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Baubewilligung in Spiez (BE)

Kanton Bern·PLZ 3700·BFS 768·13'100 Einwohner

Bauvorschriften in Spiez

Gebäudeabstände6

Bauabstand von Fliessgewässern

Bauten müssen gegenüber Gewässern bestimmte Abstände einhalten: z.B. 15 m zur Kander innerhalb der Bauzone, 7 m zu kleineren Bächen, 5.5 m zu eingedolten Gewässern und 15 m zum Thunersee.

Quelle: Art. 526 BR · Wert: 15 m

Unbewohnte An- und Nebenbauten

Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie bewilligungsfreie Bauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 2.0 m einhalten und dürfen maximal 60 m² Grundfläche und 4.0 m Gebäudehöhe aufweisen.

Quelle: Art. 212 Abs. 5b BR · Wert: 2 m

Vorspringende Gebäudeteile im Grenzabstand

Balkone dürfen maximal 2.0 m in den Grenzabstand vorspringen, andere vorspringende Gebäudeteile maximal 1.5 m. Der bedeckte Flächenanteil pro Fassade darf 50% nicht überschreiten.

Quelle: Art. 212 Abs. 5c BR · Wert: 2 m

Bewohnte An- und Nebenbauten

Bewohnte An- und Nebenbauten dürfen maximal 60 m² Grundfläche und 4.0 m Gebäudehöhe aufweisen. Der Grenzabstand entspricht dem kleinen Grenzabstand der Zone.

Quelle: Art. 212 Abs. 5a BR · Wert: 60 m2

Bauabstände in Zonen für öffentliche Nutzungen

In Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) gelten gestaffelte Bauabstände: 4.0 m bis 7.0 m Gebäudehöhe, 5.0 m bis 9.0 m und 6.0 m bei mehr als 9.0 m Gebäudehöhe.

Quelle: Art. 221 Abs. 1 BR · Wert: 4 m

Gestaffelte Gebäude

Bei gestaffelten Gebäuden muss die Staffelung in der Höhe mindestens 1.5 m und in der Horizontalen mindestens 2.0 m betragen.

Quelle: Art. 212 Abs. 5d BR · Wert: 1.5 m

Gebäudehöhe9

Gebäudehöhe in Wohnzonen

Die maximale Gebäudehöhe beträgt in der W2 und W2S 7.0 m, in der W3 9.5 m. Am Hang ist eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 und 4 BR · Wert: 7 m

Gebäudehöhe in Mischzonen

Die maximale Gebäudehöhe beträgt in der M2 8.0 m, in der M3 und MK3 10.5 m, in der MK2 8.0 m, in der MKE 10.0 m und in der MKF 7.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 10.5 m

Attikageschoss

Ein Attikageschoss darf maximal 3.30 m hoch sein und muss mindestens 1.5 m vom darunter liegenden Geschoss zurückversetzt werden. Über dem Attika sind Liftaufbauten bis 1.2 m zulässig.

Quelle: Art. 212 Abs. 5g BR · Wert: 3.3 m

Gebäudehöhe in Arbeitszonen

In der Arbeitszone Gewerbe (AG) beträgt die maximale Gebäudehöhe 11.5 m, in der Arbeitszone Industrie (AI) 20.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 20 m

Dachgeschoss und Kniewandhöhe

Ein Dachgeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die Kniewand 1.2 m überragt.

Quelle: Art. 212 Abs. 5g BR · Wert: 1.2 m

Definition Untergeschoss

Ein Untergeschoss zählt als Geschoss, wenn der Oberkant Erdgeschossboden im Mittel mehr als 1.2 m über dem fertigen Terrain liegt oder das UG mehr als 60% der Bruttogeschossfläche eines Vollgeschosses ausmacht.

Quelle: Art. 212 Abs. 5g BR · Wert: 1.2 m

Abstand zwischen Gebäude- und Firsthöhe

Die Distanz zwischen der Gebäude- und Firsthöhe darf maximal 5.0 m betragen.

Quelle: Art. 212 Abs. 5h BR · Wert: 5 m

Abgrabungen und Gebäudehöhe

Abgrabungen mit einer Breite von maximal 5.0 m pro Fassade werden zur Bestimmung der Gebäudehöhe sowie zur Bestimmung eines Untergeschosses nicht berücksichtigt.

