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Baubewilligung in Thun (BE)

Kanton Bern·PLZ 3600·BFS 942·44'600 Einwohner

Bauvorschriften in Thun

Gebäudeabstände10

Mindestabstand zwischen Gebäuden

Zwischen zwei Gebäuden – auch auf demselben Grundstück – muss ein Mindestabstand von 6 Metern eingehalten werden.

Quelle: Art. 29 Abs. 1 BR · Wert: 6 m

Offene Bauweise

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt die offene Bauweise; Bauten müssen allseitig die vorgeschriebenen Bauabstände einhalten.

Quelle: Art. 23 BR

Strassenabstand gegenüber Kantonsstrassen

Gegenüber Kantonsstrassen beträgt der Mindestabstand für Gebäude und Bauten, die mehr als 1.2 m über das Terrain ragen, 5 Meter.

Quelle: Art. 26 Abs. 1 lit. a BR · Wert: 5 m

Strassenabstand gegenüber öffentlichen und Privatstrassen

Gegenüber öffentlichen Strassen (ausser Kantonsstrassen) und Privatstrassen beträgt der Mindestabstand für Gebäude 4 Meter.

Quelle: Art. 26 Abs. 1 lit. b BR · Wert: 4 m

Geschlossene Bauweise

Die geschlossene Bauweise gilt in Altstadtgebieten und in den Zonen WA4/WA5 entlang bestimmter Strassen; dabei werden Hauptgebäude mindestens auf einer Seite an die Grenze gestellt.

Quelle: Art. 24 BR · Wert: 4 m

Vorspringende Gebäudeteile (Balkone, Erker)

Balkone, Erker und andere vorspringende Gebäudeteile müssen einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten, dürfen maximal die Hälfte des Fassadenabschnitts einnehmen und höchstens 3 Meter vorspringen.

Quelle: Art. 36 BR · Wert: 3 m

Abstand zu öffentlichen Leitungen

Gegenüber bestehenden und projektierten öffentlichen Leitungen ist in der Regel ein Abstand von 3 Metern einzuhalten.

Quelle: Art. 25 Abs. 3 BR · Wert: 3 m

Strassenabstand für Luft-Wärme-Pumpen

Luft-Wärme-Pumpen und vergleichbare Vorrichtungen zur Wärmeerzeugung müssen gegenüber anderen als Kantonsstrassen einen Abstand von 2.5 Metern einhalten.

Quelle: Art. 26 Abs. 2 BR · Wert: 2.5 m

Zonenabstand gegenüber Landwirtschafts- und Schutzzonen

Gegenüber Landwirtschaftszonen, Uferschutzzonen, Freihaltezonen und Erhaltungszonen sind die gleichen Abstände einzuhalten wie gegenüber Grundstücksgrenzen.

Quelle: Art. 25 Abs. 4 BR

Unterniveaubauten – Überschreitung der Fassadenlinie

Unterniveaubauten dürfen die projizierte Fassadenlinie der darüberliegenden Hochbauten um maximal 5 Meter überschreiten.

Quelle: Art. 35 Abs. 4 BR · Wert: 5 m

Gebäudehöhe11

Baupolizeiliche Masse Zone Wohnen W3

In der Zone W3 gelten: kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 10 m, Gebäudelänge 25 m, Fassadenhöhe traufseitig 8 m / giebelseitig 12 m / Flachdach 10 m, Grünflächenziffer 0.45.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. b BR · Wert: 4 m

Baupolizeiliche Masse Zone Wohnen/Arbeiten WA5

In der Zone WA5 gelten: kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 10 m, Gebäudelänge 60 m, Fassadenhöhe traufseitig 15 m / giebelseitig 19 m / Flachdach 17 m, keine Grünflächenziffer.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. f BR · Wert: 4 m

Baupolizeiliche Masse Zone Wohnen/Arbeiten WA4

In der Zone WA4 gelten: kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 10 m, Gebäudelänge 60 m, Fassadenhöhe traufseitig 12 m / giebelseitig 16 m / Flachdach 14 m, keine Grünflächenziffer.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. e BR · Wert: 4 m

Baupolizeiliche Masse Zone Wohnen/Arbeiten WA3

In der Zone WA3 gelten: kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 10 m, Gebäudelänge 25 m, Fassadenhöhe traufseitig 9 m / giebelseitig 13 m / Flachdach 11 m, Grünflächenziffer 0.35.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. d BR · Wert: 4 m

