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Baubewilligung in Nidau (BE)

Kanton Bern·PLZ 2560·BFS 743·7'500 Einwohner

Bauvorschriften in Nidau

Gebäudeabstände3

Offene Bauweise und Zusammenbau

Grundsätzlich gilt die offene Bauweise; grosse und kleine Grenzabstände sowie Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten. Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.

Quelle: Art. 305 TBR

Gebäudeabstand zwischen zwei Gebäuden

Der Abstand zwischen zwei Gebäuden muss mindestens der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen. Für An- und Kleinbauten sowie kleine Gebäude gilt kein Gebäudeabstand, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Quelle: Art. 307 TBR

Vorspringende und rückspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile dürfen maximal 1.80 m über die Fassadenflucht hinausragen und höchstens 1/3 des Fassadenabschnitts breit sein. Vordächer dürfen bis 2.0 m ausragen.

Quelle: Art. 308 TBR · Wert: 1.8 m

Gebäudehöhe6

Baupolizeiliche Masse nach Bauzone

Für die Bauzonen 2 bis 6 sowie A1 und A2 gelten festgelegte Masse für Vollgeschosse, Geschossflächenziffer, Gebäudelänge, Fassadenhöhen, Gesamthöhe und Grenzabstände. Bauzone 2 erlaubt z.B. max. 2 Vollgeschosse, GFZo 0.60–1.00, Gesamthöhe 11.0 m, kleiner Grenzabstand 4.0 m.

Quelle: Art. 301 Abs. 1 TBR

Masse für Attikageschosse

Attikageschosse dürfen maximal 3.5 m hoch sein, höchstens 70% der Fläche des darunterliegenden Vollgeschosses aufweisen und müssen allseitig mindestens 1.50 m zurückversetzt sein. Unter bestimmten Bedingungen kann das Attikageschoss an max. drei Seiten fassadenbündig angeordnet werden.

Quelle: Art. 302 Abs. 3 TBR · Wert: 3.5 m

Maximale Gebäudelänge nach Bauzone

Die maximale Gebäudelänge beträgt in Bauzone 2 maximal 30 m und in Bauzone 3 maximal 40 m. Für die Bauzonen 4–6 sowie A1 und A2 ist keine Gebäudelänge festgelegt.

Quelle: Art. 301 Abs. 1 TBR · Wert: 30 m

Masse für Untergeschosse

Die Oberkante des fertigen Bodens des 1. Vollgeschosses darf im Mittel maximal 1.50 m über die Fassadenlinie herausragen. Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten auf einer Seite bis max. 5.0 m Breite werden nicht an die Höhen angerechnet.

Quelle: Art. 302 Abs. 1 TBR · Wert: 1.5 m

Technisch notwendige Dachaufbauten und Liftaufbauten

Oberhalb der Gesamthöhe sind nur technisch notwendige Aufbauten (Kamine, Solaranlagen, Liftaufbauten) erlaubt. Liftaufbauten dürfen bei 2–3-geschossigen Gebäuden max. 1.20 m und bei mehr als 3 Geschossen max. 2.50 m über das Flachdach ragen.

Quelle: Art. 319 TBR · Wert: 2.5 m

Kniestockhöhe Dachgeschoss

Die zulässige Kniestockhöhe von Dachgeschossen beträgt maximal 1.4 m.

Quelle: Art. 302 Abs. 2 TBR · Wert: 1.4 m

Nutzung3

Zulässige Nutzungen in der Mischzone B

In der Mischzone B sind alle mit Lärmempfindlichkeitsstufe III vereinbaren Nutzungen zulässig. Ladengeschäfte sind bis max. 700 m² Geschossfläche erlaubt, sofern sie der Quartierversorgung dienen.

Quelle: Art. 202 TBR · Wert: 700 m2

Zulässige Nutzungen in der Mischzone A

In der Mischzone A sind alle mit Lärmempfindlichkeitsstufe II vereinbaren Nutzungen zulässig. Ladengeschäfte sind bis max. 300 m² Geschossfläche erlaubt, sofern sie der Quartierversorgung dienen.

Quelle: Art. 201 TBR · Wert: 300 m2

Zulässige Nutzungen in der Arbeitszone

Die Arbeitszone ist primär für gewerbliche und industrielle Nutzung bestimmt. Wohnnutzungen sind nur zulässig, wenn sie in direktem Zusammenhang mit einer Arbeitsnutzung am Standort stehen. Es gilt Lärmempfindlichkeitsstufe IV.

