Baubewilligung in Urtenen-Schönbühl (BE)
Bauvorschriften in Urtenen-Schönbühl pro Wohnzone
Aus dem Baureglement Urtenen-Schönbühl extrahiert · Alle Angaben mit Quellenreferenz
| Zone | Gebäudehöhe | Grenzabstand | Überbauungsziffer | Gebäudelänge |
|---|---|---|---|---|
| WG | — | — | — | — |
Weitere Bauvorschriften in Urtenen-Schönbühl
Nutzung11
Nutzung in den Wohnzonen W1–W4
W1 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser bestimmt. W2 erlaubt zusätzlich Reiheneinfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser mit max. 6 Wohneinheiten. W3/W4 sind für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Gewerbliche Nutzungen sind in W1/W2 bis 50%, in W3/W4 bis 30% der Bruttogeschossfläche zulässig.
Quelle: Art. 41 GBR · Wert: 50 %
Baupolizeiliche Masse aller Zonen (Übersichtstabelle)
Art. 50 enthält die vollständige Tabelle aller baupolizeilichen Masse (Grenzabstände, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Geschosszahl, Ausnützungsziffer, Grünflächenziffer, Empfindlichkeitsstufe) für alle Zonen der Gemeinde.
Quelle: Art. 50 GBR
Nutzung in der Kernzone K
In der Kernzone sind Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnungen zugelassen. Das Erdgeschoss ist der Nutzung mit Läden und Dienstleistungen vorbehalten.
Quelle: Art. 43 GBR
Nutzung in der Wohn- und Gewerbezone WG2/WG3
In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten sowie mässig störende Betriebe zugelassen. Ladengeschäfte bis zu einer Nettofläche von 300 m² sind zulässig. Betriebe mit überdurchschnittlichem Verkehr oder anderen Immissionen sind ausgeschlossen.
Quelle: Art. 42 GBR · Wert: 300 m2
Dachausbau (Wohn- und Arbeitsräume im Dachraum)
Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig.
Quelle: Art. 35 GBR
Offene Bauweise
Wo nicht anders bestimmt, gilt die offene Bauweise. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
Quelle: Art. 14 GBR
Nutzung in der ländlichen Dorfzone LDZ
Die ländliche Dorfzone ist eine gemischte Zone für Landwirtschaft, Gewerbe und Wohnen. Traditionelle Bauweise, Fassaden- und Dachgestaltung sind zu erhalten. Die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ist ausgeschlossen.
Quelle: Art. 44 GBR
Nutzung in den Arbeitszonen ArbZ1/ArbZ2
In den Arbeitszonen sind Bauten für Arbeitsplätze zugelassen. Reine Lagerbetriebe, Einkaufszentren und Ausstellungsgeschäfte mit überdurchschnittlichem Verkehr sind nicht zugelassen. Entlang der Zonengrenze ist ein Grüngürtel von mindestens 2 m Breite zu pflanzen.
Quelle: Art. 45 GBR · Wert: 2 m
ZPP 1 Burgerfeld – Nutzung und Masse
Die ZPP Burgerfeld ist für Wohnen sowie Dienstleistungs- und Gewerbenutzung bestimmt. Die Ausnützungsziffer beträgt min. 0.5 und max. 0.75. Ladengeschäfte bis 300 m² Nettoverkaufsfläche sind zugelassen.
Quelle: Anhang A, ZPP 1 GBR · Wert: 0.75
ZPP 7 Etzmatt – Wohnüberbauung
Die ZPP Etzmatt ist für Wohnen bestimmt (mind. 90% Wohnanteil). Die Ausnützungsziffer beträgt min. 0.5 und max. 0.75. Es sind 3 Vollgeschosse zulässig, zusätzlich Dachausbau oder Attikageschoss.