Baupolizeiliche Masse Zone Wohnen W4

In der Zone W4 gelten: kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 10 m, Gebäudelänge 60 m, Fassadenhöhe traufseitig 11 m / giebelseitig 15 m / Flachdach 13 m, Grünflächenziffer 0.45.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. c BR · Wert: 4 m

Baupolizeiliche Masse Zone Wohnen W2

In der Zone W2 gelten: kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 8 m, Gebäudelänge 15 m, Fassadenhöhe traufseitig 7 m / giebelseitig 11 m, Grünflächenziffer 0.45.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. a BR · Wert: 4 m

Baupolizeiliche Masse Zone Arbeiten A

In der Zone Arbeiten A gilt ein kleiner Grenzabstand von 4 m (mit Sonderregel 10 m gegenüber Wohnzonen), keine Gebäudelängenbeschränkung, Fassadenhöhe maximal 17.5 m.

Quelle: Art. 42 Abs. 1 lit. g BR · Wert: 17.5 m

Höhe von Unterniveaubauten

Unterniveaubauten dürfen inklusive Erdüberdeckung an keiner Stelle mehr als 1.2 Meter über das massgebende Terrain ragen.

Quelle: Art. 35 Abs. 1 BR · Wert: 1.2 m

Arealbonus – Mehrhöhe

In Gebieten mit Arealbonus kann die zulässige Fassadenhöhe um 3 Meter überschritten werden, wenn ein qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt wird und bestimmte Anforderungen erfüllt sind.

Quelle: Art. 46 Abs. 2–3 BR · Wert: 3 m

Erhaltungszone – Erweiterungen

In der Erhaltungszone sind Erweiterungen nur beschränkt möglich: maximal 20 m² anrechenbare Gebäudefläche und maximal 3 m Fassadenhöhe traufseitig.

Quelle: Art. 52 Abs. 4 BR · Wert: 20 m2

Freihaltezone – Zulässige Bauten

In der Freihaltezone sind oberirdische Bauten nur zulässig, wenn sie für den Zonenzweck unabdingbar sind; maximal 20 m² Gebäudefläche und 3 m Fassadenhöhe.

Quelle: Art. 53 Abs. 3 BR · Wert: 20 m2

Nutzung7

Nutzungsart in Wohnzonen

In Wohnzonen sind Wohnen, dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen (Kindergärten, Altersheime, Hotels) und stille Gewerbe zulässig; der Mindest-Wohnanteil beträgt 50% der oberirdischen Geschossfläche.

Quelle: Art. 39 Abs. 1 lit. a BR · Wert: 50 %

Nutzungsart in der Zone Arbeiten

In der Zone Arbeiten sind Arbeitsnutzungen, Gastgewerbe und Detailhandel bis 300 m² zulässig; Wohnen ist nur für betriebsnotwendiges Personal erlaubt.

Quelle: Art. 39 Abs. 1 lit. c BR · Wert: 300 m2

Nutzungsart in Zonen Wohnen/Arbeiten

In Wohnen/Arbeiten-Zonen sind zusätzlich mässig störende Gewerbe, Dienstleistungen und Verkauf bis 1000 m² zulässig; der Wohnanteil muss zwischen 25 und 75% der oberirdischen Geschossfläche liegen.

Quelle: Art. 39 Abs. 1 lit. b BR · Wert: 1000 m2

Bestandeszone – Nutzung und Bauweise

In der Bestandeszone sind Nutzungen wie in Wohn- und Wohnen/Arbeiten-Zonen erlaubt (Wohnanteil 25–75%); Neubauten sind ausgeschlossen, Ersatzneubauten orientieren sich am Bestand.

Quelle: Art. 51 BR · Wert: 25 %

Gemeinnütziger und preisgünstiger Wohnungsbau

Bei Ein- und Umzonungen sowie bei Überbauungsordnungen muss mindestens ein Viertel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum erstellt werden; ausgenommen sind Vorhaben unter 10'000 m² Geschossfläche.

Quelle: Art. 7 Abs. 2–3 BR · Wert: 10000 m2

Flächeneffizienz in der Zone Arbeiten

Neue Hauptbauten in der Zone Arbeiten A müssen mindestens zwei Vollgeschosse oder 50% der zulässigen Fassadenhöhe aufweisen oder für eine spätere Aufstockung konstruiert sein.

Quelle: Art. 44 BR · Wert: 50 %

Zwischennutzungen

Befristete Nutzungen (Zwischennutzungen) können in Bauzonen für 5 Jahre bewilligt werden; eine einmalige Verlängerung um 2 Jahre ist möglich.