Quelle: Art. 203 TBR

Grenzabstand6

Grosser Grenzabstand nach Bauzone

Der grosse Grenzabstand gilt für die besonnte Längsseite und beträgt in Bauzone 2 mindestens 8.0 m, in Bauzone 3 mindestens 10.0 m und in Bauzone 6 mindestens 12.0 m.

Quelle: Art. 301 Abs. 1 / Art. 306 Abs. 1 TBR · Wert: 8 m

Kleiner Grenzabstand nach Bauzone

Der kleine Grenzabstand beträgt in den Bauzonen 2 bis 5 jeweils 4.0 m, in Bauzone 6 sowie A1 und A2 je 5.0 m bzw. 6.0 m. Er gilt für Schmalseiten und beschattete Längsseiten.

Quelle: Art. 301 Abs. 1 / Art. 306 Abs. 1 TBR · Wert: 4 m

Grenzabstand für An- und Kleinbauten

Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 2.0 m, eine maximale Gebäudefläche von 60 m², eine traufseitige Fassadenhöhe von 3.0 m und eine Gesamthöhe (Flachdach) von 3.0 m.

Quelle: Art. 303 Abs. 1 TBR · Wert: 2 m

Grenzabstand für Unterniveau- und unterirdische Bauten

Unterniveaubauten dürfen maximal 1.2 m aus dem Terrain herausragen und müssen einen Grenzabstand von 1 m einhalten. Für vollständig unterirdische Bauten gilt ebenfalls ein Grenzabstand von mindestens 1 m.

Quelle: Art. 303 Abs. 3 und 4 TBR · Wert: 1 m

Grenzabstand für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile

Für kleinere Gebäude und eingeschossige Gebäudeteile gilt ein Grenzabstand von 3.0 m, eine maximale Gebäudefläche von 40 m² und eine Gesamthöhe (Flachdach) von 3.0 m.

Quelle: Art. 303 Abs. 2 TBR · Wert: 3 m

Näherbau an der Grenze

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf näher an die Grenze gebaut werden, sofern der Gebäudeabstand gewahrt bleibt. Ohne Zustimmung ist ein Näherbau nur mit Ausnahmebewilligung möglich.

Quelle: Art. 310 TBR

Ausnützung / Überbauung2

Geschossflächenziffer (GFZo) nach Bauzone

In Bauzone 2 gilt eine GFZo von min. 0.60 bis max. 1.00, in Bauzone 3 von min. 0.70 bis max. 1.30. In Gebieten mit besonders hoher Nutzungsdichte gilt GFZo min. 0.9 (Bauzonen 2–6) bzw. ÜZ min. 0.5 (A1/A2).

Quelle: Art. 301 Abs. 1 und 3 TBR · Wert: 1.3

Bauzone Bestand – Erweiterungsmöglichkeiten

In der Bauzone Bestand sind Erweiterungen des Volumens um maximal 10% der bestehenden oberirdischen Geschossfläche zulässig, sofern die städtebauliche und architektonische Qualität erhalten bleibt.

Quelle: Art. 312 TBR · Wert: 10 %

Gestaltung5

Eingliederung und Gestaltung von Bauten

Bauten und Anlagen müssen zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben. Dabei sind Standort, Form, Fassadengestaltung, Aussenräume und Erschliessungsanlagen zu berücksichtigen.

Quelle: Art. 313 TBR

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster

Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als die Hälfte der Gebäudelänge des obersten Geschosses aufweisen. In Ortsbildschutzgebieten gilt ein Drittel als Maximalwert.

Quelle: Art. 317 TBR

Dachform und Dachneigung

Die Dachform ist grundsätzlich frei. Bei Firstdächern beträgt die maximale Dachneigung 100%, bei Mansardendächern 350%. Störende Dachformen und auffällige Bedachungsmaterialien sind verboten.

Quelle: Art. 316 TBR · Wert: 100 %

Gestaltung privater Aussenräume

Private Aussenräume, insbesondere Vorgärten und Vorplätze, sind nach ortsüblichen Merkmalen zu gestalten. Die Fläche zwischen Gebäude und Strassenraum ist zu begrünen.

Quelle: Art. 314 TBR

Ortsbildschutzgebiete

In Ortsbildschutzgebieten sind bauliche Massnahmen bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung besonders sorgfältig einzufügen. Bei Baudenkmälern ist die kantonale Fachstelle beizuziehen.