Quelle: Anhang A, ZPP 7 GBR · Wert: 0.75
ZPP 9 Bahnhof Urtenen – Wohnüberbauung
Die ZPP Bahnhof Urtenen ist für verdichtetes Wohnen bestimmt. Die Geschossflächenziffer beträgt min. 0.6 und max. 0.7. Zulässig sind 2 Vollgeschosse mit Attika. Der minimale Grenzabstand für Hauptbauten beträgt 4 m. Neubauten dürfen maximal 25% des Wärmebedarfs mit nicht erneuerbarer Energie decken.
Quelle: Anhang A, ZPP 9 GBR (Ergänzung 2016) · Wert: 0.7
Gestaltung6
Umgebungsgestaltung und Bepflanzung
Die Umgebung von Bauten ist so zu gestalten, dass eine gute Einordnung in Landschaft und Siedlung entsteht. Bei Neuanlagen sind standortgerechte und einheimische Pflanzen zu verwenden. Der Anteil exotischer Gehölze darf 20% nicht überschreiten.
Quelle: Art. 9 GBR · Wert: 20 %
Dachgestaltung und Dachaufbauten
Zur Belichtung von Dachräumen sind nur Lukarnen, Schleppgauben und Dachflächenfenster zulässig. Diese dürfen zusammen nicht mehr als 1/2 der Fassadenlänge des obersten Geschosses aufweisen. Der höchste Dachpunkt darf die maximale Gebäudehöhe um höchstens 4 m überragen.
Quelle: Art. 36 GBR · Wert: 4 m
Grundsatz der Baugestaltung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung bezüglich Stellung, Proportion, Materialisierung und Farbgebung entsteht. Die Verwendung ortsüblicher Materialien (verputztes Mauerwerk, Holz, Sichtbeton) wird empfohlen.
Quelle: Art. 30 GBR
Ortsbildschutzgebiete
In Ortsbildschutzgebieten ist das Ortsbild mit seinem Bau- und Baumbestand möglichst zu erhalten. Neu-, An- und Umbauten haben sich der Umgebung anzupassen. Massgebend sind Stellung, Volumen, Form, Fassadengliederung, Material und Farbwahl.
Quelle: Art. 63 GBR
Terrainveränderungen
Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die bestehende Umgebung nicht beeinträchtigen und ein guter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ökologische Sperren sind zu vermeiden.
Quelle: Art. 11 GBR
Reklamen in Wohnzonen
In reinen Wohnzonen sind Reklamen grundsätzlich unzulässig, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Reklamen, Eigenreklamen oder Firmenanschriften handelt. Auch in Schutzgebieten und Landwirtschaftszonen sind Reklamen verboten.
Quelle: Art. 12 GBR
Lärmschutz1
Lärmschutz – Empfindlichkeitsstufen
Die Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV sind den Nutzungszonen zugeordnet: Wohnzonen W1–W4 erhalten ES II, Mischzonen (WG, K, LDZ) ES III, Arbeitszonen ArbZ2 ES IV. Die Zuordnung ist in Art. 50 GBR festgelegt.
Quelle: Art. 38 i.V.m. Art. 50 GBR
Energie1
Energievorschriften und Minergie-Bonus
Die Gemeinde strebt im Energiebereich ein Optimum nach Stand der Technik an. Gebäude mit Minergie-Standard erhalten einen AZ-Bonus von 0.05. Für Mehrfamilienhäuser mit AZ ab 0.5 wird ein Energiekonzept empfohlen.
Quelle: Art. 39 GBR · Wert: 0.05
Parkplätze & Verkehr1
Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen
Bei Erstellung, Erweiterung, Umbau oder Zweckänderung von Bauten ist eine ausreichende Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder nach den Vorschriften der Bauverordnung zu errichten.
Quelle: Art. 13 GBR
Umwelt & Gewässer1
Schutzgebiete und Naturobjekte
Die im Schutzzonenplan bezeichneten Naturobjekte (Bäume, Hecken, Fliessgewässer, Trocken- und Feuchtstandorte) sind geschützt. Für Hochbauten neben Hecken und Gehölzen ist ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten.