Quelle: Art. 50 BR · Wert: 5 Jahre

Grenzabstand5

Kleiner Grenzabstand

Auf allen Gebäudeseiten muss mindestens der kleine Grenzabstand eingehalten werden; Gebäude mit Wohn- und Arbeitsräumen müssen zusätzlich auf einer Seite den grossen Grenzabstand einhalten.

Quelle: Art. 28 BR

Masse für An- und Kleinbauten

An- und Kleinbauten dürfen maximal 60 m² anrechenbare Gebäudefläche und eine maximale Fassadenhöhe von 3 Metern aufweisen; der allseitige Grenzabstand beträgt 2 Meter.

Quelle: Art. 33 BR · Wert: 60 m2

Grenzabstand unterirdischer Bauten

Unterirdische Bauten dürfen bis auf 1 Meter an die Grundstücksgrenze reichen; mit Zustimmung des Nachbarn ist ein Bau bis zur Grenze möglich.

Quelle: Art. 34 Abs. 3 BR · Wert: 1 m

Grenzabstand Zone Arbeiten gegenüber Wohnzonen

In der Zone Arbeiten A muss gegenüber Zonen mit vorgeschriebenem Wohnflächenanteil und Zonen für öffentliche Nutzungen ein Grenzabstand von 10 Metern eingehalten werden.

Quelle: Art. 28 Abs. 3 BR · Wert: 10 m

Grenzabstand für Reklamen

Reklamen und Reklamestelen in Zonen mit offener Bauweise müssen gegenüber Nachbarparzellen einen Grenzabstand von 4 Metern einhalten.

Quelle: Art. 32 BR · Wert: 4 m

Ausnützung / Überbauung2

Grünflächenziffer (GZ)

Die Grünflächenziffer ist je Parzelle einzuhalten (W2/W3/W4: 0.45; WA3: 0.35); eine Nutzungsübertragung auf andere Parzellen ist ausgeschlossen.

Quelle: Art. 45 BR · Wert: 0.45

Arealbonus – Mindestfläche

Für den Arealbonus muss das zu entwickelnde Areal zusammenhängend mindestens 3000 m² umfassen.

Quelle: Art. 46 Abs. 2 BR · Wert: 3000 m2

Gestaltung4

Grundsatz der Baugestaltung

Bauten müssen hinsichtlich Standort, Form, Proportionen, Materialisierung und Farbgebung so gestaltet werden, dass eine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung entsteht.

Quelle: Art. 3 BR

Dachgestaltung und Dachaufbauten

Alle Dachformen sind zulässig, sofern sie sich gut ins Ortsbild einordnen. Dachaufbauten, -einschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen maximal 50% der Fassadenlänge betragen; technische Aufbauten auf Flachdächern sind bis 3 Meter Höhe zulässig.

Quelle: Art. 38 BR · Wert: 50 %

Aussenraumgestaltung

Öffentliche und private Aussenräume müssen gut gestaltet sein, versiegelte Flächen sind auf das Minimum zu beschränken, und bei wesentlichen Bauvorhaben ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen.

Quelle: Art. 4 BR

Dachaufbauten in Ortsbildgebieten

In Ortsbildgebieten und bei schützenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 30% der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten.

Quelle: Art. 65 Abs. 5–6 BR · Wert: 30 %

Lärmschutz2

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Die Lärmempfindlichkeitsstufen sind zonenabhängig: Wohnzonen ES II, Wohnen/Arbeiten ES III, Zone Arbeiten ES IV; in Teilen der Wohnzonen gilt aufgrund Lärmvorbelastung ES III.

Quelle: Art. 39 Abs. 1 BR

Lichtemissionen in Naturräumen

In der Nähe von Naturräumen (Landwirtschaftszonen, Wald, Gewässer, Naturschutzgebiete) ist die Beleuchtung auf das Minimum zu reduzieren und auf weisses Licht mit hohem Blauanteil zu verzichten.

Quelle: Art. 15 BR · Wert: 5300 K

Energie2

Energieeffizienz bei Neubauten

Neubauten müssen den kantonalen Energiegrenzwert um mindestens 10 Prozent unterschreiten; für Heizung und Warmwasser ist in der Regel ein erneuerbarer Energieträger einzusetzen.

Quelle: Art. 10 Abs. 1 BR · Wert: 10 %

Energieeffizienz in Zonen mit Planungspflicht

In Zonen mit Planungspflicht müssen Neubauten den kantonalen Energiegrenzwert um 15 Prozent unterschreiten – strengere Anforderung als in der Regelbauzone.

