ZPP N14 «Hofmatt, Worb»

In der ZPP N14 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von max. 1.15; die Gesamtnutzung darf nicht mehr als 2'000 Fahrten DTV verursachen. Es sind 4–6 Vollgeschosse zulässig.

Quelle: Art. 32 Abs. 3 BZR · Wert: 1.15 GFZo

Erweiterung bestehender Gebäude in der Weilerzone

In der Weilerzone sind einmalige Erweiterungen von maximal 30% der oberirdischen Geschossfläche zulässig.

Quelle: Art. 7 Abs. 5 BZR · Wert: 30 %

Nutzungsmass ZPP K6 «Bernstrasse Nord, Worb»

In der ZPP K6 gilt eine Geschossflächenziffer oberirdisch von 1.15 (bis 1.4 bei übergeordnetem Konzept), max. 3 Vollgeschosse, Fassadenhöhe giebelseitig max. 14 m.

Quelle: Art. 14 Abs. 3 BZR · Wert: 1.15 GFZo

Gestaltung7

Dachgestaltung: Dachform und Dachaufbauten

Die Dachform ist grundsätzlich frei; in viergeschossigen Wohn-, Misch- und Kernzonen ist nur Flachdach oder leicht geneigtes Dach (max. 12°) zulässig. Dachaufbauten dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge messen.

Quelle: Art. 42 BZR · Wert: 12 °

Grundsatz der guten Gesamtwirkung

Bauten und Anlagen müssen als Einzelbau und als Teil des Umfeldes eine gute Gesamtwirkung ergeben; dabei sind Standort, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 39 BZR

Ortsbildschutzgebiete – Bauvorschriften

In Ortsbildschutzgebieten ist die Bebauung in Bestand und Charakter zu erhalten; Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Dach- und Fassadengestaltung an traditionellen Formen orientieren.

Quelle: Art. 50 BZR

Pflicht zur Begrünung von Flachdächern

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung müssen extensiv begrünt werden, auch wenn sie mit einer Solaranlage kombiniert sind.

Quelle: Art. 42 Abs. 4 BZR · Wert: 5 °

Aussenraumgestaltung und Umgebungsgestaltungsplan

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen; die Umgebungsarbeiten müssen innert sechs Monaten nach Bauabnahme abgeschlossen sein.

Quelle: Art. 40 Abs. 5–6 BZR

Baudenkmäler – Schutz und Inventar

Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler; bei Bauvorhaben an inventarisierten Objekten ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Quelle: Art. 49 BZR

Antennen in Wohnzonen

In Wohnzonen sind Antennen nur zum Empfang oder für die Erschliessung der Nachbarschaft gestattet und müssen unauffällig gestaltet sein. In Ortsbildschutzgebieten sind visuell wahrnehmbare Antennen grundsätzlich nicht zulässig.

Quelle: Art. 44 Abs. 3, 5 BZR

Lärmschutz3

Lärmschutzmassnahmen Lindhalde-Ost, Worb

Im Gebiet Lindhalde-Ost müssen für lärmempfindliche Nutzungen bestimmte Schallpegeldifferenzen (25–26 dBA) gegenüber der Richigenstrasse nachgewiesen werden.

Quelle: Art. 1 Abs. 2 BZR · Wert: 25 dB(A)

Lärmschutzmassnahmen Maurmoos, Rüfenacht

Im Gebiet Maurmoos dürfen strassenseitige Fassaden nur Fenster lärmunempfindlicher Räume aufweisen; seitliche Fassaden benötigen eine Pegelreduktion von 7 dBA. Zudem ist ein Mindestabstand von 25 m zur Worbstrasse einzuhalten.

Quelle: Art. 1 Abs. 2 BZR · Wert: 25 m

Lärmschutzmassnahmen Richigen, Luzernstrasse

Im Gebiet Richigen/Luzernstrasse dürfen strassenseitige Fassaden nur Fenster lärmunempfindlicher Räume oder Belichtungsfenster (keine Belüftung) aufweisen.