Quelle: Art. 59 und Art. 60 GBR · Wert: 6 m
Verfahren & Gebühren4
Baubewilligungspflicht
Bauten, Anlagen und Vorkehren dürfen erst erstellt, geändert oder abgebrochen werden, wenn die Baubewilligung rechtskräftig erteilt ist. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über den vorzeitigen Baubeginn und bewilligungsfreie Bauvorhaben.
Quelle: Art. 5 GBR
Erschliessung des Baugrundstücks
Die Erschliessung (Zufahrt, Wasser- und Energieversorgung, Grundstücksentwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus erstellt sein.
Quelle: Art. 7 GBR
Besitzstandsgarantie
Die Besitzstandsgarantie ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Rechtmässig erstellte und vor dem 1.1.1971 bewilligte ortsbildprägende Bauten in Misch-, Kern- und Dorfzonen dürfen im Rahmen des bestehenden Volumens abgebrochen und wieder aufgebaut werden.
Quelle: Art. 4 GBR (Fassung 2017)
Zonen mit Planungspflicht (ZPP)
Das Bauen in einer Zone mit Planungspflicht setzt eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus. Vor deren Erlass dürfen in der Regel nur Bauvorhaben bewilligt werden, die den Planungszweck nicht beeinträchtigen.
Quelle: Art. 48 GBR
Steuern & Bevölkerung in Urtenen-Schönbühl
Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo
Erreichbarkeit von Urtenen-Schönbühl
Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo
Nahe Zentren
Umliegende Gemeinden
Zuständige Behörde in Urtenen-Schönbühl
Gemeindeverwaltung Urtenen-Schönbühl
Website BauamtNützliche Links für Urtenen-Schönbühl
- Baureglement Urtenen-Schönbühl (PDF)
Offizielles Baureglement der Gemeinde
- Raiffeisen Gemeindeinfo Urtenen-Schönbühl
Immobilienpreise, Steuern, Bevölkerung, Bauaktivität
- Kantonale Baubehörde Bern
Kantonales Baugesetz und Richtlinien
- Bauamt Urtenen-Schönbühl
Formulare, Kontakt und Online-Baugesuchsportal
- Wikipedia: Urtenen-Schönbühl
Geografie, Geschichte und Infrastruktur
Häufige Fragen zur Baubewilligung in Urtenen-Schönbühl
Wie hoch darf ich in Urtenen-Schönbühl bauen?
Die maximale Gebäudehöhe in Urtenen-Schönbühl hängt von der Wohnzone ab: . Die genauen Werte sind im Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl festgelegt.
Wie hoch ist der Steuerfuss in Urtenen-Schönbühl?
Der Steuerfuss in Urtenen-Schönbühl beträgt 150% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 39). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 55'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.
Wie gut ist Urtenen-Schönbühl erreichbar?
Das nächste Zentrum von Urtenen-Schönbühl ist Münchenbuchsee (14 Min. Auto, 28 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.
Wo finde ich das Baureglement von Urtenen-Schönbühl?
Das Baureglement von Urtenen-Schönbühl ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/55101/6041/Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.
Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Urtenen-Schönbühl?
Die Baubewilligung in Urtenen-Schönbühl wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.
Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?
Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Urtenen-Schönbühl und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.
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Lade dein Baureglement hoch — bivy zeigt dir sofort, welche Vorschriften für dein Projekt gelten.
Weitere Gemeinden in der Nähe
Rechtliche Hinweise
Keine Rechtsberatung
Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.
Keine Gewähr
bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Urtenen-Schönbühl und des Kantons Bern.
Keine Haftung
bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.
Externe Links
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Datenquellen
Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Urtenen-Schönbühl (https://oerebfiles.apps.be.ch/55101/6041/Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).