Quelle: Art. 62 Abs. 2 BR · Wert: 15 %

Parkplätze & Verkehr3

Aussenabstellplätze in der Zone Arbeiten

In der Zone Arbeiten A sind höchstens 25 Aussenabstellplätze für Motorfahrzeuge zulässig; alle weiteren müssen gebäudeintern oder unterirdisch erstellt werden.

Quelle: Art. 14 BR · Wert: 25

Arealbonus – Maximale Parkplatzzahl

Beim Arealbonus ist eine quartierverträgliche Mobilität mit reduzierter Parkplatzzahl nachzuweisen: maximal 0.7 Parkplätze pro Wohnung.

Quelle: Art. 46 Abs. 4 lit. c BR · Wert: 0.7

Betriebskonzept Mobilität in sensiblen Gebieten

In sensiblen Gebieten ist bei Bauvorhaben mit mehr als 30 Abstellplätzen oder bei anderen definierten Auslösern ein Betriebskonzept Mobilität vorzulegen.

Quelle: Art. 13 Abs. 1 BR · Wert: 30

Umwelt & Gewässer6

Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

Böschungen sind ökologisch zu bepflanzen, gefällte Bäume zu ersetzen, Vorgärten in Wohnzonen zu begrünen und Terrainveränderungen zu minimieren.

Quelle: Art. 8 Abs. 1 BR

Ökologische Begrünung von Flachdächern

Flachdächer und Dächer mit bis zu 5 Grad Neigung müssen in der Regel ökologisch wertvoll begrünt werden; ausgenommen sind technisch bedingte Aufbauten und gestaltete Terrassenbereiche.

Quelle: Art. 8 Abs. 1 lit. d BR · Wert: 5 °

Abwasserentsorgung im Baubewilligungsverfahren

Im Baubewilligungsverfahren muss die ordnungsgemässe Abwasserentsorgung nachgewiesen und ein Kanalisations- und Versickerungsplan eingereicht werden.

Quelle: Art. 16 BR

Baumfäll-Meldepflicht

Das Fällen eines Baumes mit mehr als 80 cm Stammumfang (gemessen auf 1 m Höhe) erfordert eine vorgängige Meldung an die zuständige städtische Fachstelle.

Quelle: Art. 81 Abs. 3 BR · Wert: 80 cm

Geschützte Einzelbäume

Im Zonenplan II bezeichnete geschützte Einzelbäume dürfen weder beeinträchtigt noch gefällt werden; bei Abgang sind sie innert 2 Jahren zu ersetzen.

Quelle: Art. 86 BR · Wert: 2 Jahre

Erdüberdeckung begrünter unterirdischer Gebäudeteile

Begrünte unterirdische Gebäudeteile müssen eine Erdüberdeckung von mindestens 0.6 Metern aufweisen.

Quelle: Art. 34 Abs. 2 BR · Wert: 0.6 m

Verfahren & Gebühren2

Besitzstandsgarantie – Wiederaufbau nach Zerstörung

Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte Bauten, die durch Erdbeben, Feuer oder Elementarereignis zerstört wurden, dürfen innert 5 Jahren im früheren Ausmass wieder aufgebaut werden.

Quelle: Art. 2 Abs. 1 BR · Wert: 5 Jahre

Archäologische Schutzgebiete

Bei Bauvorhaben in archäologischen Schutzgebieten ist der archäologische Dienst des Kantons Bern beizuziehen; bei Bodenfunden sind die Arbeiten einzustellen und Meldung zu erstatten.

Quelle: Art. 78 Abs. 2 BR

Steuern & Bevölkerung in Thun

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss172%Kanton Ø 170.8% · Rang 158
Einwohner44'269Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 55'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Thun

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Steffisburg
15'26'
Spiez
18'31'
Muri bei Bern
26'47'
Bern
33'46'
Fribourg
54'76'
Biel/Bienne
58'89'

Umliegende Gemeinden

Thierachern
13'32'
Hilterfingen
14'28'
Heimberg
14'25'
Amsoldingen
14'32'
Uetendorf
14'26'
Uttigen
16'22'

Zuständige Behörde in Thun

Industriestrasse 2, 3600 Thun

033 225 82 02

Website Bauamt

Nützliche Links für Thun

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Thun

Wie hoch ist der Steuerfuss in Thun?

Der Steuerfuss in Thun beträgt 172% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 158). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 55'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Thun erreichbar?

Das nächste Zentrum von Thun ist Steffisburg (15 Min. Auto, 26 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Thun?

Das Baureglement von Thun ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/94201/6289/292_Kommentar.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Thun?

Die Baubewilligung in Thun wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Thun und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Thun und des Kantons Bern.

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Thun (https://oerebfiles.apps.be.ch/94201/6289/292_Kommentar.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).