Quelle: Art. 212 Abs. 5e BR · Wert: 5 m

Hangzuschlag bei der Gebäudehöhe

Bei Hauptbauten am Hang ist allseitig (ausser bergseitig) eine Mehrhöhe von 1.0 m gestattet, wenn das Terrain innerhalb des Gebäudegrundriss mindestens 15% Neigung aufweist.

Quelle: Art. 212 Abs. 4 BR · Wert: 1 m

Nutzung7

Nutzungsart in Wohnzonen

In Wohnzonen ist primär Wohnen und stilles Gewerbe erlaubt. Freistehende Einfamilienhäuser sind in W3 nicht zulässig, religiöse Nutzungen und Sexgewerbe sind in allen Wohnzonen verboten.

Quelle: Art. 211 Abs. 2 BR

Nutzungsart in Mischzonen

In Mischzonen sind Wohnen, Gastgewerbe, Kleingewerbe und Dienstleistungen erlaubt. In der Mischzone Kern sind Verkaufsnutzungen über 500 m² Verkaufsfläche zulässig.

Quelle: Art. 211 Abs. 3 BR · Wert: 500 m2

Nutzungsart in Arbeitszonen

In der Arbeitszone Gewerbe (AG) sind Produktions- und Dienstleistungsbetriebe erlaubt, Einkaufszentren und reine Dienstleistungsbetriebe jedoch nicht. In der Arbeitszone Industrie (AI) sind Bauten gegenüber Wohn- und Mischzonen mit Hecken und Hochstammbäumen abzugrenzen.

Quelle: Art. 211 Abs. 4-5 BR

Grünzone – Hochbauverbot

Grünzonen sind Freihaltezonen und dürfen nicht mit Hochbauten überbaut werden. Sie dienen der Siedlungsgliederung und dem Umgebungsschutz.

Quelle: Art. 233 BR

Hotelzone – Nutzung und baupolizeiliche Masse

In der Hotelzone sind nur touristische Nutzungen erlaubt. Appartements dürfen maximal ein Drittel der BGF ausmachen. Es gilt eine Grünflächenziffer von 25% und die baupolizeilichen Masse der MK2 bzw. MK3.

Quelle: Art. 232 BR · Wert: 25 %

Erhaltungszone – Nutzung und Neubauten

In der Erhaltungszone sind Neubauten nur zulässig, wenn der geschützte Baumbestand und erhaltenswerte Gebäude nicht beeinträchtigt werden. Die Nutzung richtet sich nach den Wohnzonenvorschriften.

Quelle: Art. 231 BR

Baupolizeiliche Masse in der Landwirtschaftszone

Für Wohnbauten in der Landwirtschaftszone gelten die baupolizeilichen Masse der W2. Für landwirtschaftliche Bauten werden die Masse im Einzelfall nach ART-Richtlinien festgelegt.

Quelle: Art. 241 Abs. 2-3 BR

Grenzabstand4

Grenzabstand Wohnzone W2

In der Wohnzone W2 beträgt der kleine Grenzabstand 4.0 m und der grosse Grenzabstand 8.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 4 m

Grenzabstand Wohnzone W3

In der Wohnzone W3 beträgt der kleine Grenzabstand 5.0 m und der grosse Grenzabstand 10.0 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 5 m

Grenzabstand Arbeitszonen AG und AI

In den Arbeitszonen Gewerbe (AG) und Industrie (AI) beträgt der kleine und grosse Grenzabstand je 6.0 m. Gegenüber anderen Zonen gilt ein Zonenabstand von 10 m.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 6 m

Grenzabstand unterirdischer Bauten

Unterirdische Bauten und Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von mindestens 50 cm einhalten und dürfen keine nachteiligen Einwirkungen auf das Nachbargrundstück verursachen.

Quelle: Art. 212 Abs. 5i BR · Wert: 0.5 m

Ausnützung / Überbauung4

Ausnützungsziffer in Wohnzonen

Die Ausnützungsziffer beträgt in der W2 0.6, in der W2S 0.45 und in der W3 0.75. Sie bestimmt, wie viel Bruttogeschossfläche im Verhältnis zur Grundstücksfläche gebaut werden darf.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 0.6

Baupolizeiliche Masse aller Zonen

Für jede Bauzone sind Grenzabstände, Gebäudehöhe, Gebäudelänge, Geschosszahl, Ausnützungsziffer und Grünflächenziffer festgelegt. Die Werte variieren je nach Zone erheblich.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR

Ausnützungsziffer in Mischzonen

Die Ausnützungsziffer beträgt in der M2 0.7, in der M3 0.85, in der MKE 0.8 und in der MKF 0.65. In den Mischzonen Kern MK2 und MK3 ist keine AZ festgelegt.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 0.85

Grünflächenziffer

In den Mischzonen M2 und M3 gilt eine Grünflächenziffer von 20%, in den Mischzonen MKE und MKF 15%, in der Arbeitszone Gewerbe 20% und in der Arbeitszone Industrie 10%.