Quelle: Art. 501 TBR

Lärmschutz1

Lärmempfindlichkeitsstufen nach Zone

Mischzone A: ES II, Mischzone B: ES III, Arbeitszone: ES IV. Für Wohnnutzungen in der Arbeitszone muss ES III am Wohnstandort nachgewiesen werden.

Quelle: Art. 201–203 TBR

Energie3

Anschlusspflicht Nahwärmeverbund

Alle Neubauten im Perimeter «Nahwärmeverbund mit erneuerbarer Energie» müssen an einen Verbund angeschlossen werden. Bestehende Bauten sind bei Umbau oder Umnutzung mit Einfluss auf die Energienutzung ebenfalls anzuschliessen.

Quelle: Art. 325 TBR

Pflicht zur Dachbegrünung

Nicht begehbare Flachdächer und Dächer mit bis zu 5° Neigung, deren Fläche 50 m² übersteigt, müssen begrünt werden. Anlagen zur Energiegewinnung haben Vorrang.

Quelle: Art. 318 TBR · Wert: 50 m2

Energiegrundsätze und 2000-Watt-Gesellschaft

Bei der Erstellung von Bauten ist auf sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. Die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft sind anzustreben.

Quelle: Art. 324 TBR

Parkplätze & Verkehr2

Ersatzabgabe für Parkplätze

Wer von der Pflicht zur Schaffung von Parkplätzen befreit wird, muss eine Ersatzabgabe von CHF 6'000.- pro Parkplatz entrichten. Der Betrag kann vom Gemeinderat um bis zu 50% erhöht oder gesenkt werden.

Quelle: Art. 327 TBR · Wert: 6000 CHF

Bepflanzung offener Parkplätze

Offene Parkplätze müssen pro vier Parkfelder mit einem geeigneten Baum (Pflanzhöhe mindestens 4.0 m) bepflanzt werden.

Quelle: Art. 326 TBR · Wert: 4 m

Umwelt & Gewässer5

Gewässerraum – Nutzungsbeschränkungen

Im Gewässerraum sind nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Bauten erlaubt. Die natürliche Ufervegetation ist zu erhalten; nur extensive Nutzung ist zulässig.

Quelle: Art. 507 TBR

Ökologische Bepflanzungspflicht bei Neubauten

Bei Neubauten in der Mischzone A und B ist pro 200 m² Geschossfläche mindestens ein Baum (Pflanzhöhe min. 4 m) zu pflanzen. In der Arbeitszone gilt dies pro 1'000 m² Grundstücksfläche.

Quelle: Art. 201 Abs. 3 / Art. 202 Abs. 3 / Art. 203 Abs. 8 TBR · Wert: 200 m2

Schutz von Bäumen und Baumreihen

Im Schutzplan bezeichnete Bäume und Baumreihen sind geschützt und dürfen nicht gefällt werden. In Bauzone 0 sind zusätzlich Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm geschützt. Gefällte Bäume sind grundsätzlich zu ersetzen.

Quelle: Art. 506 TBR · Wert: 80 cm

Verbot invasiver Pflanzen (Neophyten)

Gebietsfremde, invasive Pflanzen dürfen nicht freigesetzt werden. Bestehende Vorkommen sind zu entfernen oder so zu unterhalten, dass sie sich nicht weiter ausbreiten.

Quelle: Art. 505 Abs. 2 TBR

Bauten unter Terrain – Grundwasserschutz

Bauten mit zwei und mehr Untergeschossen, die den mittleren Grundwasserspiegel unterschreiten, sind nur zulässig, wenn die Fliessverh ältnisse des Grundwassers nicht nachteilig beeinträchtigt werden.

Quelle: Art. 304 TBR

Verfahren & Gebühren5

Unterlagen im Baubewilligungsverfahren

Mit der Baueingabe sind alle Unterlagen einzureichen, die eine vollständige Beurteilung erlauben. Bei Neu-, An- und Umbauten mit Relevanz für das Ortsbild sind Darstellungen der Nachbarbauten beizulegen.

Quelle: Art. 601 TBR

Bauen im Gefahrengebiet

Bei Bauvorhaben in Gefahrengebieten gilt Art. 6 Baugesetz. Bei erheblicher oder mittlerer Gefährdung zieht die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle bei. Eine frühzeitige Voranfrage wird empfohlen.

Quelle: Art. 508 TBR

Pflicht zur Einreichung eines Umgebungsplans

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der Parkplätze, Terrainveränderungen, Kinderspielplätze, Bepflanzung und weitere Elemente zeigt. Die Umgebungsarbeiten sind innert 12 Monaten nach Bezug abzuschliessen.