Quelle: Art. 1 Abs. 2 BZR

Energie3

Energieanforderungen für Neubauten

Neubauten in den Gebäudekategorien I–IV und VIII müssen den kantonalen Grenzwert beim gewichteten Energiebedarf um 15% unterschreiten.

Quelle: Art. 46 BZR · Wert: 15 %

Gemeinsames Heiz- oder Heizkraftwerk bei mehr als 4 Wohnungen

Werden mehr als vier Wohnungen gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu errichten, sofern keine Ausnahme (Fernwärme, Minergie-P etc.) gilt.

Quelle: Art. 47 BZR · Wert: 4 Wohnungen

Energieanforderungen in Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

In allen ZPP müssen Neubauten die kantonalen Minimalanforderungen beim gewichteten Energiebedarf um je 20% unterschreiten.

Quelle: Art. 11 Abs. 5 BZR · Wert: 20 %

Umwelt & Gewässer5

Minimierung der Bodenversiegelung

Die Bodenversiegelung von Aussenräumen ist auf das notwendige Minimum zu beschränken; nicht überdeckte Abstellplätze sind wenn möglich mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen.

Quelle: Art. 40 Abs. 1 BZR

Schutz von Einzelbäumen und Baumreihen

Im Zonenplan Landschaft eingezeichnete Einzelbäume und Baumreihen sind erhaltenswert; gefällte Bäume der Kategorie 1 sind am gleichen Standort durch gleichwertige Arten zu ersetzen.

Quelle: Art. 56 BZR

Bodenversiegelung in Zonen mit Planungspflicht

In allen ZPP ist die Bodenversiegelung auf das notwendige Minimum zu beschränken.

Quelle: Art. 11 Abs. 6 BZR

Verbot gebietsfremder und schädlicher Pflanzen

Pflanzen, die Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen, dürfen nicht freigesetzt werden; bestehende Vorkommen sind zu entfernen.

Quelle: Art. 63 BZR

Schutzabstand zu Kleingewässern und Amphibienlaichgebieten

In einem Abstand von 6 m ab dem Rand von Kleingewässern und Amphibienlaichgebieten ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Düngern verboten.

Quelle: Art. 60 Abs. 1 BZR · Wert: 6 m

Verfahren & Gebühren3

Fachausschuss – Zusammensetzung und Beizugspflicht

Der Fachausschuss (mind. 3 Fachleute) ist bei Bauvorhaben in Ortsbildschutzgebieten, Strukturerhaltungszonen, Kernzonen, Landschaftsschutzgebieten sowie bei ästhetisch umstrittenen Vorhaben beizuziehen.

Quelle: Art. 45 BZR

Bauen in Gefahrengebieten

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften; bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.

Quelle: Art. 51 BZR

Archäologische Schutzgebiete – Pflicht zum Beizug des Archäologischen Dienstes

Bei Bauvorhaben in archäologischen Schutzgebieten ist der Archäologische Dienst des Kantons Bern spätestens im Baubewilligungsverfahren beizuziehen.

Quelle: Art. 55 BZR

Steuern & Bevölkerung in Worb

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss170%Kanton Ø 170.8% · Rang 141
Einwohner11'658Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 58'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Worb

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Muri bei Bern
14'35'
Münsingen
17'33'
Ostermundigen
20'37'
Bern
22'37'
Thun
31'59'
Fribourg
44'76'

Umliegende Gemeinden

Biglen
13'31'
Allmendingen
13'47'
Rubigen
14'29'
Grosshöchstetten
14'29'
Vechigen
15'20'
Walkringen
16'29'

Zuständige Behörde in Worb

Gemeindeverwaltung Worb

Website Bauamt

Nützliche Links für Worb

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Worb

Wie hoch ist der Steuerfuss in Worb?

Der Steuerfuss in Worb beträgt 170% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 141). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 58'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Worb erreichbar?

Das nächste Zentrum von Worb ist Muri bei Bern (14 Min. Auto, 35 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Worb?

Das Baureglement von Worb ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/62701/6162/GBR_Worb.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Worb?

Die Baubewilligung in Worb wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Worb und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Worb und des Kantons Bern.

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Worb (https://oerebfiles.apps.be.ch/62701/6162/GBR_Worb.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).