Quelle: Art. 212 Abs. 1 BR · Wert: 20 %

Gestaltung9

Gestaltungsgrundsatz für Bauten

Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Standort, Form, Proportionen, Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Aussenraumgestaltung zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 411 BR

Dachgestaltung

Im Ortsbilderhaltungsgebiet und in der W2S sind nur Sattel-, Krüppelwalm- oder Walmdächer mit 20°–40° Neigung erlaubt. Gebäude mit drei oder mehr Vollgeschossen sind mit Flachdächern einzudecken.

Quelle: Art. 414 BR · Wert: 40 °

Terrainveränderungen

Aufschüttungen dürfen den gewachsenen Boden um höchstens 0.80 m in der Ebene und 1.50 m in Hangsituationen überragen. Stützmauern über 1.50 m sind zu staffeln und zu begrünen.

Quelle: Art. 415 BR · Wert: 1.5 m

Ausschluss der Gestaltungsfreiheit in W2S

In der Wohnzone Strukturerhaltung (W2S) ist die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen, da diese Zone für das Ortsbild von besonderer Bedeutung ist.

Quelle: Art. 212 Abs. 2a BR

Ortsbilderhaltungsgebiete

In Ortsbilderhaltungsgebieten müssen sich Neu-, An- und Umbauten optimal ins Ortsbild einfügen. Grenz- und Gebäudeabstände können im Interesse der gewachsenen Ortsbildstruktur unterschritten werden.

Quelle: Art. 511 BR

Schutz von Baudenkmälern

Das kantonale Bauinventar bezeichnet schützenswerte und erhaltenswerte Baudenkmäler. Diese sind im Zonenplan 2 dargestellt und unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.

Quelle: Art. 521 BR

Aussenraumgestaltung und Umgebungsgestaltungsplan

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Invasive Neophyten dürfen nicht verwendet werden und sind zu bekämpfen.

Quelle: Art. 416 Abs. 2-3 BR

Antennenanlagen – Standortwahl

Antennenanlagen müssen vorrangig in Arbeitszonen oder ausserhalb des Baugebiets errichtet werden. In Mischzonen Kern, Erhaltungszonen und Ortsbilderhaltungsgebieten können sie aus ästhetischen Gründen verboten werden.

Quelle: Art. 418 BR

Reklamen und Plakatierung

Reklamen dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen. Reklamen auf Dachflächen sind verboten. Im Ortsbilderhaltungsgebiet sind nur Eigenreklamen an Fassaden erlaubt.

Quelle: Art. 417 BR

Lärmschutz5

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zonen

Jede Zone hat eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES): Wohnzonen ES II, Mischzonen ES III, Arbeitszonen ES IV. Diese bestimmt die zulässigen Lärmimmissionen gemäss Lärmschutzverordnung.

Quelle: Art. 211 Abs. 1 BR

Lärmschutz ZPP 5 Spiezmoos

In der ZPP Spiezmoos muss bei Wohnnutzungen gegenüber der Bahnlinie Thun–Spiez eine Schallpegeldifferenz von mindestens 28 dBA eingehalten werden.

Quelle: Art. 315 Abs. 7 BR · Wert: 28 dBA

Lärmschutz ZPP 8 Oberlandstrasse

In der ZPP Oberlandstrasse muss bei Wohnnutzungen gegenüber der Oberlandstrasse eine Schallpegeldifferenz von mindestens 19 dBA und gegenüber der Bahnlinie Spiez–Brig mindestens 29 dBA eingehalten werden.

Quelle: Art. 318 Abs. 7 BR · Wert: 29 dBA

Lärmschutz Hotelzone Faulensee

In der Hotelzone entlang der Interlakenstrasse in Faulensee muss eine Schallpegeldifferenz von mindestens 27 dBA gegenüber der Nationalstrasse und 12 dBA gegenüber der Interlakenstrasse eingehalten werden.

Quelle: Art. 232 Abs. 6 BR · Wert: 27 dBA

Lärmschutz ZPP 6 Simmentalstrasse

In der ZPP Simmentalstrasse muss bei Wohnnutzungen gegenüber der Simmentalstrasse eine Schallpegeldifferenz von mindestens 24 dBA und gegenüber der Bahnlinie Thun–Spiez mindestens 33 dBA eingehalten werden.