Quelle: Art. 315 TBR

Zonen mit Planungspflicht (ZPP)

Zonen mit Planungspflicht bezwecken die ganzheitliche und qualitativ hochwertige Entwicklung wichtiger Areale. Vor einer Überbauung muss eine Überbauungsordnung erarbeitet werden.

Quelle: Art. 401 TBR

Störfallvorsorge im Konsultationsbereich

Innerhalb des im Anhang 3 abgebildeten Konsultationsbereichs sind bei Neu- und Erweiterungsbauten mit empfindlichen Einrichtungen Abklärungen bezüglich Störfallgefährdung durchzuführen.

Quelle: Art. 509 TBR

Steuern & Bevölkerung in Nidau

Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo

Steuerfuss170%Kanton Ø 170.8% · Rang 141
Einwohner7'071Trend: pfeil tief
Ø EinkommenCHF 49'000Steuerbares Einkommen

Erreichbarkeit von Nidau

Mittlere Fahrzeit in Minuten · Raiffeisen Gemeindeinfo

Nahe Zentren

Lyss
18'32'
Grenchen
25'31'
Münchenbuchsee
28'48'
Biel/Bienne
12'20'
Bern
38'51'
Neuchâtel
39'44'

Umliegende Gemeinden

Port
9'18'
Ipsach
10'13'
Bellmund
10'21'
Jens
12'23'
Sutz-Lattrigen
13'16'
Brügg
13'24'

Zuständige Behörde in Nidau

Gemeindeverwaltung Nidau

Website Bauamt

Nützliche Links für Nidau

Häufige Fragen zur Baubewilligung in Nidau

Wie hoch ist der Steuerfuss in Nidau?

Der Steuerfuss in Nidau beträgt 170% (kantonaler Durchschnitt: 170.8%, Rang 141). Das durchschnittliche steuerbare Einkommen liegt bei CHF 49'000. Quelle: Raiffeisen Gemeindeinfo.

Wie gut ist Nidau erreichbar?

Das nächste Zentrum von Nidau ist Lyss (18 Min. Auto, 32 Min. ÖV). Zürich ist in — Minuten erreichbar.

Wo finde ich das Baureglement von Nidau?

Das Baureglement von Nidau ist als PDF verfügbar unter: https://oerebfiles.apps.be.ch/74301/3871/Nidau_Teilbaureglement_weiteresStadtgebiet_ab20220916.pdf. bivy hat die wichtigsten Vorschriften daraus automatisch extrahiert und zeigt sie oben auf dieser Seite.

Wie beantrage ich eine Baubewilligung in Nidau?

Die Baubewilligung in Nidau wird beim Bauamt der Gemeinde oder über das kantonale eBau-Portal des Kantons Bern beantragt. Benötigte Unterlagen: Situationsplan (1:500), Grundriss- und Schnittspläne, Fassadenpläne, Energienachweis und je nach Projekt weitere Gutachten.

Was darfst du auf deiner Parzelle bauen?

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Die auf dieser Seite veröffentlichten Inhalte dienen ausschliesslich zu Informationszwecken. Sie stellen weder eine Rechtsberatung noch eine verbindliche Auskunft dar und ersetzen nicht die Konsultation der zuständigen Baubehörde oder einer qualifizierten Fachperson.

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bivy unternimmt alle zumutbaren Schritte, um die Zuverlässigkeit der präsentierten Daten zu gewährleisten. bivy übernimmt jedoch keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen. Bauvorschriften und Gebühren können sich jederzeit ändern. Massgebend sind ausschliesslich die offiziellen Publikationen der Gemeinde Nidau und des Kantons Bern.

Keine Haftung

bivy haftet nicht für Verluste oder Schäden (direkte, indirekte und Folgeschäden), die durch die Nutzung dieser Informationen verursacht werden. Insbesondere haftet bivy nicht für Entscheide, die auf Grundlage dieser Informationen getroffen werden.

Externe Links

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Datenquellen

Bauvorschriften: Baureglement der Gemeinde Nidau (https://oerebfiles.apps.be.ch/74301/3871/Nidau_Teilbaureglement_weiteresStadtgebiet_ab20220916.pdf). Steuern und Bevölkerung: Raiffeisen Schweiz, Economic Research. Gemeindedaten: Bundesamt für Statistik (BFS).