Quelle: Art. 316 Abs. 7 BR · Wert: 33 dBA

Energie4

Energieverwendung bei Neubauten

Bei Neubauten dürfen höchstens 50% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.

Quelle: Art. 432 Abs. 3 BR · Wert: 50 %

Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen

Wer energieeffizient baut (Wärmeschutzanforderungen um 30% unterschritten und max. 50% nicht erneuerbare Energie, oder GEAK Klasse A), erhält einen Nutzungsbonus von 10% des zulässigen Nutzungsmasses.

Quelle: Art. 433 BR · Wert: 10 %

Gemeinsames Heizwerk bei Mehrfamilienhäusern

Werden mehr als 6 Wohneinheiten gleichzeitig erstellt, ist eine gemeinsame Anlage für Heizung und Warmwasser zu erstellen. Ausnahmen gelten bei GEAK Klasse A oder Anschluss an Fernwärmenetz.

Quelle: Art. 434 BR · Wert: 6 Wohneinheiten

Energiekonzept in Zonen mit Planungspflicht

Bei der Erarbeitung einer Überbauungsordnung in einer ZPP ist ein Energiekonzept zu erstellen. Wird GEAK Effizienzklasse A erreicht, entfällt diese Pflicht.

Quelle: Art. 31 Abs. 2-3 BR

Parkplätze & Verkehr1

Parkierung

In der Arbeitszone Industrie ist pro 6 Parkplätze ein Hochstammbaum zu pflanzen. In ZPP-Gebieten ist die Parkierung gemeinsam zu lösen und Besucherparkplätze müssen frei zugänglich sein.

Quelle: Art. 211 Abs. 5, Art. 612 BR

Umwelt & Gewässer2

Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet

Böschungen sind ökologisch zu begrünen, Flachdächer sind zu begrünen (soweit nicht begangen oder mit Solaranlagen belegt), und am Siedlungsrand sind natürliche Übergänge zur Landschaft herzustellen.

Quelle: Art. 431 BR

Lichtemissionen und Aussenbeleuchtung

Leuchtende Reklamen und beleuchtete Schaufenster müssen von 24:00 bis 06:00 Uhr ausgeschaltet werden. Aussenbeleuchtungen dürfen nur den erforderlichen Bereich beleuchten und sind zeitlich zu begrenzen.

Quelle: Art. 435 BR

Verfahren & Gebühren2

Bauen in Gefahrengebieten

In Gefahrengebieten gelten besondere Vorschriften. Der Zonenplan Naturgefahren zeigt die gefährdeten Gebiete. Bauten in Gefahrengebieten bedürfen besonderer Massnahmen.

Quelle: Art. 551 BR

Detailplanpflicht

Für bestimmte Gebiete besteht eine Detailplanpflicht. Bauten in Zonen mit Planungspflicht setzen eine rechtskräftige Überbauungsordnung voraus.

Quelle: Art. 611, Art. 31 BR

Steuern & Bevölkerung in Spiez

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss165%Kanton Ø 170.8% · Rang 113
Einwohner13'401Trend: steigend
Ø EinkommenCHF 57'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Spiez

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Steffisburg
25'47'
Interlaken
27'36'
Muri bei Bern
31'60'
Thun
18'31'
Bern
38'51'
Fribourg
59'82'

Umliegende Gemeinden

Wimmis
11'23'
Aeschi bei Spiez
14'37'
Leissigen
15'25'
Reutigen
16'54'
Krattigen
16'29'
Därligen
19'29'

Zuständige Behörde in Spiez

Gemeindeverwaltung Spiez

Website Bauamt

Nützliche Links für Spiez

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Spiez

Wie hoch ist der Steuerfuss in Spiez?

Der Steuerfuss in Spiez beträgt 165% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 113). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 57'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Spiez erreichbar?

Das nächste Zentrum von Spiez ist Steffisburg (25 Min. Auto, 47 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Spiez?

Das Baureglement von Spiez ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/76801/3216/Baureglement.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Spiez?

Die Baubewilligung in Spiez wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

Adresse eingeben — bivy prüft die Zone deiner Parzelle in Spiez und stellt die wichtigsten Vorschriften zusammen.

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Keine Rechtsberatung

Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Spiez und des Kantons Bern.

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Spiez (https://oerebfiles.apps.be.ch/76801/3216/Baureglement.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).